Strafrecht BT für Julez
Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II
Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II
Fichier Détails
Cartes-fiches | 501 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 27.05.2022 / 06.06.2025 |
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Was sind abstr. Gefährdungsdelikte?
Schaffung einer gef. Situation ohne das Gefahr eintreten muss, blosse Gefahrmöglichkeit ist strafbar wie Unterlassen der Nothilfe
Aussetzung nach Art. 127 StGB Sonderdelikt
Was wird Geschützt?
Leben und körp. Integrität von Hilflosen
Art. 127
welche Varianten gibt es?
Aussetzen eines Hilflosen (Aussetzen i.e.S)
Durch Unterlassen (In-Stich-Lassen)
Art. 127
Tatobjekt?
Hilfloser, also jemand der sich nicht aus eigener KRaft schützen kann wegen Alter,Gesundheit, Unerfahrenheit, Trunkenheit
Art. 127
Täter?
Jemand der für Hilfloser zu sorgen hat, jemand der Garantenstellung hat. blosse faktische Übernahme reicht nicht aus,Pflicht muss vor Eintritt der Gefahr bestanden haben
Art. 127
Gefährdungserfolg?
LEbensgefahr oder GEfahr für schw. KV, bei Ausseten muss Gefahr aus Verhalten des Täters ergeben und bei Unterlassung musss Gefahrabwendung noch möglich sein
subj. TB von aRt .127?
EV, gerichtet auf Gefährdung oder bei Unterlassung muss T wissen, dass Abwehr der Gefahr durch Handeln abgewendet werden kann aber bschliesst, dennoch nichts zu unternehmen
Art. 127
Konkiurrenz zu vors. Tötung?
111 konsumiert 127
Art. 127
Konkurrenz zu fahrl. Tötung?
echte Konkurrenz
Art. 127
Konkurrenz zu 123 und 125?
echt
Art. 127
Konkurrenz zu 128 und 129?
127 konsumiert 128 und 129
Unterlassung der Nothilfe nach ARt. 128
Welche Konstellationen möglich?
- Nichthelfen nachdem man jmd. verletzt hat (Abs. 1 Var. 1) Verletzer hat Pflicht
- Nichthelfen bei Lebensgefahr (Abs. 1 Var, 2) alle Personen
- Ver. und Behinderung von Hilfeleistung (Abs. 2)
Braucht Art. 128
Obhutspflicht wie 127?
Nein
Art. 128 Abs. 1 Var. 1
Was ist das?
Wenn man jemanden verletzt hat mind. einf, KV und bloss kausale Verursachung reicht aus,
Art. 128 Abs .1 Var. 1
Tathandlung?
Nichthelfen,obwohl O Hilfe benötigt
Art. 128 Abs. 1 Var. 1
Umfang der Hilfeleistung?
Alles was in seinen Kräften steht, zumind, erste Hilfe leisten egal ob Hilfe nützt, Erfolg nicht nötig und Hilfe muss zumutbar sein.
Dabei macht man Interessenabwägung zw. Hilfebedürftigkeit des O und Ausmass der Gefahr des Helfenden. Kleider Autos dürfen beschädigt werden also es ist zumutbar und Hilferuf an Sanitäter immer zumutbar!
Art. 128 Abs. 1 Var. 2
Lebensgefahr, Tathandlung?
Nicht-Helfen, gilt für alle Beteiligte und alles was in seinen Kröften steht. Hilfe muss zumutbar sein.
Unmittelbare Lebensgefahr ist wenn Leben am seidenen Faden hängt
Art. 128 Abs. 2 BEhinderung der Hilfe
Was ist das?
kein Unterlassungsdelikt, es ist bloss BEhinderung der Hilfe
Art. 128
subj. TB?
EV
Var. 1 = T muss rechnen, dass er jemanden verletzt hat und Hilfe benötigt
Var. 2 T muss lebensgefahr erkennen
3. Var. T muss in Kauf nehmen dass O hilfe benötigt und durch Verhalten von ihm, Retter behindert
Art. 128
Konkurrenz zu vors. Tötung
unechte Konkurrenz
Art. 128
konkurrenz zu fahrl. Tötung?
echte Konkurrenz
Falscher Alarm nach Art, 128bis
Tathandlung?
Grundloses Alarmieren von Rettungsdienst
Art. 128bis
RG?
Funktionsfähigkeit der Dienste
Art. 128bis welche ARt von Delikt?
abstr. Gefährdungsdelikt, weil es geht um SChaffung von GEfahr ohne dass Gefahr eintritt
Art. 128bis
subj. TB?
wider besseres Wissen. also Person weiss, dass Alarmierung grundlos ist. EV genügt nicht, falsche Einschätzung erfüllt TB nicht
Gefährdung des Lebens nach Art. 129
RG?
Leben
Art. 129 welche art von Delikt?
konkr. Gefährdungsdelikt
Art. 129 sind für welche Fälle?
Für Fälle wo Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann. z.B. man fährt durch Menschenmasse und verletzt paar Personen
Art. 129
Taterfolg?
Wenn unmittelbare Lebensgefahr eintritt. Zustand nach gew. Lauf der Dinge, die Wahrscheinlichkeit des Todes besteht, direkter Konnex zw. Tötung und Lebensgefahr. Waffe auf Bauch zielen die nicht durchgeladen ist, ist keine Lebensgefahr, aber wemn sie durchgeladen ist, schon.
Art. 129 subj. TB?
Vorsatz auf Lebensgefahr, T muss Gefahrenlage kennen + Skrupellosikeit (einfache)
Raufhandel nach Art, 133
RG?
Keben und körp. Integrität der Teilnehmer und Dritten
Was ist Raufhandel?
Wechselseitige, tätliche Schlägerei mit mind. 3 PErsonen die zeitlich einheitlich einwirken
Art. 133
Strafbares Verhalten?
Beteiligung an Schlägerei aus der Gefahr eintritt für Beteiligte und Dritte. Beweis für BEhörden schwer,wer welche Verletzung gemacht, deswegen muss man nicht beweisen, wer was gemacht hat, sondern Beteiligung reicht aus.
Art. 133
Tathandlung?
Beteiligung an Raufhandel, auch wenn man bloss Mitwirkt durch Ratschlaf feben oder anfeuern.
Was sagt Art. 133Abs. 2?
Wenn Dritte sich selber oder anderer schützt, ist es nicht strafbar. Er schützt sich also bloss, Notwehr ist es nicht, weil es nicht in RG des Angreifers geht.
Art. 133
subj. TB?
EV reicht auf Beteiligung der Raufhandel, nicht aber auf Verletzung
Art. 133
obj. Strafbarkeitsbedingung?
Tod oder Verletzung (mind. einf. KV)
Opfer als Beteiligte oder Dritte, Teilnehmer die vor oder nach Verletzung eintreten sind so zu handhaben, als wären sie immer dabei gewesen.
Art, 138
Konkurrenz zu vor. und fahrl. Tötung?
echte Konkurrenz
Angriff nach Art. 134 (abstr.)
Tathandlung?
Beteiligung an Anfriff. Einseitige, feindseelige Absicht mit Winwirkung auf. Kör. Integrität. Opfer ist passiv oder schützt sich bloss. Auch blosse Anfeuern ist TB erfüllt. Es sind mind. 2 Angreifer und mind. 1 Opfer, der sich bloss passiv verhält
Was ist bei Art. 134 Unterschied zu 133?
Opfer verhält sich nach Art. 134 bloss passiv, es ist kein wechselseitiges tätliches Vorgehen. Angreifer mind. 2 Personen gegen mind. 1 Person