Strafrecht BT für Julez
Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II
Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II
Set of flashcards Details
Flashcards | 501 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 27.05.2022 / 06.06.2025 |
Weblink |
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Art, 134
subj. TB?
EV reicht auf Beteiligung, Tätung und Verletzung nicht erfasst
Art. 134
obj. Strafbarkeitsbedingung
Tod oder Verletzung eines Dritten oder Opfer
unwiderlegbares Indiz für Gefähjrlichkeit des Angriffs
KV und Tod ist nicht vom Vorsatz erfasst!
Gewaltdarstellungen nach Art. 135 (abstr.)
RG?
Schutz pot. Opfer, weil Konsum von solchen Darstellungen soll Bereitschaft erhöhen, selber gewalttätig zu werden.
Art, 135
Form?
Ton- Bildaufnahmen, Abbildungen oder Vorführungen
Art. 135
Inhalt der Darstellungen?
grausame Gewalttätigkeiten gegen Mensch und Tier
gewalttätig = aktive, aggressive physische Einwirkung
grausam = Zufügung von physischen und seelischen Leiden,die schwer erscheinen
Art. 135
Abgrenzung?
Wenn es keinen wissenschaftlichen oder kulturellen Sinn oder WErt hat
Art .135
Tathandlung?
Herstellen, einführen, lagern etc. aber dies ist auf Weiterverkauf gerichtet, nicht für Eigenkonsum.
Art. 135
Privilegierung?
Eigenkonsum
Verabreichen gsundheitsgefährdende Stoffe an Kinder nach ARt. 136
Opfer?
Kinder unter 16 J
Art. 136
welche Substanzen sind erfasst?
Zigaretten und Alkohol
Art. 136 welches Delikt?
abstr.
Art. 136
Tathandlung?
Anbieten zum sofortigen Konsum oder spätere Einnahme. Es ist aber die Menge nötig,um Gsundheit zu schädigen, 1 Glas Bier reicht nicht, aber 1 Flashce Vodka schon
Drohung nach Art. 180
welches Delit?
konkret, weil tat. Beeinträchtuigung der Willensbildung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn jmd, Angst bekommt.
Art. 180
Tathandlung?
Es muss konkr. Opfer bedroht werden,sonst Schreckung der Bevölkerung
T verknüpft Drohung nciht mit Forderung nach einem best. Verhalten, sonst Nötigung
Art .180 Tatmittel?
schwere Drohung, schwer = durchschn. Person sieht die Drohung als schwer. Drohung ist in Aussichtstellen eines Übels, die mutwillig und unbegründet erscheint. Opfer muss Drohung als ernst wahrnehmen. Besorgnis reicht schon, auch non-verbal möglich.
Art .180
ERfolg?
Wenn man Schreckung oder Angst versetzt wird.
Art .180 subj. TB?
EV reicht bez. Drohung und Taterfolg
Scherze sind straflos ausser Person nimmt in Kauf,dass PErson in Angst versetzt werden kann dadurch
Art. 180 zu 181 Konkurrenz?
181 geht vor
Nötigung nach Art. 181
Was ist Nötigung?
T veranlasst durch Nötigungsmittel, das Opfer zu einem best. Verhalten (Erfolg)
Art. 181
Nötigungsmittel?
Gewalt, ernstl. NAchteile oder andere Weise in Freiheit einschränken.
Art .181
Rechtfertigung spezialität?
Muss positiv begründet werden,wird nicht automatisch angenommen, dass man rechtswidrig gehandelt hat. Es muss also von vornherein eien unzul. Freiheitsbeschr. oder Zweck oder Mittel sein oder Mittel zum Zweck. Erst danach kommen Rechtfertigungsgründe
Art. 181 Tathandlung 1 Gewalt
Tathandlung?
Gewalt einsetzen als Nötigung, also physische Einwirkung auf Opfer, es genügt um Opfer zu beugen lassen, auch Wegnahme von Prothesen oder Rollstuhl ist Gewalt. Opfer wirkt wie fremdgesteuert.
Art. 181 2 Tathandlung: Androhung ernstl. NAchteile
Tathandlung?
Psychische Einflussnahme auf Opfer. NAchteil braucht nicht widerrechtl. zu sein, es genügt,Opfer zu einem Verhalten zu zwingen und muss die Drohung ernst meinen.
Art. 181 3. Tathandlung auf andere WEise die Handlungsfreiheit beschränken
Muss vergleichbar wie Gewalt oder Androhung sein
wie Blockieren von Strassn, Stalking oder Niederschreien eines Referenten
Art. 181
Taterfolg?
Wenn O sich nach Willen des Täters verhält. Kausalität zwischen Tatmittel und verhalten muss vorhanden sein und T will zu Unterlassen Tun oder Dulden veranlassen.
Art .181
subj. TB?
EV auf nötigendes Verhalten und Nötigungsziel.
Art. 181
Vollendung und versuch
Das Opfer muss sich dem Willen des Täters beugen, wenn er wenigsten teilweise nach Willen des Täters verhält, ist es erfüllt. Misslingt ihm dies, ist es Versuch.
Art. 181
Konkurrenz zu 180?
181 konsumiert 180
181
Konkurrenz zu KV?
echte Konkurrenz, wenn T das O durch Nötigung verletzt, unechte Konkurrenz,wenn Nötigung Begleiterscheinung einer KV
Menschenhandel nach Art. 182
RG?
pers. Freiheit und Selbstbestimmung bez. Sexualität, Arbeit Organspende
Art. 182
Tathandlung?
Handeltreiben, Anbieten, Vermitteln, Abnehmen, es ist unzul- Freiheitsbeschr. erforderlich. O muss Beeinträchtigung in seiner Verfügungs und Bestimmungsfreiheit erleiden. Es ist für das O unmöglich bis schwierig, sich selber aus dieser Situation zu befreien.
T verfügt über Mensch wie Ware
- Jeder ist T, der tragende Rolle bei Abwicklung eines Menschen spielt und es reicht, wenn es bloss 1 Person ist
Art .182
Zweck des Handeltreiben?
Muss sex. Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeiter oder Organspende sein die gegen Willen ist.
Art. 182
Einwilligung?
Wenn PErson einwilligt ist TB nicht erfüllt. Nur Handel gegen Willen ist strafbar, man schaut also ob O den Ort verlassen kann.
Wann ist Einwilligung nicht gegeben?
Wenn O über Umstände getäuscht wird und Einwilligung wird nur zurückhaltend angenommen wenn O aus wirtsch. schweren Verhältnisse kommt.
Art. 182
subj. TB?
EV reichtm wenn T in Kauf nimmt, das O zur Prostitution gewzungen wird,
Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183
Welche 2 TB hat dieser Artikel?
- Ziff. 1 Abs. 1 ist Freiheitsberaubung (unrechtm. Festnehmen)
- Ziff. 1 Abs. 2 ist Entführen (Jmd. durch List und Gewalt an anderen Ort führen)
Art .183
RG?
Fortbewegungsfreiheit
Art. 183
Wann ist Tat vollendet?
Vollendet bereits bei Freiheitsentzug und beendet mit Wiedererlangung der Freiheit, es ist ein Dauerdelikt. Man kann auch auf Insel sein und frei bewegen,aber TB dennoch erfüllt.
1 AArt. 183
Tathandlung?
Festnahme = Aufhebung der Freiheit den Ort zu verlassen.
Gefangenhalten = Fortsetzung der Gefangennahme
Art .183
Taterfolg?
unrechtm. Freiheitsentzug, die Befreiung muss für O nicht unmöglich sein, aber schwer und gefährlich. Dauer muss von gewisser Erheblichkeit sein, blosse Erschwerung reicht nicht.
Dieser muss auch unrechtmässig sein, sonst TB nicht erfüllt