Strafrecht BT für Julez

Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II

Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II


Kartei Details

Karten 501
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.05.2022 / 06.06.2025
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Art, 134 

subj. TB? 

EV reicht auf Beteiligung, Tätung und Verletzung nicht erfasst

Art. 134 

obj. Strafbarkeitsbedingung

Tod oder Verletzung eines Dritten oder Opfer

unwiderlegbares Indiz für Gefähjrlichkeit des Angriffs

KV und Tod ist nicht vom Vorsatz erfasst!

Gewaltdarstellungen nach Art. 135 (abstr.) 

RG? 

Schutz pot. Opfer, weil Konsum von solchen Darstellungen soll Bereitschaft erhöhen, selber gewalttätig zu werden. 

Art, 135

Form? 

Ton- Bildaufnahmen, Abbildungen oder Vorführungen

Art. 135

Inhalt der Darstellungen? 

grausame Gewalttätigkeiten gegen Mensch und Tier

gewalttätig = aktive, aggressive physische Einwirkung

grausam = Zufügung von physischen und seelischen Leiden,die schwer erscheinen

Art. 135

Abgrenzung? 

Wenn es keinen wissenschaftlichen oder kulturellen Sinn oder WErt hat

Art .135 

Tathandlung? 

Herstellen, einführen, lagern etc. aber dies ist auf Weiterverkauf gerichtet, nicht für Eigenkonsum. 

Art. 135

 Privilegierung? 

Eigenkonsum

Verabreichen gsundheitsgefährdende Stoffe an Kinder nach ARt. 136 

Opfer? 

Kinder unter 16 J

Art. 136

welche Substanzen sind erfasst? 

Zigaretten und Alkohol

Art. 136 welches Delikt?

abstr. 

Art. 136

Tathandlung? 

Anbieten zum sofortigen Konsum oder spätere Einnahme. Es ist aber die Menge nötig,um Gsundheit zu schädigen, 1 Glas Bier reicht nicht, aber 1 Flashce Vodka schon 

Drohung nach Art. 180 

welches Delit? 

konkret, weil tat. Beeinträchtuigung der Willensbildung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn jmd, Angst bekommt. 

Art. 180 

Tathandlung? 

Es muss konkr. Opfer bedroht werden,sonst Schreckung der Bevölkerung

T verknüpft Drohung nciht mit Forderung nach einem best. Verhalten, sonst Nötigung

Art .180 Tatmittel? 

schwere Drohung, schwer = durchschn. Person sieht die Drohung als schwer. Drohung ist in Aussichtstellen eines Übels, die mutwillig und unbegründet erscheint. Opfer muss Drohung als ernst wahrnehmen. Besorgnis reicht schon, auch non-verbal möglich.

Art .180 

ERfolg? 

Wenn man Schreckung oder Angst versetzt wird. 

Art .180 subj. TB? 

EV reicht bez. Drohung und Taterfolg

Scherze sind straflos ausser Person nimmt in Kauf,dass PErson in Angst versetzt werden kann dadurch

Art. 180 zu 181 Konkurrenz? 

181 geht vor

Nötigung nach Art. 181 

Was ist Nötigung? 

T veranlasst durch Nötigungsmittel, das Opfer zu einem best. Verhalten (Erfolg)

Art. 181

Nötigungsmittel? 

Gewalt, ernstl. NAchteile oder andere Weise in Freiheit einschränken. 

Art .181 

Rechtfertigung spezialität? 

Muss positiv begründet werden,wird nicht automatisch angenommen, dass man rechtswidrig gehandelt hat. Es muss also von vornherein eien unzul. Freiheitsbeschr. oder Zweck oder Mittel sein oder Mittel zum Zweck. Erst danach kommen Rechtfertigungsgründe

Art. 181 Tathandlung 1 Gewalt

Tathandlung? 

Gewalt einsetzen als Nötigung, also physische Einwirkung auf Opfer, es genügt um Opfer zu beugen lassen, auch Wegnahme von Prothesen oder Rollstuhl ist Gewalt. Opfer wirkt wie fremdgesteuert. 

Art. 181 2 Tathandlung: Androhung ernstl. NAchteile

Tathandlung? 

Psychische Einflussnahme auf Opfer. NAchteil braucht nicht widerrechtl. zu sein, es genügt,Opfer zu einem Verhalten zu zwingen und muss die Drohung ernst meinen.

Art. 181 3. Tathandlung auf andere WEise die Handlungsfreiheit beschränken

 

Muss vergleichbar wie Gewalt oder Androhung sein

wie Blockieren von Strassn, Stalking oder Niederschreien eines Referenten

Art. 181 

Taterfolg? 

Wenn O sich nach Willen des Täters verhält. Kausalität zwischen Tatmittel und verhalten muss vorhanden sein und T will zu Unterlassen Tun oder Dulden veranlassen.

Art .181

subj. TB? 

EV auf nötigendes Verhalten und Nötigungsziel. 

Art. 181 

Vollendung und versuch

Das Opfer muss sich dem Willen des Täters beugen, wenn er wenigsten teilweise nach Willen des Täters verhält, ist es erfüllt. Misslingt ihm dies, ist es Versuch. 

Art. 181

Konkurrenz zu 180? 

181 konsumiert 180

181

Konkurrenz zu KV? 

echte Konkurrenz, wenn T das O durch Nötigung verletzt, unechte Konkurrenz,wenn Nötigung Begleiterscheinung einer KV

Menschenhandel nach Art. 182

RG? 

pers. Freiheit und Selbstbestimmung bez. Sexualität, Arbeit Organspende

Art. 182 

Tathandlung? 

Handeltreiben, Anbieten, Vermitteln, Abnehmen, es ist unzul- Freiheitsbeschr. erforderlich. O muss Beeinträchtigung in seiner Verfügungs und Bestimmungsfreiheit erleiden. Es ist für das O unmöglich bis schwierig, sich selber aus dieser Situation zu befreien. 

T verfügt über Mensch wie Ware

- Jeder ist T, der tragende Rolle bei Abwicklung eines Menschen spielt und es reicht, wenn es bloss 1 Person ist

Art .182 

Zweck des Handeltreiben?

Muss sex. Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeiter oder Organspende sein die gegen Willen ist. 

Art. 182

Einwilligung? 

Wenn PErson einwilligt ist TB nicht erfüllt. Nur Handel gegen Willen ist strafbar, man schaut also ob O den Ort verlassen kann. 

Wann ist Einwilligung nicht gegeben? 

Wenn O über Umstände getäuscht wird und Einwilligung wird nur zurückhaltend angenommen wenn O aus wirtsch. schweren Verhältnisse kommt. 

Art. 182 

subj. TB? 

EV reichtm wenn T in Kauf nimmt, das O zur Prostitution gewzungen wird, 

Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183

Welche 2 TB hat dieser Artikel? 

- Ziff. 1 Abs. 1 ist Freiheitsberaubung (unrechtm. Festnehmen) 

- Ziff. 1 Abs. 2 ist Entführen (Jmd. durch List und Gewalt an anderen Ort führen)

Art .183

RG?

Fortbewegungsfreiheit

Art. 183

Wann ist Tat vollendet? 

Vollendet bereits bei Freiheitsentzug und beendet mit Wiedererlangung der Freiheit, es ist ein Dauerdelikt. Man kann auch auf Insel sein und frei bewegen,aber TB dennoch erfüllt. 

1 AArt. 183 

Tathandlung? 

Festnahme = Aufhebung der Freiheit den Ort zu verlassen. 

Gefangenhalten = Fortsetzung der Gefangennahme

Art .183 

Taterfolg?

unrechtm. Freiheitsentzug, die Befreiung muss für O nicht unmöglich sein, aber schwer und gefährlich. Dauer muss von gewisser Erheblichkeit sein, blosse Erschwerung reicht nicht. 

Dieser muss auch unrechtmässig sein, sonst TB nicht erfüllt