Strafrecht BT für Julez

Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II

Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II


Kartei Details

Karten 501
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.05.2022 / 06.06.2025
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Was sind abstr. Gefährdungsdelikte? 

Schaffung einer gef. Situation ohne das Gefahr eintreten muss, blosse Gefahrmöglichkeit ist strafbar wie Unterlassen der Nothilfe

Aussetzung nach Art. 127 StGB Sonderdelikt

Was wird Geschützt? 

Leben und körp. Integrität von Hilflosen

Art. 127 

welche Varianten gibt es? 

Aussetzen eines Hilflosen (Aussetzen i.e.S)

Durch Unterlassen (In-Stich-Lassen) 

Art. 127 

Tatobjekt? 

Hilfloser, also jemand der sich nicht aus eigener KRaft schützen kann wegen Alter,Gesundheit, Unerfahrenheit, Trunkenheit

Art. 127 

Täter?

Jemand der für Hilfloser zu sorgen hat, jemand der Garantenstellung hat. blosse faktische Übernahme reicht nicht aus,Pflicht muss vor Eintritt der Gefahr bestanden haben

Art. 127

Gefährdungserfolg? 

LEbensgefahr oder GEfahr für schw. KV, bei Ausseten muss Gefahr aus Verhalten des Täters ergeben und bei Unterlassung musss Gefahrabwendung noch möglich sein

subj. TB von aRt .127? 

EV, gerichtet auf Gefährdung oder bei Unterlassung muss T wissen, dass Abwehr der Gefahr durch Handeln abgewendet werden kann aber bschliesst, dennoch nichts zu unternehmen

Art. 127

Konkiurrenz zu vors. Tötung? 

111 konsumiert 127

Art. 127 

Konkurrenz zu fahrl. Tötung? 

echte Konkurrenz

Art. 127

Konkurrenz zu 123 und 125? 

echt

Art. 127 

Konkurrenz zu 128 und 129? 

127 konsumiert 128 und 129

Unterlassung der Nothilfe nach ARt. 128

Welche Konstellationen möglich? 

- Nichthelfen nachdem man jmd. verletzt hat (Abs. 1 Var. 1) Verletzer hat Pflicht

- Nichthelfen bei Lebensgefahr (Abs. 1 Var, 2) alle Personen

- Ver. und Behinderung von Hilfeleistung (Abs. 2) 

Braucht Art. 128 

Obhutspflicht wie 127? 

Nein

Art. 128 Abs. 1 Var. 1

Was ist das? 

Wenn man jemanden verletzt hat mind. einf, KV und bloss kausale Verursachung reicht aus, 

Art. 128 Abs .1 Var. 1

Tathandlung? 

Nichthelfen,obwohl O Hilfe benötigt

Art. 128 Abs. 1 Var. 1

Umfang der Hilfeleistung? 

Alles was in seinen Kräften steht, zumind, erste Hilfe leisten egal ob Hilfe nützt, Erfolg nicht nötig und Hilfe muss zumutbar sein.  

Dabei macht man Interessenabwägung zw. Hilfebedürftigkeit des O und Ausmass der Gefahr des Helfenden. Kleider Autos dürfen beschädigt werden also es ist zumutbar und Hilferuf an Sanitäter immer zumutbar! 

Art. 128 Abs. 1 Var. 2

Lebensgefahr, Tathandlung? 

Nicht-Helfen, gilt für alle Beteiligte und alles was in seinen Kröften steht. Hilfe muss zumutbar sein. 

Unmittelbare Lebensgefahr ist wenn Leben am seidenen Faden hängt

Art. 128 Abs. 2 BEhinderung der Hilfe

Was ist das? 

kein Unterlassungsdelikt, es ist bloss BEhinderung der Hilfe

Art. 128 

subj. TB?

EV

Var. 1 = T muss rechnen, dass er jemanden verletzt hat und Hilfe benötigt

Var. 2 T muss lebensgefahr erkennen

3. Var. T muss in Kauf nehmen dass O hilfe benötigt und durch Verhalten von ihm, Retter behindert

Art. 128 

Konkurrenz zu vors. Tötung

unechte Konkurrenz

Art. 128 

konkurrenz zu fahrl. Tötung?

echte Konkurrenz

Falscher Alarm nach Art, 128bis

Tathandlung? 

Grundloses Alarmieren von Rettungsdienst

Art. 128bis

RG?

Funktionsfähigkeit der Dienste

Art. 128bis welche ARt von Delikt?

abstr. Gefährdungsdelikt, weil es geht um SChaffung von GEfahr ohne dass Gefahr eintritt

Art. 128bis

subj. TB?

wider besseres Wissen. also Person weiss, dass Alarmierung grundlos ist. EV genügt nicht, falsche Einschätzung erfüllt TB nicht

Gefährdung des Lebens nach Art. 129 

RG? 

Leben

Art. 129 welche art von Delikt? 

konkr. Gefährdungsdelikt

Art. 129 sind für welche Fälle?

Für Fälle wo Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann. z.B. man fährt durch Menschenmasse und verletzt paar Personen

Art. 129 

Taterfolg? 

Wenn unmittelbare Lebensgefahr eintritt. Zustand nach gew. Lauf der Dinge, die Wahrscheinlichkeit des Todes besteht, direkter Konnex zw. Tötung und Lebensgefahr. Waffe auf Bauch zielen die nicht durchgeladen ist, ist keine Lebensgefahr, aber wemn sie durchgeladen ist, schon. 

Art. 129 subj. TB?

Vorsatz auf Lebensgefahr, T muss Gefahrenlage kennen + Skrupellosikeit (einfache) 

Raufhandel nach Art, 133

RG? 

Keben und körp. Integrität der Teilnehmer und Dritten

Was ist Raufhandel? 

Wechselseitige, tätliche Schlägerei mit mind. 3 PErsonen die zeitlich einheitlich einwirken

Art. 133 

Strafbares Verhalten? 

Beteiligung an Schlägerei aus der Gefahr eintritt für Beteiligte und Dritte. Beweis für BEhörden schwer,wer welche Verletzung gemacht, deswegen muss man nicht beweisen, wer was gemacht hat, sondern Beteiligung reicht aus. 

Art. 133

Tathandlung? 

Beteiligung an Raufhandel, auch wenn man bloss Mitwirkt durch Ratschlaf feben oder anfeuern.

Was sagt Art. 133Abs. 2? 

Wenn Dritte sich selber oder anderer schützt, ist es nicht strafbar. Er schützt sich also bloss, Notwehr ist es nicht, weil es nicht in RG des Angreifers geht. 

Art. 133 

subj. TB? 

EV reicht auf Beteiligung der Raufhandel, nicht aber auf Verletzung

Art. 133

obj. Strafbarkeitsbedingung? 

Tod oder Verletzung (mind. einf. KV)

Opfer als Beteiligte oder Dritte, Teilnehmer die vor oder nach Verletzung eintreten sind so zu handhaben, als wären sie immer dabei gewesen. 

Art, 138 

Konkurrenz zu vor. und fahrl. Tötung?

echte Konkurrenz

Angriff nach Art. 134 (abstr.)

Tathandlung? 

Beteiligung an Anfriff. Einseitige, feindseelige Absicht mit Winwirkung auf. Kör. Integrität. Opfer ist passiv oder schützt sich bloss. Auch blosse Anfeuern ist TB erfüllt. Es sind mind. 2 Angreifer und mind. 1 Opfer, der sich bloss passiv verhält

Was ist bei Art. 134 Unterschied zu 133? 

Opfer verhält sich nach Art. 134 bloss passiv, es ist kein wechselseitiges tätliches Vorgehen. Angreifer mind. 2 Personen gegen mind. 1 Person