Strafrecht BT für Julez

Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II

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Kartei Details

Karten 501
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.05.2022 / 06.06.2025
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Unrechtm. Aneignung nach Art. 137 

Ziff. 1 und Ziff. 2 = ? 

Ziff. 1 = Art. 138-140 dürfen nicht vorliegen, gilt subsidiär

Ziff. 2 = ohne Bereicherungsabsicht, alsi muss gefunden oder ohne seinen Willen zugekommen sein. 

Unrechtm. Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1

Vergleich zu Art. 139 und 140 fehlt was? 

Gewahrsamsbruch

Art. 137 Ziff. 1 

Vergleich zu Art. 138 (Veruntreuung) fehlt was? 

Verletzung der Treuepflicht

Art. 137 Ziff. 1 

Tatobjekt?

fremde bewegl. Sache

Art. 137 Ziff. 1 Tathandlung?

Objektive Manifestation der Aneignung

Anwendungsfälle von Art. 137 Ziff. 1? 

- Irrtümliche Ansichnahme einer Jacke mit späterer Aneignung

- Gebrauchsanmassung mit späterer Aneignung

- Sache bereits im Gewahrsam d. T aber nicht anvertraut

- öfftl, Raum vergessene Sache, die gewahrsamsfrei, aber nicht verloren ist (Besitzer muss wissen wo Sache ist)

Art. 137 Ziff. 1

subj. TB?

 

Vorsatz/EV + Aneignungswille (Ent- und Zueignung) + Absicht auf unrechtm. Bereicherung

Art.137 Ziff. 2 ist Privilegierung in welchen Fällen? 

- Wenn die Sache gefunden worden ist, also Berechtigte hat Sache verloren. Sache gilt als verloren, wenn sie ohne Willen abhandengekommen ist und in niemands Gewahrsam. Sache ist nicht abhandengekommen, wenn man weiss, wo sich die Sache befindet. 

- zugekommene Sache

- ohne Bereicherungsabsicht

- Familiengenossen

Diebstahl nach Art. 139

Tatobjekt? 

fremde, bewegliche Sachen

Art. 139 

Tathandlung?

- Wegnahme: Bruch des Gewahrsam und begründung neuer Gewahrsam 

- Gewahrsam bedeutet die tats. Sachherrschaft, diese ist gekennzeichnet durch Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille.

Herrschaftsmöglichkeit = Man weiss wo die Sache sich befindet und hat Möglichkeit darauf zuzugreifen. 

Herrschaftswille: Fähigkeit der nat. Willensbildung, Urteilsfähigkeit nicht erforderlich, genereller Gewahrsamswille reicht aus

 

Art. 139 StGB

Wegnahme hat 2 Phasen, welche? 

1. Bruch des Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten

2. Begründung neuer Gewahrsam (Vollendung des Tatbestands)

Art. 139 StGB

subj. TB?

- Vorsatz

- Aneignungswille

- Aneignungsabsicht --> dauerhafte Enteignung möglich halten und vorübergehende Zueignung d. Täters

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 (unechter Sonderdelikt) 

Tatobjekt? 

fremde bewegliche Sache, die anvertraut sind.

Was bedeutet anvertraut? 

- Treugeber gibt Gewahrsam vollumfänglich auf und räumt Verfügungsmacht ein (Zutritt mit Schlüssel ist nicht anvertrauen)

- Treunehmer hat Verpflichtung, fremde Sache zu erhalten

- Treuepflicht aus Vertrag, Gesetz oder tat. Anvertrauen (Geldbetrag weiterleiten ist nicht anvertraut, ausser man ist StV)

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (echtes Sonderdelikt) 

Tatobjekt? 

Anvertraute Vermögenswerte

Was sind Vermögenswerte? 

wirtsch. fremde, geldwerte Positionen

Was sind wirtschaftl. fremde Positionen?

Buchgeld, Forderungen und fremde wirtsch. bewegliche Sachen (nicht rechtl. fremd!) wie vermischtes Bargeld

Was bedeutet wirtschaftlich fremd? 

man hat oblig. Anspruch ggü. dem Täter

Was bedeutet anvertrauen i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2?

- Übertragung durch Treugeber mit seinem Willen

- vollständige Übergabe der Verfügungsmacht durch Treugeber mit Verpflichtung, das Vermögen zu dessen Verfügung halten

Tathandlung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2? 

- Unrechtmässig für sich oder andere nutzen

- obj. Manifestation des Willens, den oblig. Anspruch zu vereiteln

 

Art. 138 allgemein 

subj. TB?

 

- Vorsatz

- Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 mit Aneignungswille

- Absicht auf unrechtm. Bereicherung (Absicht fehlt, wenn man faktisch in Lage ist, seine Pflicht mit eigenen Mitelln nachzukommen

Art. 138 Ziff. 2 ist Qualifikation für wen? 

Beamte/ Vormund (unecht. Sonderdelikt)

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 ist Privilegierung von? 

Familienangehörige

Raub nach Art. 140

Kombination von? 

Diebstahl und Nötigung

Art. 140 

Rechtsgut? 

Vermögen + HAndlungsfreiheit

Art. 140 gibt 2 Arten von Raub, welche? 

 

einfacher Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2

Was ist einfacher Raub? 

Nötigung soll Diebstahl ermöglichen

Was ist räuberischer Diebstahl?

Nötigung dient zur Sicherung der Diebesbeute

Art. 140 

Tathandlung? 

qualifizierte Nötigungshandlung!

Welche qual. Nötigungshandlungen gibt es? 

- Gewalt gegen Person (Minimalschwelle muss überschritten werden)

- Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

- Widerstand unfähig machen

 

Was bedeutet Gewalt gegen Person? 

- physische Einwirkung auf Opfer

- soll erwarteten Widerstand brechen

- Abgrenzung zu Entreissdiebstahl

Was ist Androhung gegenwärtiger Gefahr von Leib und Leben? 

- Drohung mit erheblicher Beeinträchtigung d. körp. Unversehrtheit

 

Was ist Androhung?

In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt nach dem Willen des Drohers abhängt. Diese Drohung muss das Opfer als zumutbar erkennen, dass er sie verwirklicht

 

Opferkreis von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 (einfacher Raub)? 

- Adressat der Nötigung ist Gewahrsamsinhaber- oder Hüter, es ist faktische Schutzposition nötig. 

Wenn man Dritte droht, kann es Geiselnahme oder Nötigung oder Erpressung sein! 

Opferkreis von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuber. Diebstahl)

- Adressat muss keine SChutzposition haben, kann Dritter oder Zeuge sein

- dieser Fall kommt nur, wenn man auf frischer Tat ertappt worden ist und die Nötigung dient zur Sicherstellung der Beute, die Nötigung erfolgt somit erst nach Diebstahl! 

Art. 140 

subj. TB? 

 

- EV genügt

- Vorsatz auf Nötigungshandlung und Wegnahme

- Absicht auf unrechtm. Bereicherung

Art. 140 Raub

Konkurrenz zu Diebstahl, Nötigung und Drohung? 

Raub konsumiert, also unechte Konkurrenz

Art. 140 StGB 

Konkurrenz zu 111 und 112? 

echte Konkurrenz (Raubmord)

Art. 140 

Konkurrenz zu fahrl. Tötung und fahrl. schwere KV? 

echte Konkurrenz

Art. 140 

Konkurrenz zu Tätlichkeit und einf. KV? 

Werden konsumiert