ZHAW BWL


Kartei Details

Karten 114
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.05.2022 / 18.04.2023
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Wer kann das Recht beim EMRK geltend machen?

Staatsbeschwerden (noch nie angewendet, weil kaum durchsetzbar)

Individualbeschwerden (Also Individuen, die gegen die hohen Vertragspartner aka Länder, klagen)

Was sind die Vorausetzungen für ein Geltendmachen der Rechte nach EMRK?

- alle Rechtlichen Instanzen im Land sind bereits durch

- Zivilrechtliche oder strafrechtliche Sache

- Individuelle Betroffenheit / Staatsanliegen

Was muss bei den  Entscheiden und dem Vollzug beachtet werden?

- Vertragsparteien sind verpflichtet Urteil zu befolgen

- Ministerkomitee überwacht Vollzug

Fakten zu den Vereinten Nationen (UNO)

  • Gründung
  • Mitgliederzahl
  • Hauptsitz
  • Wichtigste Themen 
  • Kritik

Gründung: 1945

Mitgliederzahl: 193 (Schweiz seit 2002)

Hauptsitz: New York

Wichtigste Themen: Sicherung Weltfrieden, Einhaltung Völkerrechte, Schutz Menschenrecht, Förderung internat. Zusammenarbeit

Kritik: Kaum vorhandene Kompetenz, keine demokratische Legitimation

Wichtigsten Fakten zur  NATO (North Atlantic Treaty Organization)

  • Gründung
  • Hauptquartier
  • Mitgliederzahl
  • Wichtigstes Ziel
  • Kritik

Gründung: 1949 (Militärische Organisation)

Hauptquartier: Brüssel

Mitglieder: 29 (Schweiz nicht)

Wichtigstes Ziel: Frieden, Demokratie, Freiheit und Herrschaft des Rechts

Kritik: Militärbündnis als Friedenssicherung? 

 

Wie sehen die Sozialziele laut BV aus?

Ergänzung zu persönlicher Verantwortung. 

Schützt, fördert und sichert: 

  • Individuelle soziale Sicherheit
  • Gesundheit und Pflege
  • Familie
  • Erwerbstätigkeit
  • Wohnen 
  • Berufsbildung
  • Kinder und Jugendliche

Welches sind die Sozialen Grundrechte der BV?

  • Schutz der Kinder und Jugendlichen
  • Recht auf Hilfe in Notlagen
  • Anspruch auf Grundschulunterricht
  • unentgeltliche Rechtspflege

Was bedeutet Recht auf Hilfe in Notlagen?

Minimum.  Das Minimum kann man niemandem nehmen. Alle erhalten das, der Anspruch ist nicht anfechtbar. (Es ist nicht Sozialhilfe, die ist mehr)

Voraussetzungen: 

  • Materielle Notlage
  • Nicht in LAge für sich zu sorgen

Unterschied Nothilfe und Sozialhilfe?

Nothilfe = alle

Hilfe zum Überleben (Nahrung, Obdach, medizinische Betreuung)

Sozialhilfe = nur CH

Sicherung Existenzminimum nach SKOS Richtlinien

Was bedeutet der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?

keine Gerichtsgebühren und Gerichtskosten (nicht der Anwalt)

Voraussetzung: 

  • Rechtsbegehren nicht aussichtslos
  • Bedürftigkeit der Partie
  • sachliche Erforderlichkeit

Welches sind die Bundeskompetenzen  und Aufgaben hinsichtlich Sozialstaat?

  • Alter, Invalidität, Tod (Dreisäulenprinzip)
  • Krankheit und Unfall (KVG, UCG, Militärversicherung)
  • Erwerbsausfall (ALV, EO, Mutterschaft)

Übersicht zu den Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden zum Sozial Staat

 

13. Wie gross ist der Umfang der Bundeskompetenzen in den Bereichen 

a. Schulwesen? 

b. Raumfahrt? 

c. Film? 

d. Einbürgerung? 

 

a. Schulwesen? 

Art. 62 BV, die Kantone sind hierfür zuständig. 

b. Raumfahrt? 

Sie ist umfassend, Art. 87 BV. 

c. Film? 

Förderkompetenz, Art. 71 BV. 

d. Einbürgerung? 

Art. 38 BV, er erlässt lediglich Mindestvorschriften (Grundsatzgesetzgebung).

16. Ordnen Sie den einzelnen Kapiteln die Bestimmungen der BV zu: 

(kam nicht in Vorlesung)

a. Präambel

b. allgemeine Bestimmungen

c. Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele

d. Bund, Kantone und Gemeinden

e. Volk und Stände

f. Bundesbehörden

g. Revision BV und Übergangsbestimmungen

 

 

a. Präambel: keine Bestimmung, nur «Einleitung» zur BV 

b. allgemeine Bestimmungen: Art. 1-6 BV 

c. Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele: Art. 7-41 BV 

d. Bund, Kantone und Gemeinden: Art. 42-135 BV 

e. Volk und Stände: Art. 136-142 BV 

f. Bundesbehörden: Art. 143-191c BV 

g. Revision BV und Übergangsbestimmungen: Art. 192-197 BV 

 

 

Welche Rolle kommt im Schweizer Regierungssystem dem Volk zu? 

Das Volk gestaltet aktiv mit; ihm stehen drei wichtige Instrumente zur Verfügung: Wahlen, Referendum, Initiative.

20. Welches sind die Aufgaben, die der Bundesrat erfüllen muss? Welche Mittel stehen ihm dabei zur Verfügung? 

Der Bundesrat stellt die Exekutive dar und leitet und vollzieht die Regierungsgeschäfte. Er vertritt u.a. die Schweiz nach innen und aussen, plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten, informiert die Öffentlichkeit, ist Rechtsmittelinstanz und erstellt das Budget der Schweiz. Er erlässt dazu Verordnungen, die das Bundesgericht überprüfen kann.

(Stände+National = Legislative / 4 Gerichte = Judikative)

32. Welcher Grundrechtsart sind die folgenden Beispiele zuzuordnen: 

a. Schutz der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV)? 

b. Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)? 

c. Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV)? 

d. Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV)? 

a. Schutz der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV)? 

Politische Rechte. 

b. Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)? 

Freiheitsrechte. 

c. Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV)? 

Soziale Rechte. 

d. Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV)? 

Freiheitsrechte.

33. Ein Angehöriger der Sikh-Religion wird von der Polizei gebüsst, weil er ohne Helm Motorrad fährt. Vor Gericht macht er eine Verletzung der Glaubensfreiheit geltend, da seine Religion ihm verbiete, den Turban in der Öffentlichkeit auszuziehen. Wie ist die Rechtslage? 

Helmtragepflicht kann eine Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit darstellen. Zur Zulässigkeit der Einschränkung sind die Voraussetzungen von Art. 36 BV zu prüfen, also die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse, die Verhältnismässigkeit und die Wahrung des Kerngehalts. 

Eine gesetzliche Grundlage besteht im SVG (Art. 57 Abs. 5 lit. b und Art. 3b VRV). Das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben/an der Gesundheit dürfte sicherlich gegeben sein. Verhältnismässigkeit wohl auch, da keine mildere Massnahme vorliegt: Das Helmtragen ist geeignet, schwere Kopfverletzungen zu vermeiden (oder abzuschwächen), sie ist erforderlich zur Erreichung dieses Ziels und sie ist auch zumutbar, da sie in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Erreichen des Ziels der Massnahme sowie dem Eingriff in das Freiheitsrecht liegt.

Die Helmtragepflicht wird wohl Vorrang vor privaten oder religiösen Interessen haben.

34. Liegt in den folgenden Fällen eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in Freiheitsrechte vor: 

 

a. Ein Gesetz sieht vor, dass die Polizei Schusswaffen gebrauchen darf, wann immer sie es für nötig erachtet? 

b. Eine Verordnung sieht vor, dass die Polizei den Telefon- und Internetverkehr einer Person überwachen darf, die möglicherweise «scheininvalid» ist? 

c. Die Polizei evakuiert die Bewohner eines Hauses wegen unmittelbar drohender Lawinengefahr. Weder im Polizeigesetz noch in der Polizeiverordnung sind Evakuierungen erwähnt? 

a. Ein Gesetz sieht vor, dass die Polizei Schusswaffen gebrauchen darf, wann immer sie es für nötig erachtet? 

Evtl. etwas schwammig, müsste präziser geregelt sein, da schwerwiegender Eingriff in Freiheitsrecht (Recht auf persönliche Freiheit, Leben, Art. 10 Abs. 2 BV). 

b. Eine Verordnung sieht vor, dass die Polizei den Telefon- und Internetverkehr einer Person überwachen darf, die möglicherweise «scheininvalid» ist? 

Überwachung schwerwiegender Eingriff in Privatsphäre, müsste wohl auf Gesetzesstufe geregelt sein. 

c. Die Polizei evakuiert die Bewohner eines Hauses wegen unmittelbar drohender Lawinengefahr. Weder im Polizeigesetz noch in der Polizeiverordnung sind Evakuierungen erwähnt? 

Nein, aber die polizeiliche Generalklausel käme hier wohl zum Zug, da es sich um eine ernste und nicht anders abzuwehrende Gefahr handelt. Je nach dem war sie auch unvorhersehbar

35. Welches sind die öffentlichen Interessen, die die folgenden Freiheitsrechtseingriffe rechtfertigen könnten?

a. Pflicht für Polizist/innen, Lehrer/innen und Richter/innen, am Ort der Berufsausübung zu wohnen (Residenzpflicht)? 

b. Wohnbauverbot ausserhalb von Bauzonen? 

c. Nacktwanderverbot? 

d. Pflicht für alle Buchverlage, von jedem gedruckten Buch ein Gratisexemplar an die Staatsbibliothek abzuliefern? 

e. Rezeptpflicht von Medikamenten? 

a. Pflicht für Polizist/innen, Lehrer/innen und Richter/innen, am Ort der Berufsausübung zu wohnen (Residenzpflicht)? 

Schnelles Vor-Ort-Sein, zulässig bei Polizei, Richter umstritten, bei Lehrer sicher nicht zulässig. 

b. Wohnbauverbot ausserhalb von Bauzonen? 

Vermeidung von Zersiedelung, möglicherweise Umweltschutz, Schutz von Kulturland. 

c. Nacktwanderverbot? 

Sittlichkeit, Störung öffentlicher Ordnung.

d. Pflicht für alle Buchverlage, von jedem gedruckten Buch ein Gratisexemplar an die Staatsbibliothek abzuliefern? 

Schutz von Kulturgütern. 

e. Rezeptpflicht von Medikamenten? 

Gesundheitsschutz.

36. Sind die folgenden Freiheitsrechtseingriffe verhältnismässig? 

a. Nichtzulassung von Frauen als Instruktorinnen für Bungeejumping? 

b. Verbot eines Hooligans, das Gebiet der Stadt Zürich in den nächsten zwei Jahren zu betreten? 

c. Verbot, als Akupunkteur tätig zu sein, wenn man nur einen Fähigkeitsausweis besitzt, aber kein Uni-Studium absolviert hat? 

d. Zwangsmedikation eines psychisch kranken Menschen, von dem eine massive Fremd-gefährdung ausgeht. Die Gefährdung kann gemäss einer Ärztin nicht anders reduziert werden? 

a. Nichtzulassung von Frauen als Instruktorinnen für Bungeejumping? 

Wohl kaum. 

b. Verbot eines Hooligans, das Gebiet der Stadt Zürich in den nächsten zwei Jahren zu betreten? 

Eher zu weit gefasst, müsste enger gefasst werden (bspw. Verbot, bestimmtes Stadion während zwei Jahren zu betreten oder sich ihm zu nähern). 

c. Verbot, als Akupunkteur tätig zu sein, wenn man nur einen Fähigkeitsausweis besitzt, aber kein Uni-Studium absolviert hat? 

Eher nein, da hiervon die Gesundheit wohl nicht gefährdet wird. 

d. Zwangsmedikation eines psychisch kranken Menschen, von dem eine massive Fremd-gefährdung ausgeht. Die Gefährdung kann gemäss einer Ärztin nicht anders reduziert werden? 

Ja, da hier Gefahr für Dritte ausgeht und offenbar keine mildere Massnahme vorhanden ist.

37. Welche Verfahrensgarantie ist in den folgenden Fällen betroffen? 

a. Sie fechten die Steuerrechnung an. Das Steuerrekursgericht schickt Ihnen eine Bestä-tigung des Eingangs ihres Rekurses. Danach erhalten Sie während 18 Monaten keine Post mehr, weil das Gericht unter Personalengpässen leidet. 

b. Das Steuerrekursgericht weist Ihren Rekurs schliesslich ab. Dem Rekursentscheid liegt eine Stellungnahme der Steuerbehörden bei, die Sie zuvor noch nie gesehen haben. 

a. Sie fechten die Steuerrechnung an. Das Steuerrekursgericht schickt Ihnen eine Bestä-tigung des Eingangs ihres Rekurses. Danach erhalten Sie während 18 Monaten keine Post mehr, weil das Gericht unter Personalengpässen leidet. 

Verbot der Rechtsverzögerung; Verfahren dauert viel zu lange (Art. 29 Abs. 2 BV). 

b. Das Steuerrekursgericht weist Ihren Rekurs schliesslich ab. Dem Rekursentscheid liegt eine Stellungnahme der Steuerbehörden bei, die Sie zuvor noch nie gesehen haben. 

Verletzung des rechtlichen Gehörs,

 

39. Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte unter Anwendung von Art. 8 BV:

a. Eine kantonale Initiative sieht vor, dass Lehrbücher weder frauenfeindlich, rassistisch noch mörderisch sein dürfen. Nach dem klaren Willen der Initianten, der insbesondere auf dem Unterschriftenbogen deutlich zum Ausdruck kam, soll das Verbot aber aus-schliesslich für Sakralschriften des Islams gelten. 

BGE 139 I 292: die Beschränkung des Verbots soll einzig für den Islam gelten, nicht hingegen für andere Religionen. Dies verletzt das Gebot der religiösen Neutralität und ist diskriminierend, weshalb die Initiative für ungültig erklärt wurde. 

39. Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte unter Anwendung von Art. 8 BV: 

b. Eine als Kind aus Angola eingereiste, in der Schweiz vorläufig aufgenommene Frau leidet an Geistesschwäche und steht unter Vormundschaft. Bis anhin wurde sie von der eidgenössischen Asylfürsorge unterstützt. Die Wohngemeinde weigert sich, die mittlerweile volljährige Frau einzubürgern, weil sie diesfalls finanziell für die Frau aufkommen müsste. 

BGE 135 I 49: Hier wird an ein verpöntes Merkmal angeknüpft; die Frau wird aufgrund ihrer Geistesschwächte (und der Unmöglichkeit, sich wirtschaftlich selbst zu unterhalten) nicht eingebürgert, was diskriminierend und folglich nicht zulässig ist. Sie wird wegen eines unverschuldeten Merkmals gegenüber «gesunden» Bewerbern benachteiligt und rechtsungleich behandelt. Zwar dürfen Einbürgerungen von Sozialhilfeempfängern grundsätzlich verweigert werden, jedoch darf nicht an ein diskriminierendes Merkmal angeknüpft werden. (Anmerkung: die Gemeinde argumentierte mit finanziellen Interessen, die aber diejenigen der Frau, die seit 13 Jahren in der Schweiz ist, nicht überwogen)

39. Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte unter Anwendung von Art. 8 BV: 

c. Die Universität Lausanne verwehrt der Studentenverbindung «Zofingia» den Status als universitäre Vereinigung und die zugehörigen Leistungen, weil sie Frauen von der Mitgliedschaft ausschliesst. 

BGE 140 I 201 (französisch): hier stehen sich verschiedene Grundrechte gegenüber, so die Vereinigungsfreiheit und die Rechtsgleichheit. Es ging hier aber nur am Rande um eine Interessenabwägung; das Bundesgericht hielt fest, dass die Universität auch weniger einschneidende Mittel hätte ergreifen können als der Vereinigung den Status zu verwehren. Auch sind Frauen durch den Ausschluss aus dem Verein nicht in ihren Berufschancen oder ihrer Berufsbildung tangiert. Vereinsrechtlich dürfen Vereine solche Einschränkungen führen. Das Bundesgericht gab hier der Vereinigungsfreiheit den Vorzug, hielt aber fest, dass das Prinzip der Rechtsgleichheit grds. legitim und wichtig sei. Die Universität hat also zu Unrecht in die Vereinsautonomie eingegriffen und dem Verein seinen Status verweigert.

40. Welches Freiheitsrecht könnte tangiert sein? 

a. Haarentnahme zum Nachweis von Drogenkonsum. 

b. Verabreichung von Brechreizmitteln an eine Person, die vermutlich Drogen in Plastikbeuteln verschluckt hat. 

c. Street-View-Aufnahme einer unverpixelten, gut erkennbaren Person. 

d. Bettelverbot. 

e. Observation des Hauses eines mutmasslichen Versicherungsbetrügers durch den De-tektiv einer Unfallversicherung (Suva)

f. Vorgängige Öffnung aller Briefe und Pakete, die die Gefangenen verschicken oder empfangen (durch Gefängnisangestellte).  

a. Haarentnahme zum Nachweis von Drogenkonsum. 

Persönliche Freiheit, genauer die körperliche Unversehrtheit, Art. 10 Abs. 2 BV. 

b. Verabreichung von Brechreizmitteln an eine Person, die vermutlich Drogen in Plastikbeuteln verschluckt hat. 

Dito wie a. 

c. Street-View-Aufnahme einer unverpixelten, gut erkennbaren Person. 

Datenschutz, Art. 13 Abs. 2 BV, individuelle Selbstbestimmung, Art. 10 Abs. 2 BV. 

d. Bettelverbot. 

Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV. 

e. Observation des Hauses eines mutmasslichen Versicherungsbetrügers durch den De-tektiv einer Unfallversicherung (Suva). 

Privatsphäre, Art. 13 Abs. 1 BV, allenfalls psychische Unversehrtheit, Art. 10 Abs. 2 BV.

f. Vorgängige Öffnung aller Briefe und Pakete, die die Gefangenen verschicken oder empfangen (durch Gefängnisangestellte). 

Privatsphäre, Art. 13 Abs. 1 BV, persönliche Freiheit Inhaftierter, Art. 10 Abs. 2 BV.

41. Welches Freiheitsrecht könnte tangiert sein?

a. Gesuch um Dispensation von der Yoga-Stunde im Kindergarten. 

b. Pflicht von ausländischen Heiratswilligen, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). 

c. Pflicht aller Schülerinnen und Schüler, am (gemischt-geschlechtlichen) Schwimmun-terricht teilzunehmen. 

d. Pflicht von juristischen Personen, Kirchensteuern zu bezahlen. 

e. Verbot der Errichtung neuer Klöster in der Schweiz (Art. 52 aBV, gültig bis 1973). 

a. Gesuch um Dispensation von der Yoga-Stunde im Kindergarten. 

Religionsfreiheit, Art. 15 Abs. 4 BV, Persönlichkeitsrecht, Art. 10 Abs. 2 BV. 

b. Pflicht von ausländischen Heiratswilligen, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). 

Recht auf Ehe, Art. 13 BV. 

c. Pflicht aller Schülerinnen und Schüler, am (gemischt-geschlechtlichen) Schwimmun-terricht teilzunehmen. 

Religionsfreiheit, Schutz vor Zwang, Art. 15 Abs. 4 BV, Persönlichkeitsrecht, Art. 10 Abs. 2 BV. 

d. Pflicht von juristischen Personen, Kirchensteuern zu bezahlen. 

Religionsfreiheit, Schutz vor Zwang, Art. 15 Abs. 4 BV, allenfalls auch Wirtschaftsfrei-heit, Art. 27 BV. 

e. Verbot der Errichtung neuer Klöster in der Schweiz (Art. 52 aBV, gültig bis 1973). 

Religionsfreiheit, Kultusfreiheit, Art. 15 Abs. 2 BV.

42. Welches Freiheitsrecht könnte tangiert sein?

a. Polizeiliche Auflösung des Genfer Vereins «Rhino», der die Besetzung leerstehender Häuser bezweckt. 

b. Polizeiliche Auflösung einer Gruppe gewaltbereiter Hooligans nach einem Fussballspiel. 

c. Staatliches Verbot islamfeindlicher Publikationen. 

d. Gesetzliches Verbot für Ausländer, in der Schweiz politische Reden zu halten (gültig von 1948 bis 1998). 

e. Verbot von Eingriffen in das Erbgut menschlicher Keimzellen (Art. 119 Abs. 2 lit. a BV). 

a. Polizeiliche Auflösung des Genfer Vereins «Rhino», der die Besetzung leerstehender Häuser bezweckt. 

Vereinigungsfreiheit Art. 23 BV und Versammlungsfreiheit, Art. 22 BV. 

b. Polizeiliche Auflösung einer Gruppe gewaltbereiter Hooligans nach einem Fussballspiel. 

Bewegungsfreiheit, Art. 10 Abs. 2 BV, Versammlungsfreiheit, Art. 22 BV. 

c. Staatliches Verbot islamfeindlicher Publikationen. 

Medienfreiheit, Art. 17 BV (am Rande auch Meinungsfreiheit, Art. 16 Abs. 2 BV). 

d. Gesetzliches Verbot für Ausländer, in der Schweiz politische Reden zu halten (gültig von 1948 bis 1998). 

Meinungsfreiheit, Art. 16 Abs. 2 BV. 

e. Verbot von Eingriffen in das Erbgut menschlicher Keimzellen (Art. 119 Abs. 2 lit. a BV). 

Wissenschaftsfreiheit, Art. 20 BV.

Was beinhaltet Art. 5 der Bundesverfassung? (Auswendig!) 

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

Was beinhaltet Art. 36 der Bundesverfassung? (Auswendig !)

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten 

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Unterschied privates und öffentliches Recht?

öffentliches Recht = Rechtsverhältnisse von öffentlichenInstitutionen untereinander und der Bürger zum Staat

privates Recht = regelt Beziehungen der Menschen untereinander.

Was ist das Verwaltungsrecht?

Begriff der Verwaltung?

Teil des öffentlichen Rechts. 

Regelt Verwaltungstätigkeit sowie der Organisation der Verwaltungsbehörden

Begirff: Verwaltung als Besorgung gesetzlich übertragener Staatsaugaben durch das

Gemeinwesen

Arten der Verwaltungsaufgaben?

Ordnungsaufgaben

Sozialpolitische Aufgaben

Lenkungsaufgaben

Infrastrukturaufgaben

Unterschied Gesetz und Verordnung?

Gesetze legen fest, was passieren soll, Verordnungen legen fest, wie Gesetze umgesetzt werden sollen.