asdf


Set of flashcards Details

Flashcards 181
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 21.03.2022 / 16.05.2023
Weblink
https://card2brain.ch/box/20220321_straf_und_massnahmenvollzug
Embed
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20220321_straf_und_massnahmenvollzug/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
(Art. 56-65 StGB)

Stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59-62d)

Verwahrung (Art. 64-65)

Ambulante Behandlung (Art. 63-63b)

Therapeutische Massnahmen

«bessernde Massnahmen»

Stationäre Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59)

Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60)

Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61)

Ambulante Behandlung (Art. 63-63b)

Verwahrung

«sichernde Massnahmen»

(Ordentliche) Verwahrung (Art. 64 Abs. 1)

[Nachträgliche Verwahrung] [(Art. 65 Abs. 2)]

Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis)

Voraussetzungen für Massnahmen Art. 59

> allgemeine Voraussetzungen gemäss Art. 56 StGB

plus

> besondere Voraussetzungen der betreffenden Massnahme (Art. 59 bis 64 StGB)

  • -  Verhältnismässigkeit: Art. 56 Abs. 2 StGB

  • -  Geeignete Einrichtung: Art. 56 Abs. 5 StGB

  • -  Schwere psychische Störung: Art. 59 Abs. 1 StGB

  • -  Behandelbarkeit: Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB

  • -  Vollzugsort: Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB

Art. 56 Abs. 2: Verhältnismässigkeit

> Konkretisierung von Art. 5 und Art. 36 Abs. 3 BV

> Abwägung von öffentlichen Interessen (Sicherheit) und Persönlichkeitsrechten der*s Betroffenen

Probleme

Dauer und Ausgestaltung des Vollzugs sind in der Zukunft liegende Aspekte; stehen im Moment des Urteils nicht fest; Gericht hat kaum Einfluss auf die beiden Aspekte

> öffentliche Interessen: Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten - Problempunkt: Prognoseunsicherheit

> Massstab hinsichtlich Dauer einer stationären Massnahme: hypothetische schuldadäquate Strafdauer?

  • je länger die Dauer des Freiheitsentzugs, desto grösser muss das Risiko sein, dass den Freiheitsentzug rechtfertigt»)

  • > Verhältnismässigkeit ist bei jeder Anordnung, jeder Verlängerung und jeder Prüfung der Entlassung bzw. der Aufhebung etc. einzelfallbezogen zu prüfen

  • >  Thema: Durchführbarkeit der anzuordnenden Massnahme; konkrete Vollzugssitua- tion (?)

  • >  Praxis der Gerichte: eingeschränkte, bloss abstrakte Abklärung

    • -  Abklärung bloss bei therapeutischen Massnahmen (Art. 59, 60, 61 StGB)

    • -  Fragestellung: besteht für bestimmte Erkrankung bzw. ein bestimmtes Defizit grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit (in der Schweiz)?

    • -  keine Abklärung der Vollzugskapazitäten bzw. der zeitnahen Vorhandenseins eines geeigneten (bzw. grundrechtskonformen) Vollzugsplatzes im Einzelfall

    • Problem: viel zu wenig Plätze für den Vollzug von Massnahmen nach Art. 59

    • Das führt zu langer Zeit in organisationshaft, ohne Behandlung und somit eher schädlich

    • > Forderungen:

      - Berücksichtigung der tatsächlichen Vollzugsmöglichkeiten für den Einzelfall • einfallbezogene Auslegung von Art 56 Abs. 5 StGB

      - bei fehlenden Plätzen

    • zurückhaltender Anordnung der 59er-Massnahmen durch die Gerichte

    • Fokussierung auf Straftäter, die am dringendsten eine Behandlung benötigen

> ähnliche Thematik: Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB: Aufhebung der Massnahmen

1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
(...)
c. Eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

> «nicht oder nicht mehr existiert» («zur Verfügung stehen» (Art. 56 Abs. 5))

- allgemein oder für den individuellen Verurteilten? - falls im Einzelfall: innerhalb welcher Zeitspanne?

• innerhalbwelcherZeitspannemussderEintrittineinegeeigneteInstitutionim konkreten Einzelfall realistisch sein? Welche Wartefristen sind hinzunehmen?

• WieistdieWartefristauszugestalten?

> schwere psychische Störung (Abs. 1):

- psychische Störung: medizinische Sachfrage

  • Diagnose gemäss einem medizinischen Klassifikationssystem ICD-10 (oder DSM-5)

  • ohne eine derartige Diagnose kann keine «psychische Störung» im Sinne von Art. 59 bzw. 63 StGB angenommen werden

  • «qualitative Mindestvoraussetzung» für die Anordnung einer Behandlungsmassnahme

  • «akzentuierte» Persönlichkeitsmerkmale reichen nicht aus

  1. - schwere Störung: rechtliche Frage (Art. 59 massnahme)

  • nicht jede diagnostizierte psychische Störung gemäss ICD-10 ist ausreichend

  • «Schwere» der Störung als unabhängige, zweite Voraussetzung; «quantitative

    Voraussetzung»

  • «Ausmass der Beeinträchtigung die mit der psychischen Störung verbunden ist»

«schwere psychische Störung» (Art. 59): neues Begriffsverständnis

> Neues Begriffsverständnis/Präzisierung des Bundesgerichts:

  • -  «Persönlichkeitsmerkmale mit Krankheitswert» sind ausreichend für die Annahme eine «schweren psychischen Störung»;eine medizinische Diagnose gemäss ICD-10 ist nicht vorausgesetzt

  • -  «Persönlichkeitsmerkmale mit Krankheitswert» insbesondere verschiedene Akzentuierungen in der Persönlichkeit des Täters, denen eine «sehr hohe Bedeutung für das Tatverhalten» zukommen

  • Psychische Störung im Strafrechtlichen Sinne geht über diejenige im medizinischen Sinne hinaus.

  • Das ist problematisch, da eine Ausweitung vom Art. 59 daraus folgt. Desto gefährlichere Tat, desto wahrscheinlicher. Es wird sich an der Gefährlichkeit orientiert und nicht an der Krankheit im medizinischen Sinn. 

Folgen der Neuen Rechtssprechung zur schweren psychischen Störung nach ARt. 59

> grösserer Handlungsspielraum für die Gerichte; breiterer Anwendungsbereich von Art. 59

>  Relativierung des Behandlungszwecks; grössere Gewichtung der begangenen Straftat und der Gefährlichkeit

>  Annäherung der Behandlungsmassnahme gemäss Art. 59 StGB an die ordentliche Verwahrung gemäss Art. 64 StGB

>  Relevanz vor allem für minder- und mittelschwere Straftaten, bei denen eine Verwahrung gemäss Art. 64 von Gesetzes wegen nicht zur Anwendung kommt

>  Relevanz für den Vollzug
- Therapien können nicht mehr unbedingt an eine Krankheit im medizinischen Sinn anknüpfen («forensische Therapien») (Was soll behandelt werden?)
- keine Möglichkeit einer medizinischen Wirksamkeitsüberprüfung der Behandlung

Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59): Behandelbarkeit

Der Täter muss die Behandlung nicht seblst wollen, aber er muss Motivierbar zu einer Behandlung sein 
- = "Erwartung, dass der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden kann" - BGer: Fünfjahreshorizont (BGE 134 IV 315, E. 3.4.1)

Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59): Dauer (Abs. 4)

> Dauer (Abs. 4):

>  ordentliche Maximaldauer: 5 Jahre
- Anordnungspraxis: innerhalb dieser Maximaldauer in der Regel unbefristet

>  Behandlungshorizont: 5 Jahre
- Ausrichtung des Vollzugs auf bedingte Entlassung nach 5 Jahren

>  jedoch: Möglichkeit der Verlängerung um jeweils 5 Jahre (Gericht)
- d.h.: de facto "open end«
- keine zeitliche Vorgaben für die Strukturierung des Massnahmenvollzugs

>  Brennpunkt: keine Beschränkung der Verlängerungsoption auf bestimmte, schwere Straftaten (z.B. Anlassstraftaten für eine Verwahrung) (Verhältnismässigkeit...)

- einzige Schranke: Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 56 Abs. 2 StGB)

ehandlung von psychischen Störungen (Art. 59): Vollzugsort

> Abs. 2: «Regelfall»

- psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung - "offene Einrichtung"

> Abs. 3: «Ausnahme»
- bei Flucht- oder (besonderer) Rückfallgefahr: «geschlossene Einrichtung»
- auch Strafanstalt, falls therapeutische Behandlung gewährleistet (Abs. 3 Satz 2)

  •  sog. «kleine Verwahrung» (Begriff eingeführt als Kritik)

  •  Relativierung des Trennungsgebots von Art. 58 Abs. 2 StGB

  •  umstrittene Mindestanforderungen an die "therapeutische Behandlung" in einer Strafanstalt

  •  gemäss h.L. nicht gesetzeskonform: freie Durchmischung von Massnahmeinsassen und Strafgefangenen (z.B. JVA Lenzburg, JVA Thorberg, Strafanstalt Bostadel)

Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59):

> Zulässigkeit der Organisationshaft?

Das berner Gericht sagt nciht mehr als 4 Jahre. 

Der EGMR sagt mehr als 6 Monate verstösst gegen EMRK

Wenn Organisationshaft als unzulässig deklariert würde, müssten Menschen mit psychischen Störungen frei gelassen werden.

Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB): Anordnungsvoraussetzungen

> Anlasstat (− schwere Straftat: abstrakte Höchststrafe von mind. 5 Jahren; plus
− schwere tatsächliche oder beabsichtigte Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers)

>  hohes Rückfallrisiko («ernsthafte Erwartung weiterer schwerer Straftaten, ergibt sich aus der «Persönlichkeit» oder einer «schweren psychischen Störung» des Täters)

>  es braucht keinen Rückfall.

>Behandlungsmassnahme gemäss Art. 59 StGB kommt nicht in Betracht (Abs. 1 lit. b)

  • −  es liegt gar keine psychische Störung im Sinn von Art. 59 vor

  • −  es liegt zwar eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 vor, aber eine Behandlung ist «nicht erfolgversprechend»

  • > Subsidiarität der Verwahrung, «ultima ratio»-Stellung im Massnahmenrecht

    − keine hinreichende Aussicht einer deutlichen Verringerung der Rückfallgefahr durch Behandlung im Fünfjahreshorizont (BGE 134 IV 315, E. 3.4.1)

    − darüber kann in der Regel erst entschieden werden, wenn mind. ein Behandlungsversuch mit adäquaten Mitteln unternommen worden und gescheitert ist (BGer Urteil 6B_487/2011 vom 30.01.12)

Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB): Verhältnis zur Freiheitsstrafe

> dualistisch-kumulativ (Art. 64 Abs. 2 StGB)

  • −  Vollzug der Verwahrung erfolgt nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe

    • VollverbüssungderFreiheitsstrafe

    • d.h.beiAntrittderVerwahrungistderschuldangemesseneFreiheitsentzug bereits verbüsst → Relevanz für die Ausgestaltung des Vollzugs (EGMR 19359/04, M. gegen Deutschland, vom 17. Dezember 2009)

  • −  jedoch während Vollzugs der Freiheitsstrafe Überprüfung, ob Rückfallgefahr noch besteht (Art. 64 Abs. 3 StGB)

    • (Möglichkeiten,denAntrittderVerwahrungennochabzuwenden) • gegebenenfallsbedingteEntlassungausVollzugderFreiheitsstrafe

Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB): Dauer

> unbefristete Anordnung; keine Maximaldauer

  • >  jährliche Überprüfung der Notwendigkeit der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB)

  • >  alle zwei Jahre Prüfung der Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung

    (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB)

  • >  bedingte Entlassung, wenn zu erwarten ist, der Verwahrte werde sich in der Freiheit bewähren (positive Legalprognose) (Art. 64a StGB)

Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB): Vollzugsort und -ausgestaltung

> Strafanstalt (oder Massnahmenvollzugeinrichtung) (Art. 64 Abs. 4)

  • >  Arbeitsexternat und Wohnexternat (Art. 90 Abs. 2bis) (Widerspruch, da Leute ja so gefährlich sind, dass sie weggesperrt werden müssen)

  • >  Ableitung aus Art. 90 Abs. 2bis: auch offene Anstalten kommen als Verwahrungsanstalt in Betracht (Art. 77a Abs. 2: «nach einem Aufenthalt in einer offenen Anstalt oder einer offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt) Wenn Arbeitsexternat und Wohnexternat, dann muss auch die Vorstufe gehen.

Vollzugsbedingungen Verwahrung 64 Abs. 1 EGMR

  • >  Konflikt mit Rechtsprechung EGMR (19359/04, M. gegen Deutschland, 17.12.09)

    • −  separate Vollzugseinrichtungen für Verwahrte

    • −  Ausgestaltung des Vollzugs: Verwahrungsvollzug muss sich zugunsten der Verwahrten vom Vollzug einer Freiheitsstrafe unterscheiden

    • EGMR 19359/04 M. gegen  Deutschland, vom 17. Dezember 2009 sagt, wenn ihr Menschen nur aufgrund ihrer Gefährlichkeit in der Verwahrung haltet und ihr wisst, dass Prognosen zu 30 % falsch liegen, dann müsst ihr das Vollzugssetting anpassen. Wenn ihr sie einfach in dem gleichen Setting lasst, wie während des Freiheitsentzugs, müsst ihr sie frei lassen. Hat zur Freilassung von vielen Gefangenen in der Verwahrung in Deutschland geführt.

    • −  vgl. deutsches Bundesverfassungsgericht, Urteil 2 BVR 2365/09, vom 4. Mai 2011: Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung auf den Vollzugs der Sicherungsverwahrung in Deutschland

Umsetzung der Rüge des EGMR durch das deutsche VErfassungsgericht?

  • -  «Die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen.

  • Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Mass zu reduzieren.»

  • Staat trifft die Verpflichtung, im Vollzug von Anfang an geeignete Konzepte bereitzustellen, um die Gefährlichkeit des Verwahrten nach Möglichkeit zu beseitigen

  • -  «Das Resozialisierungsgebot gilt gleichermassen für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung.»

  • > Vollzugslockerungen als wichtiges Element des Verwahrungsvollzugs

  • Die Konzeption der Sicherungsverwahrung muss Vollzugs- lockerungen vorsehen und Vorgaben zur Entlassungsvorbereitung enthalten

  • «Sind unbeaufsichtigte Lockerungen wie Freigang, Ausgang oder Urlaub gleichwohl nicht möglich, müssen begleitete Ausführungen gewährt werden

  • diese können nur dann unterbleiben, wenn sie trotz der Beaufsichtigung des Untergebrachten zu schlechthin unverantwortbaren Gefahren führen.

Freiheitsorientierung bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe Vermeidung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung als Ziel des Vollzugs der vorangehenden Freiheitsstrafe

«Wurde eine Sicherungsverwahrung angeordnet, müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. (Anspruch auf therapie)

Realität in der Schweiz? bezüglcih Verwahrungsausgestaltung EGMR

  • −  bei angeordneter Verwahrung erfolgen während des vorangehenden Vollzugs der Freiheitsstrafe kaum resozialisierende Massnahmen oder Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung des Gefangenen

  • −  Zeit im Strafvollzug verstreicht m.E. oftmals ungenutzt

Nachträgliche Verwahrung (Art. 65 Abs. 2 StGB)

> Problempunkt: neues forensisch-psychiatrisches Gutachten als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel?

Etwa durch neues Gutachten, dass sagt, erster Gutachter war falsch und Straftäter ist sehr gefährlich. Schwierig einzugrenzen. Man kann doch nicht einfach so viele Gutachten einholen, bis eins passt. Gutachten sind nie sicher,

 

Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB)

> Anordnungsvoraussetzungen:

  • −  Anlasstat: abschliessender Katalog

  • −  besonders schwere tatsächliche oder beabsichtigte Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers

− sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straftat im Sinne der Anlasstat

− dauerhafte Untherapierbarkeit

  • unveränderbarerZustand auf Lebzeiten(BGE140IV1)

  • jedoch:Prognosen auf Lebenszeit gemäss der in der forensischen Psychiatrie vorherrschenden Meinung in aller Regel methodisch unmöglich (sowie unethisch)

    Fachliteratur: Prognosehorizont von höchstens 20 Jahren (Mindermeinung) (überwiegende Meinung: 1 bis 5 Jahre)

  • Auslegung durch Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am14.März2018 (Fall Rupperswil): Untherapierbarkeit auch dann gegeben, wenn die Straftaten (zumindest zum Teil) nicht Zusammenhang mit einer psychischen Störung stehen (sondern sich die besondere Gefährlichkeit aus der "Person" des Täters ergibt)

Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB) Vollzugsort, Dauer und Verhältnis zu FS

> Verhältnis zur Freiheitsstrafe: dualistisch-kumulativ

> Vollzugsort: Strafanstalt

> Dauer:

  • −  unbefristete Anordnung

  • −  (periodische) Überprüfung (von Amtes wegen oder auf Gesuch des Betroffenen), ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, der Verwahrte könne so behandelt werden, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt

  • −  falls solche Erkenntnisse vorliegen: probeweise Behandlung (Art. 64c Abs. 2)

  • −  falls probeweise Behandlung erfolgreich: Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 (Art. 64c Abs. 3)

  • −  direkte bedingte Entlassung, wenn Täter für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, insb. infolge hohen Alters od. schwerer Krankheit (Art. 64c Abs. 4)

Wieso Niederlande so wenig Gefangene

- weniger Freiheitsstrafen, mehr gemeinnützige Arbeit

- Ausweitung der Geldstrafen

- Entkriminalisierung von gewissen Delikten (Drogen, öffentlicher Transport)

unterscheidung negative und positive Generalprävention

Negative generalprävention, verhinderung das Straftaten von allen Menschen begangen werden, durch abschreckung

Positive Generalprävention, Rechtsdurchsetzung mit Befriedigungseffekt, Vertrauen in Rechtssystem

Wie verhalten sich Strafen und Massnahmen zueinander, was wird zuerst vollzogen?

Vollzug: dualistisch-vikariierendes System

Zuerst Massnahme, dann Strafe

Dies da, falls Ziel der Massnahme erreicht wird, möglicherweise keine Strafe mehr nötig ist

• Wie lange dauert lebenslänglich?:

bedingte Entlassung nach frühestens 15 Jahren, wenn nicht anzunehmen ist, der

Verurteilte werde rückfällig (Art. 86 Abs. 5)

Welcher Artikel könnte eine Kompetenznorm für ein Bundesstrafvollzugsgesetz sein?

Art. 123 Abs. 3 BV: 

Lehre: ja!

  • -  jedoch (momentan) fehlender politischer Wille

  • -  Konsequenz: kantonale Gesetzgebung zum Straf- und Massnahmenvollzug; teilweise

unübersichtlich; Rechtsungleichheiten

Welche Perspektiven haben - Bestrafung/Strafzumessung und bei Strafvollzug 

 Bestrafung/Strafzumessung (retrospektiv) und bei Strafvollzug (prospektiv)

Was bedeutet der Begriff des besonderen Rechtsverhältnis?

das besondere Rechtsverhältnis hat ursprünglich Grundrechtseinschränkungen der Gefangenen ohne Gesetz möglich gemacht. 

Heute sehr stark eingeschränkt. Wichtige Freiheitsbeschrännkungen müssen in einem allgemeinen Erlass geregelt sein, nicht zwingend jedoch in einem Gesetz im formellen Sinn. Es bedarf einer ausreichenden Regelungsdichte und einer klaren Formulierung. 

Wann dürfen die Grundrechte der Gefangenen eingeschränkt werden?

Wenn dies der Strafzweck oder die Ordnung erfordern, verhältnismässig, öffentliches Interesse und der Kerngehalt des Grundrechts darf nicht tangiert sein. 

«die wichtigsten mit Untersuchungshaft oder Strafvollzug verbundenen Freiheitsbeschränkungen» sind durch einen allgemeinen Erlass zu regeln.

Resozialisierung = 

Förderung der Fähigkeit straffrei zu leben

  • -  Resozialisierung i.e.S.: 

Chancenverbesserung und Integration in die Gesellschaft

Wann passieren die meisten Rückfälle?

In den ersten Monaten nach der Entlassung

Reintegration 

  • >  Abgrenzung zu 

  • — Besserung

    — Erziehung
    — Sozialisation
    — Behandlung
    — Soziale Integration 

  • — Rehabilitation

  • >  Abgrenzung zu

  •  — Besserung = unpassend, Moralurteil-Charakter

    — Erziehung = moralische Komponente und Nähe zu Kinder-/Hunderziehung)
    — Sozialisation = Spricht in erster Linie noch nie integrierte Kriminelle an, nicht reintegration (schon mal integriert)
    — Behandlung (passt eher zur Krankheit, Kriminalität ist keine Krankheit)
    — Soziale Integration =Spricht in erster Linie noch nie integrierte Kriminelle an, nicht reintegration (schon mal integriert)

  • — Rehabilitation = erinnert an Unfallreha, in unserem Sprachgebrauch reserviert für Menschen mit Krankheit

Wie funktioniert die quantitative Evaluationsforschung („what works“).

  • Wirkungsmaßstab:Rückfall.

  • Voraussetzung: Vergleichsgruppe (Randomisiertes Kontrollgruppendesign als „goldener Standard“).

  • zeigt auf  Straftäterbehandlung ist sinnvoll.

  • >  Kognitiv-verhaltenstherapeutische Programme zeigen positive Effekte.

  • >  Keine rückfallsenkende Wirkung von primär auf Abschreckung zielenden Programmen.

  • >  Stärkere Effekte bei ambulanten Behandlungsmaßnahmen im Vergleich zu stationären Behandlungsmaßnahmen.

  • Für den Ausstiegsprozess ist Entdeckung der

 eigenen Handlungsmacht/Wirkmächtigkeit («human agency») entscheidend.

  • >  Giordano et al. (2002): «cognitive transformation theory».

  1. Wille zur Veränderung (Selbstreflektion)

  2. Möglichkeiten für Veränderungen («hooks for change»)

  3. Positive Erfahrungen in der neuen Rolle

  4. Veränderte Einstellung manifestiert sich nach innen und aussen