asdf


Kartei Details

Karten 181
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.03.2022 / 16.05.2023
Weblink
https://card2brain.ch/box/20220321_straf_und_massnahmenvollzug
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20220321_straf_und_massnahmenvollzug/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Wer entscheidet ob reintegration gelungen ist?

  • —  Nur der ehemalige Straffällige selbst kann entscheiden, ob und wann seine Integration gelungen ist (Zugehörigkeitsgefühl). Ohne diese subjektive Komponente kann die soziale Integration zu Erfahrungen von Isolation, Stigmatisierung und Entfremdung führen.

Drei Dimensionen der Resozialisierung als Vollzugsziel

Vorgabe für die Ausgestaltung des Vollzugs
Recht des Betroffenen; grundrechtlicher Anspruch

- Recht auf eine bestimmte, auf eine freiheits-orientierte Ausgestaltung des Strafvollzugs

Verpflichtung der Gesellschaft,
Wiederaufnahme des Straftäters in die Gesellschaft nach Vollzug der

Freiheitsstrafe

- dem Strafentlassenen muss ermöglicht werden, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wieder in die Gesellschaft zurückzufinden

Wo findet der Betreuungsgrundsatz anwendung?

  • -  inBereichen,indenendieGefangenenaufgrundihrerInhaftierungeingeschränkt sind, muss die Vollzugsinstitution ihnen helfen, anerkannte persönliche Bedürfnisse zu befriedigen

  • Coiffeur, Rechtsberatung, Arzt

Implizites Vollzugsziel: Sicherstellung der Strafverbüssung

>= vordergründiges Ziel

>Massnahmen gegen Flucht

→Brennpunkt: Welche Fluchtgefahr darf zugunsten vonResozialisierungsmassnahmen in Kauf genommen werden?

  • >  Auf welches mutmassliche Leben in Freiheit soll die Resozialisierung hinführen?

  • -  Wie weit soll die Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensumstände im Vollzug gehen? (z.B.: Arbeit / Arbeitslosigkeit; Sucht)

  • -  Wie weit kann und soll auf das Leben in einem anderen Land bzw. in einer anderen Gesellschaft vorbereitet werden?

Was ist ein Problem der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Wenn diese zu lange dauert, kommt ein grosser Teil der Häftlinge gar nie in den resozialisierenden Strafvollzug. Sie werden also nicht bei der Resozialisierung untersützt. 

Deshalb soll der Vollzug der Untersuchungshaft (zumindest bei langer haftdauer) an die Standarts des Normalvollzugs angeglichen werden

gefahren des vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

  • >  auf Antrag des Täters
    - Wirkung als Geständnis? Gefahr von taktischen "Geständnissen".¨

  • >  Gefahr der Verfahrensverzögerung?; Gefahr des "Übersitzens, weil priorität des Verfahrens abnimmt

Problem bei fehlendem (oder unsicherem) legalem Aufenthaltsstatus in der Schweiz

Häufigster Grund für U-Haft

 

Konsequenzen

Ersttäter ohne Aufenthaltsrecht: de facto-Abschaffung der bedingten Strafen
- Vollzug der Freiheitsstrafen im Regime der Untersuchungshaft
- Relativierung des Vollzugsziels gemäss Art.75 StGB (Resozialisierung)

 

kriminalpolitische Interpretation

 - negativeGeneralprävention
- "Feindstrafrecht"

geschlossene oder offene Strafanstalt
- Unterscheidungskriterium:

Sicherung gegen aussen

- baulich (Mauern, Zäune, ...) und
- technisch (Überwachungskameras, Sicherheitsschleusen, ...)

  • Vollzugserleichterungen innerhalb des Normalvollzugs

  1. - Beschäftigung bei Anstaltsbetrieben ausserhalb der Anstaltsmauern - Ausgang, Urlaub (Art. 84 Abs. 6)

Wann kommt eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB zum Einsatz?

ergibt sich aus Art. 75a StGB

bei Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1

  • >  wenn die Frage der (Gemein-) Gefährlichkeit durch Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann

  • >  bei Vollzugslockerungen:

Wann kommt die Fussfessel zum EInsatz?

  1. Voraussetzungen
    - (in der Regel) frühestens nach Verbüssung der Hälfte der Strafe

    - "dauerhafte Unterkunft"; Zustimmung der übrigen Bewohner der Unterkunft
    - geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mind. 20 Stunden pro Woche - Vollzugsplan (insb. Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten)

Was passiert, wenn ein Gefangener seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt?

Mitwirkung lässt sich nicht erzwingen (keine "Realexekution")

jedoch Sanktionierung zulässig

  • -  z.B. Verweigerung von Urlaub

  • -  indirekte Folgen: Verweigerung bzw. Verzögerung der bedingten Entlassung

Konsequenzen der unrechtmässigen Haftbedingungen

− finanzielle Entschädigung (Fr. 3'000)
− Entlassung? (vgl. Rechtsprechung EGMR) (problematisch, da schlechtere Wahrnehmung des Resozialisierungsauftrags)

Muss die Toillette baulich abgetrennt sein?

 

− in 2er u. 3er Zellen baulich abgetrennt durch Mauer und Türe

Ist die Arbeitspflicht noch zeitgemäss?

Andere Länder teilweise Arbeitspflicht abgeschafft, die Arbeitenden werden einfach besser entlöhnt, Problem, noch weniger Stellen und mehr Frust, da nicht alle eine Stelle bekommen. 

  • −  besser Umgang mit struktureller bzw. dauerhafter Arbeitslosigkeit erlernen; d.h. sinnvolle Lebensgestaltung ohne Erwerbsarbeit

  • −  Option?: Ersatz der Arbeitspflicht durch einen "Arbeitsmarkt"; Bewerbung um Arbeitsstellen

  • Option Komputerarbeiten, dafür Internet nötig?

Was ist das Projekt SmartPrison

Elektrogerät in jeder Zelle zum telefonieren, banking, Agenda etc.

  • digitale Resozialisierung genannt, also das Erlernen und Üben der für die erfolgreiche Bewältigung des Alltags notwendigen Kompetenzen unter Nutzung moderner Technologien.

Welche Einschränkungen gibt es bei Zeitungen, Zeitschriften und TV-Programmen?

  • −  Normalisierungsgrundsatz: erlaubt ist, was auch draussen legal erhältlich ist

  • −  Einschränkungen aus Sicherheitsgründen (Kampfsportjournale; Waffenzeitschriften; ...)

  • −  Verbot aus "therapeutischen" Gründen (?)

  • −  Verbot aus "moralischen" Gründen?

Sollten Sexualkontakte zwischen Gefangenen erlaubt sein?

Dafür: Normalisierungsgrundsatz, Lernen damit umzugehen, Befriedigung der Bedürfnisse (erlaubt oder nicht) 
Dagegen: Problem der Freiwilligkeit (Erpressung oder sontiges), Normalisierung?, Gleichbehandlung, vom Staat geförderter Anreiz homosexuel zu werden

Wann wird in der Praxis urlaub gewährt und wie lange?

− offener Vollzug:

− Mindestverbüssung: 1/6 der Strafdauer bzw. nach 18 Monaten, frühestens nach 2 Monaten

− geschlossener Vollzug:
− Mindestverbüssung: 1/3 der Strafdauer bzw. nach 6 Jahren, frühestens nach 3 Monate

Dauer eines Beziehungsurlaubs: 4 bis 56 Stunden
− progressiv: abhängig vom Anteil der bereits verbüssten Strafe

Was ist Humanitärer Ausgang?

  • >  begleitete (und gesicherte) Spaziergänge ausserhalb der Strafanstalt für Verwarte (und Langzeitgefangene)

    − fehlende Entlassungsperspektive; keine Vollzugslockerungen vorgesehen

  • Begründung des Anspruchs über die Menschenwürde bzw. über die Grundrechte? − von BGer offen gelassen
    − z.B. in Deutschland anerkannt bei Verwahrungen

Was ist problematisch im Bezug auf die Verhältnismässigkeit von Massnahmen?

Abwägung von öffentlichen Interessen (Sicherheit) und Persönlichkeitsrechten der*s Betroffenen

Die verletzung der Persönliichkeitsrechte des Betroffenen findet in der Zukunft statt. Sowohl Dauer als Vollzugsausgestaltung erst in der zukunft erkennbar. 

Die öffentlichen Sicherheitsinteressen basieren auf der Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten, hier grosse Prognoseunsicherheit. 

Also ist die Verhältnismässigkeit schwierig abzuschätzen. 

Anforderungen an Begutachtung für lebenslängliche Verwahrung?

(Art. 56 Abs. 4bis StGB)

  • −  mindestens zwei Gutachten

  • −  «von einander unabhängige» Sachverständige

  • −  Sachverständige haben Täter «weder behandelt noch in anderer Weise betreut»

Problematik zulässigkeit Arbeitsexternat bei verwahrten nach 64 abs. 1 StGB

  • −  Jedoch fraglich, ob Verwahrung als solche überhaupt noch zulässig ist, "wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht".

  • −  Denkbare Anwendungsfälle: Flucht und Rückfall werden durch die Betreuung im Wohn- und Arbeitsexternat vermieden

Fachkommission: Entstehung

Ausgangspunkt: Tötungsdelikt am Zollikerberg im Oktober 1993Zweck: Beratung der Vollzugsbehörden (einweisenden Behörden), u.U. der Anstalten und u.U. der Gerichte

Fachkommission: sachliche Zuständigkeit

Vorlagepflicht

Art. 62d Abs. 2 StGB: bedingte Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59, 60 und 61 sowie Aufhebung einer solchen Massnahme

Art. 64b Abs. 2 lit. c StGB: bedingte Entlassung aus einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 sowie Umwandlung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59

Vorlageoption

Art. 75a StGB: Einweisung in eine offene Strafanstalt sowie Bewilligung vonVollzugslockerungen bei Strafgefangenen, die eine Straftat gemäss Art. 64 Abs. 1 begangen haben

Art. 90 Abs. 4bis StGB: Einweisung in eine offene Anstalt sowie Bewilligung vonVollzugslockerungen bei Massnahmeinsassen, die eine Straftat gemäss Art. 64 Abs. 1 begangen haben

Paradoxon des normalisierungsgrundsatz

Menschen in Unfreiheit auf ein Leben in Freiheit vorbereiten. 

Grundsätze im Strafvollzug

Und deren Gewichtung

Betreuungsgrundsatz, Normalisiserungsgrundsatz, Entgegenwirkungsgrundsatz und Sicherheitgrundsatz (Rückfallverhütung während der Zeit des Freiheitsentzugs)

Grundsätzlich gleich gewichtet, seit 21 Jahrhundert in etlichen Kantonen risikoorientierter Sanktionenvollhzug verstärkt das Gewicht der Sicherheitsaspekte. 

Grundsätze im Strafvollzug

Und deren Gewichtung

 

Betreuungsgrundsatz, 

Normalisiserungsgrundsatz, 

Entgegenwirkungsgrundsatz und 

Sicherheitgrundsatz (Rückfallverhütung während der Zeit des Freiheitsentzugs)

Grundsätzlich gleich gewichtet, seit 21 Jahrhundert in etlichen Kantonen risikoorientierter Sanktionenvollhzug verstärkt das Gewicht der Sicherheitsaspekte. 

Sind die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung in allen kantonen gleich?

Nein unterschiedliche Regelungen.

Frequenz zwischen alle 4 und alle 8 Wochen

Was muss die Anstaltsleitung zur Abklärung der Bewilligung eines Urlaubs machen? 

 

Individuell-konkret die Voraussetzungen prüfen. 

In der Praxis Urlaube aus offenen Anstlatne in der Regel routinemässig bewilligt

aus geschlossenen Anstalten nur nach präziser Planung und Absprachen mit den Angehörigen. 

Bedeutung der 59ger Massnahme in den letzten 50 Jahren

Hat zugenommen. besonders in den letzen 20 Jahren. Wohl auf den verstärkten Fokus auf die Ursache der Straffälligkeit zurückzuführen. 

Gründe für Änderung an der Arbeitspflicht

Anteil von besonders vulnerablen und benachteiligten Strafgefangenen  steigt auf Grund gesellschaftlicher Strukturveränderungen. Diese Insassengruppe auf tatsächliche Lebensverhältnisse nach Haft vorbereiten. (teilnahme am normalen Arbeitsmarkt aussichtslos. eher als Bezüger von Arbeitslosen oder Invalidenversicherungen). 

Auch mehr alte Gefangene.

 

Was könnte man mit ausländischen Gefangenen machen?

Vollzug im Ausland. Dieser müsste aber von der Schweiz sicher teilweise bezahlt werden, trotzdem billiger

bessere internationale Kooperation und möglicherweise müsste er den Vollzugsbedingungen in der Schweiz gerecht werden. 

Wie sollte Verwahrung ausgestaltet sein?

Besser als normaler Vollzug, da diese Menschen nicht mit Bezug auf ein in der Vergangenheit liegendes Verhaltne dort sind, sonder auf Grund einer Prognose ihres zukünftigen Verhaltens, welche unsicher ist. Gewisse öffnungsmöglichkeiten. Es soll dennoch auf die entlassung hingearbeitet werden. Möglicherweise überwachte Freigänge?

Zulässigkeit tiere zu halten?

zweifache Eingrenzung Begriff Strafvollzug?

es geht nur um den Vollzug von Sanktionen, die als Reaktion auf eine Straftat von einem Strafgericht angeordnet worden sind also nicht U-Haft und co

es geht nur um den Vollzug freiheitsentziehender Strafsanktionen 

Nach welchem Recht werden gefangene in der Anstalt behandelt?

Nach dem Recht des Kantons- resp. des Konkordats in dem er verurteilt wurde. 

Problem damit, dass Verfügungen auch mündlich an Gefangene erteilt werden könnnen?

HAt der Gefangene Begriffen, dass es sich um eine Verfügung handelt?

Wie sieht der Beschwerdeweg gegen Verfügungen aus?

Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion (POM)

POM versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen, gelingt diese nicht innerhalb von 30 Tagen, entscheidet die POM 

Gegen Entscheidung der POM ist innerhalb 30 Tagen Beschwerde an das Obergericht (Art. 52 JVG) möglich. 

Individualbeschwerde beim EGMR

Einzig zulässige Gründe für Einschränkung der (Grund-) Rechte

  • Freiheitsentzug an sich und Zusammenleben in der Strafanstalt 
    • d.h. insb. keine Vergeltung durch die Art und Weise des Vollzugs
  • muss immer Verhältnismässig sein