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Flashcards 181
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 21.03.2022 / 16.05.2023
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Entscheidungsfindung bei "(gemein)gefährlichen Straftätern":

Gemäss Art. 75a StGB

bei Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1

>  wenn die Frage der (Gemein-) Gefährlichkeit durch Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann

Vorlage des Falles an eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB

Arbeitsextrenat?

Anordnungsvoraussetzungen

-  Verbüssung mind. der Hälfte der Strafdauer

-  keine Flucht- und Rückfallgefahr

Ausgestaltung
- Arbeit ausserhalb der Anstalt; bei externem Arbeitgeber

- Arbeit wird von der Anstalt zugewiesen; Vorschlags- und Mitspracherecht des Gefangenen; Arbeitsvertrag zwischen Gefangenem und Arbeitgeber; Lohn und Kostgeld (vgl. Art. 380 Abs. 2 lit. c StGB)

- auch Hausarbeit und Kinderbetreuung (in der eigenen Familie)

Voraussetzungen für elektronische Überwachung? und ihre Gefahr

  1. - (in der Regel) frühestens nach Verbüssung der Hälfte der Strafe

  2. - "dauerhafte Unterkunft"; Zustimmung der übrigen Bewohner der Unterkunft

  3. - geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mind. 20 Stunden pro Woche 

  4. - Vollzugsplan (insb. Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten)

Gefahr des Net widening = Einschränkungen für Gefangenen sind am Ende grösser, als wenn es keine neue Möglichkeit geben würde 

Wieso ist die doppelverwendung einer Zelle als Sicherheits und Disziplinarzelle problematisch?

Problematisch, weil Sicherheitszelle andere Anforderungen hat, etwa zum Suizidschutz alles angeschraubt 

Materielle Haftbedingungen: Unterbringung

− Normalfall: Einzelzellen (häufig auf Grund von Überbelegung nicht möglich

- mind. 1 h freigang pro Tag

− Einzelzelle: 12 m2 − 2er-Zellen: 18 m2 − 3er-Zellen: 24 m2 

Abweichung von Grösse möglich, wenn die fehlenden Flächen bei den Gemeinschaftsräumen kompensiert werden und die Einschlusszeiten reduziert werden

  • >  sozial-psychologische Folgen der Überbelegung

  1. − starker Anstieg der Suizidversuche
    (siehe z.B.: Wolff, H., u.a. (2016): Self-harm and overcrowding among prisoners in Geneva, Switzerland. International Journal of Prisoner Health, 12/1, S. 39-44)

    − Gewalt unter den Insassen; Massenschlägereien

Kriterien für Unrechtmässigkeit der Haftbedingungen im Zusammenhang mit Zellengrösse gemäss Bundesgericht

− Platz pro Gefangener in der Gefängniszelle (4 m2)
− Zeitdauer der Überbelegung (3 Monate)
− Zeit pro Tag, die in der Zelle verbracht werden muss (23 Std.)

wann hat man genügend tageslicht in der zelle? 

 

  • −  "bei Tageslicht lesen können"

Muss man nach draussen sehen?

  • −  umstritten: Sicht nach draussen

    • nicht mehr zulässig: blosse "Himmelsfenster"; Fenster müssen auf Kopfhöhe sein

    • Probleme: "Sichtschutz"; Milchglasfenster; hohe Aussenmauern nahe am Gebäude

fliessendes Wasser im Strafvollzug?

fliessendes Wasser ja

nicht zwingend warm

Ausstattung Zelle

Tageslicht

fliessendes wasser

zu öffnendes Fenster oder Belüftungsanlage

normale Raumtemperatur (Heizung ...)

Toilette mit Wasserspülung − in 2er u. 3er Zellen baulich abgetrennt durch Mauer und Türe

Mobiliar: Bett, Stuhl, Tisch, Schrank/Gestell

persönliche Gegenstände

Kleidung in Haft

  • einheitliche Arbeitskleidung; teilweise zivile Kleidung in der Freizeit (Traineranzug)

  • Verpflegung in Haft

  • −  "ausgewogene Ernährung"

  • −  Sonderkost aus religiösen od. medizinischen Gründen; vegetarische Kost überall; vegane

    Kost noch nicht

Arbeit im vollzug regelung

Arbeitspflicht (keine blosse Beschäftigungsmöglichkeit) Unterschied, Anstalt muss dafür sorgen, dass Arbeit vorliegt

Zweck früher: Bestrafung (Vergeltung) und wirtschaftliche Interessen der Anstalt bzw. des Gemeinwesens

Zweck heute: positive Spezialprävention

− Gewöhnung an geregelten Arbeitsalltag; Strukturierung des Tages- und Wochenablaufs; Sinnvoller Zeitvertreib; Erlernen von berufsbezogenen Fertigkeiten; Verdienst; ...

Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern

= im Betrieb und unter Aufsicht des privaten Arbeitgebers

nicht erfasst: Arbeiten im Auftrage eines privaten Unternehmens innerhalb und unter Aufsicht der Strafanstalt

Zustimmung des Gefangenen (Verbot der Zwangsarbeit)

Arbeit: Problempunkte

eingeschränkte Auswahl an Arbeiten

  • −  "Fähigkeiten, Ausbildungen und Neigungen" (Art. 81 Abs. 1 Satz 2 StGB) können de facto nur sehr beschränkt berücksichtigt werden

  • −  Fertigkeiten im Hinblick auf Erwerbstätigkeit in Freiheit können nur beschränkt vermittelt werden

− Option?
• Arbeiten mit Computern (Bewirtschaften von Datenbanken; Versand vonSerienbriefen; Unterhalt von Internetseiten) (Schwierig, da kein Interent für Strafgefangene)

Ist die Arbeitspflicht noch zeitgemäss?

Arbeitspflicht auch für über 65-jährige?

EGMR hat schweizerische Arbeitspflicht gestützt, zur Strukturierung des Tagesablaufs

  1. Contra-Argument: Normalisierungsgrundsatz

Aus- und Weiterbildung (Art. 82 StGB)

Vollzeit- oder Teilzeitausbildung oder einzelne Kurse

  • >  gleichwertige Alternative zur Arbeit: Vergütung für Ausbildungszeit, wenn sie anstelle der Arbeit erfolgt (d.h. mehr als bloss ein Kurs in der Freizeit) (Art. 83 Abs. 3 StGB)

  • bei längerer Freiheitsstrafe u.U. Berufslehre oder Anlehre/Attestausbildung

  • häufig schwierig, auf Grund des Besuchs der Berufsschule

Rechtsgleiche Behandlung und das Thema Urlaub

Problem: Bsp. Urlaube sehr unterschiedlich geregelt, da kantonal geregelt. Teilweise in selber
Anstalt andere Regel von Häftling zu Häftling, jeh nach Einweisungskanton

"Bildung im Strafvollzug"

  • −  initiiert durch SAH (Schweizerisches Arbeiterhilfswerk)

  • −  heute finanziert durch die Kantone

  • −  Angebot: Basisbildung (Landessprache: Lesen, Schreiben; Rechnen; Computergrundkenntnisse; Umgang mit Behörden)

  • Problempunkte
    − fehlende Deutschkenntnisse vieler Insassen
    − Fernstudien für spezifische Bildungsbedürfnisse? Wer bezahlt die Kursgebühren?

  • −  Ziel: Erhöhung der Integrationschancen in der Schweiz oder im Herkunftsland

Erste Dimension des Kontakts nach Aussen

1. Dimension: interaktive, auf Gegenseitigkeit ausgerichtete Kontakte

aus Art. 13 BV (Achtung des Privat- und Familienlebens) 

Bsp. (Besuchen in der Anstalt, Urlaub, Telefon; Briefverkehr; Pakete, E-Mail?; Skype?)

 

Arbeitsentgelt (Art. 83 Abs. 1 StGB): Bemessung und Höhe

  • Entgelt abhängig von individueller Arbeitsleistung (quantitativ und qualitativ) sowie von den Anforderungen an die ausgeübte Tätigkeit

    − keine Berücksichtigung des (Wohl-)Verhaltens ausserhalb der Arbeit

  • Art. 380 Abs. 2 lit. a StGB: Beteiligung der Gefangenen an den Vollzugskosten über Gewinnerwirtschaftung in den Anstaltsbetrieben

  • Entgelt auch für Aus- oder Weiterbildung, wenn sie an die Stelle der Arbeit tritt (Art. 83 Abs. 3 StGB)

  • Beschränkung der Verfügungsmacht über das Entgelt (− Geld zur freien Verfügung Rücklage: Startkapital bei der Entlassung)

Problempunkte:

− Zugriff des Staates auf Sperrkonto zur Deckung z.B. von Rückschaffungskosten?

− bei Verwahrten: Plafonierung des Sperrkontos bei fehlender Entlassungsperspek- tive? Fr. 10'000?

2. Dimension:

 Informationsbezug

aus Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit)

unpersönliche Informationsmedien: Zeitungen, Zeitschriften, TV, Radio − Einschränkungen bei Zeitungen, Zeitschriften, TV-Programmen?

  • −  Normalisierungsgrundsatz: erlaubt ist, was auch draussen legal erhältlich ist

  • −  Einschränkungen aus Sicherheitsgründen (Kampfsportjournale;

    Waffenzeitschriften; ...)

  • −  Verbot aus "therapeutischen" Gründen (?)

  • −  Verbot aus "moralischen" Gründen?

3. Dimension

Veranstaltungen innerhalb der Anstalt mit externen Einzelpersonen

oder Gruppen
− Bspe.: Konzerte, Theater, Sportveranstaltungen

3 Dimensionen des Kontakts zur Aussenwelt?

1. Dimension: interaktive, auf Gegenseitigkeit ausgerichtete Kontakte

2. Dimension: Informationsbezug

3. Dimension: Veranstaltungen innerhalb der Anstalt mit externen Einzelpersonen

oder Gruppen

Besuche

Gemäss (Art. 84 Abs. 1 StGB) Recht Besuche zu empfangen

Besuchsdauer
− Bsp. geschlossene Vollzug: 1 Stunde pro Woche bzw. 5 Stunden pro Monat (insgesamt für alle Besucherinnen und Besucher)

  • − Problempunkt: Gefangene, deren Angehörige in anderen Ländern wohnen • notwendige Differenzierung bei Besuchszeiten?
  • • Unterstützung der Angehörigen beim Besuch des Gefangenen

z.B. mittels erleichterte Einreise zwecks Gefangenenbesuchs? (Gefangenenbesuch häufig nicht anerkannt als Grund für Besuch)

Wie ist die abgabe von Kondomen in Gefängnissen zu verstehen?

Nicht direkt als Erlaubnis, sondern eher als Schadensreduktion, wie saubere Spritzen bei Junkies

Gefängnisprinzipien im Verhältnis zu erlaubtem Sex im Gefängnis

Normalisierungsgrundsatz, Fürsorgepflicht, dem Entgegenwirkungsgrundsatz

Sex häufig unfreiwillig, Entgegenwirkungsgrundsatz, Fürsorgepflicht und Kriminalprävention

Auch Anpassung der Sexuellen Neigung auf Grund des Frauenmangels, hilft das Normalisierungsgrundsatz?

Argument bezüglich ungleichbehandlung heteros/homos sexualität im Gefängnis?

Auch beim Urlaub ungleichbehandlung, leute ohne Wohnsitz und Beziehungsnetz haben auch nie Uralub

drei Gründe um Besuche und Kontakte einzuschränken

− Ordnung: insb. Massnahmen gegen Schmuggel von Waffen, Drogen, Mobiltelefonen u.a.

− Sicherheit: Verhinderung von Flucht oder Delinquenz (auch Übergriffe gegen Besucher) 

− Strafverfahren(Gleichzeitig in Strafvollzug und U-Haft, daher gelten die Regeln der StPO)

zwei Stufen der Einschränkung

− Überwachung (z.B. von Besuchen, Telefonaten und Briefpost)

− Problem: Sprachenvielfalt − Verbot

− faktische Verbote wegen Mangel an sprachkompetenten Mitarbeitenden

Probleme mit Urlauben?

Gewährung von Urlaub liegt in der Kompetenz der einweisenden Kantone

− geregelt in Richtlinien der Strafvollzugskonkordate − Probleme

• InsassenausverschiedenenKonkordatenineinerAnstalt:teilweiseabweichende Richtlinien

• uneinheitliche Urlaubspraxis der verschiedenen Kantone (auch bei identischer Richtlinie)

Sexualkontakte zwischen Gefangenen, 
Pro und Kontra

Dafür: Normalisierungsgrundsatz, Lernen damit umzugehen, Befriedigung der Bedürfnisse (erlaubt oder nicht) 
Dagegen: Problem der Freiwilligkeit (Erpressung oder sontiges), Normalisierung?, Gleichbehandlung, vom Staat geförderter Anreiz homosexuel zu werden

verfahren zur Urlaubsgewährung

Verfahren: „Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung“ 

Art. 11: Gesuch des Gefangenen oder von seiten der Anstalt
Anstalt stellt einen Antrag bei der Vollzugsbehörde
Eventuell Einbezug der Fachkommission

Entscheid, ggf. Bedingungen und Auflagen. Kriterien Art. 18 der Richtlinie

> zwei Arten von Urlaub in Abs. 6 explizit erwähnt

und Ausgestaltungsarten

− Beziehungsurlaub: Familie, Verwandte, andere Bezugspersonen
− Sachurlaub: familiäre Gründe (Heirat, Todesfall etc.) sowie Entlassungsvorbereitung (Arbeits- und Wohnungssuche etc.)

unbegleitete und begleitete Urlaube

− begleitete Urlaube: Kurzurlaube ("Ausgänge") von 4 bis 6 Stunden

überwachte und nicht überwachte (unbegleitete) Urlaube
− Überwachung: Kontrollanrufe; elektronische Überwachung (Fussfessel)

Wie sieht die Praxis zu den Beziehungsurlauben aus, ab wann?

Wie wirken Urlaube auf Gefangene?

Offener Vollzug

− Mindestverbüssung: 1/6 der Strafdauer bzw. nach 18 Monaten, frühestens nach 2 Monaten

− geschlossener Vollzug:
− Mindestverbüssung: 1/3 der Strafdauer bzw. nach 6 Jahren, frühestens nach 3Monaten

 

Schön, aber zu gleich auch schwierig, weil man sich mit der Situation abgefunden hatte und dann wieder sieht, was man alles verapsst

Wieso sind die Zahlen der Urlaubsgewährungen so extrem zurück gegangen seit 1978?

Mehr Ausländer im Gefängnis, die keinen Urlaub machen können, ohne Wohnsitz in der Schweiz

und Mordfall während Urlaub inCH

Was ist humanitärer Ausgang und für wenn sollte es ihn geben, gestützt auf was?

  • >  begleitete (und gesicherte) Spaziergänge ausserhalb der Strafanstalt für (und Langzeitgefangene)

    − fehlende Entlassungsperspektive; keine Vollzugslockerungen vorgesehen

  • >  Begründung (frühere Praxis): insb. Umsetzung des Entgegenwirkungsgrundsatz

    (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 StGB)

  • >  BGer: "Humanitärer Ausgang" nicht in Art. 84 Abs. 6 StGB enthalten

    • −  Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013

    • −  Art. 84 Abs. 6 StGB als Teil des Progressionssystems: Vorbereitung auf das Leben in Freiheit

      Begründung des Anspruchs über die Menschenwürde bzw. über die Grundrechte? − von BGer offen gelassen
      − z.B. in Deutschland anerkannt bei Verwahrungen

Strafen

Orientierung am Verschulden des Täters

Schuldausgleich ("Vergeltung")

Bemessung/Begrenzung: Verschulden

Massnahmen

Orientierung an Defizit (Behandlungsbedürftigkeit) und/oder an Gefährlichkeit des Täters

schuldunabhängig

Prävention ("Sicherheit für die Allgemeinheit") durch Behandlung bzw. Sicherung

Bemessung/Begrenzung: Zielerreichung
(und Grundsatz der Verhältnismässigkeit)