SW 1
Set of flashcards Details
Flashcards | 32 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 01.01.2022 / 07.01.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20220101_juristische_methodik_sw_1
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Aus «Gentlemen’s Agreements» und «Letters of Intent» entstehen in der Regel rechtlich verbindliche erzwingbare Rechtspflichten unter den Beteiligten.
Falsch
Wenn das Gewaltmonopol des Staates nicht gilt, braucht es für Selbsthilfe durch Private einer besonderen Rechtfertigung.
Falsch
Unvollkommenes, unvollständiges Recht ist als «leges imperfectae» bekannt, wobei eine nicht erzwingbare Verpflichtung Naturalobligation genannt wird.
Richtig
Bei einer Fiktion im Rechtssinn wird ein Sachverhalt gewissen Rechts-folgen unterworfen, obwohl nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen er-füllt sind.
Richtig
Konsequenz des staatlichen Gewaltmonopols ist, dass es Privaten grundsätzlich untersagt ist, zur Selbsthilfe zu greifen.
Richtig
Ausnahmsweise sind (verbindliche) rechtliche Regeln nicht zwangsweise durchsetzbar. Ein Beispiel dafür sind Naturalobligationen.
Richtig
Absichtserklärungen (Letters of Intent) sind rechtsähnliche Vereinbarungen, denen die strikte Verbindlichkeit fehlt.
Richtig
Durchsetzbarkeit des Rechts bedeutet primär, dass das korrekte norm-gemässe Verhalten erzwungen wird.
Richtig
Die Durchsetzung des Rechts erfolgt in der Regel durch staatlichen Zwang. Der Staat hat das Gewaltmonopol.
Richtig
Zusätzlich zum staatlichen Gewaltmonpol ist aber auch das grundsätzliche Recht des Einzelnen auf Selbsthilfe in der Rechtsordnung verankert.
Falsch
Das Bundesgericht kann bei Bedarf die Bundesversammlung zwingen, für einen bestimmten Bereich ein Gesetz zu erlassen.
Falsch
Das schweizerische Recht kennt keine privaten Sanktionsmöglichkeiten, um Rechtsansprüche durchzusetzen.
Falsch
Negative Folge des Ermessensspielraums der rechtsanwenden Behörden kann sein, dass darunter die Vorhersehbarkeit des Rechts leidet.
Richtig
Sinnvollerweise werden Rechtsregeln in logischer Weise aus der beobachteten Realität abgeleitet.
Falsch
Die Konventionalstrafe ist eines der Mittel, mit dem der Staat das Recht nötigenfalls zwangsweise durchsetzt.
Falsch
Art. 3 ZGB sieht vor, dass der gute Glaube vermutet wird. Dabei handelt es sich um keine Fiktion im Rechtssinne.
Richtig
Schranken der Privatautonomie ergeben sich unter anderem aus dem «numerus clausus» im Gesellschafts- und im Sachenrecht.
Richtig
Jedes schweizerische Gericht kann ein verfassungswidriges Bundesgesetz aufheben oder dessen Anwendung unterbinden.
Falsch
Alles Recht kommt vom Staat, er ist der einzige «Rechtsproduzent», mit Ausnahme von völkerrechtlichen Verträgen.
Falsch
Wenn das Bundesgericht seine Praxis ändert, können rechtskräftige Ur-teile unterer Gerichtsinstanzen neu verhandelt werden.
Falsch
Private können keine Regeln mit generell-abstraktem und insofern gesetzesähnlichem Charakter aufstellen.
Falsch
Wenn ein Privater ein Testament errichtet, handelt es sich dabei um privatautonom geschaffenes Recht.
Richtig
Privatautonom geschaffenes Recht muss die Schranken der subjektiven Rechtsordnung beachten.
Falsch
Privatautonom geschaffenes Rech wird vom staatlichen Zwangsapparat nicht durchgesetzt.
Falsch
Es wird zwischen dem Rechtsstaat im formellen Sinn und dem Rechtsstaat im materiellen Sinn unterschieden.
Richtig
Das Legalitätsprinzip ergibt sich aus dem formellen Rechtsstaatsprinzip.
Richtig
Staatliches Handeln ist an die gültigen Rechtsnormen gebunden, mit Ausnahme des Bundesgesetzgebers. Dieser kann unabhängig Recht neu setzen.
Falsch
Das Bundesgericht ist im Sinne der in der Schweiz geltenden ausgedehnten Verfassungsgerichtsbarkeit für die Gewährleistung des formellen Rechtsstaates zuständig.
Falsch
Grundvoraussetzungen eines Rechtsstaats im formellen Sinn u.a. die Gewalteneinteilung und ein qualifizierter Rechtsschutz.
Richtig
Obwohl das Recht eine staatliche Ordnung ist, ist es in gewissen Grenzen möglich, dass Private für sich selber Recht schaffen.
Richtig
Die schweizerische Rechtsordnung sieht eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit vor.
Falsch
Bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse (z.B. Terrorismusbekämpfung) ist staatliches Handeln nicht an das Recht gebunden.
Falsch