HR Fachfrau 2021
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 189 |
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Utilisateurs | 10 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 26.07.2021 / 10.03.2023 |
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Überwachung Umsetzung Gesundheitsvorsorge
kantonale Arbeitsämter
Folgend der Verletzung ArG
- verwaltungsrechtliche Sanktionen
- strafrechtliche Verantwortung: a ) AG bis 180 Tagessätze Geldstrafen, b) AN - Busse
- zivilrechtliche Verantwortung: Schadensersatzklage
Datenschutz Sinn und Zweck
- Schutz der Persönlichkeit
- Schutz der Privatsphäre
- Schutz der persönlichen Freiheit
- Grundrecht von Personen über Datenbearbeitung
Datenschutz Bearbeitungsgrundsätze
- Rechtmässig
- Verhältnismäßig
- Zweckgebunden
- transparent
- korrekt
Rechtfertigungsgründe für eine persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung
- Einwilligung
- überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
- besondere gesetzliche Vorschrift (z.B. Sozialversicherungsrecht)
Was ist bei der Bearbeitung von Personendaten durch Arbeitgeber zu beachten?
- Erforderlich für Prüfung der Eignung des Arbeitnehmers
- Für Durchführung des AV notwendig
- relativ zwingende Norm, nur zugunsten AN änderbar
- Einwilligung AN ist dennoch Verstoss AG
Einsicht Personaldossier
- umfassendes Auskunftsrecht
- kostenlos Kopien erstellen
- 30 Tage seit Eingang muss AG Auskunft geben
- Frist kann durch AG verlängert werden
- unverjährbar, dh. auch nach Beendigung AV besteht Recht weiter
Überwachung AN
- reine Verhaltensüberwachung unzulässig
- Betriebliche Gründe können Überwachung rechtfertigen
- transparent
- Verhältnismäßig
GIG: Gleichstellungsgesetz Anwendbarkeit
öffentliche und private Unternehmen
Rechtsansprüche GIG
- Lohndiskriminierung: Anspruch auf Beseitigung, Lohnnachzahlung für letzten 5 Jahre
- Geschlechterdiskriminierung Nichtanstellung: Entschädigung max. 3 Monatslöhne, Klage 3 Monate nach Absage erheben
- Diskriminierende Kündigung: kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, Entschädigung max 6 Monatslöhne wie missbräuchliche Kündigung
- Schutz vor Rachekündigung: Kündigung anfechtbar, Wiedereinstellung mgl. oder Entschädigung max 6 Monatslöhne
Klage wegen Diskriminierung
- Beweislasterleichterung
- vereinfachtes Gerichtsverfahren <30'000 CHF
- Diskriminierung muss glaubhaft gemacht werden
- keine Gerichtskosten, aber Parteienentschädigung
Geltungsbereich ZPO (Zivilprozessordnung)
nur, wenn Kanton sein eigenes Gerichtstandsgesetz aufhebt.
Stellenmeldepflicht
- Berufsarten, die mehr als 5 % Arbeitslose haben
Ablauf Stellenmeldung
- bei RAV Stelle melden
- nach 5 Arbeitstagenerst Publikation anderweitig erlaubt
- innert 3 Tagen übermittelt RAV geeignete Kandidaten
- AG müssen nicht begründen, weshalb RAV Suchende ungeeignet
Stellenmeldepflicht besteht nicht
- durch Person besetzt, die seit 6 Monaten im Unternehmen arbeitet
- Anstellung für max. 14 Kalendertage
- AG findet selber beim RAV registrierte Stellensuchende und stellt diesen ein
Freizügigkeitsabkommen (FZA)
- freier Personenverkehr
- keine Diskriminierung von Staatsangehörigkeit
- berechtigt: EU/EFTA Bürger und Familienangehörige und entsandte AN eines Unternehmens mit Sitz EU/EFTA zu: a) Arbeitsaufnahme, b) wohnen ohne Arbeitsaufnahme, c) Grenzgänger, d) Familiennachzug, e) Genzüberschreitende Diensterbringung
EU/EFTA Erwerbstätigkeit
a) bis 90 Tage elektronisches Meldeverfahren spätestens am Tag Arbeitsaufnahme
b) mehr als 90 Tage: bewilligungpflichtig:
- Arbeitsvertrag
- Aufenthaltsbewilligung nach Dauer AV
EU/EFTA Nichterwerbstätige
- genügend finanzielle Mittel
- Krankenversicherungsschutz, auch Unfall gedeckt
- Bewilligungspflicht: a) unter 90 Tagen: keine Aufenthalsbewilligung erforderlich, b) über 3 Monate: Anmeldung Migrationsamt des Wohnkantons als Nichterwerbstätige, Aufenthaltsbewilligung B - 5 Jahre, Verlängerung, wenn Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Selbständigerwerbende, Entsandte, Erwerbstätigkeit in CH ohne CH wohnhaft
- bis 8 Tage keine Meldepflicht
- Ausnahme: Gastro, Bau, Erotik, Reinigungsgewerbe ab 1. Tag
- 9-90 Tage elektronisches Meldeverfahren
- über 90 Tage Bewilligungspflicht nach AIG
Familiennachzug EU/EFTA (FZA) bzw. Drittstaat (AIG)
EU/EFTA: B + L Bewilligung: Ehegatten und absteigende Linie, aufsteigende Linie sofern Unterhalt gewährt wird.
Spezialfall: in Ausbildung nur Ehegatte und Kinder
Drittstaat: weniger als 3 Jahre verheiratet, verliert Ehepartner Aufenthaltsbewilligung
Grenzgänger
- EU/EFTA Staat wohnen
- 1x Woche Rückkehr Wohnort
- G EU/EFTA: 5 Jahre mit Arbeitsvertrag ab 1 Jahr
- über 3 Monate: Dauer Arbeitsvertrag aber unter 1 Jahr
- bis 90 Tage: Meldeverfahren
Beschäftigung Drittstaaten
- gut qualifizierte Arbeitskräfte
- Zulassungskriterien gemäss AIG und VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt + Erwerbstätigkeit)
Gesuch des AG für Drittstaaten Personen
- Stellenmeldepflicht
- Zulassung im gesamtwirtschaftlichen Interesse von CH
- Kontingent für Bewilliigungserteilung verfügbar
- Inländervorrang (CH und EU/EFTA Bürger)
- Einhaltung Orts- und branchenübliche Arbeitsbedingungen
- Person erfüllt persönliche Voraussetzungen
- Bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
Verfahrensablauf Gesuch
- Gesuchseinreichung kantonale MIgrationsamt
- Prüfung, Vorentscheid, Unterlagen an SEM
- Prüfung, Entscheid, Verfügung durch SEM
- Visumserteilung kantonale Migrationsamt
- 14 Tage nach Einreise spätestens Anmeldung am Wohnort in CH
Entsendegesetz (EntsG)
- sozial und/oder Lohndumping verhindern
- Arbeitsbedingungen CH erfüllen
- Lohnbedingungen CH erfüllen
- Strafen: Meldeverstoss bis 40'000.- CHF, gewerbsmässiger Betrug bis 100'000.- CHF
- Meldeverfahren
In welche drei Bereiche gliedert sich das Arbeitsrecht?
Individuelles Arbeitsrecht
Kollektives Arbeitsrecht
Öffentliches Arbeitsrecht
Wo finden sich die massgeblichen Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag im OR?
Art. 319 ff. OR
Welches sind die vier begriffsnotwendigen Element im Arbeitsvertrag?
- Arbeitsleistung
- Entgeltlichkeit
- Subordinationsverhältnis (Unterordnungsverhältnis)
- Dauerschuldverhältnis
Wo ist der Lehrvertrag im OR geregelt? Gibt es ein weiteres anwendbares Gesetz?
Art. 344 ff. OR /BGB
Was ist der Unterschied zwischen zwingendem und dispotiven Recht?
Zum zingenden Recht gehören all jene Rechtsnormen, die unter allen Umständen gelten und auch durch vertragliche Vereinbarungen unter den Beteiligten nicht abgeändert oder augehoben werden können. Dazu zählen das ganze öffentliche Recht sowie gewisse Vorschriften aus dem Privatrecht.
Zum dispotiven Recht gehören Rechtsvorschriften aus dem Privatrecht, die nur dann gelten, wenn die Vertragsparteien nichts oder nichts anderes vereinbart haben.
Diejenige Vorschriften in Art. 319 ff. OR, die nicht in den Katalogen von Art. 361 und Art. 362 OR aufgeführt sind und nicht aufgrund ihres klaren Wortlauts zwingenden Charakter haben (z.B. Art. 323b Abs. 3 OR), sind dispotives Gesetzesrecht.
Bedarf ein Arbeitsvertrag einer bestimmten Form, damit er gültig ist?
Nein, ein Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit grundsätzlich keiner besonderen Form (Art. 320 Abs. 1 OR). Ein Arbeitsvertrag kann mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend abgeschlossen werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, besseren Beweisbarkeit und Streitvermeidung ist die Schriftlichkeit aber zu empfehlen (vgl. zudem Art. 330b OR)
Was sind Normalarbeitsverträge?
Anders als der Namen vermuten lässt, sind NAV keine Verträge, sondern Gesetze, welche je nach örtlichem Geltungsbereich von den Kantonen oder dem Bundesrat für bestimmte Berufsgruppen erlassen werden (vgl. Art 359 ff. OR). Die gewühnlichen NAV enthalten gemäss Art. 359 Abs. 1 OR für bestimmte Arbeitsverhältnisse dispositive Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung.
Beispiel für den Kanton Zürich. Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (erlassen durch den Zürcher Regierungsrat gestützt auf Art. 359, 359a und 360 OR)
Wann hat ein Bewerber im Vorstellungsgepräch ein Notwehrrecht zur Lüge?
Der Stellenbewerber muss arbeitsfremde Fragen, bei denen es nicht um die Eignungsabklärung des potentiellen Arbeitnehmers geht, nicht beantworten. Falls er bei einer Anwortverweigerung eine Ablehnng durch den potentiellen Arbeitgeber befürchten muss, verfügt er über das sog. Notwehrrecht der Lüge. Grundsätzlich bezieht sich das Notwehrrecht jedoch nur auf Fragen, die den Kern der Persönlichkeit des Bewerbers betreffen (im Einzelnen ist der Umfang des Notwehrrechts der Lüge in der Lehre umstritten).
Was versteht an unter der sogenannten echten Arbeit auf Abruf?
Bei der echten ARbeit auf Abruf geht der Arbeitnehmer die Verpflichtung ein, sich befristet oder unbefristet zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten und bei Bedarf des Arbeitgebers, die anfallenden Arbeiten zu erledigen (Abrufverpflichtung). Der Bereitschaftsdienst muss gesondert entschädigt werden, wobei es zulässig ist, die Entschädigungsansätze für die Arbeitsbereitschaft betragsmässig tiefer anzusetzen als für die eigentlichen Arbeitsansätze.
Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO nötig.
Korrekt
Der direkte Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist gesetzlich verboten.
korrekt
Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnahfolge auf den Ewerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
korrekt
Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.
korrekt
Ein Arbeitsvertrag kommt erst dann zustande, wenn sich die Parteien mindestens über den Inhalt der Arbeit, die konkrete Höhe des Lohns und die Arbeitszeit mündlich oder schriftlich geeinigt haben.
falsch
Es gibt eine spezifische Gesetzesbestimmung im OR, welche das Verhalten von Whistleblowern schützt
falsch