HR Fachfrau 2021
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Kartei Details
Karten | 189 |
---|---|
Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 26.07.2021 / 10.03.2023 |
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Was ist ein NAV?
behördlicher Erlass (Bund und/oder Kanton)
allgemeiner NAV: Abweichung möglich
befristeter NAV: zwingendes Recht
Nebenbeschäftigung
- Grundsatz erlaubt
- Ausnahme: OR 321a III: dispositiv, kann vertraglich ausgeschlossen werden
Geheimhaltungspflicht AN
absolute Geheimhaltungspflicht OR 321a IV
Haftung Arbeitnehmer
OR 321 e: Haftungsvoraussetzungen:
- Vertragsverletzung
- Kausalzusammenhang
- Schaden
- Verschulden
Disziplinarmassnahmen
- Verweis
- Verwarnung
- Ordnungsstrafen
Schlechterfüllung der Sorgfalts- und Treuepflicht
OR 321 e:
- arbeitet unsorgsam
- verschuldet: ordentl. Kündigung, Anspruch auf Unterlassung, Disziplinarmassnahmen, Schadensersatz
- unverschuldet: keine Folgen
Nichterfüllung Arbeitspflicht
OR 82, 107, 321e, 97, 337d
- AN zu spät
- verschuldet: Lohnfortfall, ordentliche Kündigung, Schadensersatz
- unverschuldet: keine Folgen
keine Beendigungsgründe AV
- Tod des AG (OR 338a)
- Konkurs des AG
- Unmöglichkeit der Arbeitstätigkeit (Risiko AG)
- Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Reglement mgl. sonst kündigen bzw. Aufhebungsvertrag)
Beendigungsgründe AV
- Kündigung OR 335f
- Aufhebungsvertrag
- befristeter AV - Zeitablauf
- Tod des Arbeitnehmers OR 338
ordentliche Kündigung zu beachten
- einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
- keine besondere Form
- Vertragsauflösung klar und unmissverständlich
- mit Zugang bei anderen Partei wirksam
- mit Abholaufforderung im Briefkasten zugestellt
- Ferien erst nach Rückkehr wirksam ausser AN zu Hause
- persönliche Übergabe Empfang schriftlich quittieren lassen
Grundsätzliches zu ordentliche Kündigung
- bedingungsfeindlich
- unwiderruflich nur mit Einverständnis der Gegenpartei
- Kündigungsgrund auf Verlangen
- Kündigung vor Stellenantritt = Frist Probezeit ab Antrittstermin
- Kündigungsfrist vom Termin auf den gekündigt wurde zurückgerechnen
- Beweislast erfolgte Kündigung bei kündigender Partei
Kündigungsfrist kann vertraglich unter welchen vertraglichen Voraussetzungen abgeändert werden?
- schriftlich im GAV kürzere, längere oder gar keine Frist möglich
- Ausnahme: Lehrvertrag
- Verkürzung 1. Dienstjahr unter 1 Monat nur GAV
- ab 2. Dienstjahr 1 Monat Mindestdauer zum Monatsende
- schriftlich abänderbar
sachliche Kündigungsschutzgründe sind
- persönliche Eigenschaft (Geschlecht, Hautfarbe, alles, was nicht im direkten Zusammenhang mit Arbeit steht)
- Ausüben verfassungsmässigen Rechts: politische Tätigkeit, Religion
- Vereitelung von Ansprüchen: Gratifikation, Dienstaltersgeschenk
- Geltenmachen von Ansprüchen: Rachekündigung
Folgen sachlicher Kündigungsschutz
- Grundsatz Kündigungsfreiheit OR336
- missbräuchliche Kündigung, Entschädigung fällig, Arbeitsverhältnis dennoch aufgelöst
- unzulässig, aber nicht unwirksam
- auch während Probezeit
- Missbrauchsgründe nicht abschliessend: z.B. Leistungseinbusse aufgrund Mobbing, wenn AG nicht verhindert hat.
Beweislast/Verfahren bei missbräuchlicher Kündigung
- Beweislast bei Gekündigten
- Entschädigung nur bei schriftlicher Einsprache bis Ablauf Kündigungsfrist
- Klageerhebung innert 180 Tagen nach Beendigung Arbeitsverhältnisses
zeitlicher Kündigungsschutz
- frei und jederzeit möglich
- bestimmte Arbeitsverhinderung besteht zeitlich begrenzter Schutz OR 336c
- Sperrfrist einzuhalten
keine Sperrfrist
- befristetes Arbeitsverhältnis
- Kündigung durch AN
- während Probezeit
- fristloser Kündigung
Kumulation von Sperrfristen
jeder neue Grund löst neue vollständige Sperrfrist aus, selbst im gleichen Dienstjahr
Lohnfortzahlung gemäss OR 324a
Folgen Kündigung zu Unzeit
- während Sperrfrist, Kündigung nichtig (unwirksam)
- ob in Sperrfrist fällt, richtet sich nach Erhalt der Kündigung
Sperrfrist während Kündigungsfrist
- Kündigungsfrist unterbrochen OR 336c II
- Sperrgrund weg oder Sperrfrist abgelaufen, Frist läuft weiter
Sperrfrist bei wechselndem Dienstjahr
längere Frist gilt: 1./2. Dienstjahr 90 Tage, 5./6. Dienstjahr 180 Tage
teilweise Arbeitsunfähigkeit
zählt wie Vollzeit
ausserordentliche (fristlose) Kündigung
- wichtiger Grund
- fristlos OR 337ff
- Fortsetzung Arbeitsverhältnis unzumutbar
- wiederholte Verwarnung bei wenig schwerer Verfehlung möglich
- Grundregel 2-3 Arbeitstage nach Entdeckung fristlose Kündigung aussprechen
Gründe fristlose Kündigung
- Straftat: gegen Vertragspartner z.B. Diebstahl
- gravierende und wiederholte Verletzung Treuepflicht: Konkurrenzierung AG
- grobe Verletzung Anstand: Ehrverletzung
- beharrliche und wiederholte Arbeitsverweigerung: Fernbleiben wiederholt vom Arbeitsplatz
gerechtfertigte fristlose Kündigung
Vorliegen eines wichtigen Grundes
Rechtsfolge:
- sofortiges Arbeitsende
- kein Schadensersatz aus Forderungen
ungerechtfertigte fristlose Kündigung
- fehlender wichtiger Grund
- sofortiges Arbeitsende
- Schadensersatz = Lohn bis Ablauf ordentliche Kündigung
- Entschädigung max. 6 Monatslöhne
Folgen Beendigung Arbeitsverhältnis
- Treue/ Fürsorgepflicht
- Fälligkeit von Forderungen
- Rückgabepflicht
- Abgangsentschädigung: 50 jährig und 20. DJ
- Verzichtverbot (OR 341): 1 Monat nach AV Ende nicht verzichtbar
Voraussetzung Konkurrenzverbot
- Handlungsfähigkeit AN
- Schriftlichkeit Konkurrenzklausel
- Einblick in Kundenkreis, Geschäftsgeheimnisse
- Gefahr einer erheblichen Schädigung
Schranken Konkurrenzverbot OR 340
- geographische Grenze: Wirkungskreis AG
- zeitliche Grenze: 6 Monate - 1 Jahr
- sachliche Grenze: Tätigkeit AN
Wegfall Konkurrenzverbot
- Ablauf nach vereinbarter Dauer
- AG hat kein erhebliches Interesse mehr
- gitl nicht, wenn AG kündigt oder AN kündigt aus verständlichem Grund
Folgen Verletzung Konkurrenzverbots
- Schadensersatz OR 340
- Konventionalstrafe sofern schriftlich vereinbart
- AN kann Konventionalstrafe bezahlen, um sich zu befreien, sofern dies vertraglich vereinbart ist.
Verjährung Ferienanspruch
nach 5 Jahren
Neue Gesetze 2021
- Vaterschaftsurlaub
- Angehörigenbetreuung ab 1.7.2021
- Lohnfortzahlung bei kurzen Betreuungsabwesenheiten
Vaterschaftsurlaub
- Voraussetzung wie MSE
- 14 Tage
- EO Taggeld 80%, max. 196 CHF/Tag
- Bezug am Stück, wochenweise oder tageweise
- nur bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen untersagt
- AG hat keine Lohnfortzahlungspflicht
- kein zeitlicher Kündigungsschutz, wenn Ferien noch nicht bezogen, verlängert sich Frist um 14 Tage, kein Bezug Feriensaldos erlaubt (ausser Probezeit), keine Verlängerung zum Ende des folgenden Monats (unklar)
Lohnfortzahlung bei kurzen Betreuungsabwesenheiten
- Pflege kranker/verunfallter Familienmitglieder und Lebenspartner
- max 3 Tage pro Fall, bei Kindern nicht mehr als 10 Tage pro Jahr
Betreuungsurlaub 14 Wochen
- für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern
- ab 1.7.2021
- Urlaub innert 18 Monaten beziehbar, am Stück oder tageweise
- zetilicher Kündigungsschutz: solange Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber 6 Monate ab dem Tag, an dem Rahmenfrist zu laufen beginnt.
Arbeitsrecht Geltungsbereich
öffentliche und private Betriebe
Gesundheitsschutz Inhalt
- Umfang
- Grenzen
- Umsetzung
- ArGV 3
Arbeits- und Ruhezeiten Inhalt
- Höchstarbeitszeiten und Überzeit
- Tages- und Abendarbeit
- Pausen und tägliche Mindestruhe
- Sonntagsarbeit
- ArGV 9ff
Sonderschutz Inhalt
- Jugendliche ArGV 5
- Schwanger und stillende Mütter ArGV 1
- AN mit Familienpflichten
- ArG 29 ff