HR Fachfrau 2021

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht


Kartei Details

Karten 189
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 26.07.2021 / 10.03.2023
Weblink
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Was ist ein NAV?

behördlicher Erlass (Bund und/oder Kanton)

allgemeiner NAV: Abweichung möglich

befristeter NAV: zwingendes Recht

Nebenbeschäftigung

  • Grundsatz erlaubt
  • Ausnahme: OR 321a III: dispositiv, kann vertraglich ausgeschlossen werden

Geheimhaltungspflicht AN

absolute Geheimhaltungspflicht OR 321a IV

Haftung Arbeitnehmer

OR 321 e: Haftungsvoraussetzungen:

- Vertragsverletzung

- Kausalzusammenhang

- Schaden

- Verschulden

Disziplinarmassnahmen

  • Verweis
  • Verwarnung
  • Ordnungsstrafen

Schlechterfüllung der Sorgfalts- und Treuepflicht

OR 321 e:

- arbeitet unsorgsam

- verschuldet: ordentl. Kündigung, Anspruch auf Unterlassung, Disziplinarmassnahmen, Schadensersatz

- unverschuldet: keine Folgen

Nichterfüllung Arbeitspflicht

OR 82, 107, 321e, 97, 337d

- AN zu spät

- verschuldet: Lohnfortfall, ordentliche Kündigung, Schadensersatz

- unverschuldet: keine Folgen

keine Beendigungsgründe AV

  • Tod des AG (OR 338a)
  • Konkurs des AG
  • Unmöglichkeit der Arbeitstätigkeit (Risiko AG)
  • Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Reglement mgl. sonst kündigen bzw. Aufhebungsvertrag)

Beendigungsgründe AV

  • Kündigung OR 335f
  • Aufhebungsvertrag
  • befristeter AV - Zeitablauf
  • Tod des Arbeitnehmers OR 338

ordentliche Kündigung zu beachten

  • einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
  • keine besondere Form
  • Vertragsauflösung klar und unmissverständlich
  • mit Zugang bei anderen Partei wirksam
  • mit Abholaufforderung im Briefkasten zugestellt
  • Ferien erst nach Rückkehr wirksam ausser AN zu Hause
  • persönliche Übergabe Empfang schriftlich quittieren lassen

Grundsätzliches zu ordentliche Kündigung

  • bedingungsfeindlich
  • unwiderruflich nur mit Einverständnis der Gegenpartei
  • Kündigungsgrund auf Verlangen
  • Kündigung vor Stellenantritt = Frist Probezeit ab Antrittstermin
  • Kündigungsfrist vom Termin auf den gekündigt wurde zurückgerechnen
  • Beweislast erfolgte Kündigung bei kündigender Partei

Kündigungsfrist kann vertraglich unter welchen vertraglichen Voraussetzungen abgeändert werden?

  • schriftlich im GAV kürzere, längere oder gar keine Frist möglich 
  • Ausnahme: Lehrvertrag
  • Verkürzung 1. Dienstjahr unter 1 Monat nur GAV
  • ab 2. Dienstjahr 1 Monat Mindestdauer zum Monatsende
  • schriftlich abänderbar

sachliche Kündigungsschutzgründe sind

  • persönliche Eigenschaft (Geschlecht, Hautfarbe, alles, was nicht im direkten Zusammenhang mit Arbeit steht)
  • Ausüben verfassungsmässigen Rechts: politische Tätigkeit, Religion
  • Vereitelung von Ansprüchen: Gratifikation, Dienstaltersgeschenk
  • Geltenmachen von Ansprüchen: Rachekündigung

Folgen sachlicher Kündigungsschutz

  • Grundsatz Kündigungsfreiheit OR336
  • missbräuchliche Kündigung, Entschädigung fällig, Arbeitsverhältnis dennoch aufgelöst
  • unzulässig, aber nicht unwirksam
  • auch während Probezeit
  • Missbrauchsgründe nicht abschliessend: z.B. Leistungseinbusse aufgrund Mobbing, wenn AG nicht verhindert hat.

Beweislast/Verfahren bei missbräuchlicher Kündigung

  • Beweislast bei Gekündigten
  • Entschädigung nur bei schriftlicher Einsprache bis Ablauf Kündigungsfrist
  • Klageerhebung innert 180 Tagen nach Beendigung Arbeitsverhältnisses

zeitlicher Kündigungsschutz

  • frei und jederzeit möglich
  • bestimmte Arbeitsverhinderung besteht zeitlich begrenzter Schutz OR 336c
  • Sperrfrist einzuhalten

keine Sperrfrist

  • befristetes Arbeitsverhältnis
  • Kündigung durch AN
  • während Probezeit
  • fristloser Kündigung

Kumulation von Sperrfristen

jeder neue Grund löst neue vollständige Sperrfrist aus, selbst im gleichen Dienstjahr

 

Lohnfortzahlung gemäss OR 324a

Folgen Kündigung zu Unzeit

  • während Sperrfrist, Kündigung nichtig (unwirksam)
  • ob in Sperrfrist fällt, richtet sich nach Erhalt der Kündigung

Sperrfrist während Kündigungsfrist

  • Kündigungsfrist unterbrochen  OR 336c II
  • Sperrgrund weg oder Sperrfrist abgelaufen, Frist läuft weiter

Sperrfrist bei wechselndem Dienstjahr

längere Frist gilt: 1./2. Dienstjahr 90 Tage, 5./6. Dienstjahr 180 Tage

teilweise Arbeitsunfähigkeit

zählt wie Vollzeit

ausserordentliche (fristlose) Kündigung

  • wichtiger Grund
  • fristlos OR 337ff
  • Fortsetzung Arbeitsverhältnis unzumutbar
  • wiederholte Verwarnung bei wenig schwerer Verfehlung möglich
  • Grundregel 2-3 Arbeitstage nach Entdeckung fristlose Kündigung aussprechen

Gründe fristlose Kündigung

  • Straftat: gegen Vertragspartner z.B. Diebstahl
  • gravierende und wiederholte Verletzung Treuepflicht: Konkurrenzierung AG
  • grobe Verletzung Anstand: Ehrverletzung
  • beharrliche und wiederholte Arbeitsverweigerung: Fernbleiben wiederholt vom Arbeitsplatz

gerechtfertigte fristlose Kündigung

Vorliegen eines wichtigen Grundes

Rechtsfolge:

- sofortiges Arbeitsende

- kein Schadensersatz aus Forderungen

ungerechtfertigte fristlose Kündigung

  • fehlender wichtiger Grund
  • sofortiges Arbeitsende
  • Schadensersatz = Lohn bis Ablauf ordentliche Kündigung
  • Entschädigung max. 6 Monatslöhne

Folgen Beendigung Arbeitsverhältnis

  • Treue/ Fürsorgepflicht
  • Fälligkeit von Forderungen
  • Rückgabepflicht
  • Abgangsentschädigung: 50 jährig und 20. DJ
  • Verzichtverbot (OR 341): 1 Monat nach AV Ende nicht verzichtbar

Voraussetzung Konkurrenzverbot

  • Handlungsfähigkeit AN
  • Schriftlichkeit Konkurrenzklausel
  • Einblick in Kundenkreis, Geschäftsgeheimnisse
  • Gefahr einer erheblichen Schädigung

Schranken Konkurrenzverbot OR 340

  • geographische Grenze: Wirkungskreis AG
  • zeitliche Grenze: 6 Monate - 1 Jahr
  • sachliche Grenze: Tätigkeit AN

Wegfall Konkurrenzverbot

  • Ablauf nach vereinbarter Dauer
  • AG hat kein erhebliches Interesse mehr
  • gitl nicht, wenn AG kündigt oder AN kündigt aus verständlichem Grund

Folgen Verletzung Konkurrenzverbots

  • Schadensersatz OR 340
  • Konventionalstrafe sofern schriftlich vereinbart
  • AN kann Konventionalstrafe bezahlen, um sich zu befreien, sofern dies vertraglich vereinbart ist.

Verjährung Ferienanspruch

nach 5 Jahren

Neue Gesetze 2021

  • Vaterschaftsurlaub
  • Angehörigenbetreuung ab 1.7.2021
  • Lohnfortzahlung bei kurzen Betreuungsabwesenheiten

Vaterschaftsurlaub

  • Voraussetzung wie MSE
  • 14 Tage
  • EO Taggeld 80%, max. 196 CHF/Tag
  • Bezug am Stück, wochenweise oder tageweise
  • nur bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen untersagt
  • AG hat keine Lohnfortzahlungspflicht
  • kein zeitlicher  Kündigungsschutz, wenn Ferien noch nicht bezogen, verlängert sich Frist um 14 Tage, kein Bezug Feriensaldos erlaubt (ausser Probezeit), keine Verlängerung zum Ende des folgenden Monats (unklar)

Lohnfortzahlung bei kurzen Betreuungsabwesenheiten

  • Pflege kranker/verunfallter Familienmitglieder und Lebenspartner
  • max 3 Tage pro Fall, bei Kindern nicht mehr als 10 Tage pro Jahr

Betreuungsurlaub 14 Wochen

  • für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern
  • ab 1.7.2021
  • Urlaub innert 18 Monaten beziehbar, am Stück oder tageweise
  • zetilicher Kündigungsschutz: solange Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber 6 Monate ab dem Tag, an dem Rahmenfrist zu laufen beginnt.

Arbeitsrecht Geltungsbereich

öffentliche und private Betriebe

Gesundheitsschutz Inhalt

  • Umfang
  • Grenzen
  • Umsetzung
  • ArGV 3

Arbeits- und Ruhezeiten Inhalt

  • Höchstarbeitszeiten und Überzeit
  • Tages- und Abendarbeit
  • Pausen und tägliche Mindestruhe
  • Sonntagsarbeit
  • ArGV 9ff

Sonderschutz Inhalt

  • Jugendliche ArGV 5
  • Schwanger und stillende Mütter ArGV 1
  • AN mit Familienpflichten
  • ArG 29 ff