.


Set of flashcards Details

Flashcards 108
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 21.07.2021 / 20.02.2025
Weblink
https://card2brain.ch/box/20210721_diverse_fragen_schemas
Embed
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20210721_diverse_fragen_schemas/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Grundprinzipien OR (Vorsichtsprinzip und weitere)

Vorsichtsprinzip: Bewertungsgrundsatz, nachdem bei Unsicherheiten und zwei verschiedenen Werten der vorsichtig ermittelte Wert eingesetzt werden soll. Darauf leitet sich ab:

Realisationsprinzip: definiert, dass Erträge erst verbucht werden dürfen, wenn sie realisiert sind (Durchberechung u.a. bei Bewertung zu Marktpreisen und Fällen gemäss HWP Band I, Seite 8)

Imparitätsprinzip: bedeutet die Ungleichbehandlungen von Gewinnen & Verlusten. Gewinn dürfen nur erfasst werden, wenn sie bereits realisiert sind und Verluste müssen bereits ohne Realisation verbucht werden (als Rückstellung)

NIederstwertprinzip: tiefere Wert verwenden bei Anschaffungskosten im Vergleich zu einem Marktwert/Realisationswert

Einzelbewertung: Gemäss OR Art. 960 Abs. 1 sind Aktiven & Verbindlichkeiten i.d.R. einzel bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblichweise in Gruppen zusammengefasst werden.

 

 

 

Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (GoB)

OR Art. 957a Abs. 2

  1. vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle
    und Sachverhalte;
  2. Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
  3. Klarheit;
  4. Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
  5. Nachprüfbarkeit

 

> wahrheitsgetreu entspricht Richtigkeit und schliesst die willkürfreiheit mit ein.

> Systematik beinhaltet zeitliche & sachliche Abgrenzung)

Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR)

OR Art. 958c

1Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1. Sie muss klar und verständlich sein.
2. Sie muss vollständig sein.
3. Sie muss verlässlich sein.
4. Sie muss das Wesentliche enthalten.
5. Sie muss vorsichtig sein. Vorsichtsprinzip inkl. Imparitäts-, Realisations- und Niederstwertprinzip
6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden. Stetigkeitsprinzip
2Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Verrechnungsverbot

Mindestgliederung EK nach Swiss GAAP FER 24

- Gesellschaftskapital

- Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital (Minusposten) - offen auszuweisen

- Kapitalreserven

- Eigene Aktien (Minusposten)

- Gewinnreserven bzw. kumulierte Verlust (inkl. NBR)

 

--> es wird ein separater EK-Nachweis im Abschluss verlangt

Grundangaben zu den einzelen EK Positionen gemäss Swiss GAAP FER 24

- Nennwert, Anzahl und Art der ausgegebenen und einbezahlten Anteile sowie die mit diesen Anteilen verbundenen Rechte und Restriktionen (z.B. Rückkaufsverpflichtungen ggü. Akionären)

- Betrag des bedingten und des genehmigten Kapitals

- Betrag der nicht ausschüttbaren, statutarischen oder gesetzlichen Reserven

- separater EK-Nachweis (tabelarische Form)

MwSt: Grundarten der MwSt

MwSt-G Art. 1

gilt als allgemeine Verbrauchssteuer (Prinzip der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug)

- Inlandsteuer (gegen Entgelt erbrachte Leistungen im Inland)

- Bezugssteuer (Leistungen von UN im Ausalnd durch Empfänger im Inland)

- Einfuhrsteuer (Einfuhr von Gegenständen)

MwSt: aktuelle Steuersätze

MwSt-G Art. 25

1) Normalsatz: 7.7%

2) Reduzierter Satz: 2.5%

    - auf der Lieferung von Gegensätnden (Wasser in Leitung, Lebensmittel, Getreide, Fleisch, Futtermittel, Dünger etc.,

       Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher)

    - auf elektronische Zeitungen etc.

    - auf DL der Radio- und Fernsehgesellschaften (Ausnahme gewerblicher Charakter)

    - Leistungen im Rahmen der Urproduktion der Landwirtschaft

3) Sondersatz: 3.7% (Beherbuungsleistugen)

Unabhängigkeit Ordentliche Revision (OR)

OR Art. 728: RS muss unabhängig sein und ihr Urteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Nicht vereinbar sind

  1. Mitgliedschaft in VR, andere Entscheidungsfunktion oder arbeitsrechtliches Verhältnis
  2. direkte oder indirekt bedeutende am AK oder auch Forderung/Schuld
  3. enge Beziehung des leitenden Prüfers mit VR-Mitglied, anderer Entscheidungfunktion oder bedeutenden Aktionär
  4. Mitwirken Buchführung sowie Erbringung anderer DL mit dem Risiko der Prüfung von eigener Arbeiten
  5. Übernahme von Aufträgen, die zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führen
  6. Vertragsabschluss zu nicht marktkonformen Bedigungen oder Interesse der RS am Prüfergebnis beeinflusst
  7. Annahme von wertvollen Geschenken / besonderen Vorteilen

 

> Bestimmungen gelten für alle an der Revision beteiligten Personen (und Führungsmitglieder einer RS-Gesellschaft)

> Punkt 1 gilt auch für Nicht-Prüfteam-Mitglieder, welche bei der RS-Gesellschaft angestellt sind

 

Unabhängigkeit Eingeschränkte Revision (OR)

OR Art. 729: RS muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

 

Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer DL für die zu prüfende Gesellschaft ist zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, msus durch geeignete organisatorische & personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.

 

> Erwähung im Bericht

Tax: Teileinkünfteverfahren PV

KS 22: 70% Besteuerung von Einkünften aus Beteiligungsrechten, sofern diese 10% übersteigen.

 

> Besitz von Ehegatenn werden zusammengerechnet (wie auch PV & GV)

> es gelten "normale" Einkünfte aus Beteiligungen (z.B. Dividenden) wie auch verdeckte Gewinnausschüttungen

> Schuldzinsen dürfen bis max CHF 50k abgezogen werden.

Tax: indirekte Teilliquidation

KS 14

DBG Art. 20a Abs. 1 Bst. a

StHG Art. 7a Abs. 1 Bst. a

 

> 20% (mind.) des PV werden in GV von einer anderen jur. oder nat. Person verkauft (Systemwechsel)

> der veräusserten Gesellschaft wird inner 5 J. nach Verkauf "nicht betriebsnotwendige Substant" entzogen

> Ausschüttung erfolgt unter Mitwirkung des Verkäufers

> wenn Substanzentnahme: Verkaufserlöst führt beim Verkäufer zu steuerbarem Vermögensertrag (Achtung Teileinkünfte PV)

Inhalt Kern FER

  • Rahmenkonzept
  • FER 1: Grundlagen
  • FER 2: Bewertung
  • FER 3: Darstellung und Gliederung
  • FER 4: Geldflussrechnung
  • FER 5: Ausserbilanzgeschäft
  • FER 6: Anhang

> Einzuhalten von kleineren UN, die zwei von drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten haben

> Bilanzsumme CHF 10 Mio. / Jahresumsatz CHF 20 Mio. / 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Grudnsätze Swiss GAAP FER (gemäss Rahmenkonzept)

> True & Fair View

> Geschäftsbericht bestehend aus Jahresrechnung und ggf. Konzernrechnung

> Inhalt JR: Bilanz, ER, GFR, EK-Nachweis und Anhang

> Zusätzlich ist ein Jahresbericht zu erstellen

 

Grundlagen der Jahresrechnung

> Fortführng (Going Concern)

> Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Substance over form)

> Zeitliche Abgrenzung

> Sachliche Abgrenzung

> Vorsichtsprinzip

> Bruttopinzip 

Qualitative Merkmale einer JR nach Swiss GAAP FER (Rahmenkonzept)

  1. Wesentlichkeit
  2. Stetigkeit
  3. Vergleichbarkeit
  4. Verlässlichkeit
  5. Klarheit

Inhalt "zustäzliche FER-Standards" für mittelgrosse UN

  • FER 10: immaterielle Werte
  • FER 11: Ertragssteuern
  • FER 13: Leasinggeschäfte
  • FER 15: Transaktionen mit nahestehenden Personen
  • FER 16: Vorsorgeverpflichtungen
  • FER 17: Vorräte
  • FER 18: Sachanlagen
  • FER 20: Wertberichtigungen
  • FER 22: Langfristige Aufträge
  • FER 23: Rückstellungen
  • FER 24: EK & Transaktionen mit Aktionären
  • FER 27 Derivative Finanzinstrumente

Inhalt "Branchenspezifische FER-Standards"

  • FER 14: Konzernrechnung von Versicherungs-UN
  • FER 21: RGL für gemeinnützige Non-Profit Organisationen
  • FER 26: RGL für Vorsorgeeinrichtungen
  • FER 40: RGL für Versicherungs-UN
  • FER 41: RGL für Gebäudeversicherer & Krankenversicherer

Zusätzliche Standards: Swiss GAAP FER

  • FER 30: Konzernrechnung
  • FER 31: kotierte UN

Definition KER (Allgemein)

Kapitaleinlageprinzip

> DBG Art. 20 Abs. 3

> VStG Art. 5 Abs. 1bis

> Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse (ggf. nach Abzug der Ausgabekosten) welche von Inhabern von Beteiligungsrechten geleistet wurden

> Sind verbucht und offen ausgewiesen.

Behandlung KER (Sanierung)

> Einlagen im Rahmen einer Sanierung müssen mit bestehenden Verlusten verrechnet werden, damit der Freibetrag gemäss StG Art. 6 Abs. 1 Bst. k zum tragen kommnt (10 Mio. Grenze)

> Beträge > 10 Mio können gemäss StG Art. 12 bei iener offenbare Härte ebenfalls gestunden oder erlassen werden.

> wenn keine Verrechnung erfolgt gelten Einalgen im Rahmen einer Sanierung ebenfalls als KER (Massgeblichkeit)

> Forderungsverzichte & direkte Kapitaleinalgen die im Rahmen einer Sanierung erfolgswirksam verbucht werden, gelten nie als KER

PS 560 - zwingend PH

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag. Zwingende PH sind:

  1. Erzielung eines Verständnisses wie Management solche Ereignsse feststellt
  2. Befragung des Managements  (wenn angebracht: Überwachungs-Verantworltiche) ob Ereignisse eingetreten und ob diese einen Einfluss auf Abschluss haben
  3. Durchsicht von Protokollen. Erörterung von festgestelten Sachverhalten
  4. Lesen Zwischenabsschluss (wenn vorhanden)
  5. VE nach PS 580

Ergänzend möglich gemäss TZ. A8

  1. Einsicht in aktuelle Budget, CF-Prognosen
  2. Befragung des Rechtsberater der Einheit über Rechtsstreitigkeiten
  3. Optional schriftliche Erklärung einfordern

Prüfgegenstand Vorsorgeprüfung

Gemäss PH 40 & BVG Art. 52c

  • Jahresrechnung
  • Organisation & Geschäftsführung
  • IKS (Existenz analog PS, aber nicht nur auf finanzielle Berichterstattung beschränkt)
  • Vergmögenslage (gemäss Gesetz & Reglement)
  • Alterskonten (gemäss gesetzlichen Vorschriften)
  • Loyalität in der Vermögensverwaltung (inkl. Offenlegung Interessenverbindungen)
  • Verwendung von freien Mitteln & Überschlussbeteiligungen (gemäss Gesetz & Reglement)
  • Massnahme getroffen im Falle einer Unterdeckung
  • Prüfung von Angaben & Meldungen an Aufsichtsbehörde
  • Interessenbewahrung hinsichtlich der offengelegten Geschäfte mit Nahestehenden

Aufgaben des Vorsorge-Experten

Prüfung, ob Vorsorgeeinrichtung (Gibt es grundsätzich nicht bei Wohlfahrtsfonds)

 

... ihre Verpflichtungen erfüllen kann

... ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen für Leistungen und die Finanzierung den gestzilchen Vorschriften entspricht.

 

--> RS prüft lediglich die korrekte Übernahme der Berechnungen in die Jahresrechnung und:

  • ob Vorsorge-Experte bestimmt worden ist
  • die versicherungstechnischen Berechnungen per Bilanzstichtag vorliegen und richtig übernommen wurden
  • die Berechnung in Übereinstimmung mit dem Reglement erfolgt ist
  • Anhang der JR richtig ergänzt wurde (Name, Stichtag, Ergebnis sowie Empfehlung des letzten Gutachtens sowie die verwendeten Grundlagen

PS 950 - Prüfungsarten & Prüfungsurteil (Varianten)

Auftragsart

1) Direct Engagement (Beurteilung des Prüfgegenstandes anhand geeigneter Kriterien)

2) Attestation Engagement (Erstellung der Beurteilung durch Auftraggeber - diese wird durch Prüfer überprüft)

 

Prüfurteil

1) positive Zusicherung (ausreichned Sicherheit)

2) negative Zusicherung (beschränkte Sicherheit)

PS 950 - Charakteristika für ein "geeignetes Kriterium)

1) Relevanz

2) Vollständigkeit

3) Verlässlichkeit

4) Neutralität

5) Verständlichkeit

 

> Die Beurteilung oder Messung eines Sachverhalts auf der Grundlage von eigenen Erwartungen, Einschätzungen und individueller Erfahrungen des Berufsangehörigen (Prüfer) stellen keine geeigneten Kriterien dar.

> Kriterien basieren auf Gesetzen, Richtlinien, wissenschaftlichen Publikationen o.Ä.

PS 950 - Prüfungshandlungen

abhängig von Prüfungssicherheit

Begrenzte Sicherheit

  • analytische PH
  • Befragung

 

Ausreichend Sicherheit

  • Funktionsprüfung (Design & Implementierung des IKS - Befragungen reichen nicht aus)
  • Einzelfallprüfung

 

Allgemein

  • IMMER: Befragung wegen falscher Darstellung/Verstösse (vermutet, behauptet oder tatsächlich)
  • Sachverständiger kann beigezogen werden (analog PS 620)
  • Verlässlichkeit von Prüfnachweisen zu beurteilen bei Zweifeln
  • Konzernprüfung - PS 600 beachten

 

PS 950 - Berichterstattung

  • Orientierung an normale PS-Berichtersattung
  • Mehr Freiheit - insbesondere bei Beschreibung des Sachverhalts
  • Kombination zwischen positiv & Negatv Urteil möglich (Klar im Bericht abzugrenzen welches was betrifft)
  • Mindestinhalt Berichtersattung gegeben (insb. Summary der PH, Beschreibung der Kriterien, nähere Beschreibung der Prüfauftrags & Prüfziel)

 

PS 980 - Grundsätze

> Compliance-Management-Systeme (CMS)

> Bestandteil der Corporate Governance

> Soll die Einhaltung der vom UN definierten Regeln & Grundsätze sicherstellen (regelkonformes Verhalten der GL/VR)

> CMS umfasst: Compliance-Kultur, -Ziele, -Risiken, -Programm, -Organisation, -Kommunikation, -Überwachung, -Verbesserung (baierend auf Rahmenkonzept oder selbst erstellt)

> Begrenzte Sicherheit (limited assurance) oder hinreichende Sicherheit (easonable assurance)

> Angemessenheitprüfung und Wirksamkeitsprüfung (nur bei positiver Zusicherung) möglich

> Unabhängigkeit ziwngend (i.d.R. durch RS durchgeführt)

> begleitende Qualitätssicherungsmassnahmen zu planen

> Wesentlichkeit wird definiert

PS 980 - Wesentlichkeit (Mögliche Abweichunge)

Wesentlichkeit ist festzulegen - mögliche Abweichungen können sein:

  • Aussagen in CMS Beschreibung lassen einen wesentlichen Mangel des CMS nicht erkennen
  • falsche Angaben enthalten, die entscheidungsrelevant sein könnten
  • unangemesse Verallgemeinerung
  • unausgewogene & verzerrende Darstellungen enthalten - führen zur Irreführung beim Adressaten

PS 980 - Prüfungsarten (inkl. Unterschiede)

Angemessenheitsprüfung

  • Beurteilung, ob die beschrieben Grundsätze & Massnahmen so ausgestaltet sind, dass sie geeignet sind (begrenzt oder hinreichend), Risiken für wesentliche Gesetzesverstösse rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern

Wirksamkeitsprüfung

  • Prüfung, ob die oben genannten Kriteiren über einen bestimmten Zeitraum eingehalten wurden

Weitere Massnahmen

  • Festgestellte Verstösse: Information der gesetzlichen Vertreter
  • Feststellung ob einmalig oder systematischer Fehler (durch Prüfer)
  • Weitergehende Beurteilung (durch UN)
  • Hinzuzug von internen oder externen Spezialisten (Qualitätssicherung sicherstellen)
  • Abschluss Prüfdoku innert 60 Tagen nach Berichtsabgabe

PS 880 - Prüfungsziel & Gesetze

Sicherstellung von:

> Lauterkeit & Transaprenz von öffentlichen Kaufangeboten

> Gleichbehandlung der Anleger

(Bericht ist ein wichtiges Kontroll- und Informationsinstrument für die Überwachungsaufgabe der Übernahmekommission und somit auch Schutz der Angebotsempfänger)

 

Gesetze

> Bundesgesetz übe rdie Börsen und den Effektenhandel ((BEHG Art. 18 & 25)

> Verordnung der Übernahmekommission (UEV-UEK Art. 26-28)

> PS 880

PS 880 - Einzuhaltene Berufspflichten

Es sind die allgemeinen Standes- & Berufsregeln einzuhalten - d.h.

  1. Unabhängigkeit (nkl. UEV Art. 26 Abs. 2)
  2. Integrität
  3. Objektivität
  4. Verschwiegenheit
  5. Berufliche Kompetenz & Sorgfalt
  6. professionelles Verhalten
  7. Einhaltung von Gesetzen & Standards

Aktivierungskriterien nach OR Art 959 Abs. 2

  1. Ereignis in der Vergangenheit
  2. Verfügungsgewalt
  3. Wahrscheinlicher Mittelzufluss
  4. Verlässliche Schätzung des Wert des Aktivums

 

> konzeptionell identisch bei IFRS & Swiss GAAP FER

> Erstbewertung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten (auch in Folgebewertung; Ausnahme Sonderfälle)

GoR

OR Art. 958c

1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
1. Sie muss klar und verständlich sein.
2. Sie muss vollständig sein.
3. Sie muss verlässlich sein.
4. Sie muss das Wesentliche enthalten.
5. Sie muss vorsichtig sein.
6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die glei-chen Massstäbe zu verwenden.
7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.


2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.

Mindestinhalt Lagebericht

nach OR Art. 961c

1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.

2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:

  1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  2. die Durchführung einer Risikobeurteilung
  3. die Bestellungs- und Auftragslage
  4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
  5. aussergewöhnliche Ereignisse
  6. die Zukunftsaussichten

3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen

 

Lagebericht - Wer muss einen erstellen?

OR Art. 961

> UN die von Gesetzes wegen zur einer ord. Revision verpflichtet sind (gemäss OR Art. 727)

> OR Art. 961d - es kann verzichtet werden (GFR & Lagebericht), wenn UN selbst oder ein kontrollierendes UN eine Konzernrechnung nach anerkanntem Standard zur RGL erstellt

> OR Art. 961d - Minderheiten können RGL für grössere UN verlangen (inkl. Lagebericht); 10% Grundkapital / 10% Genossenschafter / 20% Vereinsmitglieder / Mitglieder mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht

IFRS 15 - Ablauf

  1. Identifizierung des Vertrags mit einem Kunden
  2. Identifizierung der vertraglichen Leistungsverpflichtungen
  3. Bestimmng des Transaktionspreises
  4. Aufteilung des Transaktionspreises auf Leistungsverpflichtungen
  5. Umsatzrealisierung bei Erfüllung einer Leistungsverpflichtung des UN

IAS 36 - Wann muss ein Wertminderungstest vorgenommen werden?

> Bei Indikatoren auf einer Wertminderung (anlassbezogenener Wertminderungstest

> ob ein solcher vorliegt, muss am Ende jeder Periode beurteilt werden

> Wesentlichkeitsgrundsatz: Unterlassung einer Berechnung bei sehr hohem Reserve von früher

 

Anlassunabhängiger Wertminderungstest (einmal jährlich - Zeitpunkt egal, aber konstant)

  • immateriellle Werte mit unbestimmter Nutzungsdauer (GW)
  • noch nicht betriebsbereite imm. Vermögenswerte
  • eine GGE, der ein Firmenwert zugeordnet ist

 

IAS 36 - Handhabung von Wertaufholung

jährlich zu prüfen, ob Indikatoren vorliegen und wenn ja, Berchnung ob Aufwertung möglich

! Goodwill kann nicht aufgewertet werden

IAS 36 - Relevante Werte

Buchwertvergleich mit (muss grösser sein, dass keine Wertminderung vorliegt)

  • Nutzungswert = Barwert der künftigen Geldflüsse aus einem Vermögenswert
  • Nettozeitwert = beizulegender Zeitwert des VW nach Abzug der Veräusserungskosten

VergüV - Generelles

> Für börsenkotierte UN (In- und Ausland)

> Revision: separater Bericht mit positiven formulierter Zusicherung (nach PS 805) inkl. separater VE

> zu prüfen sind die quantitativen Element gemäss VegüV Art. 14-16. Angaben darüber hinaus mittels PS 720 "bewerten"

> PS 720 ebenfalls relevant, wenn Vergütungsbericht als Teil des Geschäftsberichts erscheint

> Wesentlichkeit ist zu bestimmen - jedoch nur basierend auf der Höhe der Vergütungen (Geeignet ist der Gesamtbetrag der ausgerichteten Vergütungen x 5%) + separate Wesentilchkeitsgrenzen für die einzelen Kompoenten (VR, GL etc.)