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Kartei Details

Karten 108
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 21.07.2021 / 20.02.2025
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VergüV - EInflussfaktoren auf Wesentlichkeit

> Grundatz: Gesamtheitliche Vergütungen als Bezugsgrösse

> Prozentsatz (i.d.R. 5%)

> sepsrate Wesentlichkeitsgrenzen pro Kateogrie (VR, GL etc.) möglich

> Einflussfaktoren für %

  • Komplexität des Vergütungssystems
  • Ausbaugrad des IKS
  • festgestellte Prüfdifferenzen in den Vorjahren
  • Grad der Offenlegung von Vergütungselementen & Erläuterungen

 

> auf eine Toleranzwesentlichkeit kann verzichtet werden (da sowie hohe Aufmerksamkei bei Nutzer)

VergüV - Berichterstattung

> an GV (Kann theoreitsich modizifiiert werden)

> bei Abweichungen zuerst Information an VR, anschliessend auch GV (wenn nciht geändert)

> keine Empfehlung durch RS (da keine Genehmigung durch GV)

> kein separater UB (jedoch integrieren in normalen UB bei Feststellungen)

 

Inhalt

  • Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung
  • Angaben zur Unabhängigkeit (mittel Bemerkung "Einhaltung der Verhaltensanforderungen")
  • Angaben zur Person (inkl. fachlicher Befähigung), welche die Revision geleitet hat

 

 

VergüV - über was stimmt GV ab?

über die Vergütungen selbst, nicht über den Vergütungsbericht! (VegüV Art. 2 Ziff. 4)

 

Prospektive Abstimmung

  • Genehmigung der Vergütungen im voraus
  • inkl. Pauschalgenehmigungen für variable Vergütungen und solche an (mögliche) neue Mitglieder
  • Übergangsrechnung bei grösseren Abweichungen
  • Erläuterung über die Verwendung der im Voraus bewilligten Gelder

 

Retrospektive Abstimmung

  • Bewilligung nach Ablauf des Berichtsjahrs
  • Traktandum muss mit Vergütungsbericht übereinstimmen

VegüV - Gliederungsvorschriften

> keine Gliederungsvorschriften

> AUSNAHME: gesonderter Ausweis für neue GL-Mitglieder (VegüV Art. 14 Abs. 3 Ziff. 4)

> Falls Aufschlüsselung dennoch erfolgt - Raster gemäss Art. 14 Abs. 2 als Hilfestellung

3 Haupthandlungen im Rahmen des revidierten GiG

  1. Durchführung Lohngleichheitsanalyse nach wissenschaftlicher & rechtskonformen Methodem im gesetzlich vorgeschrieben Zeitraum (bis 30. Juni 2021)
  2. formelle Überprüfung der Analyse durch unabhängige Stelle (darf RS sein, Mindestanforderung Revisor)
  3. Information an Arbeitnehmer und ggf Aktionäre (börsenkotiert)

Wesentliche Prüfpunkte bei der GiG-Lohngleichheitsanalyse

  • Analyse wurde im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum durchgeführt
  • es liegt Nachweis vor, wonach diese nach einer wissenschafltichen & rechtskonformen Methode durchgeführt wurde (Logib als Standardtool)
  • Alle Arbeitnehmer wurden vollständig erfasst
  • Lohnbestandteile wurden vollständig efasst
  • erforderliche Daten, einschliesslich persönlicher & arbeitsplatzbezogener Merkmale, wurden vollstädnig erfasst

 

> Berichtsurteil mit negativer Zusicherung ((un-)eingeschränkt oder verneinend)

GiG - wer ist betroffen

> alle Betriebe (unabhängig von Rechtsform) die anfangs des Jahres 100 MA oder hatten (unabhängig von Anstellugngs-%)

> Konzerne können nicht betroffen sein (keine eigene Rechtspersönlichkeit)

> Lernende kommen nicht in Statistik

> Wiederholung nach 4 Jahren, wenn Ungleichheiten festgestellt wurden (ausser MA Anzahl fällt unter 100)

GiG - Methodik (nach Logib)

> Definition Referenzmonat (anteilsmässig Bonus etc.

> alle MA (ausser Lehrlinge etc.) auch inkl. GL & VR

> Lohn nicht definiert im Gesetz, aber gem. BV alle Entgelte (auch Sozialabgaben), jedoch keine eigentlichen Renten

> Inkludierte Paramter

  • Geschlecht
  • potenteille Erwerbsjahre (Alter - Anzahlung Ausbildungsjahre)
  • Dienstjahre beim Arbeigeber
  • abgeschlosse höchste Ausbildung
  • betriebliches Kompetenzenniveau
  • berufliche Stellung (Verantwortung)

> Gesetz präzisiert nicht wann i.o. und wann nicht - Praxis 5% Abweichung tolierierbar

PS 240 - 2 Arten von dolosen Handlungen

  1. Manipulation der RGL
  2. Vermögensschädigung

 

Basierend auf Absicht (DOLOSE HANDLUNG) oder Unabsicht (Irrtürmern)

PS 240 - Prüfungshandlungen zur Risikoidentifikation

  1. Befragung Mngt (Beurteilung des Mngt, Prozesse, Berichterstattung an VR, Kommunikation MA, Kenntnisse von vermuteten, vorliegendenden oder behaupteteten dol. Hand
  2. Befragung Interne Revision (wenn vorhanden)
  3. Befragung VR (wenn nicht alle in Mngt eingebunden) - inkl. Protokolle & Sitzungsteilnahme
  4. Hinweise aus analytischer PH
  5. Beurteilung ob eine oder mehrere Risikofaktiren auf dolose Handlungen hindeuten
  6. Definition als Bedeutsames Risiko (Insb. Erlöserfassung), wenn Hinweise

PS 240 - Zwingende PH zur Reaktion (Allgemein & Spezifisch)

Allgemein

  • Zuordnung MA im Prüfteam
  • ALlgemeine Überlegung hinsichtlich potentieller Doloser Handlungen
  • EoU
  • Analyti. PH am Ende der Prüfung
  • Einholung VE (Mngt - wenn nötig VR)
  • Prüfung auf Aussageebene

 

Spezifisch (Override of Control)

  • Beurteilung Estimates
  • SUT
  • JET

 

Spezifisch (Erlöserfassung)

  • aussagebezoge analytische PH
  • Einholung Kundenbestätigungen
  • Befragung (auch Verkaufs-MA etc.)
  • Prüfung Periodenabgrenzung
  • Durchführung von Funktionsprüfungen
  • persönliche Anwesenheit Abschlussprüfer

PS 240 - Risikofaktoren (Dreieck)

  1. Anreiz / Druck
  2. Gelgenheit
  3. Innere Einstellung

 

> Grösse, Komplexität & Eigentümerstruktur haben dabei grossen Einfluss auf die Risikofaktoren

PS 240 - Indikatoren für zu prüfende JET Einträge

  1. nicht zusammenhängende, ungewöhnliche oder selten verwendete Konten
  2. von Personen vorgenommmen, die typischerweise keine Buchungen vornehmen
  3. zum Ende des Geschäftsjahres oder nachträgliche Abschlussbuchungen - mit wenig Text
  4. vor/während Abschlussaufstellung vorgenommen, ohne Kontonummer
  5. runde Zahlen

GwG (PS 950) - Pflichten des Händlers

  1. Identifizierung der Vertragspartei
  2. Feststellung der wirtschaftlichen berechtigten Person
  3. zusätzliche Abklärungepflichten bei Ungewöhnlichkeit/Anzeichen auf GwG
  4. Dokumentation (Sorgfalts- und Meldepflicht)
  5. Meldepflicht bei Verdacht auf GwG
  6. Wahl einer Revisionsstelle zur Prüfung der Einhaltung der GwG Pflichten

GwG Revisionsstelle - Generell zu beachten

  • Auftrag nach PS 950 (separater Auftrag)
  • Mindestens Revisor (unahängig von Rechtsfrom bzw. sonstiger Prüfpflicht)
  • Unabhängigkeit muss gegeben sein - stat. RS kann, muss aber nicht, Prüfung durchführen
  • Wahl durch oberstes Leistungsorgan (keine Eintragung in Register oder ählniches)
  • Subsidiäre Meldepflicht an MROS bei Verstoss

Prüfinhalt

  1. gibt es Sachverhalte, aus denen geschlossen werden muss, dass die Liste der erhaltenen Barzahlungen des Prüfungszeitraums nicht vollständig ist
  2. für die aufgeführten Barzahlungen die Sorgfalts- und Meldepflichten gemäss GwG Art. 8a und Art. 9 Abs. 1 eingehalten wurden.

GwG Revisionsstelle - Prüfungsdurchführung

  1. Prüfungsplanung (Prüfstrategie, Analyse, IKS/IT Verständnis, Erstellung Risikoanalyse & Prüfprogramm)
  2. Risikoanalyse (bestehend aus inhärenten Risiken & Kontrollrisiken = Nettorisiko)
  3. Prüfprogramm (wie Risikoanalyse schrifltihch festzuhalten)
  4. Begrenzte Sicherheite über Vollständigkeit der "Liste von erhlatenen Barzahlungen" durch analytische PH
  5. Hinreichende Sicherheit betreffend Einhaltung Sorgfalts- und Meldepflicht (analytische PH & Funktionsprüfung)
  6. Begrenzte Sicherheit über Ordnungsmässigkeit der RGL (sofern nicht statutarische RS)

PS 315 - Pflicht PH's bei Risikobeurteilung

  1. Befragung Mngt und weitere Personen
  2. analytische PH
  3. Beobachtung & Inaugenscheinnahme/Einsichtnahme

PS 315 - Riskobeurteilungsprozess der Einheit (Steps)

  1. Identifizierung von Geschäftsrisiken, die für RGL relevant
  2. Einschätzung der Bedeutsamkeit der Risiken
  3. Beurteilung über Eintrittswahrscheinlichkeit
  4. Entscheid über Massnahmen, um Risiken zu begegnen

PS 315 - Dokumentationsmindestinhalt

  1. Besprechung im Prüfteam
  2. besonder wichtige Elemente des gewonnenen Verständnisses (Risiken, IKS, Informationsquellen sowie Ergebnisse aus PH's für Risikoidentifikation
  3. identizierte & beurteile Risiken wesentlicher falscher Darstellungen
  4. die identifizierten Risiken und damit verbundene Kontrollen

PS 315 - Prüfaussagen zu "Arten von Geschäftsvorfällen"

  1. Eintritt
  2. Vollständigkeit
  3. Genauigkeit
  4. Periodenabgrenzung
  5. Kontozuordnung

PS 315 - Prüfaussagen zu "Kontensalden am Abschlussstichtag"

  1. Vorhandensein
  2. Rechte & Verpflichtungen
  3. Vollständigkeit
  4. Bewertung & Zuordnung

PS 315 - Prüfaussagen zu "Abschlussangaben & Darstellung"

  1. Eintritt sowie Rechte & Verpflichtungen
  2. Vollständigkeit
  3. Ausweis & Verständlichkeit
  4. Genauigkeit & Bewertung

PS 540 - PH's zur Risikobeurteilung

Verständnis von folgenden Punkten als Grundlage erhalten:

  1. Anforderungen des Regelwerkes
  2. Art & Weise wie das Mngt solche Ereignisse feststellt
  3. Art & Weise wie das Mngt Werte ermittelt (Methode, Kontrollen, Sachverständige, zugrundeliegende Annahmen, Änderung ggü. PY, wie werden neue Auswirkungen beurteilt/implementiert)

PS 540 - PH's zur Reakton auf Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Allgemein

  • Bewertungsmethode geeignet
  • Vom Management getroffene Annahmen vertretbar

Speziell für bedeutsame Risiken (aussagebezogene PH) - hinsichtlich Schätzunsicherheit

  • wie das Mngt alternative Annahmen oder Ergeignisse berücksichtigt hat
  • ob die vom Mngt getroffenen bedeutsamen Annahmen vertretbar sind
  • die Absicht des Mngt bestimmte Vorgehensweisen zu verfolgen und deren Fähigkeit, diese umzusetzen

 

Definitionskriterien Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)

  1. Identifizierbarkeit
  2. Verfügungsmacht beim UN
  3. künftiger wirtschaftlicher Nutzen

Ansatzkriterien Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)

  1. wahrscheinlichkeit, dass künftiger wirtschaftlicher Nutze ndem UN zufliesst
  2. AHK müssen verlässlich ermittelt werden

Voraussetzungen (kumulativ) für Aktivierung von Entwicklungskosten nach IAS 38

  1. Technische Realisierbarkeit
  2. Abischt zur Fertgstellung (inkl. Nutzung oder Verkauf)
  3. Fähigkeit zur Nutzung oder Verkauf
  4. Nachweis der Art des Nutzenzuflusses
  5. Verfügbarkeit technischer & Finanzieller Ressorucen, um die Entwicklung fertig zu stellen
  6. Fähigkeit der verlässlichen Messung der zuordnenbaren Kosten

Ansatzkriterien nach OR

Aktiven bzw. Passiven müssen bilanziert werden, wenn:

  • über sie verfügt werden kann
  • Mittelzufluss bzw. Mittelabfluss wahrscheinlich ist
  • Wert verlässlich geschätzt werden kann

OR Art. 959