Allg.


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Flashcards 64
Language Deutsch
Category Physics
Level Other
Created / Updated 31.05.2021 / 10.01.2022
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Einseitige Handlungen: Wirkung?

Grundsätzlich kommt einseitigen Handlungen rechtliche Bindung zu.

Der bindende Charakter einseitiger Erklärungen ergibt sich aus Treu und Glauben (Rechtsprechung IGH: Nuclear-Test-Fall). Dagegen ist die Bindung der Anerkennung und des Widerrufs gewohnheitsrechtlich anerkannt. Ein einseitiges Versprechen ist verbindlich gemäss IGH Rechtsprechung, wenn der versprechende Staat mit Bindungswillen gehandelt hat und beim Empfänger des Versprechens ein Vertrauensschutz besteht. Dabei ist nicht nur auf den Text, sondern auch auf die Umstände der Abgabe der Erklärung abzustellen.

Rechtsakte internationaler Organisationen: Was ist der Unterschied zw. Primärrecht und Sekundärrecht?

Primärrecht: 

Bestimmungen des Gründungsvertrags

 

Sekundärrecht: 

von den Organen der Organisation aufgrund des Gründungsvertrags erlassene Rechtsakte. Es gibt Sekundärrecht mit Innen- und Aussenwirkung. 

internes Organisationsrecht:

Verfahrens- (Geschäfts-) ordnungen; Einsetzung von Unter- und Hilfsorganen; Haushaltsrecht; Dienst- und
Personalrecht 

Vgl. z.B. Art. 17 Abs. 1 UN-Charta & Art. 16 Satzung des Europarates
 

Rechtsakte internationaler Organisationen: Wirkung der (Sekundär-) Rechtsakte?

Resolutionen (Deklarationen) der UN-Generalversammlung

Z.B. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948, Declaration on the Granting of Independence to Colonial
Countries and Peoples 1960, Declaration on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination 1963,
„Friendly Relations Declaration“ 1970

 

Resolutionen des UN-Sicherheitsrates

Erkenntnisquellen: Was sind Erkenntnisquellen? Rechtliche Grundlagen?

Art. 38 Abs. 1 Buchst. d IGH-Statut

Art. 59 IGH-Statut:

Erkenntnisquellen: Wechle richterlichen Entscheidungen sind relevant?

  • des IGH und seines Vorgängers, des Ständigen
  • Internationalen Strafgerichtshofs (StIGH)
  • anderer internationaler Gerichte
  • internationaler Schiedsgerichte
  • völkerrechtsrelevante Entscheidungen nationaler Gerichte (insbes. oberster Gerichte)

Was versteht man unter Soft Law?

Soft Law ist keine Quelle des Völkerrechts! 

Es handelt sich um Regeln und Verhaltensgebote, denen die Staaten (jedenfalls zunächst) keine rechtliche Verbindlichkeit
beilegen wollen. Aber: Bedeutung für die Auslegung und Entwicklung des Völkerrechts.

Beispiele für Soft Law?

  • Richtlinien der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) für multinationale Unternehmen
  • Beschlüsse der KSZE/OSZE (Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa)
  • „Standards“ im Bereich der Menschenrechte und des Umweltschutzes 
  • Abschlusserklärungen internationaler Konferenzen, z.B. UN-Klimaschutz Konferenz in Glasgow

(Achtung! Diese können ausnahmsweise auch „Sekundärrecht“ zu einem völkerrechtlichen Vertrag enthalten, z.B. im Hinblick auf die Implementierung des Vertrags oder Vertragsorgane) 

Verhältnis der Rechtsquellen untereinander? (Hierarchie der Rechtsquelle)

Grundsatz der Gleichrangigkeit der Rechtsquellen!

Zwingendes Völkerrecht (ius cogens) geht als Gewohnheitsrecht oder kodifiziert als Vertragsrecht allem anderen Recht vor! Von Regeln des Gewohnheitsrechts, die nicht ius cogens sind, darf mittels Vertrag abgewichen werden.

Verpflichtungen aus der UNO-Charta gehen anderen (vertraglichen) Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vor (Art. 103 UNO-Charta).

Im Übrigen gilt:

  • Das jüngere/neuere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf
  • Die speziellere Norm hat vorrang vor der allgemeinen Norm

 

Subsidiarität der allgemeinen Rechtsgrundsätze: Allg. Rechtsgrundsätze gelten als Auffangsnormen. Das Vertrags- und Gewohnheitsrecht ist gegenüber den allg. Rechtsgrundsätzen spezieller. 

Vorrang des Primärrechts einer internationalen Organisation vor ihrem Sekundärrecht

Vorrang einer bindenden Resolution des UN-Sicherheitsrates vor allen anderen Völkerrechtsnormen (mit Ausnahme der UN-Charta) !

Was ist zwingendes Völkerrecht (ius cogens)?

Beispiele: Verbot des Angriffskrieges, Verbot der Folter, Verbot des Völkermords, Verbot der Sklaverei und der Rassendiskriminierung.

 

Was sind Verpflichtungen der Staaten erga omnes?

Verpflichtungen der Staaten erga omnes: 

Barchelona traction: Fall, wo IGH gesagt hat, dass es best. Regeln gibt, deren Verletzung nicht nur Rechtsfolgen gegenüber dem unmittelbaren Staat auslöst, sondern allen Staatenmitglieder gegenüber.

Schutz des Weltfriedens, grundlegende Menschenrechte, etc. als erga omnes Verpflichtungen. Ist ziemlich identisch mit dem ius cogens. 


Bsp: Staat A greift Staat B an und verletzt damit erga omnes Pflichten, alle Mitgliedstaaten können Ansprüche gegen Staat A geltend machen. Staat B hat volle Schadenersatzansprüche, die anderen Staaten können nicht unmittelbar denselben Schadenersatz verlangen, sondern nur verlangen, dass das Rechtswidrige Verhalten des Staats A aufhört (symbolischen Charakter).

Was versteht man unter dem Estoppel-Prinzip?

Demnach darf ein Staat von seiner bisherigen Praxis nicht zum Nachteil eines anderen Staates abweichen, der berechtigt auf die frühere Erklärung oder Staatenpraxis des anderen vertraut hat.

Verträge: Wie werden völkerrechtliche Verträge eingeteilt?

Es gibt bilaterale oder multilaterale Verträge.

 

nach der Möglichkeit des Zugangs:

  • allgemein offene (z.B. Art. 25 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979)
  • beschränkt offene (z.B. Art. 49 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) 2007
  • geschlossene (z.B. Art. 1 Abs. 1 des Benelux-Vertrages von 1958

 

nach der tatsächlichen Geltung:

  • multilaterale
  • regionale (EU-Vertrag)
  • universale (UN-Charta, EMRK)

III. Rechtssubjekte: Wer ist Völkerrechtssubjekt? Definition und Übersicht

Völkerrechtssubjekt ist, wer Träger völkerrechtlicher Rechte und/oder Pflichten ist und wessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird (Völkerrechtsunmittelbarkeit).

1. Die Staaten

2. Internationalen Organisationen

3. Einzelne Menschen (Individuen)

4. Völker als Träger des Selbstbestimmungsrechts; Minderheiten (nationale, ethnische, religiöse)

5. Weitere Völkerrechtssubjekte (z.B. Heiliger Stuhl, Internationales Komitee vom Roten Kreuz)

Völkerrechtssubjekte: Wer gehört zu den primären und wer zu den sekundären Völkerrechten? Warum?

„primären“ (= ursprünglichen) Völkerrechtssubjekten: Die Staaten

„sekundären“ ( = abgeleiteten, derivativen) Völkerrechtssubjekten: Die internationalen Organisationen + einzelne Mensch

 

Die Staaten waren vor dem Völkerrecht hier. Das moderne Völkerrecht hat seinen Ursprung im 15. Jh. in Italien. Die Staaten waren zuerst da, haben diplomatische Beziehungen zueinander aufgenommen, daraus ist das Völkerrecht entstanden. Damit soll Sonderstellung der Staaten zum Ausdruck gebracht werden. 


Die sekundäre Völkerrechtssubjekte sind erst Völkerrechtssubjekte geworden, dank der Staaten, diese zu solchen zu machen.

Ist der Mensch wirklich nur dank der Gnade der Staaten? Oder müsste man nicht sagen, dass eig. der Mensch das primäre Völkerrechtssubjekt ist, der einen Staat baut und daraus sich schliesslich ein Völkerrecht ergibt? Man sieht hier eine Unstimmigkeit, nichtsdestotrotz gilt diese Theorie im Völkerrecht.

Völkerrechtssubjektivität: Unterscheidung nach Art und Umfang der völkerrechtlichen Rechte und Pflichten?

unbeschränkte Völkerrechtssubjektivität: Die Staaten

Die Staaten sind in ihrer Vertragstätigkeit nur allenfalls durch ius cogens eingeschränkt. Ansonsten können sie über jeden beliebigen Gegenstand Verträge schliessen. z.B. Vertrag über Nutzung des Mondes, von den Staaten von sich in Anspruch gegnommen, weil sie in der Lage sind, die Nutzung des Mondes zu regulieren.

 

beschränkte (partielle) Völkerrechtssubjektivität: internationale Organisationen 

Dies gilt in erster Linie für intern. Organisationen, sind beschränkt durch ihre Gründungsverträge. Der Weltpostverein kann keinen Vertrag über die Nutzung des Mondes schliessen. Die WHO soll nicht Fragen über die Nutzung der Weltmeere regeln. Die EU ist begrenzt auf ihre Gründungsverträge, diese sind sehr weit gezogen, geht in die Nähe der unbeschränkten Staaten, weil die EU fast alle regeln kann. Hier besteht ein grosser Unterschied zu den anderen intern. Organisationen. 

Der Mensch (Individum) ist unklar wie einzuordnen. Wahrscheinlich als beschränktes Völkerrechtssubjekt!

Völkerrechtssubjektivität: Was versteht man unter der völkerrechtlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit?

Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein

Handlungsfähigkeit = Fähigkeit, völkerrechtl. Handlungen vorzunehmen. Setzt Existenz handlungsfähiger Orage voraus. 

 

Im Völkerrecht fallen Rechts- und Handlungsfähigkeit zusammen! Sie können ausnahmsweise auseinander fallen:

Beispiel: Fortbestehen des Deutschen Reiches nach 1945 trotz fehlender Handlungsfähigkeit: 

Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“

Primäre Völkerrechtssubjekte: Definition eines Staates i.S. des Völkerrechts?

Definition des Staates nach der „Drei-Elemente-Lehre“ von Georg Jellinek:

  1. Staatsgebiet
  2. Staatsvolk
  3. Staatsgewalt

 

Definition nach der Montevideo Convention 1933:

a) a permanent population;
b) a defined territory;
c) government; and
d) capacity to enter into relations with other states.

3 Elementen-Lehre: Was versteht man als Staat im Sinne des Völkerrechtes? Volk, Gebiet und Staatsgewalt.
 
Voraussetzung sei auch, dass der Staat in Beziehung mit anderen Staaten treten können, wenn man eine funktionstüchtige Regierung hat, dann ist diese in der Lage mit anderen Staaten zu kommunizieren. Das muss man nicht extra erwähnen. Gemeint war damit, ob Kantone oder Bundesländer Staaten sind? Diese wollte man damit ausschliessen. 

 

Völkerrechtssubjekte: Was versteht man unter Verbandssouveränität und Organsouveränität?

Verbandssouveräntität:

Hier geht es nicht um ein einzelnes Organ, sondern um die Souveränität des Staates als Körpferschaft.

Ist die Schweiz, Deutschland, Liechtenstein souverän? Ja.

 

Organsouveräntität:

Wer ist in einem Staat der Souverän? Das höchste Organ hat die letzte Entscheidungsbefugnis. Ob der Fürst von Liechtenstein souverän ist, ist bspw. eine Frage der Organsouveränität. 

Wer hat in der Schweiz die höchste Gewalt? nicht der Bundesrat, sondern das Schweizer Volk ist der Souverän. Wobei dies auch seine Schwierigkeiten hat. Es ist auf staatliche Institutionen angewiesen, um agieren zu können. Das Volk kann mit Referenden nur zu bestimmten Mass Einfluss nehmen. Der Föderalismus in der Schweiz verkompliziert die Situation zusätzlich. Auf all dies ist diese Doktrin nicht zugeschnitten, sondern auf Frankreich als Zentralstaat im monarchischen Zeitalter. 

Welches sind staatsähnliche Völkerrechtssubjekte?

Staatenverbindung:

Es gibt neben den Staaten auch staatsähnliche Völkerrechtssubjekte. Man spricht von Staatenbund (Serbien-Montenegro) / Staatenverbund (EU).

Auch die Schweiz war von 1815-1848 ein Staatenbund. Zurzeit gibt es keinen Staatenbund mehr. Der letzte Staatenbund war Serbien-Montenegro bis 2006. Der Staatenbund ist sehr fragil, er hat Tendenz zu einer stärkeren Integration zu führen (Bundestaat wie Schweiz) oder zu zerfallen (Serbien-Montenegro). Es handelt sich meist um eine Epoche der Unentschiedenheit. 

Was die EU ist, ist umstritten. Lässt sich kaum in ein begriffliches Schema einordnen, weil es sie nur einmal gibt. Der Richter des Maastricht-Urteil hat die EU als Staatenverbund bezeichnet. Die EU ist auf jeden Fall kein Bundesstaat, weil die einzelnen Mitgliedstaaten halten an ihrer Souveränität fest.

 

Territorien mit völkerrechtlichem Sonderstatus (insbes.: fehlender Souveränität)

Sonderstatus ist immer ein Verlegenheitsausdruck! 

Diese Territorien waren nie souveräne Staaten, sondern Lösungen mit denen man politische und rechtliche Probleme lösen wollte.

z.B. Französisch-Marokko: Es war nicht mehr möglich Marokko als Kolonie zu behandeln. Der Entwicklungsstand war gross, Frankreich konnte die Herrschaft nicht mehr aufrechterhalten. Deswegen hat man eine Schutzherrschaft (Protektorat) geschaffen. Marokko konnte sich im Innenverhältnis selbst verwalten ohne Einfluss Frankreichs, jedoch lagen die Aussenbeziehung nach wie vor bei Frankreich.

Danzig gehörte zu Deutschland. Polen beanspruchte Danzig um einen Ostseehafen zu beanspruchen. Es war nicht möglich Danzig Polen einfach so zu zuweisen. Es wurde ein Kompromiss gefunden. Danzig wurde zu einer freien Staat (eigenes Territorium unter Herrschaft des Völkerbundes). Man hat versucht ein umstrittenes Territorium nicht einem Staat zuzuweisen, sondern einer internationalen Organisation. 

Das gleiche wollte man mit Jerusalem machen. Weder den Palästinenser noch den Israeli zusprechen. Es hat sich nicht verwirklichen lassen, weil die Beteiligten nicht bereit gewesen waren und die UN dies nicht erzwingen konnten. 

Entstehung und Untergang von Staaten?

- ursprüngliche Entstehung“

- Sezession (Abspaltung) (z.B. Unabhängigkeit der USA, 1776)

- Dismembration (Teilung mit Untergang des Vorgängerstaates) (z.B. Tschechoslowakei, 1992)

- Annexion (Einverleibung eines Staates gegen seinen Willen, heute völkerrechtswidrig)

- Inkorporation (Eingliederung eines Staates in einen anderen) (z.B. Beitritt der DDR zur BR Deutschland,1990)

- Vereinigung (mit Untergang der Vorgängerstaaten) (z.B. Nord- und Süd-Jemen, 1990)

Was versteht man unter der Neutralität von Staaten? Unterschiedliche Formen?

Nichtbeteiligung eines Staates an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten unter Beachtung des völkerrechtlichen Neutralitätsrechts (insbes. Pflicht zur Unparteilichkeit).

 

Unterschiedliche Formen

- selbstbestimmt oder (vertraglich) auferlegt

-  dauernd (zeitlich unbegrenzt) oder für eine bestimmte Zeit

- bewaffnet oder unbewaffnet

- international garantiert oder nicht garantiert

Wie ist die Neutralität der Schweiz ausgestaltet?

Schweizerische Neutralität geht zurück auf den Westfälischen Frieden (1648). Die Schweiz hat zu diesem Zeitpunkt erklärt, dass sie sich aus Kriegen anderer europäischen Staaten raushalten möchte.

Die Neutralität wurde 1815 zur Zeit des Wiener Kongresses erneuert und als dauerhaft erklärt.

Sie ist selbstgewählt und bewaffnet. D.h. die Schweiz kann ihre Neutralität im Falle eines Krieges militärisch verteidigen. Die Neutralität wird in Art. 185 BV erwähnt. 

Was ist das Problem der Neutralität eines Staates und der UN-Mitgliedschaft?

Dieses Problem ist auch relevant für die Schweiz!

Die Schweiz bemüht sich um eine Kandidatur um einen Sitz im UN-Sicherheitsrat. Wie verhält sich das aus der Sicht der UN-Charta? Die Charta spricht die Neutralität nicht an. Es herrscht grundsätzlich Kriegsverbot. In diesem System passt die klassische Neutralität nicht rein, weil diese setzt voraus, dass Kriege zw. Staaten geführt werden und sich der neutrale Staat raushält. 

Die Schweiz ist erst 2002 Mitglied der UN geworden, weil der Bundesrat vorher die Position vertreten hat, dass das Verständnis von Neutralität von der UN mit dessen der Schweiz nicht überreinstimmt. 2002 hat man für den Beitritt diese Auffassung aufgeben. 

Völkerrechtssubjekte: Wie ist die völkerrechtssubjektivität des einzelnen Menschen ausgestaltet?

Im Völkerrecht des 19. und frühen 20. Jh.: galt der Einzelne nur als Objekt völkerrechtlicher Regelungen.

Der 2. Weltkrieg hat diese Perspektive geändert!

 

Internationale Menschenrechte als Rechte des Individuums auch gegen den eigenen Staat (Abwehrrechte).

Das Individuum ist Völkerrechtssubjekt, allerdings nur soweit es völkerrechtlich berechtigt oder verpflichtet wird.

Aktive Völkerrechtssubjektivität: Das ist die völkerrechtliche Berechtigungen des Einzelnen. Ergeben sich aus gewohnheitsrechltichen & völkervertraglichen Menschenrechte!

 

Passive Völkerrechtssubjektivität: Das sind die völkerrechtliche Verpflichtungen des Einzelnen

Verbot und Strafbarkeit

  • des Völkermords
  • der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (u.a. Ausrottung, Versklavung, Vertreibung, Folter)
  • der Kriegsverbrechen (schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts)
  • der Aggression (Führung eines Angriffskriegs)

Art. 5 IStGH-Statut