Definitionen Strafrecht
Strafrecht AT
Strafrecht AT
Kartei Details
Karten | 58 |
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Lernende | 29 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.05.2021 / 01.06.2025 |
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Vollendeter Versuch
Alles ist in die Wege geleitet, der Erfolg wird von selbst eintreten. (nur noch tätige Reue möglich)
Vorsätzliches Handeln
Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er mit Wissen und Wollen handelt
Angriff
Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.
Gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert
Angemessenheit (betreffend Notwehrhandlung)
kein krasses Missverhältnis zwischen dem durch die Rettungshandlung verursachten Schaden und der abzuwendenden Gefahr
Begehen durch Untätigbleiben
Nichtvornahme der zur Erfolgsverhinderung objektiv gebotenen und möglichen Handlung, die nucht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (hypothetische Kausalität). Bei Tätigkeitsdelikten beschränkt sich das Begehen durch Untätigbleiben auf die Nichtvornahme der gebotenen Tätigkeit.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Täter nimmt irrig Umstände an, die bei tatsächlichem Vorliegen sein Handeln rechtfertigen würden
Entschuldigungstatbestandsirrtum
Der Täter nimmt irrig Umstände an, die bei tatsächlichem Vorliegen entschuldigen bzw. schuldauschliessend wirken würden
Entschuldigungsirrtum
Der Täter irrt über die Existenz eines Entschuldigungsgrundes oder verkennt die rechtlichen Grenzen eines anderkannten Entschuldigungsgrundes
Definition Versuch
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären
Anstiftung
Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Deliktsverübung durch Hervorrufen des Tatentschlusses
Gehilfenschaft
liegt dann vor, wenn die beteiligte Person sich auf die blosse physische oder psychische Unterstützung der Haupttat beschränkt und die Haupttat nicht mit der erbrachten Hilfe steht oder fällt.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt
oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig
ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den
Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist.
Vorhersehbarkeit
Zu prüfen ist, ob der Täter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und seinen persönlichen Verhältnissen den Taterfolg hätte voraussehen können
Fehlgeschlagener Versuch
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt, dass er die Tat mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder zumindest nicht mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden könnte
Hilfeleistung durch den Gehilfen
Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag des Gehilfen, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt.
Begehung durch Untätigbleiben
Nichtvornahme der objektiv gebotenen Handlung zur Abwendung der Gefährdung oder der Verletzung
Sorgfaltspflichtverletzung
es verhält sich pflichtwidrig, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.