Strafrecht AT

Michelle Weber

Michelle Weber

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 09.05.2021 / 01.06.2025
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Vollendeter Versuch

Alles ist in die Wege geleitet, der Erfolg wird von selbst eintreten. (nur noch tätige Reue möglich)

Vorsätzliches Handeln

Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er mit Wissen und Wollen handelt

Angriff

Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.

Gegenwärtig

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert

Angemessenheit (betreffend Notwehrhandlung)

kein krasses Missverhältnis zwischen dem durch die Rettungshandlung verursachten Schaden und der abzuwendenden Gefahr

Begehen durch Untätigbleiben

Nichtvornahme der zur Erfolgsverhinderung objektiv gebotenen und möglichen Handlung, die nucht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (hypothetische Kausalität). Bei Tätigkeitsdelikten beschränkt sich das Begehen durch Untätigbleiben auf die Nichtvornahme der gebotenen Tätigkeit.

Erlaubnistatbestandsirrtum

Täter nimmt irrig Umstände an, die bei tatsächlichem Vorliegen sein Handeln rechtfertigen würden

Entschuldigungstatbestandsirrtum

Der Täter nimmt irrig Umstände an, die bei tatsächlichem Vorliegen entschuldigen bzw. schuldauschliessend wirken würden

Entschuldigungsirrtum

Der Täter irrt über die Existenz eines Entschuldigungsgrundes oder verkennt die rechtlichen Grenzen eines anderkannten Entschuldigungsgrundes

Definition Versuch

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären

Anstiftung

Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Deliktsverübung durch Hervorrufen des Tatentschlusses

Gehilfenschaft

liegt dann vor, wenn die beteiligte Person sich auf die blosse physische oder psychische Unterstützung der Haupttat beschränkt und die Haupttat nicht mit der erbrachten Hilfe steht oder fällt.

Fahrlässigkeit

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt

oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig

ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die

Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den

Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist.

Vorhersehbarkeit

Zu prüfen ist, ob der Täter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und seinen persönlichen Verhältnissen den Taterfolg hätte voraussehen können

Fehlgeschlagener Versuch

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt, dass er die Tat mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder zumindest nicht mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden könnte

Hilfeleistung durch den Gehilfen

Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag des Gehilfen, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt.

Begehung durch Untätigbleiben

Nichtvornahme der objektiv gebotenen Handlung zur Abwendung der Gefährdung oder der Verletzung

Sorgfaltspflichtverletzung

es verhält sich pflichtwidrig, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.