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Kartei Details

Karten 81
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.04.2021 / 16.05.2023
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Abgrenzung mittelbarer Schaden - Reflexschaden

Reflexschaden = wenn durch die Schädigung weitere Personen (Dritte) Einbusse erleiden.

Abgrenzung heikel, da Reflexschaden nicht ersatzfähig ist
Ausnahem: Versogerschaden - Art. 45 Abs. 3 OR

Unklarheitenregel

Unklarheitenregel verhindert, dass AGB's oder AVB's noch schwammiger formuliert werden. Sie gibt den Verisicherern den Anrzeiz klare Formulierungen zu machen. Anosten wird die Regel oder AVB/AGB zu Gusten der schwächeren Partei ausgelegt.

Auftrag: OR 398

Sorgfaltsmass:
Der Beauftragte haftet im Allgemeinen nach den gleichen Prinzipien wie der Arbeitnehmer. Der erforderliche Sorgfaltsmassstab ist zu objektivieren: Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, welcher ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt

Auftrag: was wird geschuldet?

Nicht der Erfolg wird geschuldet; sondern eine sorgfältige und treue und dem Auftraggeber nicht schädigende Ausführung des Auftrages.

Was gehört auch zur Sorgfaltspflicht beim Auftrag?

Die Pflicht, nur Mandate zu übernehmen, deren Bearbeitung man kompetent zu leisten im Stande ist.

Beispiel: Auftragsverhältnisse

  • Behandlungsvertrag Arzt
  • Vertrag betreffend Anlageberatung
  • Vertrag betreffen Vermögensverwaltung
  • Liegenschaftsverwaltungsverträge
  • Musikmanagementverträge
  • Internatsverträge

Merkmale: Auftragsverhältnis

Keine objektive Versprechbarkeit bzw. nicht objektiv Garantiefähig

Kein Erfolg wird geschuldet, man schuldet lediglich Sorgfalt und Zeit

Grundsätzlich verpflichtet, persönlich auszuführen

Ansprüche auf Schadeersatz besteht nur bei Sorfaltspflichtverletzung

Merkmale: Werkvertrag

Es braucht einen objektiv  versprechbaren Erfolg (von einem durchschnittlichen Dritten reproduzierbaren, eins zu eins, Erfolg)

Man schuldet den Erdolg, solange bis dieser nicht erbracht ist.

Modelle zur anwaltlichen Honorarbemessung

  1. Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand
  2. Abrechnung nach Pauschale
  3. Abrechnung nach amtlichem Tarif
  4. Erfolgsbeteiligung

Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand

  • Aufwand wird gemäss dem vereinbarten Studenansatz verrechnet
  • Anhaltspunkte bilden die Honorarrichtlinien des kantonalen Anwaltsverbandes
  • Bsp. St. Gallen: CHF 250 - 520.-

Abrechnung nach Pauschale

  • Setzt einen klar umgrenzten Auftrag voraus
  • In CH pinzipiell zulässig, aber eher selten
  • Verboten sind erfolgsabhängig Honorare

Abrechnung nach amtlichem Tarif

  • Die kantonale Honorarordnung sehen eine Bemessung entweder am Streitwert oder Pauschalhonorare vor.

Erfolgsbeteiligung

  • Reine erfolgsbasierte Honorare sind nicht zulässig. Es setzt Fehlanreize für Rechtsanwälte und widerspricht der Rolle des Anwalts als Diener des Rechts.
  • Zulässig ist, ein Grundhonorar und eine Erfolgsbeteiligung zu vereinbaren
  • Grundhonorar und Erfolgshonorar müssen sich dabei in gewissen Grenzen bewegen
    • Grundhonorar: darf den Mindeststundenansatz für unentgeltliche Rechtspflege nicht unterschreiten
    • Erfolgshonorar: darf maximal die Höhe des Mindestansatzes für unentgeltliche Rechtspflege erreichen
  • Das Erfolgshonorar darf im Verhältnis zum Anwaltshonorar nicht höher sein
  • Die Abrede für Erfolgshonorar muss vor Mandatsübernahme besprochen sein

Antwaltsmandat: keine Abrede über Honorar

Anwaltsmandat = Auftrag im Sinn von Art. 394 ff. OR.

D.h. es herrscht Vertragsfreiheit. Ist keine Vereinbarung zum Honorar getroffen worden, ist die übliche Entschädigung geschuldet, also das allgemein Branchen- und Ortsübliche (kantonale Anwaltsstundensätze)

Voraussetzungen im Zivilverfahren für Schadenersatzansprüche,

Auftragsverhältnis, bzw. Anwaltsmandat

Man klagt auf Schadenersatz nach Art. 398 Abs.  und  i.V.m. Art. 41 OR

  • Schaden: Man muss detailliert darlegen,wie hoch der Schaden ist.
  • Vetragsverletzung:  Diese kann man beweisen, in dem man beweist, dass der Anwalt die Sorgfaltspflichten verletzt hat. Wie? Indem man darlegt, dass ein Anwalt mit der selben Erfahrung und in derselben Situation anderst gehandelt hätte.
  • Kausalzusammenhang: zwischen der Sorgfaltsplfichtverletzung und dem Schaden muss natürliche Kausalität bestehen. Dazu muss die Sorgfaltspflichtverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zumindest geeignet sein den Erfolg herbeizuführen (adäquat).
  • Verschulden: wird vermutet nach OR 97. D.h. der Kläger muss das Verschulden nicht beweisen. Viel mehr muss der Beklagte beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hätte.
    ABER: Ist die Unsorfalt (als Vertragsverletzung) bewiesen, kann der Beklagte seine Sorgfalt nicht mehr beweisen.

Die doppelte Funktion der Sorgfalt im Auftragsrecht

Die Sorgfalt ist die geschuldete Hauptleistung und gleichzeitig die Messlatte für die Frage des Verschuldens (für die Frage liegt Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor). Der Beklagte kann seine Unschuld nicht beweisen, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung bejaht wird

Ärtzliche Behandlungsverträge

Sind normalerweise Augtrasverhältnisse. D.h. der Arzt schuldet dem Patienten lediglich Sorgfalt.

Weiter ist der Arzt zur persönlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet.

Wichtig ist immer den Vetragspartner zu finden: Ist es der Arzt, das Spital oder eine Firma?

Voraussetzungen für derivativen Eigentumserwerb

  1. Ein auf Veräusserung gerichtetes, gültiges Grundgeschäft zwischen dem Käufer und Verkäufer, d.h. Kauf, Tausch oder Schenkung
  2. Traditio: die Besitzübergabe an Käufer. Verkäufer muss dabei Veräusserungsbefugnis haben, wenn er diesen nicht hat, kann dies geheilt werden, mit dem guten Glauben des Erwerbers.

Derivativ = durch Rechtsgeschäft

Gefahrtragung (OR 185)

Defintion:

Keine Haftungsnorm, sondern eine blosse Risikoverteilungsnorm

Es muss jemand die Folgen tragen, wenn dem Kaufgegenstand aufgrund von Zufall etwas passiert.
Gefahrentragung: Einstehen müssen für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung.

Zufall

Definiton im Privatrecht

ein von keiner Partei verschuldetes oder ein keiner Partei anrechenbares Ereignis.

z.B. wenn Hilfpseron etwas anstellt, haftet der Geschäftsherr

Wann kommt die Gefahrentragung zum Einsatz?

 

Bei nachträglicher Unmöglichkeit oder nachträglicher Verschlechterung zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung. Was vor Vertragsabschluss zur Unmöglichkeit führt, ist eine ursprüngliche Unmöglichkeit.

Was passiert bei nachträglich, verschuldeter Unmöglichkeit?

OR 97 Abs. 1

positives Vertragsinteresse - Erfüllungssurrogat

Der Käufer hat einen Schadenersatzanspruch im Umfang des postiven Interesses.
 

Was passiert bei nachträglich unverschuldeter Unmögichkeit?

Art. 119 

Abs. 1: Forderung  des Schuldners erlischt, Schuldner wird von Leistungspflicht befreit und auch von Schadenersatzpflicht.

Abs. 2: Wenn Leistung im Austauschverhältnis zueinander stehen: Schuldnerische Leistung erlischt, d.h. Gläubiger verliert seine Forderung. ABER: Der Schuldner muss eine bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Berreicherung zurückgeben. Falls nichts bezahlt wurde, verliert der Schuldner den Anspruch auf die Gegenforderung.

Zusammenfassung:
Nach Abs. 1 wird der Schulder frei und nach Abs. 2 verliert auch der Gläubiger den Anspruch auf Gegenforderung.

Ausnahme:
Abs. 3: Wenn die Gefahr, vor Erfüllung auf den Gläubiger (Käufer) geht, verliert der Gläubiger seinen Anspruch/Forderung aber Schuldner (Verköufer) behält die Kaufpreisforderung gegenüber dem Gläubiger. D.h. man muss etwas bezahlen, was mach nicht bekommt.
Kommt vor bei:
Art. 185, 324a, 531 Abs. 3 und 418m Abs. 2 OR

 

Abgrenzung Stückkauf und Gattungkauf:

Stückkauf (Spezieskauf):
Eine Stückschuld ist eine einzige, individuell bestimme Sache
Kunstwerk, Ein ganz bestimmter, von den Parteien gewählter Sack Kaffee, Rennpferd

Gattungskauf:
Bei einer Gattungsschuld ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt (Qualität und Quantität)
Ein Kilo Reis, Ikea Gestell SVINGA

Abgrenzung: erfolgt nach Willen der Vertragsparteien. D.h. Gattungsware kann als Speziesware deklariert werden und vice versa.

Muss der Käufer eines Stückgutes bzw. Gattungsgutes den Kaufpreis bezahlen, obwohl der Gegenstand unverschuldet, nachträglich unmöglich ist?

Voraussetzungen bei Stückkauf:
• Abschluss des Kaufvertrages (soweit nicht Ausnahmen greifen)
• Untergang/Beschädigung des Kaufobjekts durch Zufall (weder durch K./V. zu verantworten)

Rechtsfolge
• Der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen, obwohl die Kaufsache untergegangen/beschädigt ist

→ PERRICULUM EST EMPTORIS (Die Gefahr ist des Käufers)

Voraussetzungen bei Gattungskauf:
• Abschluss des Kaufvertrages

Ausscheidung der Ware oder Abgabe zur Versendung
• Untergang/Beschädigung durch Zufall

Rechtsfolge
• Käufer hat den Kaufpreis zu bezahlen

→ Merke: Solange Ware nicht ausgeschieden, Recht auf Erfüllung, da keine Unmöglichkeit!

Zwei Hauptbereiche bei der Gewährleistung des Verkäufers

Rechtsgewährleistungs OR 192 ff. - Rechtsmangel (besteht in der Gefahr der Entweherung)

Sachgewährleistung OR 197 ff. - Sachmangel 

Gefahr der Entwehrung: Bedeutung

Gemäss Art. 184 OR muss der Verkäufer dem Käufer Eigentum an der Kaufsache verschaffen. Wenn diese Verschaffungspflicht nicht erfüllt wird, hat der wirkliche Eigentümmer noch die Möglichkeit beim Käufer die Sache herauszuverlangen. D.h. er hat ein besseres Recht an der Kaufsache als der Käufer und kann ihm die Sache entwehren (wegnehmen). Beispiel: bei abhanden gekommenen Sachen

Sachgewährleistung

Kann rechtliche, aber auch körperlicher Mangel sein

körperlicher Mangel: technische, chemische oder physikalische Mängel

rechtlicher Mangel: z.B. öffentlich-rechtliche Beschränkungen (Baupolizeiliche Vorschriften), Zulassungsvorschriften für Motorfahrzeuge, Sicherheitsprüfung für elektrische Geräte.

Besonderheit an den Rechtsmängeln in der Sachgewährleistung

Solche Rechtsmängel führen häufig nicht zur Gewährleistungshaftung des Verkäufers, weil der Käufer solche  öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Mängel) kennen sollte. 

OR 200 Abs. 2: Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.

Wirtschaftliche Mängel einer Kaufsache:

z.B. Rendite, die weit darunterliegt als erwartet (Mietshaus), auch ein Sachmangel

Zu welchem Zeitpunkt, muss der Mangel vorhanden sein?

Bei Gefahrenübergang.

Spezieskauf:
Bei Abschluss des Vertrages

Gattungskauf:
Bei Ausseischung der Ware oder wenn sie versendet wird, bei Abgabe zum Versand

Die Erfüllungstheorie

Mängelfreiheit ist Teil der Leistungspflicht. D.h. der Verkäuufer verpflichtet sich nicht nur Eigentum zu überrtagen, sondern auch die Kaufsache mängelfrei zu überliefern.
Konsequenz: Sachmängelhaftung ist Spezialfall der Leistungsstörung. Wenn die Ware mangelhaft geliefert wird, haben wir eine Leistungsstörung bzw. eine Vertragsverletzung

Vergleich: OR 97 Abs. 1 und OR 197

OR 97 Abs. 1:
Die Mutter des vertraglichen Schadenersatzrechts. Die Norm kommt zur Anwendung bei jeder Art von Vertragsverletzung.

OR 197:
Zwei Arten von Vertragsverletzungen:

  1. Fehlen von zugesicherten Eigenschaften:
    Egal wie minim die Abweichung ist
  2. Fehlen von vorausgesetzten Eigenschaften
    vorausgesetzter Gebrauch: Tauglichkeit muss gemindert oder aufgehoben sein

Fazit: Jeder Mangel nach OR 197 ist auch ein Mangel von OR 97. Aber nicht jeder Mangel von OR 97 ist ein Mangel von OR 197.

K. kauft am 1. Juni von V das Rennpferd Diana für Fr. 50'000.- lieferbar am 20. Juni.

Am 13. Juni brennt der Rennstall des V infolge Brandstiftung durch S ab. Diana verbrennt mit. Käufer weigert sich den Kaufpreis zu bezahlen.

Anspruchsmethode: Wer will was von wem woraus?

V will den Kaufpreis/Vertragserfüllung von K aus Vertrag. 
K will das Pferd/Vertragserfüllung von V aus Vertrag.
V will Schadenersatz von S aus unerlaubter Handlung.

  1. Zustandekommen eines Vertrages: JA
  2. Gültigkeit (Nichtigkeit/Anfechtbarkeit/Formvorschriften): JA
  3. Erfüllung/Wirkungen
    was haben die Parteien gem. Inhalt leisten müssen und was haben sie geleistet?
    Wenn dies nicht identisch ist: Vertragsverletzung

Qualifikation -  Inhalt des Vertrages
Kaufpreis: Fr. 50'000.-
Parteien: K und V
Kaufgegenstand: Diana (Speziesware)
Rechtsfolge: Kaufvertrag
Gefahrtragung: geht nach Vertrag zum K (OR 185)
Brand: Führt zu nachträglichen Unmöglichkeit

In Casu: K trägt die Preisgefahr. Brandstiftung ist Zufall. K muss Preis bezahlen: OR 119 Abs. 3

Fall Diana a)
Annahme: V hat das Pferd für Fr. 30'000.- versichert.

K hat Anspruch auf Versicherungssumme

Fall Diana a):

Wie sieht es mit dem Schadenersatzanspruch gegenüber S aus?

Voraussetzungen für Schadenssersatz:

Schaden:
Widerrechtlichkeit:
Kausalzusammenhang:
Verschulden:

V hat keinen Schaden, da er den Kaufpreis erhält. Da Diana zum Zeitpunkt des Brandes noch in seinem Eigentum war, wurde sein absolutes Recht (Eigentum) verletzt. Die Widerrechtlichkeit ist gegeben.

K hat einen Schaden, da er den Kaufpreis zahlen muss. Da Diana aber nicht in seinem Eigentum war, wurde sein absolutes Recht nicht verletzt. Auch wurde keine Schutznorm aus dem StGB verletzt. Brandstiftung ist nicht unter dem Normenschutz der Allgemeinheit.

Folge: Bei V ist die Widerrechtlichkeit gegeben, jedoch hat er keinen Schaden. K hat einen Schaden erlitten, jedoch ist keine Widerrechtlichkeit gegeben.

Lösung: Drittschadensliquidation
V macht bei S Schadenersatz geltend mit Leistung an K: Rechtsgrundlage ZGB 2

Objektive und subjektive Unmöglichkeit: Definition

Objektiv: Die Leistung kann von keinem Schuldner erbracht werden

Subjektiv: Die Leistung kann von einem bestimmten Schuldner nicht erbracht werden

ursprüngliche Unmöglichkeit:

Objkektive urspr. Unmöglichkeit: Vertrag ist nichtig OR 20

Subjektive urspr. Unmöglichkeit: OR 97 Abs. 1
- Vertrag bleibt bestehen
- positives Vertragsinteresse
- Erfüllungssurrogat

nachträgliche Unmöglichkeit

Egal ob objektiv oder subjektiv, es wird nach verschuldet und unverschuldet unterschieden

Verschuldet: OR 97 Abs. 1
- Bestehen bleiben des Vertrages
- positives Vertrags Interesse
- Erfüllungssurrogat

Unverschuldet: OR 119
- Vertrag geht unter

Einseitige und Zweiseitige Verträge 

Einseitige Verträge: Im Vertrag hat es nur eine Verpflichtung (Schenkungsvertrag)

Zweiseitige Verträge: Im Vertrag hat es zwei Verpflichtungen (Kauf)
wesentlich: Verpflichtungen sind in einem Austauschverhältnis (Kauf)
unwesentlich: Verpflichtungen sind nicht in einem Austauschverhältnis (unverzinsliches Darlehen)