OR BT
Folien OR BT
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Set of flashcards Details
Flashcards | 111 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 24.03.2021 / 20.08.2024 |
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Einwendung einer Tolleranz von 10% bei Schadenersatzberechnung Stahlkauf?
Nicht möglich, da Toleranzgrenze auch beim Deckungsgeschäft wieder herrscht.
Unterscheidung positives/negatives Vertragsinteresse?
- Es kann Schadenersatz in Höhe des negatives Vertragsinteresse gefordert werden (vgl OR 109 Abs. 2)
- Der Käufer ist wirtschaftlich so zu stellen, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen
- Ersatz für die entstandenen Kosten
- Ersatz des entgangenen Gewinnes
- Der Käufer ist wirtschaftlich so zu stellen, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen
- Es kann Schadenersatz in Höhe des negatives Vertragsinteresse gefordert werden (vgl OR 109 Abs. 2)
- Leistungspflicht des Schuldners wird zur Schadenersatzpflicht (positives Vertragsinteresse)
- Der Verkäufer ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre
- Insbesondere Preisdifferenz für allfälligen Deckungskauf
- Der Verkäufer ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre
Unterscheidung geringfügiger oder schwerwiegender Mangel:
o geringfügiger Mangel: schliesst Gebrauch nicht aus und beeinträchtigt ihn
nicht erheblich ->
§ Die ungereinigte, mit Baustaub überzogene Wohnung schliesst den
Gebrauch nicht gänzlich aus und die Beeinträchtigung ist nicht er-
heblich (einmal geputzt ist die Wohnung sauber).
o Schwerwiegender Mangel: Gebrauch wird gänzlich ausgeschlossen oder
zumindest erheblich beeinträchtigt.
§ Der Baulärm und der Baustaub muss als solcher Mangel betrachtet
werden, v.a. wenn man noch die Dauerhaftigkeit des Mangels be-
rücksichtigt.
Haftet der Vermieter für den von Ihm verschuldeten Schaden bei einem untermieter, von dem er nichts wusste?
Die Rechtsprechung des Bg und die Lehre betrachten den Untermieter, dem es vertraglich erlaubt ist, die vermieteten Räumlichkeiten zu bewohnen, in Fragen der Verantwortlichkeit als Hilfsperson des Mieters, ebenso wie jede mit dem Mieter im gleichen Haushalt lebende Person. Auf diese Weise wird der Mieter gegenüber dem Vermieter für den Schaden verantwortlich, der im Zusammenhang mit der Verletzung der Pflicht, den Mietgegenstand nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerstatten, dem Untermieter zuzuschreiben ist.
Analog dazu gilt der Hauptvermieter als Hilfsperson des Hauptmieters. Demzufolge hat der Hauptmieter auch für das Verschulden der Hilfsperson einzustehen.
Der Hauptmieter kann dann aber einen Mangelfolgeschaden gegenüber dem Hauptvermieter geltend machen, sofern diesen ein Verschulden trifft.
Wann wird bei Untermietverhältnissen ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten dritter angenommen?
Voraussetzung für das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist, dass der Dritte in das Vertragsverhältnis einbezogen worden ist. Für den Schutzpflich- tigen (hier Hauptvermieter V) muss objektiv erkennbar sein, dass seine Leistung auch den Dritten tangiert. Dies ist z.B. der Fall, wenn andere Familienangehörige zusammen mit dem Mieter wohnen.
Wie muss bei der Hinterlegung des Mietzinses vorgegangen werden?
schriftlich eine Frist zur Mängelbeseitigung ansetzen und gleichzeitig die Mietzinshinterlegung androhen
Hinterlegung dem Vermieter nochmals ankünden
Erst dann gelten die Mietzinse als bezahlt (OR 259g II).
Hypothekarzins herabsetzung Mietreduktion?
OR 270a
Unterscheidung gewöhnlicher Werkvertrag und Werklieferungsvertrag?
gewöhnlicher“ Werkvertrag: Herstellung eines Werks gegen Leistung einer Vergütung
▪ Vergütung = Werklohn
▪ Herstellung eines Werks:
▪körperliches oder immaterielles Werk ▪geschuldet wird ein bestimmter Arbeitserfolg
▪ Werklieferungsvertrag: Werkherstellung aus selbst beschafftem Stoff (OR 365 I)
▪Verweis auf das Kaufrecht bezieht sich nur auf die Rechtsgewährleistung
▪Sachgewährleistung richtet sich nach Werkvertragsrecht ▪vgl. BGE 117 II 425
Was zählt alles als Werk im Sinne des WErkvertrags?
Körperlicher Arbeitserfolg
▪ Bewegliche oder unbewegliche Sache, die der Unternehmer neu herzustellen hat
Bsp.: Haus, Brücke, Sonnenstore, Grube
▪ Ergebnis von Arbeiten, die der Unternehmer an einer bereits vorhandenen Sache auszuführen hat
Bsp.: Montage-, Reparatur-, Reinigungs-, Erneuerungs- oder Umgestaltungsarbeiten
▪ Ergebnis von Arbeiten am menschlichen Körper Bsp.: Tätigkeit des Friseurs, Maniküre
Unkörperlicher (immaterieller) Arbeitserfolg
▪ Ergebnis einer immateriellen Leistung
Bsp.: Erstellung von Bauplänen, Vermessung von Land, Erstellung von Foto- oder Filmaufnahmen, Übersetzungsarbeit
BGer qualifiziert dies ebenfalls als Werkvertrag (BGE 109 II 37, bestätigt in BGE 130 III 461, 127 III 329)
Abgrenzung Werkvertrag zu
Kaufvertrag
einfacher Auftrag
einzel Arbeitsvertrag
Abgrenzung zum Kaufvertrag: Werkvertrag = Herstellung einer individuellen, speziell für den Besteller gedachten Sache Kaufvertrag = ereits bestehenden oder einer serienmässig herzustellenden Sache
Abgrenzung zum einfachen Auftrag: Beim Werkvertrag wird ein Arbeitserfolg geschuldet, während beim einfachen Auftrag bloss ein sorgfältiges Tätigwerden vorausgesetzt ist.
Abgrenzung zum Einzelarbeitsvertrag: Beim Werkvertrag handelt der Unternehmer selbständig, und nicht im Dienst des Bestellers. Auch ist der Werkvertrag eine einfache Schuld und keine Dauerschuld.
Wie entsteht ein Werkvertrag?
Austausch übereinstimmender WE (OR 1 I)
▪ Objektive Wesentlichkeit umfasst ▪ Werk (Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit)
▪ Entgeltlichkeit
▪ Höhe des Werklohns muss nicht vereinbart werden
Weitere Pflichten des Unternehmers beim Werkvertrag?
▪ Sorgfalt (OR 364 I iVm OR 321a und 321e, 365 II)
▪ Hilfsmittel auf eigene Kosten (364 III)
▪ Anzeigeobliegenheit (OR 365 III; 376 III)
▪ Abmahnung (OR 369)
▪ Gewähr für den selbst gelieferten Stoff (OR 365 I)
Welche möglichkeiten hat der Unternehmer bei Zahlungsverzug des Bestellers
Schuldnerverzug nach OR 102 ff. und Rechtsfolgen von OR 107 II
Auflösung ex nunc
Retentionsrecht
Bauhandwerkerpfand
Was sind die Folgen einer nachträglichen Unmöglichkeit
durch Zufall
Durch Verschulden des Unternehmers
Durch Verschulden des Bestellers
Forderung des Bestellers erlischt nach OR 119 I
Forderung des Unternehmers erlischt nach OR 376 I
Anspruch des Bestellers auf SE nach OR 97
kein Anspruch des Unternehmers auf Bezahlung des Werklohns (vgl. OR 376 I e contrario)
Forderung des Bestellers erlischt nach OR 119 I
Anspruch des Unternehmers auf Bezahlung des Werklohnes nach OR 363 i.V.m. OR 376 III + Schadenersatz
Was passiert bei Unmöglichkeit der Ausführung oder Vollendung des Werkes
Durch Verschulden des Unternehmers
Durch Verschulden des Bestellers
Durch Verschulden des Unternehmers
Forderung des Bestellers erlischt, aber Anspruch auf Schadenersatz nach OR 97
▪ kein Anspruch des Unternehmers auf Vergütung (OR 379 II greift nur bei Nichtverschulden)
Durch Verschulden des Bestellers
▪ Forderung des Bestellers erlischt nach OR 119 I
▪ Anspruch des Unternehmers auf Vergütung nach OR 378 I
▪ Anspruch auf Schadenersatz nach OR 378 II
Unmöglichkeit der Ausführung oder Vollendung des Werkes durch Zufall?
Ein in der Sphäre des Bestellers eingetretener Zufall
Forderung des Bestellers erlischt nach OR 119 I
Anspruch des Unternehmers auf Vergütung nach OR 378 I →Vertragsauflösung ex nunc
Ein in der Sphäre des Unternehmers eingetretener Zufall
Fälle von OR 379: Werkvertrag erlischt + Anspruch auf Vergütung
→ Vertragsauflösung ex nunc
Andere Fälle: Forderungen erlöschen nach OR 119 I und II
Zufall kann keiner Sphäre zugeordnet werden
Forderung des Bestellers erlischt nach OR 119 I
Forderung des Unternehmers erlischt nach OR 119 II
→ Vertragsauflösung ex tunc
Voraussetzungen und Folgen Rücktrittsrecht nach OR 366 I
Voraussetzungen:
▪ Wirksamer Werkvertrag
▪ Rückstand mit Herstellung des Werks
▪ Ansetzen einer Nachfrist (OR 108 vorbehalten)
▪ Erklärung des Rücktritts nach Ablauf der Nachfrist
▪ KEIN Verschulden des Unternehmers nötig
Folgen:
▪ Rücktritt vom Vertrag
▪ Im Falle noch nicht begonnener Arbeit: Rücktritt ex tunc
▪ Im Falle begonnener Arbeit: Wahl zw. Rücktritt ex tunc und ex nunc (BGE 116 II 452)
▪ Bei fehlenden Voraussetzungen: Rücktritt nach OR 377 möglich
Voraussetzungen der Mängelhaftung des Unternehmers - Übersicht
▪ Mangel des Werks
▪ Mangel im Zeitpunkt der Ablieferung
▪ Mängelrüge
▪ Fehlen von Genehmigung des Werks
▪ Fehlen von Selbstverschulden des Bestellers
▪ Fehlen von Wegbedingung der Gewährleistung ▪ Noch keine Verjährung der Ansprüche
Wann ist die Rüge rechtzeitig?
▪Bei offenen Mängeln: sofort nach der übungsgemässen Untersuchung (Rsp.: 5-7 Tage)
▪Bei geheimen Mängeln (OR 370 III): sofort nach Entdeckung
▪ „Rechtzeitig“ ist die Rüge, wenn sie rechtzeitig abgesandt
worden ist (h.M.)
Unterscheidung offene/verdeckte Mängel?
offene Mängel (vgl. OR 370 I, II)
= Mängel, die bei übungsgemässer Untersuchung des Werks erkennbar sind
verdeckte (geheime) Mängel (OR 370 III)
= wenn entweder eine sachgemässe Untersuchung nicht zur Entdeckung geführt hat oder wenn der Besteller darlegen kann, dass eine ordentliche Untersuchung den Mangel nicht offenbart hätte
Tragweite der Freizeichnungsklauseln über Mängelhaftung? Zulässigkeit?
Freizeichnungsklausel durch Auslegung bestimmen
▪ restriktive Auslegung
▪ Mangel fällt dann nicht unter die Ausschlussklausel, wenn er gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit der Besteller vernünftigerweise rechnen musste
Zulässig in den Schranken von OR 199 (aglisitg Mängel verschwiegen); OR 100 (Absicht und grobfährläsigkeit nicht ausschliessbar)
Was sind die Mängelrechte des Bestellers
Wahlrecht des Bestellers: (Stehen in Konkurrenz und sind Verschuldensunabhängig)
▪ Recht auf Wandelung (OR 368 I)
▪ Recht auf Minderung (OR 368 II)
▪ Recht auf Nachbesserung (OR 368 II
Kumulativ dazu und Verschuldensabhängig das
Recht auf Schadenersatz (OR 368 I und II in fine)
Mögliche Gründe für Beendigung eines Werkvertrags ?
▪ Erfüllung (vgl. OR 114 I)
▪ Rücktritt wegen Überschreitung eines ungefähren
Kostenansatzes (OR 375)
▪ Untergang des Werks (OR 376)
▪ Rücktritt des Bestellers gegen volle Schadloshaltung (OR 377, siehe nächste Folie)
▪ Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers (OR 378)
▪ Tod oder Unfähigkeit des Unternehmers (OR 379)
Ab wann gilt ein versteckter Mangel als Entdeckt?
Entdeckt ist ein Mangel mit dessen zweifelsfreier Feststellung
Worin unterscheidet sich die Gefahrtragung bei zufälligem Untergang iSv OR 376 von der Unmöglichkeit der Erfüllung iSv OR 378? Nennen Sie Beispiele.
Werk untergegangen (OR 376) ist dessen Erfüllung weiterhin möglich (muss neu anfangen)
Bei Art. 378 hingegen ist die Fertigstellung unmöglich geworden.
Was versteht man unter einer positiven Vertragsverletzung und inwiefern unterscheidet sich diese von der Gewährleistungspflicht des Unternehmers?
Eine positive Vertragsverletzung ist zu prüfen, wenn der Unternehmer nicht seine vertragliche Hauptpflicht, sondern seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt hat. Solche sind zB eine allfällige Pflicht zur persönlichen Ausführung (OR 364 II) des Werks oder die Pflicht, die Rechtsgüter des Bestellers bei der Werkherstellung nicht zu verletzen. Vorgehen nach Art. 97 Abs. 1 OR
Das Werkvertragsrecht unterscheidet zw. drei verschiedenen Arten der Werklohnbestimmung zum Voraus. Welches sind diese?
Zum Voraus genau bestimmter Werklohn (OR 373 I): Änderung nur unter Voraussetzungen OR 373 II
Zum Voraus nicht bestimmter Preis (OR 374): Die Parteien haben sich über die Entgeltlichkeit der Werkherstellung geeinigt (essentia negotii), jedoch haben sie die Höhe des Werklohns zum Voraus gar nicht bestimmt, auch nicht bloss ungefähr. Der Preis wird nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (OR 374). Eine nachträgliche Korrektur gestützt auf OR 375 oder 373 II ist ausgeschlossen.
Zum Voraus ungefähr bestimmter Preis (OR 374): Die Parteien haben zum Voraus einen ungefähren Preis vereinbart. Der Preis wird nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (OR 374). Bei Überschreitung um mehr als 10 % Art. 375.
Steht die Wandelung bei einem Werk, das auf Grund und Boden des Bestellers errichtet ist zur verfügung
Wandelung steht nur zur Verfügung, wenn das Werk ohne unverhältnismässigen Nachteil entfernt werden kann. Sonst ist sie ausgeschlossen.
Kann bei einem Werkmangel eingewendet werden, der Preis sei auch noch nicht bezahlt worden?
Die Zahlung des Werklohns und die Ablieferung eines mängelfreien Werks stehen in einem Austauschverhältnis iSv OR 82. X kann daher die Bezahlung des Werklohns gestützt auf OR 82 zurückbehalten, und das solange, bis die Y AG ihre Nachbesserungspflicht erfüllt hat.
Vertretene Theorien Inominatverträge?
• Absorptionstheorie
Unterwirft Vertragsverhältnis der Ordnung für denjenigen gesetzlichen Typus, der im Vordergrund steht. (gemischte Schenkung unter Schenkungsrecht)
• Kombinationstheorie
Keinem bestimmten gesetzlichen Typus zuzuordnen, sondern jeweils die passenden Einzelanordnungen herbeiziehen.
Theorie der analogen Rechtsanwendung
Gleich wie Kombination, aber gesetzliche Vorschriften nicht unmittelbar anwenden sondern lediglich entsprechend.
Kreationstheorie (Richterrecht)
Wenn kein Gewohnheitsrecht existiert, soll Richter selbst eine Lösung schaffen.
Um welche Form von Vertrag handelt es sich bei einem Zahnarzt der eine zahnprothetische Arbeit umfasst?
Auftrag. Ärzte arbeiten immer nach Auftragsrecht
Was passiert mit Verträgen über Arbeitsleistung die keiner besonderen Vertragsart gemäss OR unterstellt sind?
Gemäss Art. 394 II „Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderenVertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag“
→BGer und h.L.:
▪ Innominatverträge über Arbeitsleistung sind weiterhin zulässig
▪ OR 394 II ist dispositiver Natur
▪ OR 394 II als Zuordnungsnorm für die im OR geregelten Verträge
▪ Normen des Auftragsrechts sind auf Innominatverträge anwendbar, soweit deren Anwendung sachgerecht ist
Wird die Erstellung eines Rechtsgutachtens unter Werkvertragsrecht oder Auftragsrecht subsumiert?
Erstellung von Rechtsgutachten? Nach h.L. und Rechtsprechung fällt die Erstellung von Rechtsgutachten unter das Auftragsrecht, da es sich nicht um ein technisches Gutachten handelt, das nach objektiven Kriterien überprüft und als richtig oder falsch qualifiziert werden kann (= BGE 127 III 328 ff., E. 2.c)
Wie wird der einfache Auftrag von der Gefälligkeit abgegrenzt?
Abgrenzung zur Gefälligkeit:
Bei der blossen Gefälligkeit fehlt der Rechtsbindungswille. Mangels übereinstimmender rechtsverbindlicher Willenserklärungen entstehen bei einer Gefälligkeit weder Erfüllungs- noch Haftungsansprüche (aus Vertrag).
Abgrenzungskriterien:
▪ Entgeltlichkeit
▪ Natur der Leistung
▪ Grund und Zweck
▪ Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung ▪ Interessenlage der Parteien
Wann kommt eine einfacher Auftrag zustande infolge nichtablehnung?
OR 395
Voraussetzungen:
▪ Auftrag nicht sofort abgelehnt
▪ Geschäftsbesorgung (alternativ):
▪ Kraft obrigkeitlicher Bestellung (= Bestellung durch
staatliche Stellen, z.B. Pflichtverteidiger)
▪ gewerbsmässige Geschäftsbesorgung (z.B. die Tätigkeit von Ärzten, Anwälten, Architekten, Banken)
▪ zu der er sich öffentlich empfohlen hat (z.B. mittels Zeitungsinserat)
Was sind die pflichten des Auftraggebers beim einfachen Auftrag?
Unentgeltlicher Auftrag:
▪ Auslagen- und Verwendungsersatz samt Zinsen (OR 402 I)
▪ Befreiung von Verbindlichkeiten (OR 402 I)
▪ Schadloshaltung bei Schadensentstehung (vgl. nächste Folie)
Überdies beim entgeltlichen Auftrag:
▪ Honoraranspruch OR 394 III
▪ Höhe bestimmt sich nach Verabredung oder subsidiär aus der Verkehrsübung
▪ Verjährung: OR 127 und 130 (10 Jahre); ggf. OR 128 Ziff. 3 (5 Jahre)
Pflichten des Beauftragten?
sorgfältiges Tätigwerden
persönliche Leistungspflicht
Weisungsgebundenheit
Treuepflicht
Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Was sind die Folgen bei nicht richtiger Ausführung des Auftrags:
▪ Verlust Auslagen- und Verwendungsersatz
▪ Verlust Honorar (bei entgeltlichem Auftrag)?
• Ältere Rspr.: bei unsorgfältiger Erfüllung auch kein Anspruch auf Honorar
• Neue Rspr.: Honorar zu verneinen, wenn Leistungen des Beauftragten für den Auftraggeber völlig nutzlos waren; ansonsten findet eine Honorarminderung statt
Unterscheidung Substitut und Hilfsperson?
Substitut OR 399
▪ selbständige Erledigung
▪ Beizug im Interesse der Auftraggeberin (falls im Interesse des Beauftragten beigezogen → Haftung nach OR 101, vgl. BGE 112 II 347)
▪ Vertrag mit Beauftragtem, nicht mit Auftraggeber (also auch kein Honorar-, Aufwendungs- oder Schadenersatzanspruch gegen Beauftragten)
Hilfsperson (etwa Arztgehilfin) OR 101
▪ unselbständige Erledigung
▪ Beizug im Interesse des Beauftragten
Wie ist das Vorgehen bei Rechtswidrige, sittenwidrige oder unmöglichen Weisungen im Auftrag?
▪ Rechtswidrige, sittenwidrige oder unmögliche Weisungen sind rechtsunwirksam und müssen nicht befolgt werden