OR BT
Folien OR BT
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Kartei Details
Karten | 111 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.03.2021 / 20.08.2024 |
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Abgrenzung Nominatverträge / Inominatverträge
Nominatverträge = Verträge, welche gesetzlich besonders geregelt sind (OR, andere Gesetze)
Innominatverträge = Gesetzlich nicht geregelte Verträge Bsp.: Leasingvertrag
Wie sind die Normen des OR AT und BT auf Inominatverträge anwendbar?
OR AT
Zwingende Normen: anwendbar
Dispositive Normen: anwendbar zur Vertragsergänzung
OR BT
Zwingende Normen: anwendbar, wenn gleiche Schutzbedürf- tigkeitslage und Wertungsgedanken
Dispositive Normen: Analogieschlüsse möglich
Entstehung Kaufvertrag?
Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (OR 1) Konsens umfasst:
Kaufgegenstand
Kaufpreis
bestimmt
nach Umständen bestimmbar (OR 184 III)
Aber OR 212 I bei Marktpreis («mittlerer Marktpreis»)
Pflichten des Verkäufers beim Kaufvertrag?
Besitzverschaffungspflicht: Übergabe des Kaufgegenstandes (vgl. ZGB 922 ff.)
Eigentumsverschaffungspflicht (Rechtsgewähr des Verkäufers)
Was besagt OR 190?
Nach Art. 190 OR besteht ein Wahlrecht wie nach Art. 107 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 109 OR. Ein Unterschied besteht jedoch in dessen Ausübung.
Will der Käufer im kaufmännischen Verkehr weiterhin die Erfüllung des Vertrags nebst allfälligem Ersatz des Verspätungsschadens, muss er dies nach Art. 190 Abs. 2 OR der Verkäuferin unverzüglich kundtun.
! OR 190 I gilt nur bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins !
Voraussetzungen der Sachgewährleistungspflicht des Verkäufers
Mangel der Kaufsache
Unkenntnis des Käufers vom Mangel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (OR 200 I)
Bei fahrlässiger Unkenntnis: Mängelhaftung nur, wenn der Verkäufer Fehlen des Mangels zugesichert hat, OR 200 IIKeine Wegbedingungen der Mängelhaftung(Freizeichnungsklauseln)
Keine Genehmigung des Mangels (OR 370 analog)
Rechtzeitig erfolgte Mängelrüge (OR 201 ff.)
Keine Verjährung der Sachmängelgewährleistungsansprüche
Unterscheidung Peius / Aliud
Greift bei Abweichung der Kaufsache vom Vertrag = „peius“- Lieferung
Lieferung der vereinbarten Sache, doch ist die Sache mangelhaft
Abzugrenzen von der „aliud“-Lieferung, bei der eine andere als die vereinbarte Sache geliefert wird (Anwendung von OR 97 ff., 102 ff., 127 ff.) „aliud“-Lieferung bejaht, sobald die gelieferte Ware in einem Gattungsmerkmal von der vereinbarten Kaufsache abweicht
Relevanz der Unterscheidung zwischen aliud peius
Rechtsbehelfe bei aliud-Lieferung
Es wird angenommen, der Verkäufer habe noch gar nicht geliefert
→ Schuldnerverzug (für peius hingegen OR 205 f.)
Käufer nicht an Untersuchungs-, Rüge- und Verjährungsfristen des Kaufrechts gebunden
Allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Fälligkeit der Lieferung
Jeglicher Schadenersatz verschuldensabhängig (für peius hingegen OR 208)
Allerdings: Käufer muss über Regeln des Schuldnerverzugs vorgehen (namentlich: Mahnung, Nachfristsetzung für Erfüllung), bevor er zu anderen Rechtsbehelfen (Rücktritt, Schadenersatz statt der Leistung) schreiten kann
Was passiert bei der Wandelung Art. 205, 207f. ?
Auflösung des Kaufvertrags samt Rückabwicklung
Gestaltungsrecht
Wandlung nur möglich bei einem Mangel von gewisser Schwere (vgl. OR 205 II)
Rückabwicklung nach OR 208
Vertragliches Rückabwicklungsverhältnis
Rückerstattung Zug um Zug (OR 82)
Schadenersatzansprüche vorbehalten (OR 208 II und III)Wandelung im Prinzip auch bei Untergang der Sache (OR 207) und bei einer Mehrheit von Kaufsachen, wenn bloss einzelne Stücke fehlerhaft sind (OR 209)
Wann ist Verjährung im Sinne des Art. 210 nicht anwendbar?
Grundlagenirrtum
Absichtlicher Täuschung
Selbstständiger Garantie
Verletzung einer Nebenpflicht
Falschlieferung (aliud)
Quantitätsfehler
qualifikationsmerkmale Mietvertrag
▪ Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt
▪ Gebrauchsüberlassung auf Dauer
Vertragsentstehung Mietvertrag
▪ Austausch übereinstimmender WE (OR 1 I)
▪ Objektive Wesentlichkeit umfasst:
▪ Gebrauchsüberlassung
▪ Gegenstand
▪ Entgeltlichkeit
▪Höhe des Entgelts (strittig)
▪ Keine Formvorschrift für die Vertragsentstehung, jedoch mehrere Formvorschriften für die Vertragsabwicklung
▪OR 259g ▪OR 266l I ▪OR 269d
Haupt- und Nebenpflichten des Vermieters
Hauptverpflichtung OR 256 I
▪ Übergabe der Sache zum vereinbarten Zeitpunkt
▪ In einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand
Nebenpflichten
▪ Auskunftspflicht OR 256a
▪ Pflicht zur Tragung der Lasten und öffentlichen Abgaben
OR 256b
▪ ggf. Pflicht zur Zustimmung zur Untermiete OR 262 II
Voraussetzungen der Vermieterhaftung OR 259a
▪ Mangel der Mietsache oder Störung im
vertragsgemässen Gebrauch der Sache (Abs. 1)
▪ Mieter hat den Mangel nicht zu verantworten (Abs. 1)
▪ Mieter muss für den Mangel nicht selberaufkommen, sog. „kleiner Unterhalt“ (Abs. 1 iVm 259)
▪ Mieter hat auf seine Mängelrechte nicht verzichtet
wann liegt ein Mangel vor?
Mangel: Mangelhaft ist ein Mietobjekt, wenn ihm eine vertraglich zugesicherte (→ Vertrag) oder sich aus dem vertraglichen Gebrauchszweck ergebende Eigenschaft fehlt (→Treu und Glauben)
Pflichten des Mieters
▪ Zahlung des Mietzinses
Nebenpflichten
▪ Sorgfältiger Gebrauch der Mietsache (257f)
▪ Ev. Pflicht zur Leistung einer Sicherheit (257e)
▪ Meldepflicht (257g)
▪ Duldungspflicht (257h)
▪ Pflicht zur Rückgabe der Sache (267)
Welche Methoden gibt es zu Berechnung des zulässigen Mietzinses
▪ Absolute Berechnungsmethode: Berechnung des zulässigen Mietzinses ohne Berücksichtigung von früheren vertraglichen Gegebenheiten
▪ «absolut missbräuchlicher Ertrag»
▪ Relative Berechnungsmethode: Berechnung des zulässigen Mietzinses unter Berücksichtigung der vertraglichen Gegebenheiten. Namentlich wird mit dieser Methode die Zulässigkeit einer Vertragsänderung im Lichte des Vertrauensgrundsatzes geprüft.
▪ Setzt geänderte Verhältnisse voraus
Was sind wichtige Gründe im Sinne der ausserordentlichen Kündigung?
▪ ausserordentlich schwerwiegende Umstände, die bei Vertragsabschluss weder bekannt noch voraussehbar waren und nicht auf ein Verschulden der kündigenden Partei zurückzuführen sind.
▪ Fortsetzung des Mietverhältnisses ist objektiv und subjektiv unzumutbar
▪ Umstände waren bei Vertragsschluss weder bekannt noch voraussehbar
▪ Umstände sind nicht auf ein Verschulden der kündigenden Partei zurückzuführen
▪ clausula rebus sic stantibus
was beinhaltet ein gewöhnlicher“ Werkvertrag
Herstellung eines Werks gegen Leistung einer Vergütung
Wie wird der Werkvertrag vom Kaufvertrag mit Montagepflicht abgegrenzt?
Überwiegt die Sachlieferung und dient die Arbeit lediglich dazu, die gelieferte Sache endgültig gebrauchsfertig zu machen, liegt ein Kaufvertrag mit Montagepflicht vor.
▪ Wird der Anteil der Montagearbeit im Verhältnis zur Sachlieferung bedeutend, liegt ein aus kauf- und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag vor.
Weitere Pflichten des Unternehmers beim Werkvertrag?
▪ Sorgfalt (OR 364 I iVm OR 321a und 321e, 365 II) ▪ Hilfsmittel auf eigene Kosten (364 III)
▪ Anzeigeobliegenheit (OR 365 III; 376 III)
▪ Abmahnung (OR 369)
▪ Gewähr für den selbst gelieferten Stoff (OR 365 I)
Wann kann das Rücktrittsrecht des Bestellers bei verschuldetem Verzug des Unternehmers nach Art. 366 geltend gemacht werden?
▪ Wirksamer Werkvertrag
▪ Rückstand mit Herstellung des Werks
▪ Ansetzen einer Nachfrist (OR 108 vorbehalten)
▪ Erklärung des Rücktritts nach Ablauf der Nachfrist ▪ KEIN Verschulden des Unternehmers nötig
Voraussetzungen der Mängelhaftung des Unternehmers
▪ Mangel des Werks
▪ Mangel im Zeitpunkt der Ablieferung
▪ Mängelrüge
▪ Fehlen von Genehmigung des Werks
▪ Fehlen von Selbstverschulden des Bestellers
▪ Fehlen von Wegbedingung der Gewährleistung ▪ Noch keine Verjährung der Ansprüche
definition offene Mängel
und versteckte Mängel
offene Mängel (vgl. OR 370 I, II)
= Mängel, die bei übungsgemässer Untersuchung des Werks erkennbar sind
verdeckte (geheime) Mängel (OR 370 III)
= wenn entweder eine sachgemässe Untersuchung nicht zur Entdeckung geführt hat oder wenn der Besteller darlegen kann, dass eine ordentliche Untersuchung den Mangel nicht offenbart hätte
Wie werden Freizeichnungsklauseln ausgelegt?
▪ restriktive Auslegung
▪ Mangel fällt dann nicht unter die Ausschlussklausel, wenn er gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit der Besteller vernünftigerweise rechnen musste
Ist Wandelung bei Werken möglich, die auf Grund und Boden des Bestellers erstellt wurden?
Wandelung nicht möglich bei Werken, die auf Grund und Boden des Bestellers erstellt wurden und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können (OR 368 III)
was ist ein Werklieferungsvertrag?
Beim Werklieferungsvertrag ist der Unternehmer neben der Herstellung des Werkes zur Stofflieferung verpflichtet. Es handelt sich um einen Werkvertrag, mit der Besonderheit, dass die Rechtsgewährleistung dem Kaufrecht folgt, die Sachgewährleistung dem Werkvertragsrecht (Art. 365 Abs. 1 OR; BGE 117 II 425; BGer 4A_235/2008, E. 5.1).
Was ist ein Totalunternehmervertrag?
Der Totalunternehmer verpflichtet sich zur Architekturleistung (Planung und Projektierung) und zur Bauwerkerstellung.
Der Totalunternehmer unterscheidet sich vom Generalunternehmer dadurch, dass er auch die Planungsarbeiten, namentlich die Projektierungsarbeiten, für das vom Bauherrn bestellte Bauwerk leistet. Das Bundesgericht qualifiziert diese Art von Vertrag als einen Werkvertrag.
Was sind die Folgen einer Verletzung der Pflicht zur persönlichen Herstellung?
Schadenersatz aus OR 97 I (positive Vertragsverletzung)
Begehren um Wegweisung des Subunternehmers (der das Werk anstelle des Unternehmers
erstellt)
Gem. BGer auch Rücktritt vom Vertrag nach OR 107 ff. möglich
Was sind die Rechtsfolgen einer Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung?
Nicht rechtzeitige Ablieferung des Werks
Schuldnerverzug
OR 102 ff.
Nicht rechtzeitiger Beginn oder Verzögerung der Ausführung des Werks
Rücktrittsrecht des Bestellers nach OR 366 I
Rücktritt ex tunc
Möglichkeit Rücktritt ex nunc im Falle bereits begonnener Arbeit (vgl. BGE 116 II 452) Voraussetzungen:
Wirksamer Werkvertrag
Rückstand mit Herstellung des Werks
Ansetzen einer Nachfrist (OR 108 vorbehalten)
Erklärung des Rücktritts nach Ablauf der Nachfrist
Was sind die Rechtsfolgen einer Verletzung der Pflicht zur gehörigen Erfüllung während Werkherstellung?
Recht auf Ersatzvornahme durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Unternehmers nach OR 366 II, sofern:
während der Ausführung des Werks
eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung voraussehbar ist
die der Unternehmer verschuldet hat
der Besteller hat dem Unternehmer eine Nachfrist zur Abhilfe gesetzt
Was sind die Rechtsfolgen einer Verletzung der Pflicht zur gehörigen Erfüllung bei Werkablieferung?
Unternehmer haftet für Mängel am abgelieferten Werk
Wahlrechte2 des Bestellers, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Mangel des Werks (vgl. OR 197 iVm OR 367)
Mangel im Zeitpunkt der Ablieferung (vgl. Wortlaut OR 367 I)
Mängelrüge
Fehlen von Genehmigung des Werks
Fehlen von Selbstverschulden des Bestellers
Fehlen von Wegbedingung der Gewährleistung
Fehlen von Verjährungseintritt (sonst wäre der Anspruch bereits untergegangen)
Was sind die Wahlrechte bei der Mangelhaftung des Unternehmers?
Wahlrechte
- Recht auf Wandelung (OR 368 I, III)
- Auflösung Vertrag ex tunc
Mängeln oder weicht so sehr vom Vertrag ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder ihm nicht zugemutet werden kann, das Werk anzunehmen (ansonsten nur Minderung/Nachbesserung/SE möglich)
o Schranke: Wandelung nicht möglich bei Werken, die auf Grund und Boden des Bestellers erstellt wurden und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können (nur Minderung/Nachbesserung/SE möglich)
- Recht auf Minderung (OR 368 II, III)
- Recht auf Nachbesserung (OR 368 II)
keine übermässigen Kosten des Unternehmers durch die Nachbesserung
- Recht auf Schadenersatz (OR 368 I, II in fine)
Die Mängelrechte Wandelung, Minderung und Nachbesserung stehen dem Besteller alternativ zu. Schadenersatz hingegen wird kumulativ geschuldet.
Was passiert bei Unmöglichkeit der Erfüllung infolge Untergangs des Werks selbst
Unmöglichkeit durch Zufall:
Unmöglichkeit vom Besteller verschuldet
Unmöglichkeit vom Unternehmer verschuldet
Unmöglichkeit durch Zufall:
o Forderung des Bestellers erlischt nach OR 119 I
o Forderung des Unternehmers erlischt nach OR 376 I
Unmöglichkeit vom Besteller verschuldet
o Forderung des Bestellers erlischt nach OR 119 I
o Anspruch des Unternehmers auf Bezahlung des Werklohnes nach OR 363 i.V.m. OR 376
III3
Unmöglichkeit vom Unternehmer verschuldet
o Anspruch des Bestellers auf SE nach OR 974
o Untergang des Anspruchs des Unternehmers auf Bezahlung des Werklohns (vgl. OR 376
I e contrario)
o
Was gilt bei Unmöglichkeit der Ausführung oder Vollendung des Werks?
geregelt in OR 378: Leistungsunmöglichkeit ohne Untergang des Werks
Rechtsfolgen unterschiedlich je nachdem, wer die Unmöglichkeit verursacht hat
Unmöglichkeit durch Zufall:
o Hier gilt – im Unterschied zu OR 376 – die sog. Sphärentheorie. Es wird demnach
unterschieden, in welcher Sphäre der Zufall eingetreten ist:
in der Sphäre des Bestellers eingetretener Zufall:
Forderung des Bestellers erlischt nach OR 119 I
Anspruch des Unternehmers auf Vergütung nach OR 378 I
inderSphäredesUnternehmerseingetretenerZufall:
Fälle von OR 379: Werkvertrag erlischt + Anspruch auf Bezahlung des bereits ausgeführten Teils des Werkes
Andere Fälle: Forderungen erlöschen nach OR 119 I und II
Zufall kann keiner Sphäre zugeordnet werden: Forderungen erlöschen nach OR119 I und II
Unmöglichkeit vom Besteller verschuldet
o Forderung des Bestellers erlischt nach OR 119 I
o Anspruch des Unternehmers auf Vergütung und Schadenersatz nach OR 378 I und II Unmöglichkeit vom Unternehmer verschuldet
o Anspruch des Bestellers auf SE nach OR 97 (siehe Fn. 4)
o Untergang des Anspruchs des Unternehmers auf Bezahlung des Werklohns (vgl. OR 378
I e contrario)
Was ist ein Kauf mit günstigem Kaufpreis für den Käufer (keine Schenkungsabsicht)
Kaufvertrag
Kauf mit einem Freundschaftspreis (keine Schenkungsabsicht) =
Kauf (vgl. BGE 84 II 247, 252 f.)
Kauf mit einem Preis, den der Verkäufer/Schenker in Schenkungsabsicht niedrig festgesetzt hat und dies dem Käufer/Beschenkten bekannt ist
= gemischte Schenkung
Voraussetzungen Sachmängelhaftung kaufvertrag
Mangel der Kaufsache (OR 197 I)
o Um was für einen Mangel handelt es sich?
o Beschreiben Sie den Mangel
o In welchem Zeitpunkt muss der Mangel gegeben sein (Gefahrtragung)?
Käufer hatte keine Kenntnis vom Mangel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (OR 200 I)
Mängelhaftung wurde nicht wegbedungen (Freizeichnungsklauseln OR 100, 199)
o Wurde die Gewährleistung rechtsgültig für den vorliegenden Mangel wegbedungen? o Verhältnis OR 199 – OR 100?
Käufer hat den Mangel nicht genehmigt (OR 370 analog)
o Wann ist eine Genehmigung möglich, wann nicht (bei versteckten Mängeln nicht möglich!)? o Stillschweigende oder ausdrückliche Genehmigung
o Genehmigungsfiktion (201 II)
Mängelrüge (OR 201)
o Prüfungsobliegenheit (Prüfung nach Empfang)
o Rügeobliegenheit (sofort nach Prüfung (offener Mangel) oder nach Entdeckung (versteckter Mangel) rügen)o Rüge hinreichend substantiieren
o Genehmigungsfiktion auch hier erwähnen
Verjährung (210)
Welche Arten von Schadenersatz gibt es bei Art. 208 II und III
Wie werden die Arten Abgegrenzt.
unmittelbarer Schaden
Falls es sich um unmittelbaren Schaden handelt, ist Schaden- ersatz ohne Verschulden des Verkäufers geschuldet, wohingegen der Ersatz mittelbaren Schadens verschuldensabhängig ist.
mittelbarer Schaden
Beim mittelbaren Schaden ist Verschulden des Verkäufers geschuldet.
Zur Abgrenzung zw. dem unmittelbaren und mittelbaren Schaden ist auf die Länge der Kausalkette abzustellen. Schäden können daher nur als "unmit- telbar" verursacht gelten, wenn sie ohne Hinzutreten weiterer Schadensur- sachen in direkter Folge der Mangelhaftigkeit entstanden sind.