Strafrecht erste Prüfung (1. bis 6. Teil)
Strafrecht erste Prüfung (1. bis 6. Teil)
Strafrecht erste Prüfung (1. bis 6. Teil)
Kartei Details
Karten | 163 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 28.02.2021 / 14.03.2021 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20210228_strafrecht_erste_pruefung
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Rücktritt und tätige Reue - Varianten
Art. 23 StGB unterscheidet verschiedene Varianten:
Abs. 1
… führt aus eigenem Antrieb die Tat nicht zu Ende oder trägt aus eigenem Antrieb dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Abs. 2
… trägt aus eigenem Antrieb dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Abs. 3
… hätte die Vollendung der Tat verhindert. Die Tatverwirklichung tritt aber aus anderen Gründen nicht ein.
Abs. 4
… bemüht sich aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern. Die Tat wird aber ohne seinen Beitrag trotzdem begangen.
Aufgrund des Täters wird die Tat nicht verwirklicht
Aus anderen Gründen verwirklicht sich die Tat nicht.
Die Tat verwirklicht sich durch andere.
Rechtsfolge: Das Gericht kann die Strafe mildern oder von ihr absehen (Absehen von Strafe in der Praxis selten).
Rücktritt
Der Täter kann die deliktische Tätigkeit, welche er sich nach seinem Plan zurechtgelegt hat und mit deren Verwirklichung er schon begonnen hat, abbrechen, bevor er alles umgesetzt hat, was zu deren Verwirklichung nötig ist Der Rücktritt muss aus eigenem Antrieb erfolgen, keine äusseren Umstände dafür verantwortlich! Bsp.: Rücktritt aus Furcht vor Strafe, weil bereits die Sirenen von Polizeiautos zu hören sind Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Täter davon ausgeht, dass eine Vollendung nicht mehr möglich ist Dies gilt unabhängig davon, ob die Möglichkeit der Vollendung objektiv noch besteht oder nicht Der Rücktritt ist selbst bei einer objektiv nicht (mehr) möglichen Vollendung anzurechnen, wenn der Täter im Zeitpunkt des Rücktritts glaubt, eine Vollendung sei weiterhin möglich, und die Rücktrittsleistung die Vollendung verhindert hätte (Art. 23 Abs. 3 StGB)
Tätige Reue
Beim unbeendeten Versuch genügt es, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu ende führt: Rücktritt Beim beendeten Versuch hat der Täter hingegen aktiv zur Verhinderung der Vollendung der Tat beizutragen: Tätige Reue Definitionsmerkmal der tätigen Reue: aktiver Beitrag, um die Vollendung der Tat zu verhindern Die tätige Reue setzt grundsätzlich voraus, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist
Art. 23 Abs. 4 StGB Strafbefreiung oder Milderung möglich, selbst wenn der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist der Täter muss sich als einer von mehreren Beteiligten aus eigenem Antrieb ernsthaft darum bemüht haben, die Tat zu verhindern. Art. 23 Abs. 3 StGB Strafbefreiung oder Milderung möglich, wenn der „Rücktritt“ zwar erfolgreich die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht es hier nur um tätige Reue