ZGB erste Prüfung
ZGB erste Prüfung Rechtsfachleute
ZGB erste Prüfung Rechtsfachleute
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Cartes-fiches | 72 |
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Utilisateurs | 12 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 27.02.2021 / 16.06.2023 |
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Die Ehescheidung - Scheidung auf gemeinsames Begehren
−Gemeinsames Begehren, wenn beide Ehegatten den Willen haben, zu scheiden (Art. 111 ZGB) −Unterscheidung: − Umfassende Einigung (Art. 111 ZGB) = Einig über Scheidung + sämtliche Scheidungsfolgen − Gemeinsames Scheidungsgesuch beim Gericht am Wohnsitz eines der beiden Ehegatten ( Art. 23 Abs. 1 ZPO) − Vorgängiges Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. c ZPO) − Teileinigung (Art. 112 ZGB) = Einig über Scheidung, uneinig über rechtliche Konsequenzen der Scheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung, Teilung der beruflichen Vorsorge, nachehelicher Unterhalt oder Kinderbelange)
Scheidung auf Klage eines Ehegatten
Scheidung auf Klage eines Ehegatten Zwei Klagegründe: −Nach 2-jährigem Getrenntleben (Art. 114 ZGB) −Wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe (Art. 115 ZGB) -> schwerwiegende Gründe − Schwere Verletzungen der physischen oder psychischen Integrität − Schwere physische oder psychische Krankheit mit direkter Auswirkung auf den anderen Ehegatten − Einseitige Scheinehen (nicht aber zweiseitige Scheinehen) − Straftaten gegen die Kinder oder den Ehegatten
Scheidungsfolgen
Name (Art. 119 ZGB) − Wechsel des Zivilstandes (verheiratet -> geschieden) − Güterrecht und Erbrecht − Güterrechtliche Auseinandersetzung − Verlust des gesetzlichen Erbrechts zueinander − Wohnung der Familie (Art. 121 ZGB) − Mietwohnung − Eigentumswohnung − Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) − Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB) − Nachträgliche Abänderung des nachehelichen Unterhalts (Art. 129 ZGB) − Kinderbelange (Art. 133 ZGB)
Gerichtliche Ehetrennung
−«aus der Mode geraten»; Alternative für Personen, die eine Scheidung z.B. aus religiösen Gründen ablehnen −Rechtliches Band der Ehe und allgemeine Wirkungen bleiben erhalten −2010: 102 Ehetrennungen in der CH (vs. 22’081 Ehescheidungen
Eheschliessung - Übersicht
das Verlöbnis (Art. 90-93 ZGB) −die Ehevoraussetzungen (Art. 94-96 ZGB) −die Vorbereitungen der Eheschliessung und die Trauung (Art. 97-103 ZGB) −die Eheungültigkeit (Art. 104-109 ZGB)
Verlöbnis (Art. 90-93 ZGB)
− Verlobung = familienrechtlicher Vertrag, durch den sich ein Mann und eine Frau gegenseitig die Ehe versprechen (Art. 90 ZGB). − Voraussetzungen: • Urteilsfähigkeit • Fehlen von Ehehindernissen −Wirkung: • Treuepflicht (analog zu Art. 159 Abs. 3 ZGB) • Verlobte = sog. nahe verbundene Personen (vgl. Art. 477 ZGB, Art. 30 oder Art. 249 Ziff. 1 OR) • Genugtuungsanspruch bei Tod einer verlobten Person (Art. 47 OR) sofern Parteien in stabilem Konkubinat lebten (BGer) • Ausstandsvorschriften und Zeugnisverweigerungsrechte im Prozessrecht • Abklärung im Einzelfall pro Rechtsgebiet • Hinweis: Kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe (Art. 90 Abs. 3 ZGB)
Auflösung des Verlöbnisses
durch Eheschliessung −durch Unmöglichkeit (z.B. Tod) −durch gegenseitiges Einvernehmen (vgl. Art. 115 OR) −durch Rücktritt Folgen der Auflösung: −Geschenke −Beitragspflicht −Verjährung 1 Jahr nach der Auflösung
Ehevoraussetzungen
1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.143
2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.
Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Ehe - Weitere gesetzliche Regelungen
−Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung (Art. 97-103 ZGB) −Eheungültigkeit (Art. 104-109 ZGB)
Eheliche Gemeinschaft
−Eheliche Gemeinschaft = Frau und Mann als Ehegatten sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder und wenn der andere Ehegatte zustimmt, auch die Stiefkinder, die im gemeinsamen Haushalt leben −Interessensgemeinschaft, in welcher sich die Ehegatten gegenseitig zu unterstützen haben (Art. 159 Abs. 2 ZGB) −Gegenseitige Treue- und Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB)
Name der Ehegatten
Grundsatz: Jeder Ehegatte behält auch nach der Eheschliessung seinen bisherigen Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). − Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (vgl. Art. 160 Abs. 2 ZGB). − Mögliche Namen der Ehegatten Aebi (Braut) und Berger (Bräutigam): − EF: Aebi; EM: Berger − EF: Aebi; EM: Aebi − EF: Berger; EM: Berger −Doppelnamen sind nicht mehr vorgesehen; Gebrauch des gewohnheitsrechtlichen Allianznamens (Berger-Aebi / Aebi-Berger) weiterhin möglich, wobei es sich nicht um amtlichen Namen handelt (trotzdem möglich auf ID oder Pass eintragen zu lassen).
Wohnung der Ehegatten
−Eheliche Wohnung: Die Ehegatten bestimmen die eheliche(n) Wohnung(en) (Art. 162 ZGB). −Familienwohnung (Art. 169 ZGB) = Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens − geniesset besonderen gesetzlichen Schutz: nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Ehegatten Kündigung des Mietvertrages (Art. 266m OR) oder Veräusserung möglich − Ohne Zustimmung: Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts bzw. der Willenserklärung i.S.v. Art. 20 OR
Unterhalt der Familie
−Vgl. Art. 163-165 ZGB −Praktische Relevanz: häufig erst bei Ehekrisen, da sie auch während des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens anwendbar sind −Betrag zur freien Verfügung (Art. 164 Abs. 1 ZGB) −Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten (Art. 165 Abs. 1 ZGB)
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft −Vgl. Art. 166 ZGB
Vgl. Art. 166 ZGB −Ordentliche Vertretung: Abs. 1 −Ausserordentliche Vertretung: Abs. 2 −Rechtsfolge: Abs. 3
Weitere Wirkung der Ehe
−Beruf und Gewerbe der Ehegatten (Art. 167 ZGB) −Rechtsgeschäfte der Ehegatten (Art. 168 ZGB) −Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB)
Eheschutz
−Überblick: o Während des Zusammenlebens: ▪ Festsetzung der Geldleistungen (Art. 173 ZGB) ▪ Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 174 ZGB) o Während des Getrenntlebens ▪ Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB) − Festsetzung der Geldbeiträge − Benutzung Wohnung/Hausrat − Anordnung der Gütertrennung − Regelung der Kinderbelange oÄnderung der Verhältnisse (Art. 179 ZGB)
Güterrecht - Übersicht
−allgemeine Vorschriften (Art. 181 – 195a ZGB) −der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 – 220 ZGB) −die Gütergemeinschaft (Art. 221 – 246 ZGB) −die Gütertrennung (Art. 247 – 251 ZGB)
Güterrecht – Allgemeine Vorschrifte
−Ehe ohne Güterstand ist nicht möglich −Güterstand = gesetzlich geregelter Vertragstypus, der die Stellung der Ehegatten zum ehelichen Vermögen bestimmt −Grundsatz: Ehegatten unterstehen Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung, ausser sie vereinbaren etwas anderes (Art. 181 ZGB)
Ordentlicher Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung
Ehevertragliche Güterstände: Gütergemeinschaft, Gütertrennung
Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung
Güterrecht – Allgemeine Vorschriften
Ehevertrag −Zweck: Ehegatten können damit ihren Güterstand vor oder nach der Heirat innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern (Art. 182 ZGB). −Form: öffentliche Beurkundung und von den Ehegatten unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB).
Güterrecht – Überblick Güterstände
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 – 220 ZGB) - Ordentlicher Güterstand (gilt, wenn nichts anderes vereinbart) - Ausnahmsweise auch als vertraglicher Güterstand, wenn zuvor anderer Güterstand vertraglich vereinbart wurde - Keine Auswirkung auf das Vermögensrecht der Ehegatten während der Ehe
Gütergemeinschaft (Art. 221 – 246 ZGB) - Vertraglicher Güterstand (wenn ehevertraglich vereinbart) - Vermögens- und sachenrechtliche Konsequenzen während der Ehe
Gütertrennung (Art. 247 – 251 ZGB) - Vertraglicher Güterstand (wenn ehevertraglich vereinbart) - Ausserordentlicher Güterstand (von Gesetzes wegen / von Gericht angeordnet) - Keine Auswirkung auf das Vermögensrecht während der Ehe
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Zusammensetzung −Unterscheidung zwischen Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten −Grundsatz des engsten sachlichen Zusammenhangs (im Zweifel immer Zuordnung zur Errungenschaft; vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB) −Einmal einer Gütermasse zugeordnet, bleibt ein Vermögenswert immer in derselben Masse (sog. Prinzip der Unveränderlichkeit der Gütermassen); nachträgliche Investitionen einer anderen Gütermasse egal welcher höhe können daran nichts mehr ändern
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Errungenschaft − Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB) − Art. 197 Abs. 2 ZGB: nicht abschliessende Liste von Beispielen Eigengut − Sondervermögen, das voll und ganz im Alleineigentum eines Ehegatten verbleibt − Vgl. Art. 198 f. ZGB Merke: Was nicht zur Gütermasse Eigengut zugeordnet werden kann, gehört stets in die Errungenschaft.
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung Ersatzforderungen zwischen Errungenschaften und Eigengut desselben Ehegatten − Art. 209 Abs. 1 ZGB, Beispiel: Fabienne kauft sich eine Perlenkette aus ihrem Arbeitserwerb. Die Kette dient primär dem persönlichen und ausschliesslichen Gebrauch von Fabienne und fällt damit massenmässig in das Eigengut. Sie wurde aber mit Mitteln aus der Errungenschaft erworben, sodass eine Ersatzforderung der Errungenschaft von Fabienne gegenüber ihrem Eigengut in der Höhe des Wertes der Kette entsteht. − Art. 209 Abs. 3 ZGB, Beispiel: Aus der Errungenschaft investiert ein Ehegatte CHF 100’000 und leistet damit einen Betrag an die Verbesserung eines Vermögenswerts im Eigengut mit einem bis dahin geltenden Wert von CHF 100’000. Mehrwert: bei Auflösung des Güterstandes beträgt der Wert des Vermögensgegenstandes CHF 250’000, hat also eine Wertsteigerung von CHF 50’000 erfahren. Anspruch aus der Errungenschaft gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB beträgt bei der Auflösung 50%, also CHF 125’000.
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Vermögen der Ehefrau: Errungenschaft Eigengut
Vermögen des Ehemannes: Errungenschaft Eigengut
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Auflösungsgründe der Errungenschaftsbeteiligung −Tod eines Ehegatten −Scheidung / Trennung −Nachträgliche Änderung des Güterstandes −Gütertrennung aufgrund gerichtlicher Anordnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
Güterrecht – Errungenschaftsbeteiligung
Ablauf güterrechtliche Auseinandersetzung −Rücknahme von Vermögenswerten in natura und Regelung der Schulden (Art. 205 ZGB) inkl. Mehrwertanteil (Art. 206 ZGB) −Berechnung des Vorschlages durch Ausscheidung der Errungenschaft jedes Ehegatten (Art. 207 ZGB) inkl. Hinzurechnung (Art. 208 ZGB) und Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB) −Wertbestimmung der Errungenschaft (Art. 211-214 ZGB) −Beteiligung am Vorschlag (Art. 215-217 ZGB) −Erfüllung der Ansprüche durch Bezahlung der Beteiligungsforderungen (Art. 218-220 ZGB)
Die natürlichen Personen
- Das Recht der Perönlichkeit
- Anfang und Ende der Persönlichkeit
- Verwandtschaft und Schwägerschaft
- Heimat und Wohnsitz
- Das Recht auf Namen
- Die Namensänderung
- Die Beurkundung des Personenstandes
Das Recht der Persönlichkeit...
... befasst sich mit den Menschen als Subjekte des Rechts und mit den Bedingungen, unter wewlchen sie Rechte und Pflichten erlangen können.
- Die Rechtsfähigkeit
- Die Handlungsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit
Art. 11 ZGB - Rechtsfähigkeit
1) Rechtsfähig ist jedermann.
2) Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
- Definition: Fähigkeit, in den Schranken der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zu haben.
- Umfang: Der Mensch ist kraft seines Menschseins rechtsfähig (Art. 11 Abs. 1 ZGB)
Die Rechtsfähigkeit - Einschränkungen
Einschränkungen der Rechtsfähigkeit
- Alter Ehefähigkeit und Verfügungsfähigkeit erst am dem 18. Alterjahr
- Fehlende geistige Gesundheit: Urteilsunfähigen kann Ehefähigkeit abgesprochen werden (Art. 94 ZGB), Kranken Eltern kann elterliche Sorge entzogen werden (Art. 311 ZGB)
- Staatsangehörigkeit und Wohnsitz: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Vertretung einer AG
Die Handlungsfähigkeit
Art. 12 ZGB - Inhalt
Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
Art. 13 ZGB - Voraussetzungen
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
- Definition: Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen.
- Zwei Formen von Handlungsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit: befähigt, durch Rechtsgeschäfte rechtserhebliche Wirkungen herbeizuführen
Deliktsfähigkeit: bedeutet die zivilrechtliche Zurechnung schuldhaften Verhaltens
Die Urteilsfähigkeit
Art. 16 ZGB
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln.
Zwei Komponenten: Intellektuelle Komponente: Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge aufzunehmen, zu verstehen und zu werten. Willenskomponente: Fähigkeit, selbstständig und damit ohne Einflussnahme durch Dritte zu handeln
- Beurteilung folgt keinem absoluten Massstab, d.h. Gericht beurteilt nach den Umständen im Einzelfall
- Verzicht auf fixe Altersgrenzen: Über 6 Anhörung von Kindern im Scheidungsverfahren, 12 Urteilsfähigkeit des Kindes bzgl. Namensführung, ab 14. Lebensjahr muss das Kind seiner Adoption zwingend zustimmen
Unechte Gesetzeslücke (contra legem)
− Grundsatz: Das Gesetz enthält eine Regelung, die aber unbefriedigend ist;
− Lückenfüllung ist hier (grundsätzlich) verboten;
− Auslegung ist erfordert.
Echte Gesetzeslücke (planwidrige, offene / praeter, extra legem)
− Grundsatz: Keine Kodifikation kann flächendeckend sein;
− Gesetz hat manchmal keine Antwort/Regelung auf eine bestimmte Frage;
− Solche Lücken können gelöst werden durch:
− Das Gewohnheitsrecht;
− Richterliche Lückenfüllung (Schaffung von Recht im Einzelfall);
− Analogieschluss (Ähnlichkeit von Dingen);
− Teleologische Reduktion / Erweiterung;
− Der Ausdruck „erst recht“: a majore minus; − Umkehrschluss (argumentum e contrario);
− Treu und Glauben.