Medienrecht

Medienverfassungsrecht 1 und 2

Medienverfassungsrecht 1 und 2


Kartei Details

Karten 55
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 22.02.2021 / 22.02.2021
Weblink
https://card2brain.ch/box/20210222_medienrecht
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20210222_medienrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Was beinhaltet der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts?

- Recht auf informationelle Selbstbestimmung

- Unterscheidung Intim-,Privat-, Sozialsphäre

- Recht auf Selbstbestimmung in existenziellen Lebenslagen --> Recht am eigenen Bild, selbst über Tod entscheiden

 

Was ist die Persönlichkeitskerntheorie?

will den Schutzbereich des Art.2GG auf das beschränken was für die Entfaltung der Persönlichkeit wesensnotwendig und konstituierend ist

Persönlichkeitskerntheorie ja oder nein?

Ist abzulehnen, da unklar ist worin der Persönlichkeitskern im Einzelfall besteht. Nicht umfasst vom Schutzbereich in Art.2 sind dann Möglichkeiten de reinen Freizeitbereichs, wie Reiten im Wald oder schnelles Autofahren

Schranken von Artikel 2 GG

Verfassungsmäßige Ordnung

Rechte anderer

Sittengesetz

Schutzbereich Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2

 

Selbstbestimmung, Selbstbewahrung, Selbstdarstellung,

 

Recht auf Selbstdarstellung :

Recht am eigenen Bild, Schutz der persönlichen Ehre, Nennung des eigenen Namens in der Öffentlichkeit

Recht auf Selbstbestimmung:

Jeder darf seine Identität selbst bestimmen, ungehinderte Wahl sexuelle Orientierung, Recht auf Resozialisierung eines Strafgefangenen

 

Recht auf Selbstbewahrung:

Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen, abzuschirmen und für sich alein zu sein.

- Privatheit Sexualsphäre

- Recht auf sexuelle Selbstbestimmung

Vertrauglichkeit Tagebuch und ärztliche Aufzeichnungen

Familiärer Umgang

Recht auf informationelle Selbstbestmmung

 

Schranken-Schrank des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Art. 2

Sphärentheorie:

Intimsphäre: Eingriff kann nicht gerechtfertigt werden

Privatsphäre: Verhältnismäßigkeitsprüfung streng

Sozialsphäre: Verhältnismäßigkeitsprüfung normal

Schutzbereich Körperliche Unversehrtheit Artikel 2 GG

Schutz der menschlichen Gesundheit im biologisch-physischen Sinn

Schutz der menschlichen Gesundheit im geistig-seelischen Sinn

Schranken der körperlichen Unversehrtheit Artikel 2 GG

Einfacher Gesetzesvorbehalt

Wesentlichkeitstheorie des BverfG: Erforderlich für die Eingriffe ist ein formelles Parlamentsgesetz

Schranken-Schranken der körperlichen Unversehrtheit

Art. 104 GG, keine Rechtfertigung einer körperlichen oder seelischen Misshandlung Gefangener

Schutzbereich Religionsfreiheit Artikel 4

Einheitliches Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit

Schranken der Religionsfreiheit

Schrankenlos --> einfache Gesetze nicht möglich als Schranke

 

 

Verfassungsimmanente Schranken: Kollidierendes Verfassungsrecht (= Grundrechte Dritter)

Vorbehalt des Gesetzes: Gesetzliche Grundlage erforderlich

Meinungs-Informations-Presse und Rundfunkfreiheit Artikel 5 Schutzbereich

Umfasst die die Meinungs-, Informations-,Presse-, Rundfunk-, und Filmfeiheit.

Meinungsfreiheit: Jede Form von Meinungskundgabe ist geschützt.Nicht geschützt sind bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.

Was ist der Unterschied zwischen vertraglichem und deliktischem Schadensersatzanspruch?

vertraglicher Schadensersatzanspruch: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, kausaler Schaden

deliktischer Schadensersatzanspruch: Rechtsgutsverletzung, Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Schuld, haftungsausfüllende Kausalität

Voraussetzung für Schadensersatzanspruch bei Namensrecht

ein anderer verwendet unbefugt denselben (oder einen verwechslungsfähigen) Namen und dadurch werden schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt

 

Namensanmaßung (§12 S.1 Alt. 2 BGB)Läge hier vor, wenn•ein Nichtberechtigterein fremdesKennzeichenals Domain-Namen verwendet, also unbefugt den gleichen Namen gebraucht und•dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird, die schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt

Lösung Schadensersatzanspruch Namensrecht:

Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung (Satz 1)•Klage auf Unterlassung bei weiteren zu besorgenden Beeinträchtigungen (Satz 2)

 

Prioritätsprinzip:

Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens tritt wohl zurück gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu vermeiden.

Bei mehreren Personen als berechtigten Namensträgern für einen Domain-Namen, gilt grundsätzlich das Prinzip der Priorität•Grds. Prioritätsprinzip auch bei Inhaber eines relativ stärkeren Rechts

Aber: Ausnahmewegen stark unterschiedlichem Interesse der Parteien

Ausnahmen der Regel "Recht am eigenen Bild"

§23 I KUG: „Ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Prüfungsschritte der Verhältnismäßigkeit

1. Legitimer Zweck?

2.Geeignetheit

3. Erforderlichkeit

4. Zumutbarkeit

Was ist eine Individualverfassungsbeschwerde?

Die Individualverfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4 a GG,

§§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf

und gehört nicht zum Rechtsweg. Sie dient allein der Sicherung

und Durchsetzung subjektiver Grundrechtspositionen und der

Einhaltung objektiven Verfassungsrechts.

Die Verfassungsbeschwerde steht jedermann offen, der durch

einen Akt der öffentlichen Gewalt beschwert ist, wenn der

Rechtsweg erschöpft ist. (Vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen

die Art. 90 ff BVerfGG)

Hier: Turbo-Ralf kann Verfassungsbeschwerde einlegen. Es ist

ihm nicht zumutbar, erst gegen eine strafrechtliche Ordnungsnorm

zu verstoßen, um erst danach ihre verfassungsrechtliche Prüfung

zu erreichen.

 

 

Individualverfassungsbeschwerde

Die Individualverfassungsbeschwerdegem. Art. 93 I Nr. 4 a GG, §§13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und gehört nicht zum Rechtsweg. Sie dient allein der Sicherung und Durchsetzung subjektiver Grundrechtspositionen und der Einhaltung objektiven Verfassungsrechts.

Die Verfassungsbeschwerde steht jedermann offen, der durch einen Akt der öffentlichen Gewalt beschwert ist, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. (Vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen die Art. 90 ff BVerfGG)

Schranken der Meinungsfreiheit,Presse-,Rundfunk-Filmfreiheit

• Gesetze zum Schutze der Jugend und Ehre (Art. 5 II GG)

• Allgemeine Gesetze, Art. 5 II GG, die sich nicht gegen Meinungsfreiheit als solche richten und dem Schutz eines vorrangigen Gemeinschaftsgutes dienen.

Schranken-Schranken der Meinungs,Presse,Rundfunkfreiheit

Schranken-Schranken:

• Wechselwirkungslehre: Auslegung des beschränkenden Gesetzes im Lichte des Grundrechts und der Einschränkung in seiner das Grundrecht beschränkenden Wirkung.

• Zensurverbot, Art. 5 I S. 3 GG .

 

Kunst-und Wissenschaftsfreiheit Art. 5 Schutzbereich

Kunstfreiheit: Drei Kunstbegriffe

• formal: „Werktypen“

• materiell: „freie Schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden

• offen: wegen der „Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts ist es möglich, der Darstellung im Weg einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen.“

Wissenschaftsfreiheit: Forschung und Lehre als Aspekte der Wissenschaft und ihrer Suche nach Wahrheit

Schranken der Kunst-und Wissenschaftsfreiheit Art. 5

Schrankenlos!

Schutzbereich Berufsfreiheit Art. 12

Der Schutzbereich umfasst die Wahl, Ausübung und Vorbereitung eines Berufs (einheitliches Grundrecht). Es werden drei Eingriffsstufen bei berufsregelnder Tendenz einer Regelung unterschieden:

Berufsausübung (1. Stufe): Bedingungen, unter denen sich eine berufliche Tätigkeit vollzieht.

subjektive Zulassungsbeschränkung (2.Stufe): knüpfen die Ausübung eines Berufs an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und erbrachte Leistungen

objektive Zulassungsbeschränkung (3. Stufe): verlangen für die Ausübung eines Berufes die Erfüllung objektiver, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener und von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien.

 

Schranke Berufsfreiheit Art. 12 GG

Als Schranke gilt der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 I S. 2 GG!

Schranken-Schranken Berufsfreiheit Art. 12

Schranken-Schranken unterscheiden sich je nachdem, auf welcher Stufe der Eingriff erfolgt (Drei-Stufen-Theorie).

1. Berufsausübungsregelung gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen. Beispiel: Ladenschlusszeiten; Verbot des Betriebes einer zweiten Apotheke; Nachtbackverbot.

2. Subj. Zulassungsbeschränkung verhältnismäßig, wenn die Regelung dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüterdient. Beispiel: Multiple-Choice bei ärztl. Prüfungen; Altersgrenzen bei Hebammen.

3. Obj. Zulassungsbeschränkung verhältnismäßig, wenn die Regelung dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisbare oder höchstwahrscheinlich schweren Gefahrendient. Beispiel: Beschränkungen von Rechtsanwälten bei Übernahme von Zweitberufen; Zulassungsquoten für Apotheken.

Schutzbereich Eigentumsfreiheit  Artikel 14 GG

private Vermögenswerte Forderungen und Rechtspositionen

• nicht geschützt: Vermögen als solches; rechtswidrig erlangte Positionen,

• Aussichten, Erwartungen

Spezialregel Artikel 3 GG Gleichheitssatz

Art. 3 I GG umfasst die Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz) und die Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes). Das BVerfG stellt nicht nur auf eine bloße Willkürkontrolle ab, sondern verlangt einen rechtfertigenden Grund für z.B. eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn für die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. der Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem kein sachlicher Grund vorliegt, der diese Gleich-bzw. Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (sog. „Neue Formel“ des BVerfG).

Welche 2 Prüfschritte bei Gleichheitssatz?

1. Liegt eine Gleich-bzw. Ungleichbehandlung vor?→ Behandelte Gruppe fixieren, Vergleichsgruppe suchen, Beispiel : Frauen durften nicht bei der Feuerwehr mitmachen, Männer und Frauen aber beides Menschen also Ungleichbehandlung

2. Die Gleich-bzw. Ungleichbehandlung muss durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Das Differenzierungskriterium muss geeignet, erforderlich und angemessen sein zur Erreichung des zulässigen Differenzierungsziels.

Schutzbereich "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" Artikel 2 Abs.2

Schutzbereich: Leben als körperliches Dasein; nicht jedoch: Recht auf humanes Dasein oder Sterben oder auf Wohlbefinden.

Schranken des "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

formelle Gesetze, Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG

Schranken-Schranken des Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Verhältnismäßigkeit; Wesensgehalt; Art. 102und Art. 104 I S. 2 GG

Schutzbereich Menschenwürde Art. 1

soll vor allem davor schützen als Objekt gesehen und behandelt zu werden

Menschenwürde Art1. Schranken

schrankenlos! rechtfertigung unmöglich

Zweck des Grundrechts "Menschenwürde"

dient im Verfassungsgefüge des Grundgesetzes in erster Linie dazu, Achtung und Schutz des Individuums gegenüber staatlicher Gewalt und anderen Mitgliedern der Gesellschaft zu vermitteln und dem Einzelnen „in seinem Eigenwert, seiner Eigenständigkeit“ einen nicht antastbaren Freiheitsbereich gegenüber kollektiven Beschlüssen und Interessen zu garantieren.→ Menschenwürdeverletzung argumentaƟv ein schwieriges Spiel, da bei Vorliegen keine Eingriffsrechtfertigung möglich ist → Menschenwürde als „absolutes Grundrecht“

Würde als Leistungs- oder Teilhaberecht?

Pflicht zur Gewährleistung Existenzminimum, Sozialhilfe  umd zu gewährleisten dass man würdevolles Leben fhren kann

Würde und Sozialstaatsprinzip

Der Gesetzgeber solleinegerechte und sichere soziale Ordnung schaffen und darf keine unsozialen Gesetze schaffen. Beispiel: Ein genereller Ausschluss der Sozialhilfe für ganze Personengruppen (z.B. für erwerbsfähige Personen) ohne die Möglichkeit der Einzelfallprüfung ist unzulässig. Grundsätzlich ist das Sozialstaatsprinzip aber zu weit und unbestimmt, um eine Anspruchsgrundlage für den Einzelnen zu sein. Beispiel: Einführung von drei unbezahlten Karenztagen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist zulässig, da nur begrenzte materielle Verschlechterung und kein Wegfall der sozialen Sicherung.RechtlicheAusprägungensindz.B.in Art.20,28,14,6,9IIIGGzufinden.

Zweck des Medienverfassungsrechts

Medienmacht und öffentlichen Diskurs so zu ordnen, dass der demokratische Rechtsstaat kontrolliert wird und funktionieren kann.

Was bedeutet Autopoieses?

dass ein System seine eigenen Operationen nur durch das Netzwerk der eigenen Operationen erzeugen kann.“

  • „Systeme sind operational geschlossen. Sie beruhen voll und ganz auf internen Operationen.“

  • Systeme sind kognitiv offen, sie beobachten ihre Umwelt und reagieren auf systemrelevante Irritationen mit systemeigenen Operationen. → Schlussfolgerung für das Rechtssystem: Das Recht ist durch außerrechtliche Einflüsse (Politik, Medien, Moral) nicht unmittelbar und kausal steuerbar: nur das Recht kann bestimmen, was Recht ist. → Medien können Medien(verfassungs-)recht grundsätzlich nicht beeinflussen oder gar steuern!

Doppelfunktion des Medienverfassungsrechts

Rechtspositivistische Trennung zwischen a) subjektiven Medien-/Kommunikationsgrundrechten (abwehrrechtliche Dimension) bei Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit sowie Informationsfreiheit und

b) institutionellen Vorgaben (Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit, Filmfreiheit und Telemedien), die entsprechend den objektivrechtlich vermittelten Funktionen dieser Grundrechte gerecht werden müssen.

Wodurch werden Schutzpflichten des Staates begründet?

Grundrechtliche Schutzpflichten, d.h. eine aktive Handlungspflicht des Staates, gefährliches Tun eines privaten Dritten zu unterbinden, wird durch den allgemeinen und wenig bestimmten Gedanken der objektiven Werteordnung unter Rekurs auf Art. 1 I S. 1 GG begründet