Personaladministration 2 - NBW PersonalassistentIn 2021

3. Personaldossier / 4. Personaladministration / 5. Personalaustritt / 6. Arbeitszeugnisse

3. Personaldossier / 4. Personaladministration / 5. Personalaustritt / 6. Arbeitszeugnisse


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Langue Deutsch
Catégorie Matières relative au métier
Niveau Apprentissage
Crée / Actualisé 24.01.2021 / 05.04.2022
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Was versteht man unter dem Begriff Personaldossier?

Alle schriftlichen Aufzeichnungen, die sich auf den Arbeitnehmenden und den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses beziehen.

Was gehört in ein Personaldossiers (Inhalt)?

  • Personalstammdaten (Ausweiskopien, Kontoverbindung)
  • Bewerbungsunterlagen (Dossier, Notizen Interview, Stellenbeschrieb, Anforderungsprofil)
  • Vertragsunterlagen (Arbeitsvertrag, Vereinbarungen, Vertragsänderungen, Arbeitsbewilligungen)
  • Notizen MA-Gespräche (Probezeitbericht, MA-Qualifikationen, Verweise, Verwarnungen, Belobigungen)
  • Laufbahn (Karriere-Entwicklung, Weiterbildungsplan und -vereinbarungen, Beförderungen)
  • Finanzielles (Lohnabrechnung und -ausweise, Lohnerhöhungen, Kopie AHV-Ausweis, Unterlagen Pensionskasse, Darlehens-vereinbarung, Lohnvorschuss/-pfändung)
  • Korrespondenz (Bestätigungen, Informationen)
  • Absenzen (Fehlzeiten betreffend Krankheit & Unfall, Arbeitszeitrapport mit Gleit- & Mehrzeiten, Urlaubsanträge, Arztzeugnisse)
  • Austrittsunterlagen (Kündigung, Notizen Austrittsgespräch, Arbeitszeugnis)

Grundsatz:

Es sollen nur Daten gesammelt werden, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind.

Nach welchen Punkten kann ein Personaldossiers gegliedert werden?

Entstehenung des Anstellungsverhältnisses:

  • Bewerberbungsunterlagen
  • Vertragsunterlagen

Verlauf des Anstellungsverhätlnisses:

  • Mitarbeitergespräche
  • Laufbahn
  • Finanzielles
  • Korrespondenz
  • Absenzen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

  • Austrittsunterlagen

Nach welchen Punkten kann man ein Personaldossier auch noch gliedern?

Personalien:

  • Stammblatt
  • Bewerbungsunterlagen
  • Notizen zum Interview
  • Referenzauskünfte

Vertragsunterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Personalreglement
  • Vertragsänderungen
  • Beförderungen

Entwicklung:

  • Probezeitbericht
  • Mitarbeiterbeurteilung
  • Vorgestztenbeurteilung
  • Weiterbildungen

Finanzielles:

  • Lohnabrechnung
  • Lohnentwicklung/-erhöhungen
  • Lohnpfändungen

Welche Gesetze/Artikel nehmen Einfluss auf den Inhalt und die Führung des Personaldossiers? 

Art. 4 DSG:

Personendaten dürfen nur rechtmässig erhoben werden
Die Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

Art. 328b OR:

Arbeitgeber darf Daten über Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie einen Arbeitsplatzbezug aufweisen und wahrheitsgemäss sind. 

Was gehört nicht ins Personaldossier?

Alle Daten über das private, öffentliche und gewerkschaftliche Freizeitverhalten ausserhalb des Unternehmens.

Beispiele:

  • politische Aktiviäten und Parteizugehörigkeit
  • religiöse Gemeinschaften/Zugehörigkeit
  • sexuelle Vorlieben
  • familiäre Verhältnisse
  • Bekanntenkreis 

Welche möglichen Gefahren bestehen für Personaldossiers in Papierform?

  • Einsichtnahme durch unbefugte Personen
  • Diebstahl von Personendaten
  • Veränderung von Personendaten
  • Zerstörung durch Wasser und Feuer oder mutwillig

Wie kann man Personaldossiers in Papierform schützen und wo sollten diese gelagert (Standort) werden?

Art. 7 DSG besagt, dass Personaldaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden müssen.

Zum Beispiel durch:

  • Zentrale Lagerung (z.B. in der Personalabteilung)
  • Abschliessbarer Raum
  • Feuerfester Schrank
  • nicht offen und unbeaufsichtig herumliegen lassen
  • Einsichtnahme ausschliesslich im Personalbüro

Welche Vorteile bieten elektronische Personaldossiers?

  • schneller Zugriff
  • Kosten- und Platzvorteile bei der Lagerung
  • bestimmte Daten können von verschiedenen Abteilungen (HR, FIBU, Controlling, Linie) genutzt werden
  • besserer Schutz mittels Sicherung durch Backup

Wer hat ein Recht auf Einsichtnahme des Personaldossiers?

  • jeder Mitarbeiter hat das Recht auf umfassende Einsichtnahme / Auskunftserteilung - schriftlich und kostenlos (Kopie oder Ausdruck)
  • der direkte Vorgesetzte → arbeitsplatzbezogenes Interesse
  • Mitarbeiter der Personalabteilung

Einsicht Personaldossier:

Welche Daten/Informationen muss der ArbG dem ArbN nicht zeigen

  • überwiegende Interessen des Arbeitgebers
  • persönliche Notizen des Arbeitgebers
  • Unterlagen über Personal- und Karriereplanung (beabsichtigte Beförderung des Arbeitnehmers)
  • Unterlagen über laufende Verfahren

Einsicht Personaldossier:

Kann die schriftliche Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch durch eine andere Form (Art und Weise) ersetzt werden? 

Wie lange müssen Unterlagen eines Personaldossier aufbewahrt werden (Aufbewahrungspflicht des ArbG)? 

Im Regelfall empfiehlt sich eine Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren, die in Ausnahmefällen (wenn das Gesetz dies vorsieht) auf 10 Jahren verlängert werden kann. 

10 Jahre:

  • Verträge
  • Lohnabrechnungen und -ausweise
  • Sozialversicherungsunterlagen
  • Mitarbeiterbeurteilungen und Zeugnisse

5 Jahre (aus arbeitsrechtlicher Sicht):

  • Akten- und Gesprächsnotizen
  • Verweise, Verwarnungen
  • Belobigungen
  • Zeiterfassungsblätter
  • Spesenbelege 

Im Übrigen sind Daten, sobald sie nicht mehr benötigt werden, zu vernichten.

Wann und in welchen Fällen darf der Arbeitgeber Auskunft über Personaldaten an Dritte geben? 

Grundsätzlich darf der ArbG ohne Einwilligung der betroffenen Person keine Auskunft an Dritte erteilen.

Nur wenn eine gesetzliche Pflicht besteht, Daten weiterzugeben, wie zum Beispiel für die AHV, dürfen die Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person bekannt gegeben werden.

  • bei Anfragen von Banken, Kreditkartenherausgebern und Vermietern:
    nur mit Zustimmung des Mitarbeiters
     
  • bei Anfragen von Amtsstellen/Behörden (z.B. Organe wie Sozialversicherungen, (Fremden-)Polizei, etc.):
    ohne Zustimmung des MA aufgrund Kraft gesetzlicher Verpflichtungen
     
  • in allen andere Fällen (z.B. Referenzauskunft):
    keine Auskünfte ohne Zustimmung des MA

Wie kann sich der ArbG vor missbräuchlichen Anfragen von Drittpersonen über Personendaten der MA schützen

Aus Sorgfalts- und Beweisgründen schriftliche Anfragen verlangen und diese schriftlich beantworten.

4. Personaladministration in der Personalentwicklung:

(Das Thema Personalentwicklung wird im Fach "Personalmanagement" näher behandelt)

In welche 3 Bereiche lässt sich die Personalentwicklung unterteilen?

  • Bildung
  • Förderung
  • Organisationsentwicklung

Welche Schritte können in der Erarbeitung eines Weiterbildungskonzepts dargestellt werden?

  1. Zielsetzung
  2. Bedarfsermittlung
  3. Planung
  4. Durchführung
  5. Controlling

Organisation eines Weiterbildungsanlass:

In welche 3 Gebiete kann die Organisation eingeteilt werden?

  • Zeitliche Planung
  • Örtliche Planung
  • Teilnehmer

Personalentwicklung:

Was können einzelne Schritte der Personaladministration in der Entwicklung eines Mitarbeitenden sein?

  • Bedarfsanalyse
  • Laufbahnplanung
  • Massnahmen
  • Controlling

Welche Punkte gehören in eine Checkliste für ein Personalaustritt und wie sehen die Zuständigkeiten aus?

  1. Kündigung prüfen und Erhalt schriftlich bestätigen ⇒ HR
  2. Klärendes Gespräch mit MA ⇒ HR/VG
  3. Interne Meldung an GL/VG/IT ⇒ HR
  4. Klären der gegenseitigen Forderungen/Guthaben (Ferien, Überstunden, Weiterbildungsvereinbarung, etc.) ⇒ HR
  5. Festlegen des Austrittstermin ⇒ VG
  6. Nachfolgeregelung ⇒ VG
  7. Arbeitsorganisation während der KF ⇒ VG
  8. Schlussqualifikation / Zeugnisentwurf ⇒ VG
  9. Aufklärung über Versicherungsschutz (nach Austritt) ⇒ HR
  10. Abmeldung bei den Sozialversicherungen ⇒ HR
  11. Zeugnis ausformulieren/übergeben ⇒ HR/VG
  12. Schlusslohnabrechnung veranlassen ⇒ HR
  13. Austrittsgespräch ⇒ HR
  14. Verabschiedung ⇒ VG
  15. Materialrückgabe/Schlusskontrolle ⇒ VG
  16. Personaldossier bereinigen, abschliessen und archivieren ⇒ HR

Aus welchem Grund und über welche Punkte muss der ArbG den ArbN beim Austritt informieren

Aufgrund der Fürsorgepflicht des ArbG muss der ArbN über folgende Punkte informiert werden:

  • Deckung im Rahmen der Unfallversicherung nach dem Austritt
     
  • Deckung im Rahmen des BVG/Pensionskasse
     
  • Deckung im Rahmen der Krankentaggeldversicherung (KTG)

Was ist grundsätzlich beim Personalaustritt über den Versicherungsschutz der Unfallversicherung (BU/NBU) zu beachten? 

Die Deckung im Rahmen der Unfallversicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf min. halben Lohn oder Lohnersatz aufhört.
→ Der Versicherungsschutz läuft im Falle eines Unfalles grundsätzlich bis am 31. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.

Der ArbN kann jedoch den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle (NBU) durch eine Abrede-Versicherung für max. 6 aufeinanderfolgende Mte. über das Ende der obligatorischen Unfallversicherung hinaus verlängern.

Die Prämie für die Abrede muss aber spätestens am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn oder Lohnersatz aufhört, einbezahlt werden.

 

Nach welcher Zeitspanne und welche Versicherungsdeckung läuft bei der Pensionskasse/BVG nach dem Austritt ab

Die Risikoversicherung gegen Invalidität/Tod läuft 30 Tage nach dem Austritt  aus.

Die Gelder werden i.d.R. in die Pensionskasse des neuen ArbG oder auf ein Sperrkonto einer Freizügigkeitsstiftung einbezahlt.

Wer kommt im Krankheitsfall für den Lohn auf, wenn der ArbG keine KTG-Versicherung abgeschlossen hat? 

Der ArbG muss für die Lohnfortzahlung sorgen; dies ist eine gesetzliche Pflicht basierend auf den Dienstjahren des ArbN und wird anhand der Berner / Zürcher / Basler Skala berechnet. 

Kann der ArbN den Versicherungsschutz im Falle von Krankheit nach dem Austritt bei der ArbG-Versicherung verlängern? 

Was sind die Ziele eines Austrittsgespräches?

Der ArbG hat die Möglichkeit Feedback vom ArbN über folgende Themenkreise zu erhalten:

  • Arbeit / Aufgaben
  • Arbeitsplatz / Infrastruktur
  • Führung durch VG / Zusammenarbeit
  • Lohn / Sozialleistungen / Fringe Benefits
  • Aus- und Weiterbildung / Entwicklungsmöglichkeiten

Um Mängel im Arbeitsverhältnis (nicht erfüllte Erwartungshaltung der MA) zu verbessern: 

  • Erfassung der wahren Austrittsgründe
  • Grundlage für Verbesserungen 
  • Feedback an Linie
  • Förderung des Firmenimages
  • Wiedereinstieg ermöglichen
  • Arbeitsverhältnis mit Dank abschliessen

Welche Arten von Austrittsgesprächen gibt es?

  • unstrukturiertes Gespräch
     
  • strukturiertes (standardisiertes) Gespräch
    (Befragung aller austretenden MA zu den gleichen Themen)

Was sind die Vorteile eines strukturierten Austrittsgespräches?

  • Möglichkeit der Präsentation eines strukturierten Gesamtergebnisses aus allen Einzelaustrittsgesprächen (Aggregation/Zusammenfassung aller gleichen Einzelaussagen zu einem Thema)
     
  • spontanere Antworten
     
  • innert kurzer Zeit viele Feedback-Informationen
     
  • Möglichkeit der besseren Überprüfbarkeit durch grössere Objektivität der Aussagen
    (aufgrund der Aggregation durch eine grossen Fallzahlen-Menge)

Durch wen und auf welche unterschiedlichen Arten (Gründe) kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden

Kündigung durch Arbeitgeber:

  • Betriebsschliessung, Standortwechsel
  • Wirtschaftliche Gründe (Stellenabbau)
  • Strukturrelle Gründe (rationellere Arbeitsabläufe)
  • Mangelnde Leistung oder Verhalten des ArbN

Kündigung durch Arbeitnehmer:

  • Berufswechsel oder -aufgabe
  • zu tiefer Lohn oder keine Erhöhung
  • zu anspruchsvolle oder unterfordernde Tätigkeit
  • schlechtes Arbeitsklima (VG, Team)
  • keine Entwicklungsmöglichkeiten
  • keine Beförderung
  • Rückstufung
  • Mobbing oder Burnout

Aufhebungsvertrag:

nur bei gemeinsamer Einigung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses; im gegenseitigen Einvernehmen 

Welche Gründe können zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen, die weder vom ArbG noch vom ArbN beeinflusst werden können?

  • Pensionierung
  • Invalidität
  • Todesfall des ArbN (stirbt der ArbG, geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über)
  • Von vornherein befristeter Einsatz
  • Keine Verlängerung der Arbeitsbewilligung

Was stellt die rechtliche Grundlage von Arbeitszeugnissen dar und welchen Inhalt regelt sie? 

Art. 330a Abs. 1 OR

Der ArbN hat jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis. Es beinhaltet Aussagen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie über seine Leistungen und Verhalten

Art. 330a Abs. 2 OR

Auf besonderes Verlangen des ArbN hin, hat sich der Inhalt der Angaben auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Was ist der Sinn und Zweck von Arbeitszeugnissen?

Es bildet für den MA eine Empfehlung, die bestmögliche Voraussetzungen für eine neue Stelle und wirtschaftliches Fortkommen schafft.

Es ist für den MA eine Orientierung, um sich über die Arbeitsleistung und Verhalten bewusst zu werden.

Für den AG soll es ein Ausweis qualitativ guter Arbeit darstellen und positives Image fördern.

Welche Arten von Arbeitszeugnissen unterscheidet man?

  • einfaches Zeugnis (Arbeitsbestätigung)
    Enthält nur Angaben über die Person, deren Funktion, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Tätigkeitsbeschrieb.
     
  • qualifizierte Zeugnis (Vollzeugnis)
    Enthält die gleichen Angaben wie Bestätigung, zusätzlich Beurteilung über Leistung und Verhalten des AN.
    → bei VG: Beurteilung über das Führungsverhalten

    Formalitäten: Erhalt nach Beendigung des Arbeitsverhältnis, Formulierung in der Vergangenheitsform.
     
  • Zwischenzeugnis
    Dient zur persönlichen Standortbestimmung bei Versetzungen oder Austritt von VG.
    Erleichtert den MA die Suche nach einer neuen Herausforderung bei ungekündigter Stelle.

    Formalität: Formulierung in der Gegenwartsform
  • Lehrzeugnis
    Art. 346a OR - wird erst nach Beendigung der Lehre ausgestellt.
    Inhalt: Angaben über Person, erlernten Beruf und Dauer der Lehre.
    → Auf Verlangen des Lernenden, hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeit, die Leistung und das Verhalten auszudrücken. 

    Bemerkung: Lernende haben pro Semester 1x Anspruch auf eine schrift. Beurteilung über die Arbeits- und Lernsituation (ALS) → Inhalt: Aussagen über Eignung für den Beruf, Leistungen und Verhalten.

 

Wann wird anstelle eines Zeugnisses eine Arbeitsbestätigung geschrieben?

  • Bei besonders kurzen Arbeitseinsätzen (1-2 Monate)
     
  • Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers

Welches sind die formalen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Das Erscheinungsbild von einem Zeugnis wird positiv beeinflusst durch:

  • optische klare Textaufteilung und -gestaltung 
  • fehlerfrei und grammatikalisch richtig verfasst
  • auf Firmenpapier mit Ort und Datum der Ausstellung
  • Originalunterschriften der ausstellenden Personen
  • inhaltlich klar und eindeutig formuliert sein (keine Codes)
  • in der gängigen Sprache des Landes, Region oder Firma verfasst sein

Was sind die Grundsätze für die Ausstellung eines Zeugnisses (Wie muss es formuliert sein)?

Ein Zeugnis 

  1. muss vollständig und
  2. wahr sein 
  3. und die Beurteilung soll wohlwollend ausfallen sowie
  4. klar und
  5. individuell formuliert sein.

Bemerkung: Diese Forderungen schliessen aber nicht aus, auch Negatives im Zeugnis festzuhalten. Es empfiehlt sich, die Kündigungsbegründung in einem Vollzeugnis niederzuschreiben.

Welche Kriterien sollten beim verfassen eines Zeugnisses beachtet werden, um ein gutes, kompetentes Image als AG zu bewirken?

  • Die Ausführlichkeit muss der Position und der Anstellungsdauer entsprechen 
     
  • Vollständigkeit und ein guter Sprachstil spricht für die Professionalität der Firma 
     
  • Individualität und Fehlerfreiheit zeugen von sorgfältiger Arbeit im Personalwesen 

Wie lange (Umfang) sollte das Arbeitszeugnis maximal sein?

Grundsatz: Die Ausführlichkeit & Länge sollte der Anstellungsdauer & Position entsprechen.
In der Regel max. 2 Seiten 

Zu welchen Punkte (Bestandteile) sollte sich ein qualifiziertes Zeugnis (Vollzeugnis) äussern?

  • Angaben zur Firma (Genaue Bezeichnung mit Adresse)
  • Titel des Dokuments (Zwischen-, Arbeits-, Lehrzeugnis, Arbeitsbestätigung)
  • Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Heimatort/Staatsangehörigkeit)
  • Anstellungsdauer (Anstellung von ....bis.....)
  • Art der Tätigkeit (Berufsbezeichnung/Funktion, Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung) 
  • Werdegang (Entwicklung: Versetzung oder Beförderung, Weiterbildung)
  • Leistungsbeurteilung: Fach-/Methoden-kompetenz (Arbeits-Qualität und -Quantität, Fachkenntnisse und deren Anwendung, Arbeitseinsatz und -weise, Leistungen, Erfolge) 
  • Verhaltensbeurteilung: Sozialkompetenz (gegenüber Vorgesetzte, Mitarbeiter, Kunden, Team; Zusammenarbeit im Team & mit VG)
  • Führungsbeurteilung (Vorbildrolle, motivierendes Verhalten, Durchsetzungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Konfliktlösung)
  • Ort/Datum (rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sonst Ausstelldatum)
  • Austrittsgrund (nur zur Klärung des Gesamtbildes oder bei Kündigung durch MA)
  • Schlusssatz/Grussformel (Dank, Weiterempfehlung, Bedauern und Zukunftswünsche)

Wer schreibt bzw. unterschreibt Zeugnisse?

Entweder vom Linienvorgesetzten oder von der Personalabteilung. Rechtspraxis verlangt, dass es sich um eine leitende Angestellte handelt und zeichnungsberechtigt ist.