Krankenversicherung (KV)
Sachbearbeiter Sozialversicherungen NBW
Sachbearbeiter Sozialversicherungen NBW
Set of flashcards Details
Flashcards | 94 |
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Students | 11 |
Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | Other |
Created / Updated | 14.01.2021 / 05.06.2025 |
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Was wurde 1996 nach der Totalrevision mit dem Inkrafttreten des KVG erreicht?
- Krankenversicherung wurde obligatorisch
- geschlechts-neutrale und für kleine Einkommen subventionierte Prämien
- erleichterter Kassenwechsel
Was sind die zentralen Punkte im Artikel 117 der Bundesverfassung?
Artikel 117
- Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung
- Er kann die Kranken- und Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
Artikel 117a
- Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche Grundversorgung von hoher Qualität. Förderung der Hausarztmedizin als bestandteil der Grundversorgung.
- Der Bund erlässt Vorschriften über die...
- Aus- und Weiterbildung der Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zum Ausüben dieser Berufe.
- angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.
Was versteht man unter Komplementärmedizin und wird diese durch das KVG abgedeckt?
- Komplementärmedizin umfasst eine Vielzahl von Verfahren, die zusätzlich zur konventionellen Medizin angewendet werden. Dazu gehören ganze Therapiesysteme wie beispielsweise die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), aber auch einzelne Verfahren wie z. B. Hypnose oder Vitamine und Spurenelemente, die als Nahrungsergänzung eingesetzt werden.
- Artikel 118a der Bundesverfassung schliesst die Komplementärmedizin mit ein.
Was ist der Geltungsbereich des KVG?
Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung.
Dies umfasst die obligatorische Krankenversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung
Wer die obligatorische Krankenpflegeversicherung anbietet, muss auch die freiwillige Taggeldversicherung anbieten
Welche Risiken sind in der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG 1a enthalten?
Krankheit (ATSG 3)
Unfall (ATSG 4), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt
Mutterschaft (ATSG 5)
Welche drei Ziele hat das KVG?
- Stärkung der Solidarität
- Kosteneindämmung im Gesundheitswesen
- Zugang aller Versicherten zu einer qualitativ hochstehenden, umfassenden und finanziell tragbaren Grundversorgung
Was versteht man under dem Begriff "volle Freizügigkeit"?
Jeder Krankenversicherer muss jede Person, die einen Versicherungsantrag einreicht, ohne Vorbehalt in die Grundversicherung aufnehmen.
Dies gilt auch, wenn der Antragssteller krank ist und sich in einer laufenden medizinischen Behandlung befindet.
Ist die "volle Freizügigkeit" in jedem Fall gegeben?
Nein, die "volle Freizügigkeit" hat keine Anwendung bei Zusatzversicherungen. Diese besteht nur in der Grundversicherung.
Welche Solidaritäten innerhalb des KVG gibt es und was bedeuten diese?
- Generationensolidarität (zwischen Jung und Alt → horizontale Solidarität) → ab 26 Jahren gleiche Prämien
- Vertikale Solidarität (zwischen höheren und tieferen Einkommen) → Prämienverbilligung
- Horizontale Solidarität (zwischen verschiedenen sozialen Gruppen) → geschlechtsunabhängige Prämien, nichtkostendeckende Kinderprämien
Risikosolidarität (auch Versicherungssolidarität genannt; zwischen Kranken und Gesunden) → gleiche Prämien ungeachtet des Gesundheitszustandes, Risikoausgleich
Regionale Solidarität (zwischen verschiedenen Regionen/Orten)
→ gleiche Prämie verschiedener Orte innerhalb einer Prämienregion ABER nicht zwischen verschiedenen Prämienregionen
Welches sind die Unterscheidungsmerkmale zwischen KVG und VVG
- Wahlfreiheit: KVG ist obligatorisch, VVG ist freiwillig
- Aufsicht: KVG steht unter Aufsicht des BAG, VVG hingegen untersteht der FINMA
- Unterstellung: KVG ist dem EDI unterstellt, VVG untersteht dem EFD
- Prämien: KVG kennt eine Einheitsprämie pro Region, VVG hat individuelle Prämien
- Leistungen: KVG hat einheitliche, gesetzllich geregelte Leistungen, VVG ist individuell, je nach Vertrag
- Aufnahme: ImKVG ist die Aufnahme gesichert, im VVG können Interessenten abgelehnt werden
- Gesetzliche Grundlagen: KVG / KVAG vs. VVG / VAG*
*VVG = VersicherungsVertragsGesetz / VAG = VersicherungsAufsichtsGesetz
Was ist die "geteilte Aufsicht" und wo findet sie Anwendung?
Unter der geteilten Aufsicht versteht man, dass sich zwei Behörden die Aufsicht über ein Gebiet teilen.
So ist das KVG zwar dem EDI unterstellt, dieses Teilt sich jedoch die Aufsicht mit dem BAG. Das VVG ist dem EFD unterstellt, welches die Aufsicht mit er FINMA teilt.
EDI = Eidgenössisches Departement des Inneren
BAG = Bundesamt für Gesundheit
EFD = Eidgenössisches Finanzdepartement
FINMA = Finanzmarktaufsicht
Welche Rechtsformen gibt es? Nenne Beispiele!
Privatrechtlich
- Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Aktiengesellschaften
öffentlich-rechtlich
- Kantone, Gemeinden (gibt es ganz selten bis keine mehr)
Welche Abgrenzungen im Bezug auf die Tätigkeitsgebiete (geographisch) kennst du?
- Regional - Tätigkeitsgebiet eingeschränkt auf Kanton, Region, Tal etc.
- Zentralisiert - Tätigkeitsgebiet ganze Schweiz
Was versteht man unter dem Begriff "Gegenseitigkeit"?
Versicherungstechnisches Gleichgewicht zwischen Prämien und Leistungen
Was versteht man unter dem Begriff "Gleichbehandlung"?
Alle Versicherte sind gleich zu behandeln, insbesondere in Bezug auf
- die Aufnahme in die Versicherung
- die Wahl der Versicherungsform
- die Frist innerhalb deren die Leistungen vergütet werden
Im KVG besteht eine Versicherungspflicht. Wer ist für deren Einhaltung und Überwachung zuständig und was sind die Aufgaben?
Einhaltung und Überwachung der Versicherungspflicht ist Aufgabe der Kantone
(wird meist an Gemeinden delegiert → Überprüfung Zuzug/Anmeldung Gemeinde)Personen ohne Versicherung werden vom Kanton an Versicherer zugewiesen
Pflicht der Kantone zur Information, Kontrolle und allenfalls Zuweisung für Personen aus
EU/EFTA
Entscheid über Anträge um Befreiung von Grenzgängern aus EU/EFTA
Im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht kennen wir die Gemeinsame Einrichtung (GE). Was ist ihre Aufgabe?
- Einhaltung und Überwachung der Versicherungspflicht für in EU/EFTA wohnhafte Rentner (inkl. Fam.-Angehörige)
- Personen ohne Versicherung werden von der Gemeinsamen Einrichtung zugewiesen
- Entscheid über Anträge um Befreiung von Rentnern
Welche Personen sind opligatorisch versichert?
- Wohnsitz Schweiz
- Ausländer mit Aufenthalt ≥ 3 Monate (KVV 1 II a, f)
- Aus Schweiz entsandte Arbeitnehmer mit Familie (KVV 4)
- Flüchtlinge / Asylsuchende / Asylanten (KVV 1 II c)
- Sans-Papiers
- Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland inkl. Familie (KVV 5)
Versicherungspflicht aufgrund bilateraler Verträge - Wann ist die Rede von einem bilateralen Fall?
Wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, spricht man von einem bilateralen Fall
- grenzüberschreitend
betrifft EU/EFTA-Länder
betrifft EU/EFTA-Bürger
Welches Prinzip liegt der Versicherungspflicht aufgrund bilateraler Verträge zu Grunde?
Erwerbsortsprinzip
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Rentner sind in dem Staat krankenversichert, aus welchem sie eine Rente beziehen.
(PS. Sondervereinbarung mit Liechtenstein= Wohnortprinzip)
Wo ist die Versicherungspflicht aufgrund bilateraler Verträge geregelt?
Bilaterale Verträge mit der EU → Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA)
Was ist das Optionsrecht im zusammenhang mit der Versicherungspflicht aufgrund bilateraler Verträge?
Infolge des Erwerbsortsprinzips ist grundsätzlich jeder Grenzgänger und Rentner in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Grenzgänger und Rentner aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu Gunsten ihrer Krankenversicherung im Wohnstaat befreien zu lassen, ebenso können sich Rentner mit Wohnort in Portugal und Spanien befreien lassen
Was muss der Grenzgänger bzw. der Tentner erfüllen, um sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen?
Der jeweilige Grenzgänger bzw. Rentner muss dafür den gleichwertigen Versicherungs-schutz im Wohnstaat nachweisen können und ein Gesuch um Befreiung bei der zuständigen Behörde stellen.
Beides muss schriftlich eingereicht werden.
Was gilt bei der Wahl des Versicherers für die Grundversicherung?
Volle Freizügigkeit
Freie Wahl der versicherungspflichtigen Personen
Aufnahmepflicht des Versicherers im örtlichen Tätigkeitsbereich
Keine Gesundheitsprüfung erlaubt
Keine Leistungsausschlüsse für bestehende Krankheiten
Ausnahme: Befreiung für EU/EFTA-Angebot möglich für Versicherer mit weniger als 500`000 versicherten Personen (KVAG 5 g sowie KVAV 4 I a)
Welche Angaben müssen bei Beitritt gemacht werden?
Für den Beitritt ist kein spezifisches Formular erforderlich, es reicht eine schriftliche Willensäusserung des Versicherten sowie die Angabe der massgebenden Daten (Geburtsdatum, Anschrift, Modell, Franchise etc.)
Welche Angaben müssen bei Beitritt nicht gemacht werden?
Beim Beitritt dürfen nur Angaben, die für das KVG oder für den Versicherungs-wechsel erforderlich sind, eingeholt werden (z.B. Frage nach Beruf = nicht zulässig)
Keine Angaben in Verbindung mit Zusatzversicherung und freiwilliger Taggeld-versicherung zugelassen
Nicht zulässig sind insbesondere auch Angaben über den Gesundheitszustand
Wann beginnt die Versicherung?
Geburt oder Wohnsitznahme | KVG 5 I
Anmeldung bis 3 Monate nach Geburt oder Wohnsitznahme in der Schweiz
Beginn per Geburt oder Wohnsitznahme
Ausländer mit Aufenthalt ≥ 3 Monate | KVV 7 I
Anmeldung bis 3 Monate nach Anmeldung bei Einwohnerkontrolle
Beginn per Anmeldung bei Einwohnerkontrolle
Ausländische Arbeitnehmer m it Aufenthalt < 3 Monate
Nicht-EU/EFTA-Bürger: Anmeldung per Einreise | KVV 7 II
Beginn per Einreisedatum
EU/EFTA-Bürger: Anmeldung per Aufnahme der Erwerbstätigkeit | KVV 7 IIbis
Beginn per Aufnahme der Erwerbstätigkeit
Was gilt bei einem rechtzeitigem Beitritt (Drei-Monats-Frist)?
- rückwirkender Versicherungsschutz
- rückwirkende Prämienzahlungspflicht
Von einem verspäteten Beitritt spricht man, wenn die Frist von 3 Monaten überschritten wurde.
Was hat dies für Konsequenzen?
Versicherungsbeginn erst ab Zeitpunkt des Beitritts
Auf Rückerstattung von Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch
Prämienzuschlag von 30-50 % (je nach Verschuldungsgrad) für doppelte Dauer der Verspätung
(Frist läuft ab eigentlicher KVG-Unterstellung)
Bei finanzieller Notlage des Versicherten Zuschlag von weniger als 30 %
Kein Zuschlag möglich, wenn Prämie von Sozialhilfebehörde übernommen wird
Bei Wechsel des Versicherers bleibt Prämienzuschlag bestehen (Mitteilungspflicht des alten an
den neuen Versicherer)
Welche Voraussetzungen für einen Wechsel des Versicherers bestehen?
Rechtsgültige Kündigung muss am letzten Tag der Kündigungsfrist beim Versicherer eingehen (Poststempel ist nicht massgebend)
Sämtliche säumigen Ausstände müssen rechtzeitig beglichen werden
Versicherung muss Kunde bei Kündigung über Säumigkeit informieren
Kündigung nichtig, wenn Ausstände bei Ablauf der Kündigungsfrist noch offen sind
Mitteilungspflicht des neuen Versicherers an bisherigen Versicherer, dass Deckung ohne Unterbrechung gewährleistet ist (sog. Nachversicherungsbestätigung, diese werden grösstenteils elektronisch zwischen den Versicherern ausgetauscht)
Was sind die Folgen, wenn der Wechsel des Versicherers verzögert oder verhindert wird?
Versicherungsschutz beim alten Versicherer bleibt trotz Kündigung solange bestehen, bis Mitteilung vom neuen Versicherer eintrifft (Nachversicherungsbestätigung)
Die Deckung beim neuen Versicherer beginnt am 1. des Folgemonats, in welchem die Mitteilung beim alten Versicherer eintrifft
Haftung des neuen Versicherers für den daraus entstandenen Schaden (z.B. durch Rückvergütung der Prämiendifferenz)
Auch wenn das Gesetz keine explizite Regelung vorsieht, so gibt es Gründe für das Ende der Versicherung.
Welche sind das?
Wegzug ins Ausland
Tod
«Sonderfälle» - als solche gelten z.B. die Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz
(KVV 7 IV) oder der Wegzug ins Ausland bei Aufenthaltern (KVV 7 III)
(Bei untermonatigem Austritt sind die Prämien auf den Tag genau zu berechnen)
Was sind die Voraussetzungen für den Wechsel des Versicherers?
Rechtsgültige Kündigung muss am letzten Tag der Kündigungsfrist beim Versicherer eingehen (Poststempel ist nicht massgebend)
Sämtliche säumigen Ausstände müssen rechtzeitig beglichen werden
Kündigung nichtig, wenn Ausstände bei Ablauf der Kündigungsfrist noch offen sind
Mitteilungspflicht des neuen Versicherers an bisherigen Versicherer, dass Deckung ohne
Unterbrechung gewährleistet ist (sog. Nachversicherungsbestätigung)
Welche Fristen gelten beim Wechsel des Versicherers?
Ordentliche Grundversicherung
3 Monate per 30.06. und 31.12.
Keine besonderen Versicherungsformen (Wahlfranchisen/HMO/PPO/Bo nus )
Besondere Versicherungsformen
3 Monate per 31.12.
Besondere Versicherungsformen gemäss KVV 93 bis 101a
Mitteilung einer neu genehmigten Prämie (gleich/höher/tiefer) KVG 7 II
1 Monat ab Ankündigung der neuen Prämie
Ende des Monats, welcher der neuen Prämie vorangeht
Versicherer muss neue Prämie mindestens 2 Monate im Voraus ankündigen und auf das Kündigungsrecht hinweisen (KVG 7 II)
Wohnsitzwechsel bei regionalen Kassen KVG 7 III
keine Kündigung notwendig
Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung
Beitrittsfrist 3 Monate für Anmeldung beim neuen Versicherer
Besonderes
- Versicherte dürfen bei der Kündigung der Grundversicherung nicht gezwungen werden, auch die Zusatzversicherungen aufzuheben (KVG 7 VII, VIII).
- Mitteilungspflicht des neuen Versicherers an bisherigen Versicherer, dass Deckung ohne Unterbrechung gewährleistet ist (KVG 7 V).
- Wechsel nicht möglich bei säumigen Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten (KVG 64a VI sowie KVV 105l).
Wie ist die Festsetzung von Prämientarifen geregelt?
- Versicherungen müssen die neuen Prämien spätestens 5 Monate vor Anwendung beim BAG zur Genemigung einreichen
- Veröffentlichung und Anwendung erst nach Genehmigung möglich (Kantone können Stellung dazu nehmen)
- das BAG hat ein umfassendes Weisungsrecht zur Festsetzung der Prämien
- bei Bedarf kann das BAG unterjährige Prämienerhöhungen anordnen
- Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen und freiwilliger Abbau von übermässigen Reserven möglich
Welchen Prinzipien folgt die Prämienberechnung?
- Gleiche Prämien, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind
- Kantonale Abstufungen nach ausgweiesenen Kostenunterschieden zwiingend
- Regionale Abstufungen in Prämienregionenen nach ausgewiesenem Kostenunterschied möglich
- Wohnort der versicherten Person ist massgebend
- Prämienregionen werden einheitlich für alle Versicherer vom EDI festgelegt
- Tiefere Prämien für Kinder zwingend (-18); optional für junge Erwachsene (19-25)
- Bundesrat definiert Prämienermässigungen für Kinder (Reduktionssatz) und junge Erwachsene (Bandbreite)
Welchen Prinzipien folgt die Prämienberechnung für EU/EFTA?
- Prämien müssen nach Wohnsitzstaat unterteilt werden, aufgrund der im einzelnen Staat anfallenden Kosten
- Prämien aller EU/EFTA-Versicherten müssen kostendeckend sein (keine Quersubverntionierung mit übrigem KVG-Geschäft)
Welchen Prinzipien folgt die Prämien erhoben?
- Kopfprämien unabhängig von Einkommen oder Vermögen
- Prinzip der Vorauszahlung
- in der Regel monatlich
- Vorauszahlung möglich - z.B. jährlich - wobei da Skonto möglich ist
- Erhebung von Verzugszins möglich (5%)
- bei untermonatigen Ein- und Austritten werden Prämien taggenau abgerechnet
Wie gestaltet sich das Verfahren beim Prämienverzug?
1. Mindestens eine schriftliche Mahnung – kein Versichererwechsel mehr möglich
2. Zahlungsaufforderung, Nachfrist von 30 Tagen, Hinweis auf Folgen des Zahlungsverzugs 3. Betreibung
4. Falls der Kanton es verlangt: Bekanntgabe der betriebenen Schuldner
5. Je nach Kanton Erfassung auf schwarzer Liste
6. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Versicherer in Eigenregie (öffentliches Recht) 7. Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt
8. Pfändung; Verwertung; Verteilung → Ausstellung des Verlustscheins
9. Kanton bezahlt 85 % der gemeldeten Forderungen
10. Weiter laufendes Inkasso (der Verlustschein bleibt bei Versicherer)
11. Zahlung von 50 % des von versicherten Personen erhaltenen Betrages an Kanton