Krankenversicherung (KV)
Sachbearbeiter Sozialversicherungen NBW
Sachbearbeiter Sozialversicherungen NBW
Set of flashcards Details
Flashcards | 94 |
---|---|
Students | 11 |
Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | Other |
Created / Updated | 14.01.2021 / 05.06.2025 |
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Wie gestaltet sich das Verfahren beim Prämienverzug EU/EFTA?
- Betrifft Grenzgänger, Rentner und deren Familienangehörige sowie Familienangehörige von Niedergelassenen, Aufenthalter und Kurzaufenthalter (Familienprinzip KVG 4 a)
- Keine Beteiligung durch Kantone
- Einforderung der Prämien nach Recht des Mitgliedstaates möglich:
- Aktuell nur Deutschland und Österreich - Einforderung der Prämien nach Recht des Mitgliedstaates nicht möglich:
- Leistungsaufschub nach Ablauf der 30-tägigen Nachfrist möglich
- Information an versicherte Person
- Information an aushelfenden Träger am Wohnort des Versicherten
- Verrechnung mit geschuldeten Leistungen möglich
Welcher Grundsatz gilt bei der Prämie für Erwachsene?
Einheitsprämie: Gleiche Prämien für alle, sofern keine ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen
Gleiche Prämien wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Gleiche Altersgruppe (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
- Gleiche Wohnregion
- Gleicher Versicherer
- Gleiches Versicherungsmodell
Welcher Grundsatz gilt bei der Prämie für Kinder?
- Prämien für Kinder (0-18) müssen tiefer sein als für Erwachsene
- Nicht kostendeckend (horizontale Solidarität)
- Rabattierung* zwischen 65 – 90 %
Welcher Grundsatz gilt bei der Prämie für junge Erwachsene?
- Prämien für junge Erwachsene (19-25) dürfen tiefer sein als für Erwachsene
- Müssen zusammen mit Erwachsenen kostendeckend sein
- Rabattierung* maximal 30 %
Was für Prämienregionen gibt es und wie sind diese geregelt?
Grössere Kantone sind in zwei oder drei Prämienregionen aufgeteilt, wenn sich die Kosten innerhalb des Kantons stark unterscheiden (1 = Stadt, 2 = Agglomeration, 3 = Land)
Hintergrund ist, dass regional unterschiedliche Gesundheitskosten – in den Städten höher als auf dem Land – in den Prämien abgebildet werden
Geographisch regionale Abstufungen für alle Versicherer gleich (Festlegung durch EDI)
Unterscheidung der Prämie nur nach ausgewiesenen Kostenunterschieden
Versicherer können für die Prämienregionen unterschiedliche Prämien festlegen
Maximale Differenzen:
15 % zwischen Region 1 und Region 2
10 % zwischen Region 2 und Region 3
Ausschlaggebend ist, in welcher Gemeinde die versicherte Person ihren Wohnsitz hat und zu welcher Prämienregion diese Gemeine zugeteilt ist
Die maximal zulässigen Rabatte sind in einer eigenen Verordnung geregelt (Verordnung des EDI über die Prämienregionen)
Regionale Solidarität innerhalb Prämienregionen, nicht aber zwischen Prämienregionen
Welche Regelungen über Nothilfeberechtigte Personen im Asylverfahren kennst du?
Kantone können Prämien für Personen in laufendem Asylverfahren (AsylG 82) sistieren
Bei anstehenden Behandlungen muss Kanton für Prämien aufkommen (rückwirkend)
Muss Versicherer Kosten übernehmen, sind sistierte Prämien rückwirkend mit einem Zuschlag von 25 % geschuldet (Zuschlag für maximal 12 Monate)
Anschliessend erneute Sistierung durch Kantone möglich
Automatische Aufhebung der Sistierung bei:
a) Provisorischer Aufnahme
b) Anerkennung als schutzbedürftige Person oder als Flüchtling c) Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung
Welche besonderen Versicherungsformen gibt es und was ist deren Zielsetzung?
Kategorien
- Eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer (Managed Care) → KVG 62 I, KVV 99-101
- Wählbare Jahresfranchisen → KVG 62 II a, KVV 93-95
- Bonusversicherung → KVG 62 II b, KVV 96-98
Zielsetzung
- Förderung der Eigenverantwortung
- Einsparung von Kosten
Welche Grundsätze gelten bei besonderen Versicherungsformen?
Grundsatz: Es sind immer dieselben Leistungen versichert wie im ordentlichen Modell
Versicherer sind frei, ob sie besondere Versicherungsformen anbieten oder nicht
Wenn Angebot, dann für alle Versicherten zugänglich
Keine Abschlussmöglichkeit für Versicherte, die in einem EU/EFTA-Land wohnen (KVV 101a)
Wählbare Jahresfranchisen und Bonusversicherung dürfen nicht in Kombination abgeschlossen werden
Was gilt beim Versicherungsmodel mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer?
- HMO- und PPO-Modelle (Health Maintenance Organization / Preferred Provider Organization) - Darunter fallen hauptsächlich sogenannte Hausarzt-, Telemedizinmodelle und HMO-Modelle
- Verpflichtung, immer zuerst den gewählten Leistungserbringer zu kontaktieren
- Regionales Angebot möglich
- Prämienrabatt in der Regel zwischen 5 und 15 % (individuell nach Versicherer)
- Leistungserbringer können entschädigt werden (Fixbetrag bzw. nach Bestandsrentabilität)
- Ausnahmen: Notfallbehandlungen, meistens auch Frauen-, Kinder- und Augenärzte
- Beitritt ist jederzeit möglich (in der Regel auf 1. des Folgemonats)
- Austritt / Wechsel des Versicherers per Ende Jahr oder bei Mitteilung neuer Prämie möglich
- Prämienermässigung nur für ausgewiesene Kostenunterschiede
- Verzicht auf Kostenbeteiligung / Franchise möglich (wird nicht praktiziert)
Was gilt beim Versicherungsmodel mit wählbarer Franchise?
Mögliche Wahlfranchisen
Erwachsene: CHF 500 / 1’000 / 1’500 / 2’000 / 2’500
Kinder: CHF 100 / 200 / 300 / 400 / 500 / 600
- Optional für Versicherer, individuelles Angebot an Franchisen-Stufen pro Kanton möglich
- Unterschiedliche Angebote für Erwachsene und Jugendliche möglich
- Beitritt jederzeit per 1. des Folgejahres möglich
- Austritt / Wechsel des Versicherers per Ende Jahr oder bei Mitteilung neuer Prämie möglich
- Prämienreduktion je Kalenderjahr darf nicht höher sein, als 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos
Berechnung: Gewählte Wahlfranchise
abzüglich ordentliche Franchise (0/300)
= zusätzlich eingegangenes Risiko davon 70 %
= jährlich maximaler Franchisenrabatt
z.B. Maximalrabatt bei Franchise 1’500:
1’500 – 300 = 1’200, x 70 % = 840, : 12 = Prämienreduktion von max. CHF 70 pro Monat
Was gilt beim Versicherungsmodel mit Bonusversicherung?
Die Bonusversicherung hat in der Praxis faktisch keine Bedeutung (finanzieller Anreiz zu tief)
Versicherte profitieren von jährlich sinkenden Prämien, wenn sie keine Leistungen beziehen
Nicht als Leistungen gelten Mutterschaft und Prävention
Als massgebender Zeitpunkt gilt das Behandlungsdatum
Beobachtungsperiode = Kalenderjahr
Abschluss nur auf Beginn eines Kalenderjahres möglich
Austritt / Wechsel des Versicherers nach einem Jahr und nur auf Ende eines Kalenderjahres
Die Ausgangsprämie entspricht 110 %, danach folgt jährliche eine Reduktion auf 100, 85,
75, 65 und schliesslich auf 45 %
Bei Inanspruchnahme von Leistungen steigt die Prämie im Folgejahr wieder an
Was versteht man unter der Minimalprämie?
Prämien bei besonderen Versicherungsformen dürfen Minimalprämie pro Prämienregion und Altersgruppe nicht unterschreiten
Minimalprämie kommt hauptsächlich bei Kombination von Wahlfranchisen und einge- schränkter Wahl der Leistungserbringer bzw. bei gleichzeitigem Kinder- oder Jugendrabatt zum Tragen
Ausgangsprämie: ordentliche Grundversicherung mit Unfall und Franchise 300
Minimalprämie: 50 % der ordentlichen Grundversicherungsprämie
Rabattierung für Unfallausschluss muss gewährleistet bleiben
Beispiel:
Ordentliche Grundversicherung mit Unfalldeckung (Reduktion 7 %) = CHF 350
Davon 50 % = CHF 175 → Minimalprämie ohne Unfalldeckung
Hochrechnung Unfallsistierung 7 % → (CHF 175 : 93) x 100 = CHF 188.15 → Minimalprämie mit Unfalldeckung
Wie sind die 7 Schritte bei der Prämienberechnung?
Berechnung/Identifikation Ausgangsprämie (immer mit Unfalldeckung) pro Altersklasse
Berechnung Minimalprämie
Berechnung Franchisenrabatt
Berechnung Rabatt für besondere Versicherungsformen → Grundlage Ausgangsprämie
Berechnung Prämie: Ausgangsprämie - Franchisenrabatt – Rabatt für besondere
Versicherungsformen = berechnete Prämie
Überprüfung, ob berechnete Prämie tiefer ist als Minimalprämie
→ Nein = Ok, Ja = Minimalprämie verwenden
Berücksichtigung Unfalldeckung, insbesondere:
→ Minimalprämie = immer ohne Unfall, für Einschluss: (Prämie : 93) x 100 → Bei Bedarf Unfalldeckung ausschliessen: (Prämie : 100) x 93
Wie funktioniert der Risikoausgleich?
- Ausgleichsmechanismus: Krankenversicherer mit guter Risikostruktur bezahlen
Für die Durchführung ist die Gemeinsame Einrichtung verantwortlich
Ausgleichszahlungen an Versicherer mit schlechten Risikostruktur
Risikoausgleich bezweckt Ausgleich struktureller Unterschiede der Versichertenbestände, welche zu unterschiedlichen Kosten und damit zu unterschiedlichen Prämien führen
Ziel: Anreiz für die Krankenversicherer, sich durch gezielte Anwerbung guter Risiken bzw. Abwerbung schlechter Risiken (Risikoselektion) einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen, vermindern bzw. beseitigen.
Nach welchen Altergruppen sind die Versicherten in den Risikogruppen aufgeteilt?
1. Versicherte im Alter von 18 – 25 Jahren
2. Versicherte im Alter von 26 – 90 Jahren, aufgeteilt in 5-Jahresbeständen
3. Versicherte im Alter ab 91 Jahren
(Kinder bis 18 Jahre und Personen nach VORA 4 II bis werden nicht berücksichtigt)
Risikobeurteilung anhand Spitalaufenthalten und Arzneimittelkosten - was wird da miteinbezogen?
Stationäre Aufenthalte in einem Spital oder in einem Pflegeheim von mindestens drei aufeinanderfolgenden Nächten werden miteinbezogen (Ausnahme: Mutterschaft)
Personen mit Arzneimittelkosten von mehr als CHF 5 ́000 pro Jahr werden berücksichtigt
Anstelle der pauschalen Arzneimittelkosten kommen dabei differenzierte Risikogruppen nach Medikamentenkostengruppen zur Anwendung (z.B. Versicherte mit Bezug von Krebs- medikamenten)
Wie sind die Berechnungsgrundlagen der Risikogruppen?
Für jede Risikogruppe und Kanton werden Durchschnittskosten pro Versicherer ermittelt (Gruppendurchschnitt)
Diese werden mit den Gesamtdurchschnittskosten aller Versicherer mit Kunden in diesem Kanton verglichen
Für Versicherte in Risikogruppen mit Gruppendurchschnitt, der unter Gesamtdurchschnitt liegt, leisten Versicherer eine Abgabe in der Höhe der Differenz
Was sind die Grundsätze der Prämienverbilligung?
Soziales Korrektiv zur Einheitsprämie → Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden durch Bundes- und Kantonsbeiträge verbilligt
Instrument der vertikalen Solidarität (arm / reich)
Finanzierung erfolgt durch Bund und Kantone
Prämienverbilligung wird durch Kantone direkt an Versicherer überwiesen
Bei EL-Bezüger werden den Krankenkassen die kantonalen Pauschalprämien überwiesen
Drei Kategorien: EL-Bezüger, Empfänger von Sozialhilfe, «ordentliche» Bezüger von Prämienverbilligung
Welche Formen zur Ermittlung der Anspruchberechtigung auf Prämienverbilligung kennst du?
Automatische Ermittlung
Antragssystem
Mischformen
(Kantone sind verpflichtet, Versicherte regelmässig über Recht auf Prämienverbilligung zu informieren)
Wie wird die Prämienverbilligung finanziert?
Bund und Kantone teilen sich die Kosten auf: 56% Bund, 44% Kantone
Welchen Teil der Prämienverbilligung finanzieren Bund und Kantone und was nur der Bund?
Bund und Kantone:
- Berechtigte mit Wohnsitz in der Schweiz
- In EU-Staat wohnhafte:
Grenzgänger und Familienangehörige
Familienangehörige von Kurzaufenthaltern und Niedergelassenen Bezüger einer schweizerischen ALE und deren FamilienangehörigenAdministrative Unterstützung der Kantone durch Gemeinsame Einrichtung (KVG 18)
Bund:
- In EU-Staat wohnhafte Personen, die eine schweizerische Rente beziehen und deren Familienangehörige
- Durchführung der Prämienverbilligung durch Gemeinsame Einrichtung (KVG 18)
Was versteht man unter "bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse" im Bezug auf die Prämienverbilligung?
Keine einheitliche Bundeslösung – jeder Kanton definiert diesen Begriff selber
- Möglichkeiten (nicht abschliessend):
- Steuerbares Einkommen
- Vermögen (oder Teile davon)
- Einzahlungen Säule 3a; Pensionskasse; Liegenschaftsunterhaltskosten; etc.
Welches sind die allgemeinen Leistungen bei Krankheit?
Diagnose und Behandlung einer Krankheit und ihren Folgen
Sofern diese von einem anerkannten Leistungserbringer durchgeführt wird.
Dies kann ambulant oder Stationär, im Pflegeheim oder bei Hausbesuchen erfolgen.
Welche weiteren Leistungen sind im KVG gedeckt?
- Pflegeleistungen
- medizinische Prävention
- Geburtsgebrechen
- Unfälle
- Mutterschaft (inkl. Schwangerschaftsabbruch)
- zahnärztliche Behandlungen zum definierten Leistungsbereicht (zb. durch Schädigungen einer Krebsbehandlung)
Was steht hinter WZW?
Hinter WZW stehen die Begriffe wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
Sämtliche KVG-Leistungen müssen die WZW-Kriterien erfüllen.
KVG-Leistungen müssen gemäss Gesetzgeber periodisch auf WZW überprüft werden.
Leistungen müssen verordnet und tarifiert sein.
Wann ist eine Leistung wirksam?
Es muss anhand Studien bestätigt sein dass eine Behandlungsmethode, Medikamente oder diagnostische Massnahme sicher und wirksam ist.
Wann ist eine Leistung zweckmässig?
Eine Massnahme muss geignet sein, das angestrebte ziel zu erreichen.
Wann ist eine Leistung wirtschaftlich?
Leistung sind auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. (angemessenes Kosten- und Nutzenverhältnis)
Auf welche beiden Arten kann die Leistungserbringung erfolgen?
- Tiers garant - Leistungserbringer sendet Rechnung an Patienten
- Tiers payant - Leistungserbringer sendet Rechnung an Versicherung
Im Zusammenhang mit den KVG-Leistungen kennen wir das Vertrauensprinzip. Was versteht man darunter?
Dies bezeichnet, dass von Ärzten verordnete oder durchgeführte Leistungen den WZW-Kriterien entsprechen.
Folglich übernimmt die pbligatorische Krankenversicherung grundsätzlich alles, was ein Artz durchgeführt bzw. verordnet hat. (sofern im definierten Leistungsbereich)
Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Grundsatz der letzen Folie.
Welche Sachleistungen sind im KGV gedeckt?
- Heilbehandlungen
- Leistungen bei Mutterschaft
- Hilfsmittel
- Reise-, Transport- und Rettungskosten
Was gilt als medizinische Prävention?
- Prophylaktische Impungen
- Krankheitsprophylaxe
- Check up bei Kindern im Vorschulalter
- Massnahmen zur frühzeiten Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen
- Massnamen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei allg. Bevölkerung
Was ist im KVG geregelt bezüglich Geburtsgebrechen?
Die Grundversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit
Welche Leistungen sind bei Mutterschaft durch das KVG gedeckt?
Grundsatz: Gleiche Leistungen wie bei Krankheit, zusätzlich:
Vom Arzt oder von der Hebamme durchgeführte oder ärztlich angeordnete
Kontrolluntersucherungen während und nach der Schwangerschaft
Die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe
durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen
Die notwendige Stillberatung
Die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der
Mutter im Spital aufhält.
In welchen Fällen ist eine zahnärztliche Behandlung durch das KVG gedeckt?
Bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen welche durch das Kausystem bedingt sind, oder
Durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder Ihre Folgen bedingt sind oder
Zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder Ihrer Folgen notwenig sind
Kosten bei Zahnunfällen (sofern Unfallrisiko miteingeschlossen ist)
Welche komplementärmedizinischen Leistungen kann ein Arzt erbringen?
- Akupunktur
Antroposophische Medizin
Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
Phytotherapie
Klassische Homöopathie
Wie werden die Pflegekosten finanziert?
Pflegekosten werden durch Krankenversicherer, Patienten und die öffentliche Hand finanziert
An welchen Kosten beteiligt sich die obligatorische Krankenpflegeversicherung?
- Untersuchung
- Behandlung
- Pflege
Dazu Zählen ausschliesslich:
- Abklärungen, Beratungen und Koordination
- Untersuchungen und Behandlungen
- Grundpflege