Leistungsstörungen

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester


Kartei Details

Karten 47
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.01.2021 / 19.05.2021
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vertragliche Haftung (Art. 97 Abs. 1 OR)

Grundtatbestand der vertraglichen Haftung:

  • Tatbestand:
    • Vertragsverletzung (Schlechterfüllung; Verletzung Nebenpflicht)
    • Schaden
    • Kausalzusammenhang
    • Verschulden
  • Rechtsfolge:
    • Schadenersatz

Sachmangel (Art. 197 OR)

Sachmangel (Art. 197 OR):

  • muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zumindest im Keim bestanden haben
  • Fehlen zugesicherter Eigenschaften:
    • Eigenschaft war erkennbar kausal für Kaufentschluss
    • Wert- oder Tauglichkeitsminderung nicht erforderlich
  • Fehlen vorausgesetzter Eigenschaften:
    • vertragliche vereinbarte oder übliche Verwendung
    • erhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung für den vorausgesetzten Gebrauch erforderlich

Arten der positiven Vertragsverletzung

Arten der positiven Vertragsverletzung:

  • Schlechterfüllung (Schuldner erbringt Hauptleistung mangelhaft)
  • Verletzung der Nebenpflicht (Schuldner verletzt vertragliche Nebenpflicht)

rechtzeitige Mängelrüge (Art. 201 OR)

rechtzeitige Mängelrüge:

  • Prüfungsobliegenheit:
    • übungsgemässe Untersuchung der Ware (sobald es nach dem Geschäftsgang tunlich ist)
  • Rügeobliegenheit:
    • Anzeige der Mängel (sofort nach Prüfung)

Abgrenzung Schlechterfüllung - Nichterfüllung (aliud)

Abgrenzung Schlechterfüllung - Nichterfüllung (aliud):

  • Schlechterfüllung: Lieferung einer mangelhaften (vertragswidrigen) Sache:
    • Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)
  • Nichterfüllung: Lieferung einer anderen als die geschuldete Sache:
    • Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs (soweit keine Unmöglichkeit)

keine Kenntnis des Käufers des Mangels

keine Kenntnis des Käufers des Mangels:

  • der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat (Art. 201 Abs. 1 OR)
  • für Mänge, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Art. 201 Abs. 2 OR)

Schaden

Schaden:

  • Schadensberechnung: zahlenmässige Höhe des Schadens (Art. 99 Abs. 3 OR)
  • Schadenersatzbemessung: mögliche Reduktion der Ersatzpflicht (Art. 99 Abs. 3 OR)

kein Ausschluss der Gewährleistung

kein Ausschluss der Gewährleistung:

  • die Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden (Freizeichnung)
  • ausser:
    • für Arglist (Art. 199 OR)

Geltendmachung innert Frist

Geltendmachung innert Frist:

  • Fristen: 
    • bewegliche Sachen: 2 Jahre seit Ablieferung an Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR)
    • bewegliche Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sind: 5 Jahre (Art. 210 Abs. 2 OR)
    • Grundstück: 5 Jahre seit Erwerb des Eigentums (Art. 219 Abs. 3 OR)

beachte!:

  • Regeln sind dispositiv
  • Ausnahme:
    • zwingende Mindestfrist beim Konsumentenkauf: 2 Jahre
    • bei gebrauchten Sachen: 1 Jahr (Art. 210 Abs. 4 OR)

 

Schaden nach Differenztheorie

Schaden nach Differenztheorie:

  • Schaden = Differenz aus hypothetischer Vermögensstand (Stand, den das Vermögen hätte, wenn die Vertragsverletzung ausgeblieben wäre) und gegenwärtiger Vermögensstand

Sachmangelgewährleistung: Rechtsfolgen

Sachmangelgewährleistung:

  • Wandelung:
    • Rückgängigmachen des Kaufvertrags (Art. 208 Abs. 1 OR)
      • Ausnahmen: Gebrauch der Sache in Kenntnis des Mangels; Weiterveräusserung/Umgestaltung (Art. 207 Abs. 3 OR); Käufer verscuhldete den Untergang (Art. 207 Abs. 3 OR); besondere Umstände (Art. 205 Abs. 3 OR)
    • Schadenersatz (Art. 208 Abs. 2 und 3 OR):
      • unmittelbarer Schaden: Kausalhaftung
      • mittelbarer Schaden: Verschuldenshaftung
  • Ersatzlieferung:
    • Schadenersatz (Art. 97 OR): Verschuldenshaftung
  • Minderung: 
    • Herabsetzung des Kaufpreises (Art. 205 OR)
      • Ausnahme: Minderwert=Kaufpreis (Art. 205 Abs. 3 OR)
    • relative Berechnungsmethode
    • Schadenersatz (Art. 97 OR): Verschuldenshaftung
      • Schadenersatz

Bestimmung des hypothetischen Vermögensstands

Bestimmung des hypothetischen Vermögensstands:

  • positives Interesse (Erfüllungsinteresse): der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre:
    • Schadensposten:
      • Wert der ausgebliebenen Leistung/Ersatzbeschaffungskosten, Minderwertersatz
      • Ersatz des entgangenen Gewinns
  • negatives Interesse: der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre:
    • Schadensposten:
      • vergebliche Auslagen und Aufwendung (im Hinblick auf den Vertrag)
      • Ersatz des entgangenen Gewinns (verpasste Alternativgeschäfte)

Schuldnerverzug

Schuldnerverzug:

  • Verzug: Voraussetzungen (Art. 102 OR): Leistung ist möglich; Leistung ist fällig; Mahnung oder Verfalltag
  • Verzug des Verkäufers:
    • bürgerlicher Kauf; Handelskafu ohne bestimmtem Liefertermin
    • Handelskafu mit bestimmtem Liefertermin
  • Verzug des Käufers:
    • Pränumerandokauf; Barkauf
    • Kreditkauf

gesetzliche Anwendungsbereiche des Schadens

gesetzliche Anwendungsbereiche des Schadens:

  • positives Interesse (Erfüllungsinteresse):
    • Art. 97 Abs. 1 OR: nachträgliche Unmöglichkeit; positive Vertragsverletzung
    • Art. 101 Abs. 1 OR: Hilfspersonenhaftung
    • Art. 107 Abs. 2 OR: Schuldnerverzug
  • negatives Interesse:
    • Art. 26 Abs. 1, 39 Abs. 1 OR: culpa in contrahendo
    • Art. 107 Abs. 2 OR: Schuldnerverzug im Falle des Rücktritts vom Vertrag

Handelskauf mit bestimmtem Liefertermin: Liefertermin ist verstrichen

Handelskauf mit bestimmtem Liefertermin, Liefertermin ist verstrichen:

  • Käufer setzt sofort Nachfrist: 
    • dem Käufer stehen nach Ablauf der Wahlfrist alle Wahlrechte offen (Art. 102 ff. OR)
  • bei sofortiger Anzeige (ohne Nachfrist):
    • Festhalten an Leistung und Verspätungsschadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag und negatives Vertragsinteresse (Art. 190 Abs. 2 OR)
  • Käufer reagiert nicht:
    • Vermutung, Käufer verzichte auf Leistung und verlange Schadenersatz für Nichterfüllung und positives Vertragsinteresse (Art. 190 Abs. 1 OR)

Verschulden (Art. 99 Abs. 1 OR)

Verschulden:

  • Vorsatz (Eventualvorsatz): der Täter will den rechtswidrigen Erfolg oder nimmt ihn zumindest in Kauf
  • Fahrlässigkeit: der Täter missachtet die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfaltspflicht

Zahlungsverzug des Käufers

Zahlungsverzug des Käufers:

  • Pränumerandokauf; Barkauf:
    • Verkäufer setzt Nachfrist: nach Ablauf stehen alle Wahlrechte offen (Art. 102 ff. OR)
    • bei sofortiger Anzeige, ohne Nachfrist: Rücktritt und negatives Vertragsinteresse (Art. 214 Abs. 1 und 2 OR)
  • Kreditkauf:
    • Festhalten an Leistung und Verspätungsschadenersatz
    • Verzicht auf Leistung und Schadenersatz für Nichterfüllung (positives Vertragsinteresse)
    • Rücktritt vom Vertrag und negatives Vertragsinteresse (nur wenn vertraglich vereinbart)
      • Art. 214 Abs. 3 OR

Beweislast für das Verschulden

Beweislast für das Verschulden:

  • ausservertragliche Haftung (Art. 41 Abs. 1 OR): 
    • allgemeine Beweislastregel (Art. 8 ZGB): der Gläubiger hat das Verschulden des Schuldners zu beweisen
  • vertragliche Haftung (Art. 97 Abs. 1 OR):
    • Beweislastumkehr (gesetzliche Vermutung): der Schuldner hat den Exkulpationsbeweis zu erbringen

gesetzliche Schranken des vertraglichen Haftungsausschlusses (Art. 100 OR)

gesetzliche Schranken des vertraglichen Haftungsausschlusses: 

  • Absicht, grobe Fahrlässigkeit: Haftungsausschluss nicht zulässig
  • mittlere und leichte Fahrlässigkeit: Haftungsausschluss zulässig

Unmöglichkeit: Grundtatbestand der vertraglichen Haftung (Art. 97 Abs. 1 OR)

Unmöglichkeit: Grundtatbestand der vertraglichen Haftung:

  • Tatbestand:
    • Vertragsverletzung: Unmöglichkeit
    • Schaden
    • Kausalzusammenhang
    • Verschulden
  • Rechtsfolge:
    • Schadenersatz

Arten der Unmöglichkeit

Arten der Unmöglichkeit:

  • anfängliche Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die geschuldete Leistung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erbracht werden kann
  • nachträgliche Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Leistung erst nach Vertragsschluss nicht mehr erbracht werden kann
  • objektive Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Leistung von niemandem mehr erbracht werden kann
  • subjektive Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Leistung nur vom Schuldner nicht mehr erbracht werden kann
  • tatsächliche Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Unmöglichkeit auf tatsächlichen Gründen beruht
  • rechtliche Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Unmöglichkeit auf rechtlichen Gründen beruht

nachträgliche Unmöglichkeit

nachträgliche Unmöglichkeit:

  • Anspruch auf Leistung: Schadenersatzanspruch, da der Schuldner die Unmöglichkeit der eigenen Leistung zu verantworten hat (Art. 97 Abs. 1 OR)
  • keine Leistungspflicht: da der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu verantworten hat (Art. 119 Abs. 1 OR)
  • Anspruch auf Leistung: keine Leistungspflicht, da der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu verantworten hat (Art. 119 Abs. 1 OR)
    • Bsp. Kaufvertrag (Art. 185 OR)

Schuldnerverzug: Übersicht

Schuldnerverzug: 

  • Tatbestand: 
    • Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
    • Fälligkeit der Forderung
    • Mahnung des Schuldners oder Verfalltag
    • kein Gläubigerverzug
    • keine berechtigte Leistungsverweigerung des Schuldners
  • Rechtsfolge:
    • Erfüllungsanspruch
    • bei Geldforderung: Verzugszins
    • Ersatz des Verspätungsschadens
    • Haftung für Zufall

Leistungsunmöglichkeit

Leistungsunmöglichkeit:

  • anfängliche:
    • objektiv: Nichtigkeit des Vertrags (Art. 20 OR): culpa in contrahendo
    • subjektive: Gültigkeit des Vertrags:
      • Umstände die der Schuldner zu verantworten hat: Schadenersatzpflicht
      • Umstände die der Schuldner nicht zu verantworten hat: Erlöschen der Forderung (Art. 119 OR)
  • nachträgliche:
    • objektiv: siehe anfängliche; subjektiv
    • subjektiv: siehe anfängliche; subjektiv

Bestimmung der Fälligkeit/Erfüllbarkeit

Bestimmung der Fälligkeit/Erfüllbarkeit:

  • durch Vertrag
  • durch Gesetz:
    • sofortige Fälligkeit (Art. 75 OR)
    • bei späterer Fälligkeit: vorzeitige Erfüllbarkeit (Art. 81 OR)

Mahnung oder Verfalltag - muss der Schuldner gemahnt werden?

muss der Schuldner gemahnt werden?:

  • Grundsatz: kein Verzug ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR)
  • Ausnahme: Verzug ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR):
    • einfacher Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR)
    • qualifizierter Verfalltag/Fixtag (Art. 108 Ziff. 3 OR)

Verfalltag/Fixtag

Verfalltag/Fixtag:

  • Verfalltag: Erfüllbarkeit ist auch nach dem Verfalltag noch möglich
  • Fixtag: Erfüllbarkeit ist nach Fixtag nicht mehr möglich

Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen

Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen:

  • Grundsatz: Nachfristsetzung (Art. 107 Abs. 1 OR)
    • 1. Wahlrecht des Gläubigers (Art. 107 Abs. 2 OR)
  • Ausnahme: Nachfrist nicht erforderlich (Art. 108 OR)
    • 1. Wahlrecht des Gläubigers:
      • Festhalten an der Leistung und Verspätungsschadenersatz
      • Verzicht auf die Leistung
    • 2. Wahlrecht des Gläubigers :
      • Festhalten am Vertrag und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse)
      • Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz (negatives Interesse)

Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Art 107 Abs. 2 OR)

Schadenersatz wegen Nichterfüllung:

  • Gläubiger hat Anspruch auf Schadenersatz (positives Interesse)
  • der Schuldner trifft ein Verschulden und hat Anspruch auf Gegenleistung

Rücktritt vom Vertrag (Art. 107 Abs. 2, 109 OR)

Rücktritt vom Vertrag:

  • Gläubiger hat Anspruch auf Schadenersatz (positives Interesse)
  • der Schuldner trifft ein Verschulden und hat kein Anspruch auf Gegenleistung

Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner Hilfspersonen

Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner Hilfspersonen:

  • vertragliche Haftung:
    • Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)
  • ausservertragliche Haftung:
    • Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR)

Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)

Hilfspersonenhaftung:

  • zwischen Schuldner und Gläubiger besteht ein Vertrag
  • zwischen dem Schuldner und der Erfüllungshilfe besteht ein Vertrag
  • die Hilfe tätigt ggü. dem Gläubiger schädigendes Verhalten
  • der Gläubiger kann Hilfspersonenhaftung ggü. dem Schuldner geltend machen

Haftung für Hilfspersonen: Übersicht

Haftung für Hilfspersonen:

  • Tatbestand:
    • Schaden
    • Hilfsperson
    • funktioneller Zusammenhang
    • Kausalzusammenhang
    • befugter Beizug der Hilfsperson
    • hypothetische Vorwerfbarkeit (bzw. Misslingen)
  • Rechtsfolge:
    • Schadenersatzpflicht

Hilfsperson

Hilfsperson:

  • Hilfsperson: Lehrling/Volontär/Praktikant; Subunternehmer beim Werkvertrag; Untermieter des Hauptmieters
  • keine Hilfsperson:
    • Substitut im Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 3 OR)
    • Zulieferer
    • Organ einer juristischen Person (Art. 55 ZGB)

Haftung für Hilfspersonen: in Ausübung ihrer Verrichtung

Haftung für Hilfspersonen, in Ausübung ihrer Verrichtung:

  • zwischen Verrichtung und Schädigung besteht ein funktioneller Zusammenhang 
    • Bsp.: ungeschickte Ausübung/Verrichtung
    • nicht aber: bei Gelegenheit der Verrichtung (z.B. Diebstahl während Dienstzeit)

Befugter Beizug der Hilfsperson

Befugter Beizug der Hilfsperson:

  • Ja: Haftung (Art. 101 OR)
  • Nein: Haftung (Art. 97 OR)

Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit

Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit:

  • entscheidend: wäre die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen, wenn er sie selbst in gleicher Weise vorgenommen hätte? (Könnte sich der Schuldner exkulpieren?)
  • nicht entscheidend: hat der Schuldner die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht? (Trifft die Hilfsperson selbst ein Verschulden?)

vertraglicher Haftungsausschluss zulässig

vertraglicher Haftungsausschluss zulässig:

  • Haftung nach Art. 97 OR:
    • Art. 100 Abs. 1 OR: Haftungsausschluss nur für leichtes Verschulden zulässig
  • Haftung nach Art. 101 OR: 
    • Art. 101 Abs. 2 OR: Haftungsausschluss auch für schweres Verschulden zulässig

Artikelnummern Fahrlässigkeit

Artikelnummern Fahrlässigkeit:

  • grobe Fahrlässigkeit: Art. 101 Abs. 2 OR
  • mittlere Fahrlässigkeit: Art. 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 und 3 OR
  • leichte Fahrlässigkeit: siehe mittlere Fahrlässigkeit