Leistungsstörungen
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
Kartei Details
Karten | 47 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.01.2021 / 19.05.2021 |
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vertragliche Haftung (Art. 97 Abs. 1 OR)
Grundtatbestand der vertraglichen Haftung:
- Tatbestand:
- Vertragsverletzung (Schlechterfüllung; Verletzung Nebenpflicht)
- Schaden
- Kausalzusammenhang
- Verschulden
- Rechtsfolge:
- Schadenersatz
Sachmangel (Art. 197 OR)
Sachmangel (Art. 197 OR):
- muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zumindest im Keim bestanden haben
- Fehlen zugesicherter Eigenschaften:
- Eigenschaft war erkennbar kausal für Kaufentschluss
- Wert- oder Tauglichkeitsminderung nicht erforderlich
- Fehlen vorausgesetzter Eigenschaften:
- vertragliche vereinbarte oder übliche Verwendung
- erhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung für den vorausgesetzten Gebrauch erforderlich
Arten der positiven Vertragsverletzung
Arten der positiven Vertragsverletzung:
- Schlechterfüllung (Schuldner erbringt Hauptleistung mangelhaft)
- Verletzung der Nebenpflicht (Schuldner verletzt vertragliche Nebenpflicht)
rechtzeitige Mängelrüge (Art. 201 OR)
rechtzeitige Mängelrüge:
- Prüfungsobliegenheit:
- übungsgemässe Untersuchung der Ware (sobald es nach dem Geschäftsgang tunlich ist)
- Rügeobliegenheit:
- Anzeige der Mängel (sofort nach Prüfung)
Abgrenzung Schlechterfüllung - Nichterfüllung (aliud)
Abgrenzung Schlechterfüllung - Nichterfüllung (aliud):
- Schlechterfüllung: Lieferung einer mangelhaften (vertragswidrigen) Sache:
- Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)
- Nichterfüllung: Lieferung einer anderen als die geschuldete Sache:
- Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs (soweit keine Unmöglichkeit)
keine Kenntnis des Käufers des Mangels
keine Kenntnis des Käufers des Mangels:
- der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat (Art. 201 Abs. 1 OR)
- für Mänge, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Art. 201 Abs. 2 OR)
Schaden
Schaden:
- Schadensberechnung: zahlenmässige Höhe des Schadens (Art. 99 Abs. 3 OR)
- Schadenersatzbemessung: mögliche Reduktion der Ersatzpflicht (Art. 99 Abs. 3 OR)
kein Ausschluss der Gewährleistung
kein Ausschluss der Gewährleistung:
- die Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden (Freizeichnung)
- ausser:
- für Arglist (Art. 199 OR)
Geltendmachung innert Frist
Geltendmachung innert Frist:
- Fristen:
- bewegliche Sachen: 2 Jahre seit Ablieferung an Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR)
- bewegliche Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sind: 5 Jahre (Art. 210 Abs. 2 OR)
- Grundstück: 5 Jahre seit Erwerb des Eigentums (Art. 219 Abs. 3 OR)
beachte!:
- Regeln sind dispositiv
- Ausnahme:
- zwingende Mindestfrist beim Konsumentenkauf: 2 Jahre
- bei gebrauchten Sachen: 1 Jahr (Art. 210 Abs. 4 OR)
Schaden nach Differenztheorie
Schaden nach Differenztheorie:
- Schaden = Differenz aus hypothetischer Vermögensstand (Stand, den das Vermögen hätte, wenn die Vertragsverletzung ausgeblieben wäre) und gegenwärtiger Vermögensstand
Sachmangelgewährleistung: Rechtsfolgen
Sachmangelgewährleistung:
- Wandelung:
- Rückgängigmachen des Kaufvertrags (Art. 208 Abs. 1 OR)
- Ausnahmen: Gebrauch der Sache in Kenntnis des Mangels; Weiterveräusserung/Umgestaltung (Art. 207 Abs. 3 OR); Käufer verscuhldete den Untergang (Art. 207 Abs. 3 OR); besondere Umstände (Art. 205 Abs. 3 OR)
- Schadenersatz (Art. 208 Abs. 2 und 3 OR):
- unmittelbarer Schaden: Kausalhaftung
- mittelbarer Schaden: Verschuldenshaftung
- Rückgängigmachen des Kaufvertrags (Art. 208 Abs. 1 OR)
- Ersatzlieferung:
- Schadenersatz (Art. 97 OR): Verschuldenshaftung
- Minderung:
- Herabsetzung des Kaufpreises (Art. 205 OR)
- Ausnahme: Minderwert=Kaufpreis (Art. 205 Abs. 3 OR)
- relative Berechnungsmethode
- Schadenersatz (Art. 97 OR): Verschuldenshaftung
- Schadenersatz
- Herabsetzung des Kaufpreises (Art. 205 OR)
Bestimmung des hypothetischen Vermögensstands
Bestimmung des hypothetischen Vermögensstands:
- positives Interesse (Erfüllungsinteresse): der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre:
- Schadensposten:
- Wert der ausgebliebenen Leistung/Ersatzbeschaffungskosten, Minderwertersatz
- Ersatz des entgangenen Gewinns
- Schadensposten:
- negatives Interesse: der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre:
- Schadensposten:
- vergebliche Auslagen und Aufwendung (im Hinblick auf den Vertrag)
- Ersatz des entgangenen Gewinns (verpasste Alternativgeschäfte)
- Schadensposten:
Schuldnerverzug
Schuldnerverzug:
- Verzug: Voraussetzungen (Art. 102 OR): Leistung ist möglich; Leistung ist fällig; Mahnung oder Verfalltag
- Verzug des Verkäufers:
- bürgerlicher Kauf; Handelskafu ohne bestimmtem Liefertermin
- Handelskafu mit bestimmtem Liefertermin
- Verzug des Käufers:
- Pränumerandokauf; Barkauf
- Kreditkauf
gesetzliche Anwendungsbereiche des Schadens
gesetzliche Anwendungsbereiche des Schadens:
- positives Interesse (Erfüllungsinteresse):
- Art. 97 Abs. 1 OR: nachträgliche Unmöglichkeit; positive Vertragsverletzung
- Art. 101 Abs. 1 OR: Hilfspersonenhaftung
- Art. 107 Abs. 2 OR: Schuldnerverzug
- negatives Interesse:
- Art. 26 Abs. 1, 39 Abs. 1 OR: culpa in contrahendo
- Art. 107 Abs. 2 OR: Schuldnerverzug im Falle des Rücktritts vom Vertrag
Handelskauf mit bestimmtem Liefertermin: Liefertermin ist verstrichen
Handelskauf mit bestimmtem Liefertermin, Liefertermin ist verstrichen:
- Käufer setzt sofort Nachfrist:
- dem Käufer stehen nach Ablauf der Wahlfrist alle Wahlrechte offen (Art. 102 ff. OR)
- bei sofortiger Anzeige (ohne Nachfrist):
- Festhalten an Leistung und Verspätungsschadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag und negatives Vertragsinteresse (Art. 190 Abs. 2 OR)
- Käufer reagiert nicht:
- Vermutung, Käufer verzichte auf Leistung und verlange Schadenersatz für Nichterfüllung und positives Vertragsinteresse (Art. 190 Abs. 1 OR)
Verschulden (Art. 99 Abs. 1 OR)
Verschulden:
- Vorsatz (Eventualvorsatz): der Täter will den rechtswidrigen Erfolg oder nimmt ihn zumindest in Kauf
- Fahrlässigkeit: der Täter missachtet die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfaltspflicht
Zahlungsverzug des Käufers
Zahlungsverzug des Käufers:
- Pränumerandokauf; Barkauf:
- Verkäufer setzt Nachfrist: nach Ablauf stehen alle Wahlrechte offen (Art. 102 ff. OR)
- bei sofortiger Anzeige, ohne Nachfrist: Rücktritt und negatives Vertragsinteresse (Art. 214 Abs. 1 und 2 OR)
- Kreditkauf:
- Festhalten an Leistung und Verspätungsschadenersatz
- Verzicht auf Leistung und Schadenersatz für Nichterfüllung (positives Vertragsinteresse)
- Rücktritt vom Vertrag und negatives Vertragsinteresse (nur wenn vertraglich vereinbart)
- Art. 214 Abs. 3 OR
Beweislast für das Verschulden
Beweislast für das Verschulden:
- ausservertragliche Haftung (Art. 41 Abs. 1 OR):
- allgemeine Beweislastregel (Art. 8 ZGB): der Gläubiger hat das Verschulden des Schuldners zu beweisen
- vertragliche Haftung (Art. 97 Abs. 1 OR):
- Beweislastumkehr (gesetzliche Vermutung): der Schuldner hat den Exkulpationsbeweis zu erbringen
gesetzliche Schranken des vertraglichen Haftungsausschlusses (Art. 100 OR)
gesetzliche Schranken des vertraglichen Haftungsausschlusses:
- Absicht, grobe Fahrlässigkeit: Haftungsausschluss nicht zulässig
- mittlere und leichte Fahrlässigkeit: Haftungsausschluss zulässig
Unmöglichkeit: Grundtatbestand der vertraglichen Haftung (Art. 97 Abs. 1 OR)
Unmöglichkeit: Grundtatbestand der vertraglichen Haftung:
- Tatbestand:
- Vertragsverletzung: Unmöglichkeit
- Schaden
- Kausalzusammenhang
- Verschulden
- Rechtsfolge:
- Schadenersatz
Arten der Unmöglichkeit
Arten der Unmöglichkeit:
- anfängliche Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die geschuldete Leistung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erbracht werden kann
- nachträgliche Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Leistung erst nach Vertragsschluss nicht mehr erbracht werden kann
- objektive Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Leistung von niemandem mehr erbracht werden kann
- subjektive Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Leistung nur vom Schuldner nicht mehr erbracht werden kann
- tatsächliche Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Unmöglichkeit auf tatsächlichen Gründen beruht
- rechtliche Unmöglichkeit: liegt vor, wenn die Unmöglichkeit auf rechtlichen Gründen beruht
nachträgliche Unmöglichkeit
nachträgliche Unmöglichkeit:
- Anspruch auf Leistung: Schadenersatzanspruch, da der Schuldner die Unmöglichkeit der eigenen Leistung zu verantworten hat (Art. 97 Abs. 1 OR)
- keine Leistungspflicht: da der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu verantworten hat (Art. 119 Abs. 1 OR)
- Anspruch auf Leistung: keine Leistungspflicht, da der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu verantworten hat (Art. 119 Abs. 1 OR)
- Bsp. Kaufvertrag (Art. 185 OR)
Schuldnerverzug: Übersicht
Schuldnerverzug:
- Tatbestand:
- Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
- Fälligkeit der Forderung
- Mahnung des Schuldners oder Verfalltag
- kein Gläubigerverzug
- keine berechtigte Leistungsverweigerung des Schuldners
- Rechtsfolge:
- Erfüllungsanspruch
- bei Geldforderung: Verzugszins
- Ersatz des Verspätungsschadens
- Haftung für Zufall
Leistungsunmöglichkeit
Leistungsunmöglichkeit:
- anfängliche:
- objektiv: Nichtigkeit des Vertrags (Art. 20 OR): culpa in contrahendo
- subjektive: Gültigkeit des Vertrags:
- Umstände die der Schuldner zu verantworten hat: Schadenersatzpflicht
- Umstände die der Schuldner nicht zu verantworten hat: Erlöschen der Forderung (Art. 119 OR)
- nachträgliche:
- objektiv: siehe anfängliche; subjektiv
- subjektiv: siehe anfängliche; subjektiv
Bestimmung der Fälligkeit/Erfüllbarkeit
Bestimmung der Fälligkeit/Erfüllbarkeit:
- durch Vertrag
- durch Gesetz:
- sofortige Fälligkeit (Art. 75 OR)
- bei späterer Fälligkeit: vorzeitige Erfüllbarkeit (Art. 81 OR)
Mahnung oder Verfalltag - muss der Schuldner gemahnt werden?
muss der Schuldner gemahnt werden?:
- Grundsatz: kein Verzug ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR)
- Ausnahme: Verzug ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR):
- einfacher Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR)
- qualifizierter Verfalltag/Fixtag (Art. 108 Ziff. 3 OR)
Verfalltag/Fixtag
Verfalltag/Fixtag:
- Verfalltag: Erfüllbarkeit ist auch nach dem Verfalltag noch möglich
- Fixtag: Erfüllbarkeit ist nach Fixtag nicht mehr möglich
Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen
Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen:
- Grundsatz: Nachfristsetzung (Art. 107 Abs. 1 OR)
- 1. Wahlrecht des Gläubigers (Art. 107 Abs. 2 OR)
- Ausnahme: Nachfrist nicht erforderlich (Art. 108 OR)
- 1. Wahlrecht des Gläubigers:
- Festhalten an der Leistung und Verspätungsschadenersatz
- Verzicht auf die Leistung
- 2. Wahlrecht des Gläubigers :
- Festhalten am Vertrag und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse)
- Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz (negatives Interesse)
- 1. Wahlrecht des Gläubigers:
Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Art 107 Abs. 2 OR)
Schadenersatz wegen Nichterfüllung:
- Gläubiger hat Anspruch auf Schadenersatz (positives Interesse)
- der Schuldner trifft ein Verschulden und hat Anspruch auf Gegenleistung
Rücktritt vom Vertrag (Art. 107 Abs. 2, 109 OR)
Rücktritt vom Vertrag:
- Gläubiger hat Anspruch auf Schadenersatz (positives Interesse)
- der Schuldner trifft ein Verschulden und hat kein Anspruch auf Gegenleistung
Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner Hilfspersonen
Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner Hilfspersonen:
- vertragliche Haftung:
- Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)
- ausservertragliche Haftung:
- Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR)
Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)
Hilfspersonenhaftung:
- zwischen Schuldner und Gläubiger besteht ein Vertrag
- zwischen dem Schuldner und der Erfüllungshilfe besteht ein Vertrag
- die Hilfe tätigt ggü. dem Gläubiger schädigendes Verhalten
- der Gläubiger kann Hilfspersonenhaftung ggü. dem Schuldner geltend machen
Haftung für Hilfspersonen: Übersicht
Haftung für Hilfspersonen:
- Tatbestand:
- Schaden
- Hilfsperson
- funktioneller Zusammenhang
- Kausalzusammenhang
- befugter Beizug der Hilfsperson
- hypothetische Vorwerfbarkeit (bzw. Misslingen)
- Rechtsfolge:
- Schadenersatzpflicht
Hilfsperson
Hilfsperson:
- Hilfsperson: Lehrling/Volontär/Praktikant; Subunternehmer beim Werkvertrag; Untermieter des Hauptmieters
- keine Hilfsperson:
- Substitut im Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 3 OR)
- Zulieferer
- Organ einer juristischen Person (Art. 55 ZGB)
Haftung für Hilfspersonen: in Ausübung ihrer Verrichtung
Haftung für Hilfspersonen, in Ausübung ihrer Verrichtung:
- zwischen Verrichtung und Schädigung besteht ein funktioneller Zusammenhang
- Bsp.: ungeschickte Ausübung/Verrichtung
- nicht aber: bei Gelegenheit der Verrichtung (z.B. Diebstahl während Dienstzeit)
Befugter Beizug der Hilfsperson
Befugter Beizug der Hilfsperson:
- Ja: Haftung (Art. 101 OR)
- Nein: Haftung (Art. 97 OR)
Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit
Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit:
- entscheidend: wäre die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen, wenn er sie selbst in gleicher Weise vorgenommen hätte? (Könnte sich der Schuldner exkulpieren?)
- nicht entscheidend: hat der Schuldner die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht? (Trifft die Hilfsperson selbst ein Verschulden?)
vertraglicher Haftungsausschluss zulässig
vertraglicher Haftungsausschluss zulässig:
- Haftung nach Art. 97 OR:
- Art. 100 Abs. 1 OR: Haftungsausschluss nur für leichtes Verschulden zulässig
- Haftung nach Art. 101 OR:
- Art. 101 Abs. 2 OR: Haftungsausschluss auch für schweres Verschulden zulässig
Artikelnummern Fahrlässigkeit
Artikelnummern Fahrlässigkeit:
- grobe Fahrlässigkeit: Art. 101 Abs. 2 OR
- mittlere Fahrlässigkeit: Art. 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 und 3 OR
- leichte Fahrlässigkeit: siehe mittlere Fahrlässigkeit