Leistungsstörungen
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
Kartei Details
Karten | 47 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.01.2021 / 19.05.2021 |
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Bestimmung der Fälligkeit/Erfüllbarkeit
Bestimmung der Fälligkeit/Erfüllbarkeit:
- durch Vertrag
- durch Gesetz:
- sofortige Fälligkeit (Art. 75 OR)
- bei späterer Fälligkeit: vorzeitige Erfüllbarkeit (Art. 81 OR)
Mahnung oder Verfalltag - muss der Schuldner gemahnt werden?
muss der Schuldner gemahnt werden?:
- Grundsatz: kein Verzug ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR)
- Ausnahme: Verzug ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR):
- einfacher Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR)
- qualifizierter Verfalltag/Fixtag (Art. 108 Ziff. 3 OR)
Verfalltag/Fixtag
Verfalltag/Fixtag:
- Verfalltag: Erfüllbarkeit ist auch nach dem Verfalltag noch möglich
- Fixtag: Erfüllbarkeit ist nach Fixtag nicht mehr möglich
Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen
Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen:
- Grundsatz: Nachfristsetzung (Art. 107 Abs. 1 OR)
- 1. Wahlrecht des Gläubigers (Art. 107 Abs. 2 OR)
- Ausnahme: Nachfrist nicht erforderlich (Art. 108 OR)
- 1. Wahlrecht des Gläubigers:
- Festhalten an der Leistung und Verspätungsschadenersatz
- Verzicht auf die Leistung
- 2. Wahlrecht des Gläubigers :
- Festhalten am Vertrag und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse)
- Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz (negatives Interesse)
- 1. Wahlrecht des Gläubigers:
Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Art 107 Abs. 2 OR)
Schadenersatz wegen Nichterfüllung:
- Gläubiger hat Anspruch auf Schadenersatz (positives Interesse)
- der Schuldner trifft ein Verschulden und hat Anspruch auf Gegenleistung
Rücktritt vom Vertrag (Art. 107 Abs. 2, 109 OR)
Rücktritt vom Vertrag:
- Gläubiger hat Anspruch auf Schadenersatz (positives Interesse)
- der Schuldner trifft ein Verschulden und hat kein Anspruch auf Gegenleistung
Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner Hilfspersonen
Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner Hilfspersonen:
- vertragliche Haftung:
- Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)
- ausservertragliche Haftung:
- Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR)
Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)
Hilfspersonenhaftung:
- zwischen Schuldner und Gläubiger besteht ein Vertrag
- zwischen dem Schuldner und der Erfüllungshilfe besteht ein Vertrag
- die Hilfe tätigt ggü. dem Gläubiger schädigendes Verhalten
- der Gläubiger kann Hilfspersonenhaftung ggü. dem Schuldner geltend machen
Haftung für Hilfspersonen: Übersicht
Haftung für Hilfspersonen:
- Tatbestand:
- Schaden
- Hilfsperson
- funktioneller Zusammenhang
- Kausalzusammenhang
- befugter Beizug der Hilfsperson
- hypothetische Vorwerfbarkeit (bzw. Misslingen)
- Rechtsfolge:
- Schadenersatzpflicht
Hilfsperson
Hilfsperson:
- Hilfsperson: Lehrling/Volontär/Praktikant; Subunternehmer beim Werkvertrag; Untermieter des Hauptmieters
- keine Hilfsperson:
- Substitut im Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 3 OR)
- Zulieferer
- Organ einer juristischen Person (Art. 55 ZGB)
Haftung für Hilfspersonen: in Ausübung ihrer Verrichtung
Haftung für Hilfspersonen, in Ausübung ihrer Verrichtung:
- zwischen Verrichtung und Schädigung besteht ein funktioneller Zusammenhang
- Bsp.: ungeschickte Ausübung/Verrichtung
- nicht aber: bei Gelegenheit der Verrichtung (z.B. Diebstahl während Dienstzeit)
Befugter Beizug der Hilfsperson
Befugter Beizug der Hilfsperson:
- Ja: Haftung (Art. 101 OR)
- Nein: Haftung (Art. 97 OR)
Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit
Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit:
- entscheidend: wäre die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen, wenn er sie selbst in gleicher Weise vorgenommen hätte? (Könnte sich der Schuldner exkulpieren?)
- nicht entscheidend: hat der Schuldner die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht? (Trifft die Hilfsperson selbst ein Verschulden?)
vertraglicher Haftungsausschluss zulässig
vertraglicher Haftungsausschluss zulässig:
- Haftung nach Art. 97 OR:
- Art. 100 Abs. 1 OR: Haftungsausschluss nur für leichtes Verschulden zulässig
- Haftung nach Art. 101 OR:
- Art. 101 Abs. 2 OR: Haftungsausschluss auch für schweres Verschulden zulässig
Artikelnummern Fahrlässigkeit
Artikelnummern Fahrlässigkeit:
- grobe Fahrlässigkeit: Art. 101 Abs. 2 OR
- mittlere Fahrlässigkeit: Art. 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 und 3 OR
- leichte Fahrlässigkeit: siehe mittlere Fahrlässigkeit
Leistungsstörungen: Übersicht
- Leistung wird nicht erbracht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann: Unmöglichkeit (Art. 97-101, 119 OR)
- Leistung wird erbracht, aber nicht gehörig (Schlechterfüllung) oder
- Leistung wird gehörig erbracht, aber eine Nebenpflicht wird verletzt
- beide: positive Vertragsverletzung (Art. 97-101 OR)
- Leistung wird nicht erbracht, obwohl sie noch erbracht werden kann: Schuldnerverzug (Art. 102-109 OR)
Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel
Unmöglichkeit:
- Vermietete bewegliche Sache wird vor Übergabe an Mieter durch Zufall zerstört (nachträgliche objektive verschuldete Unmöglichkeit)
- Vermieter (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat kein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung:
- Erlöschen der Schuld (Art. 119 Abs. 1 OR)
- Mieter hat kein Anspruch auf Mietzinszahlung:
- Erlöschen der Gegenforderung (Art. 119 Abs. 2 OR)
Leistung kann noch erbracht werden, wird aber nicht erbracht
Der Schuldner erbringt die Leistung nicht, obwohl sie noch erbracht werden kann:
- Erfüllungsanspruch (Art. 97 Abs. 2, 98 OR)
- Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)
Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel: Spezieskauf
Unmöglichkeit:
- Verkaufte Sache wird vor Übergabe an Käufer durch Zufall zerstört (nachträglich obkektive unverschuldete Unmöglichkeit)
- Verkäufer (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat Anspruch auf Kaufpreiszahlung:
- Gefahrtragungsregel (Art. 119 Abs. 3, 185 OR)
- Käufer hat kein Anspruch auf Übertragung der Kaufsache:
- Erlöschen der Schuld (119 Abs. 1 OR)
Leistung kann nicht mehr erbracht werden; Leistung geleistet, aber nicht gehörig; Verletzung einer Nebenpflicht
Der Schuldner erbringt die Leistung nicht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann; der Schuldner hat geleistet, aber nicht gehörig oder unter Verletzung einer Nebenpflicht:
- Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)
Gefahrtragungsregeln
Gefahrtragungsregeln:
- Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr an Käufer:
- Spezieskauf, falls Holschuld: bei Vertragsschluss (Grundregel, Art. 185 Abs. 1 OR)
- Gattungskauf: Aussonderung (Art. 185 Abs. 2 OR, Ausnahme*)
- Versendungskauf: Übergabe zur Versendung (Art. 185 Abs. 2 OR, Ausnahme*)
- Grundstückkauf mit Bringschuld: Übergabe an Käufer (Art. 220 OR; Vereinbarung; Ausnahme *)
*gesetzliche Sondervorschriften; besondere Verhältnisse; abweichende vertragliche Vereinbarung
positive Vertragsverletzung (Art. 97-101 OR)
positive Vertragsverletzung:
- allgemeine Bestimmungen (Art. 97 Abs. 1 OR)
- besondere Bestimmungen:
- Sachgewährleistung:
- Kaufvertrag (Art. 197 ff. OR)
- Mietvertrag (Art. 258 ff. OR)
- Werkvertrag (Art. 367 ff. OR)
- Sachgewährleistung:
Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel
Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel:
- positive Voraussetzungen:
- Vorliegen eines Sachmangels (Art. 197 OR)
- rechtzeitige Mängelrüge (Art. 201 OR)
- negative Voraussetzungen:
- keine Kenntnis des Käufers des Mangels (Art. 200 OR)
- kein Ausschluss der Gewährleistung (Art. 199 OR)
- Geltendmachung innert Frist (Art. 210 und 219 OR)
vertragliche Haftung (Art. 97 Abs. 1 OR)
Grundtatbestand der vertraglichen Haftung:
- Tatbestand:
- Vertragsverletzung (Schlechterfüllung; Verletzung Nebenpflicht)
- Schaden
- Kausalzusammenhang
- Verschulden
- Rechtsfolge:
- Schadenersatz
Sachmangel (Art. 197 OR)
Sachmangel (Art. 197 OR):
- muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zumindest im Keim bestanden haben
- Fehlen zugesicherter Eigenschaften:
- Eigenschaft war erkennbar kausal für Kaufentschluss
- Wert- oder Tauglichkeitsminderung nicht erforderlich
- Fehlen vorausgesetzter Eigenschaften:
- vertragliche vereinbarte oder übliche Verwendung
- erhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung für den vorausgesetzten Gebrauch erforderlich
rechtzeitige Mängelrüge (Art. 201 OR)
rechtzeitige Mängelrüge:
- Prüfungsobliegenheit:
- übungsgemässe Untersuchung der Ware (sobald es nach dem Geschäftsgang tunlich ist)
- Rügeobliegenheit:
- Anzeige der Mängel (sofort nach Prüfung)
Arten der positiven Vertragsverletzung
Arten der positiven Vertragsverletzung:
- Schlechterfüllung (Schuldner erbringt Hauptleistung mangelhaft)
- Verletzung der Nebenpflicht (Schuldner verletzt vertragliche Nebenpflicht)
keine Kenntnis des Käufers des Mangels
keine Kenntnis des Käufers des Mangels:
- der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat (Art. 201 Abs. 1 OR)
- für Mänge, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Art. 201 Abs. 2 OR)
Abgrenzung Schlechterfüllung - Nichterfüllung (aliud)
Abgrenzung Schlechterfüllung - Nichterfüllung (aliud):
- Schlechterfüllung: Lieferung einer mangelhaften (vertragswidrigen) Sache:
- Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)
- Nichterfüllung: Lieferung einer anderen als die geschuldete Sache:
- Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs (soweit keine Unmöglichkeit)
kein Ausschluss der Gewährleistung
kein Ausschluss der Gewährleistung:
- die Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden (Freizeichnung)
- ausser:
- für Arglist (Art. 199 OR)
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