Leistungsstörungen
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
Set of flashcards Details
Flashcards | 47 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.01.2021 / 19.05.2021 |
Licencing | Not defined |
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Leistungsstörungen: Übersicht
- Leistung wird nicht erbracht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann: Unmöglichkeit (Art. 97-101, 119 OR)
- Leistung wird erbracht, aber nicht gehörig (Schlechterfüllung) oder
- Leistung wird gehörig erbracht, aber eine Nebenpflicht wird verletzt
- beide: positive Vertragsverletzung (Art. 97-101 OR)
- Leistung wird nicht erbracht, obwohl sie noch erbracht werden kann: Schuldnerverzug (Art. 102-109 OR)
Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel
Unmöglichkeit:
- Vermietete bewegliche Sache wird vor Übergabe an Mieter durch Zufall zerstört (nachträgliche objektive verschuldete Unmöglichkeit)
- Vermieter (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat kein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung:
- Erlöschen der Schuld (Art. 119 Abs. 1 OR)
- Mieter hat kein Anspruch auf Mietzinszahlung:
- Erlöschen der Gegenforderung (Art. 119 Abs. 2 OR)
Leistung kann noch erbracht werden, wird aber nicht erbracht
Der Schuldner erbringt die Leistung nicht, obwohl sie noch erbracht werden kann:
- Erfüllungsanspruch (Art. 97 Abs. 2, 98 OR)
- Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)
Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel: Spezieskauf
Unmöglichkeit:
- Verkaufte Sache wird vor Übergabe an Käufer durch Zufall zerstört (nachträglich obkektive unverschuldete Unmöglichkeit)
- Verkäufer (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat Anspruch auf Kaufpreiszahlung:
- Gefahrtragungsregel (Art. 119 Abs. 3, 185 OR)
- Käufer hat kein Anspruch auf Übertragung der Kaufsache:
- Erlöschen der Schuld (119 Abs. 1 OR)
Leistung kann nicht mehr erbracht werden; Leistung geleistet, aber nicht gehörig; Verletzung einer Nebenpflicht
Der Schuldner erbringt die Leistung nicht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann; der Schuldner hat geleistet, aber nicht gehörig oder unter Verletzung einer Nebenpflicht:
- Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)
Gefahrtragungsregeln
Gefahrtragungsregeln:
- Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr an Käufer:
- Spezieskauf, falls Holschuld: bei Vertragsschluss (Grundregel, Art. 185 Abs. 1 OR)
- Gattungskauf: Aussonderung (Art. 185 Abs. 2 OR, Ausnahme*)
- Versendungskauf: Übergabe zur Versendung (Art. 185 Abs. 2 OR, Ausnahme*)
- Grundstückkauf mit Bringschuld: Übergabe an Käufer (Art. 220 OR; Vereinbarung; Ausnahme *)
*gesetzliche Sondervorschriften; besondere Verhältnisse; abweichende vertragliche Vereinbarung
positive Vertragsverletzung (Art. 97-101 OR)
positive Vertragsverletzung:
- allgemeine Bestimmungen (Art. 97 Abs. 1 OR)
- besondere Bestimmungen:
- Sachgewährleistung:
- Kaufvertrag (Art. 197 ff. OR)
- Mietvertrag (Art. 258 ff. OR)
- Werkvertrag (Art. 367 ff. OR)
- Sachgewährleistung:
Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel
Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel:
- positive Voraussetzungen:
- Vorliegen eines Sachmangels (Art. 197 OR)
- rechtzeitige Mängelrüge (Art. 201 OR)
- negative Voraussetzungen:
- keine Kenntnis des Käufers des Mangels (Art. 200 OR)
- kein Ausschluss der Gewährleistung (Art. 199 OR)
- Geltendmachung innert Frist (Art. 210 und 219 OR)