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Leistungsstörungen

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester


Set of flashcards Details

Flashcards 47
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 07.01.2021 / 19.05.2021
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Leistungsstörungen: Übersicht

  • Leistung wird nicht erbracht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann: Unmöglichkeit (Art. 97-101, 119 OR)
  • Leistung wird erbracht, aber nicht gehörig (Schlechterfüllung) oder
  • Leistung wird gehörig erbracht, aber eine Nebenpflicht wird verletzt
    • beide: positive Vertragsverletzung (Art. 97-101 OR)
  • Leistung wird nicht erbracht, obwohl sie noch erbracht werden kann: Schuldnerverzug (Art. 102-109 OR)

Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel

Unmöglichkeit:

  • Vermietete bewegliche Sache wird vor Übergabe an Mieter durch Zufall zerstört (nachträgliche objektive verschuldete Unmöglichkeit)
  • Vermieter (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat kein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung:
    • Erlöschen der Schuld (Art. 119 Abs. 1 OR)
  • Mieter hat kein Anspruch auf Mietzinszahlung:
    • Erlöschen der Gegenforderung (Art. 119 Abs. 2 OR)

Leistung kann noch erbracht werden, wird aber nicht erbracht

Der Schuldner erbringt die Leistung nicht, obwohl sie noch erbracht werden kann:

  • Erfüllungsanspruch (Art. 97 Abs. 2, 98 OR)
  • Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)

Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel: Spezieskauf

Unmöglichkeit:

  • Verkaufte Sache wird vor Übergabe an Käufer durch Zufall zerstört (nachträglich obkektive unverschuldete Unmöglichkeit)
  • Verkäufer (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat Anspruch auf Kaufpreiszahlung:
    • Gefahrtragungsregel (Art. 119 Abs. 3, 185 OR)
  • Käufer hat kein Anspruch auf Übertragung der Kaufsache:
    • Erlöschen der Schuld (119 Abs. 1 OR)

Leistung kann nicht mehr erbracht werden; Leistung geleistet, aber nicht gehörig; Verletzung einer Nebenpflicht

Der Schuldner erbringt die Leistung nicht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann; der Schuldner hat geleistet, aber nicht gehörig oder unter Verletzung einer Nebenpflicht:

  • Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)

Gefahrtragungsregeln 

Gefahrtragungsregeln:

  • Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr an Käufer:
    • Spezieskauf, falls Holschuld: bei Vertragsschluss (Grundregel, Art. 185 Abs. 1 OR)
    • Gattungskauf: Aussonderung (Art. 185 Abs. 2 OR, Ausnahme*)
    • Versendungskauf: Übergabe zur Versendung (Art. 185 Abs. 2 OR, Ausnahme*)
    • Grundstückkauf mit Bringschuld: Übergabe an Käufer (Art. 220 OR; Vereinbarung; Ausnahme *)

*gesetzliche Sondervorschriften; besondere Verhältnisse; abweichende vertragliche Vereinbarung

positive Vertragsverletzung (Art. 97-101 OR)

positive Vertragsverletzung:

  • allgemeine Bestimmungen (Art. 97 Abs. 1 OR)
  • besondere Bestimmungen:
    • Sachgewährleistung:
      • Kaufvertrag (Art. 197 ff. OR)
      • Mietvertrag (Art. 258 ff. OR)
      • Werkvertrag (Art. 367 ff. OR)

Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel

Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel:

  • positive Voraussetzungen: 
    • Vorliegen eines Sachmangels (Art. 197 OR)
    • rechtzeitige Mängelrüge (Art. 201 OR)
  • negative Voraussetzungen:
    • keine Kenntnis des Käufers des Mangels (Art. 200 OR)
    • kein Ausschluss der Gewährleistung (Art. 199 OR)
    • Geltendmachung innert Frist (Art. 210 und 219 OR)