Leistungsstörungen

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester


Kartei Details

Karten 47
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.01.2021 / 19.05.2021
Weblink
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Haftung für Hilfspersonen: Übersicht

Haftung für Hilfspersonen:

  • Tatbestand:
    • Schaden
    • Hilfsperson
    • funktioneller Zusammenhang
    • Kausalzusammenhang
    • befugter Beizug der Hilfsperson
    • hypothetische Vorwerfbarkeit (bzw. Misslingen)
  • Rechtsfolge:
    • Schadenersatzpflicht

Hilfsperson

Hilfsperson:

  • Hilfsperson: Lehrling/Volontär/Praktikant; Subunternehmer beim Werkvertrag; Untermieter des Hauptmieters
  • keine Hilfsperson:
    • Substitut im Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 3 OR)
    • Zulieferer
    • Organ einer juristischen Person (Art. 55 ZGB)

Haftung für Hilfspersonen: in Ausübung ihrer Verrichtung

Haftung für Hilfspersonen, in Ausübung ihrer Verrichtung:

  • zwischen Verrichtung und Schädigung besteht ein funktioneller Zusammenhang 
    • Bsp.: ungeschickte Ausübung/Verrichtung
    • nicht aber: bei Gelegenheit der Verrichtung (z.B. Diebstahl während Dienstzeit)

Befugter Beizug der Hilfsperson

Befugter Beizug der Hilfsperson:

  • Ja: Haftung (Art. 101 OR)
  • Nein: Haftung (Art. 97 OR)

Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit

Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit:

  • entscheidend: wäre die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen, wenn er sie selbst in gleicher Weise vorgenommen hätte? (Könnte sich der Schuldner exkulpieren?)
  • nicht entscheidend: hat der Schuldner die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht? (Trifft die Hilfsperson selbst ein Verschulden?)

vertraglicher Haftungsausschluss zulässig

vertraglicher Haftungsausschluss zulässig:

  • Haftung nach Art. 97 OR:
    • Art. 100 Abs. 1 OR: Haftungsausschluss nur für leichtes Verschulden zulässig
  • Haftung nach Art. 101 OR: 
    • Art. 101 Abs. 2 OR: Haftungsausschluss auch für schweres Verschulden zulässig

Artikelnummern Fahrlässigkeit

Artikelnummern Fahrlässigkeit:

  • grobe Fahrlässigkeit: Art. 101 Abs. 2 OR
  • mittlere Fahrlässigkeit: Art. 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 und 3 OR
  • leichte Fahrlässigkeit: siehe mittlere Fahrlässigkeit