Leistungsstörungen
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
47
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Kartei Details
Karten | 47 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.01.2021 / 19.05.2021 |
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Haftung für Hilfspersonen: Übersicht
Haftung für Hilfspersonen:
- Tatbestand:
- Schaden
- Hilfsperson
- funktioneller Zusammenhang
- Kausalzusammenhang
- befugter Beizug der Hilfsperson
- hypothetische Vorwerfbarkeit (bzw. Misslingen)
- Rechtsfolge:
- Schadenersatzpflicht
Hilfsperson
Hilfsperson:
- Hilfsperson: Lehrling/Volontär/Praktikant; Subunternehmer beim Werkvertrag; Untermieter des Hauptmieters
- keine Hilfsperson:
- Substitut im Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 3 OR)
- Zulieferer
- Organ einer juristischen Person (Art. 55 ZGB)
Haftung für Hilfspersonen: in Ausübung ihrer Verrichtung
Haftung für Hilfspersonen, in Ausübung ihrer Verrichtung:
- zwischen Verrichtung und Schädigung besteht ein funktioneller Zusammenhang
- Bsp.: ungeschickte Ausübung/Verrichtung
- nicht aber: bei Gelegenheit der Verrichtung (z.B. Diebstahl während Dienstzeit)
Befugter Beizug der Hilfsperson
Befugter Beizug der Hilfsperson:
- Ja: Haftung (Art. 101 OR)
- Nein: Haftung (Art. 97 OR)
Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit
Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit:
- entscheidend: wäre die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen, wenn er sie selbst in gleicher Weise vorgenommen hätte? (Könnte sich der Schuldner exkulpieren?)
- nicht entscheidend: hat der Schuldner die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht? (Trifft die Hilfsperson selbst ein Verschulden?)
vertraglicher Haftungsausschluss zulässig
vertraglicher Haftungsausschluss zulässig:
- Haftung nach Art. 97 OR:
- Art. 100 Abs. 1 OR: Haftungsausschluss nur für leichtes Verschulden zulässig
- Haftung nach Art. 101 OR:
- Art. 101 Abs. 2 OR: Haftungsausschluss auch für schweres Verschulden zulässig
Artikelnummern Fahrlässigkeit
Artikelnummern Fahrlässigkeit:
- grobe Fahrlässigkeit: Art. 101 Abs. 2 OR
- mittlere Fahrlässigkeit: Art. 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 und 3 OR
- leichte Fahrlässigkeit: siehe mittlere Fahrlässigkeit