Unternehmensrecht

Interdisziplinärer Schwerpunkt Unternehmensrecht ZHAW

Interdisziplinärer Schwerpunkt Unternehmensrecht ZHAW


Kartei Details

Karten 107
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 28.12.2020 / 09.06.2025
Weblink
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Abgrenzung des Lizenzvertrags

Übertragung von IGR

  • LG bleibt Inhaber des Gutes
  • Kein Übergang zu LN

Händlerverträge

  • Lizenzvertrag beinhaltet im Kern nur die Berechtigung zur Nutzung eines IGR
  • Pimmär regelt der Händlervertrag das Bezugsverhältnis zwischen dem Hersteller und Händler

Franchisevertrag

  • Franchise beinhaltet auch Lizenzvertrag, geht jedoch darüber hinaus
  • FN vertreibt Produkte und DL des FG, betreibt ein ganzes, vorgegebenes Konzept

Abgrenzungsvertrag

  • Sollen nur die Schutzbereiche zweier Schutzrechte (insb. Marken) regeln. Bsp. UPS (Transport Firma) und UBS (Bank), da beide einen ähnlichen Namen haben, soll dieser Vertrag Konflikte reduzieren

Registrierung einer Lizenz, deren rechtliche Auswirkungen und deren rechtliche Problemstellung

Registrierung:

Bezieht sich die Lizenz auf Registerrecht (Marke, Patent, Design, Topografie) so kann die obligatorische Berechtigung (Lizenz) in das jeweilige Register durch den LG eingetragen werden (gilt für einfache wie exklusive Lizenzen)

Rechtliche Auswirkungen:

  • Das Ziel im Patent- und im Markenrecht ist das lediglich registrierte Lizenzen einem Erwerber des Schutzrechts entgegengehalten werden können,
  • Art. 34 Abs. 3 PatG: wer eine Lizenz hat und die nicht registriert, kann anschliessend nicht zum neuen Eigentümer gehen und Lizenz weiterhin fordern
  • Man schütz sich also nur mit Eintragung (Bsp. Art. 18 Abs. 2 MschG)

Rechtliche Problemstellung:

  • Primär obliegt es bei Schutzrechtsverletzungen dem Rechtsinhaber (LN) sich dagegen zu wehren (er wird dazu im Übrigen auch vertraglich verpflichtet sein)
  • Grundsatz in CH: keine Aktivlegitimation des LN
  • Ausnahme für ausschliessende Lizenzen ist der LN aktivlegitmiert (vgl. Art. 75 PatG, Art. 55 MSchG & Art. 62 URG)

Was ist eine Abgrenzungsvereinbarung?

Einvernehmliche Regelung zwischen zwei Markeninhabern betreffend dem Einsatzbereich zweier Zeichen, die Verwechslungsgefahr aufweisen.

  • Älterer Zeicheninhaber verzichtet auf vollumfängliche Durchsetzung seiner Ausschliesslichkeitsrechte
  • Jüngerer Zeicheninhaber garantiert, dass er sein Zeichen nie ausserhalb des definierten Bereichs einsetzt
  • Win-Win Situation für beide Seiten
  • Ist ein Innominatkontrakt
  • müssen als unkündbare Verträre ausgestaltet sein, ausser es liegt ein wichtiger Grund vor
    • Besonders schwere Verletzung, Weiterführung unzumutbar
  • Wichtig: Überbindungspflicht vereinbaren (Abgrenzungsvereinbarung geht bei Eigentümerwechsel über)

Was ist Produktpiraterie?

Systematisch begangene, gezielte Verletzung fremder Schutzrechte (Fälschung von meistens Luxus und Markenartikeln)
Spezifische Schutzrechtsverletzungen insb:

  • Raubkopien
  • Plagiate
  • Bootlegging
  • Look-alike -> für Gerichte und Patentinhaber eine unangenehme Angelegenheit
  • Keine 1 zu 1 vollständige Kopie
    • Technologien die wesentlich sind fürs Produkt übernommen werden -> darüber hinaus wird das Produkt anders gestaltet (z.B. anderes Gehäuse), also alles machen um zu vertuschen, dass es eine Kopie ist
    • Im Zivilverfahren muss der Kläger beweisen, dass der Vorwurf stimmt. Bei einer 1 zu 1 Kopie ist es viel einfacher als beim Look-alike (schwierig es zu beweisen)
    • Finanziell und zeitaufwändig
  • Overruns -> im Zusammenhang Lizenzvertrag
    • Betreffende Lizenznehmer, die Mengenmässigkeit überschreiten. -> Drittproduzent anstatt 500 Stück 700 Stück. Die restlichen 200 werden auf dem Schwarzmarkt verkauft
    • Es handelt sich um originalwaren und keine Fälschungen, da sie ja direkt von der Produzentenfirma stammen.
  • Nachahmungen und Nachmachungen etc.

Welche Schutzmassnahmen zur Produktpiraterie gibt es?

Präventive Massnahmen

  • Marken-, Design- und Patentregistrierung (möglichst im In- und Ausland!)
  • Geheimhaltung;
  • Customized-Products and Services (v.a. After-Sales Services);
  • Verkürzte Produktlebenszyklen;
  • Technische Massnahmen, die eine Nachahmung erschweren («Kopierschutz»)!

Zivilrechtliche Massnahmen

  • Unerlassungsansprüche:
  • Abmahnung
  • Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzklagen
  • Administrative Massnahmen:
  • Zollrechtliche Beschlagnahme
  • Schutz durch Patentverwaltungsbehörden (China): in China hat diese Behörde die macht Sachen zu beschlagnahmen. In der Schweiz hat das Patentamt dieses Recht nicht. Deshalb kann man dort, bei Verdacht, ein Gesuch stellen
  • Strafrechtliche Massnahmen
  • Strafanzeige machen, sobald sie gewerblich verdienen = Antragsdelikt
  • Dient eher der Abschreckungsmassnahme, weil nicht viel geregelt wurde bei Produktfälschungen
  • Der Schaden wird trotzdem nicht wieder gut gemacht (kein Verdienst für Unternehmen)

Hybrid Massnahmen

  • Schulung Mitarbeiter
  • Fälschungssichere Kennzeichen / Markierung an Produkten
  • Markbeobachtung und Testkäufe

Rechtserschöpfung von IGR (allgemein)

Begrenzung der Ausschliesslichkeitsrechte des Schutzrechtsinhabers

Marken, Patente, etc. verleihen sog. Ausschliesslichkeitsrecht.
Bei dem Ausschliesslichkeitsrechten lassen sich 2 Grundtypen ausmachen:

  • Exklusives Herstellungsrecht 
  • Vertriebsrecht i.e.S. und i.w.S. (Waren)
    • Inverkehrsetzung
    • Anbieten, Bewerben
    • Ein- / Aus / Durchführen

Das Vertriebrecht ist gesetzlich nicht auf einen einmaligen Vertriebsvorgang beschränkt. Die Begrenzung des exklusiven Vertriebsrechts auf das Recht der erstmaligen Inverkehrsetzung ist Aufgabe des Prinzips der Rechtsschöpfung. Wegen dem Grundsatz der Rechtsschöpfung ist das Vertriebsrecht nach erfolgter erster Inverkehrsetzung verbraucht. Erschöpfungseintritt ist zwingend, kann vertraglich nicht ausgeschlagen werden.

Gretchen-Frage (wie weit geht die Rechtsschöpfung): national, regional oder internationale Erschöpfung?

Markenrecht: Internationale Erschöpfung
Urheberrecht: Internationale Erschöpfung
Designrecht: noch keine BGer Rechtsprechung
Patentrecht: Verschieden Art. 9a PatG

  • Abs. 1-3: (Europäischer Wirtschaftsraum) EWR-weite Erschöpfung
  • Abs. 4: Internaitonale Erschöpfung
  • Abs. 5: nationale Erschöpfung (Abs. 1-4 gelten nicht für diejenigen Waren, welche die Preise im Inland oder im Land der Inverkehrsetzung staatlich festgelegt wurden (Bsp. Medikamente)

Die Erschöpfung setzt ein Inverkehrbringen voraus.

Erschöpfungseintritt vom IGR

Voraussetzungen & Rechtsfolgen

Voraussetzungen der Inverkehrsetzung: 

  • wissentlich und willentlich (nicht gestohlen, keine Produktpiraterie)
  • Endgültigen -> Verkauf der Ware und somit Eigentumsübertragung (keine Miete)
  • Aufgabe der Verfügungsgewalt (die Gewalt über den Besitz muss übergehen) (massgebliches Kriterium)
  • Eigentumsverschaffendes Recht handelt -> durch Kauf, Tausch oder Schenkung (Leihe gilt nicht)

Rechtsfolgen bzw. Konsequenzen:

  • Bei gestohlenen Waren tritt keine Rechtsschöpfung ein
  • Auch nicht bei angebotenen, aber nicht veräusserten Ware
  • Bei unentgeltlichen Überlassen Waren zu Werbezwecke tritt Erschöpfung ein
  • Bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt kommt der Erschöpfungseintritt ein
  • Generell in Bezug auf das PatG: Inverkehrbringen i.S.e Benutzungshandlung nach Art. 8  Abs. 2 PatG ≠ rechtserschöpfende Inverkehrsetzung i.S.v. Art. 9a PatG

Wer bei einem «ab Werk Verkauf» sicherstellen will, dass die Waren aus Sicht von Art. 9a PatG ausserhalb des EWR in Verkehr gebracht werden, muss dafür sorgen, dass er die Verfügungsgewalt erst ausserhalb des EWR aufgibt!

Was ist ein Parallelimport?

Import von IGR geschützter Waren, die im Ausland von einem Rechtsinhaber oder rechtmässigen Dritten (Vertriebslizenznehmer) in Verkehr gesetzt wurden. Ohne Zustimmung des in der Schweiz "offizielen" Vertriebsberechtigten -> Parallelität zum "offiziellen" Vertriebskanälen

Für den Paralellimport nur wichtig, wenn Güter einen IG-Schutz haben.
TBM:

  • IG-Schutz
  • Markeninhaber
  • Ohne Zustimmung des "offiziell" berechtigten in die Schweiz eineführt
  • Parallelität zu den offiziellen Vertriebsweg

Wozu Parallelimporte und sind sie zulässig?

Wozu Parallelimporte:

  • Schutzinhaber implementieren häufig ein selektives Vertriebssystem, in welchem räumliche Preisdiskriminierung betrieben wird
  • Räumliche Preisdiskriminierung betreiben -> Preise nach der Kaufkraft der einzelnen Länder bestimmen. Dies ist kartellrechtlich zulässig mit der Begründung der Kaufkraft (Bps. Schweiz höhere Kaufkraft als Deutschland oder Italien)
  • Abschöpfung der Kaufkraft -> nutzen das Preisgefälle zwischen Export- und Importland aus -> je steiler desto interessanter für Parallelimporteure
  • Parallelimporte führt dazu, dass Preisdifferenzierungen in vernünftigem Rahmen bleiben
  • Im Bezug zum Unternehmen oder der Volkswirtschaft zentral auf die Erhaltung eines gesunden Preiswettbewerbs (Binnenmarktwettbewerbs)!
  • Bei nationaler Erschöpfung sind Parallelimporte nicht möglich

Zulässigkeit der Parallelimporte:

Sind zulässig (abgesehen von regulatorischen Hürden) wenn, die geschützten Waren im Ausland rechtmässig in Verkehr gebracht wurden und die Schweiz von einem regionalen oder internationalen Erschöpfungseintritt ausgeht.

Welche Hindernisse der Parallelimporte gibt es?

Nicht-tarifäre (regulatorische Handelshemmnisse

  • Eingeschränkte Rechtserschöpfung (bei geschützen Waren)
  • Nicht harmonisierte Produkt-/Deklarationsvorschriften (wie Medikamente)
  • Nicht harmonisierte Marktzulassungsanforderungen und Verfahren

Tarifäre Handelshemmnisse (Zölle) & Landwirtschaftliche Erzeugnisse:

  • Umfassendes System von Schutzzöllen -> dynamisch
  • Zölle richten sich an die Prodution der Schweiz 
    Zollkontingente (Fleisch, Gemüse, Milch USw) um zb Schweizer Landwirte zu schützen
  • Bsp: Tomaten im Sommer werden die Zölle hochgefahren damit die schweizerischen Bauern ihre Tomaten Produktion in der Schweiz absetzen. Keine konkurrenz oder wenig konkurrenz aus dem Ausland
    Betrifft auch den Import von Nutztieren  

Absprachen und Verhaltensweisen privater Anbieter:

  • Aktive- und Passiveverkaufsverbote zulasten ausländische Händler
  • Mobbing: durch Schweizer Vertriebsorganisation durch bsp. Mengenkonrolle und Reduktion des Verkaufes.
  • Mengensteuerung
  • Intransparente Preisgestaltung etc.

Parallelimporte verletzen keinerlei Schutzrechte, ebenso wenig sind sie lauterkeitsrechtlich bedenklich! Parallelimporte fürhen dazu, dass die CH-Vertriebshändler ihre Preisaufschläge am Markt rechtfertigen müssen. "Wettbewerbsnachteile"

Steuersystem

Steuersystem in der Schweiz:

Direkte Steuern: Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern, Grundstückgewinnsteuern & Verrechnungssteuer (VST)

-> werden direkt vom Steuersubjekt erhoben

Indirekte Steuern: MWST, Stempelabgaben, Erbschafts- und Schenkungssteuern

-> nicht direkt vom Steuersubjekt erhoben.

Standortfaktor als Steuern (Steuerhoheit): Aufteilung der Steuerhoheit bei Einkommens- und Gewinnsteuern auf Bund, Kantone & Gemeinden, weil jede Einheit Kompetenzen hat. (Souveränität) -> dies führt zum Steuerwettbewerb unter den Kantonen, weil die Steuerbelastung je nach Kanton unterschiedlich hoch ist. (besonders attraktiv ist der Kanton Zug)

Kostenfaktor als Steuern: sind für das Unternehmen reine Kosten, weil keine direkte Gegenleistung entgegensteht und mit der Steuerplanung können sie minimiert werden.

Einkommenssteuer natürlicher Personen Selbständig vs. Unselbständig 

  • Selbstständig: Inhaber ein Einzelfirma/Kollektiv/Kommanditgesellschaft & freiberufliche (Ärzte, Anwälte, Notare und Architekten) -> Art. 18 DBG
  • Unselbstständig (haben ein Subordinationsverhältnis): Angestellten (AN), bei AG & GmbH auch wenn sie daran beteiligt sind  (zahlen auf keine MwST) -> Art. 17 DBG

Einzelfirma/Personengesellschaft:

  • Nur Einkommenssteuer (hohe %) (wobei hier der Gewinn schon berücksichtigt wird)
  • Auf Lohn und Gewinn
  • AHV auf Lohn und Gewinn -> AHV höher weil es beide betrifft
  • Abschreibungen -> geschäftsmässig begründeter Aufwand (Rückstellung, Personalaufwand)
  • Steuern nicht abziehbar
  • Steuern tiefer als Kapitalgesellschaften weil keine «wirtschaftliche Doppelbelastung» aber dafür höhere Sozialversicherungsabgaben

Kapitalgesellschaft

  • Haben Gewinnsteuer (tiefe %)
  • Löhne abziehbar als aufwand
  • ½ AHV auf Lohnsumme
  • Abschreibungen -> geschäftsmässig begründeter Aufwand
  • Steuern abziehbar (Gewinn und Kapitalsteuer)
  • Gewinn unterliegt einer «wirtschaftlichen Doppelbelastung»

Mitarbeiter:

  • Einkommenssteuer
  • Dividende bei Aktionären als unselbstständiges Einnkommen deklarieren -> Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG
    • Werden zu 100% besteuert ausser wenn Aktionär > 10% vom AK hat -> 70%
  • ½ AHV auf Lohn
  • Keine Abschreibung

Kollektivgesellschaft (Art. 552-554 OR)

Gründungsverfahren und Steuerfolgen

Gründungsverfahren: (Art. 552-554 OR)

  • Gesellschaftsvertrag Zweck: unter gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben Art. 552 Abs. 1) (Formfreiheit Art. 557 Abs. 1 OR) 
  • KollG ist nicht rechtsfähig aber handlungsfähig
  • Nur natürliche Personen als Gesellschafter
  • Handelsregistereintrag Art. 552 Abs. 2 OR
  • Keine Kapitalvorschriften (Geld, Sachwerte oder Arbeitseinsatz)
  • Gesellschafter haften subsidiär mit Privatvermögen (unbeschränkt & solidarisch)

Steuerfolgen

  • Keine folgen bei Einbringung von Geld oder Material.
  • Keine Stempelabgabe (Emissionsabgabe), weil es keine Kapitalgesellschaft ist
  • Prüfung der MWST Registrierung
  • Bei Einbringung von Grundstücken und Immobilien wird Handänderung im Grundbuch eingetragen (beide Inhaber dann) und die KollG zum Eigentümer -> Grundstückgewinnsteuer.

Besteuerung des Jahresgewinns

  • KollG ist kein selbstständiges Steuersubjekt (weil keine juristische Person) sondern der Gewinn/Lohn wird steuerlich den Gesellschaftern anteilsmässig (nach Gesellschaftsvertrag) als Einkommen zugerechnet
  • Gesellschafter besteuern Einkommen und es unterliegt der AHV

Liquidation der KollG

Grundsatz und steuerplanerische Ansätze

Grundsatz:

  • Besteuerung stiller Reserven als Liquidationsgewinn
  • Besteuerung des Jahresgewinns
  • Stille Reserven sind Eigenkapital des Unternehmens, die durch überhöhte Abschreibungen bzw.  nicht verbuchten Wertzuwachs von Aktiven (Immobilien, Beteiligungen) oder durch überbewertete Passiven (Rückstellungen) enstehen.
    -> Die Stillen Reserven werden durch Liquidation echt realisiert (Verkauf zum Marktwert) und somit aufgelöst und dann versteuert. (Hier Einkommenssteuer der beiden Gesellschaftern). ->Art. 18 DBG

Steuerplanerische Ansätze:

Privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns nach 37b DGB (LGBV)

  • Ziel: hohe Progression abmildern -> Besteuerung auf vernünftiges Mass mindern kann.
  • Voraussetzungen:
    • Ab 55. Jahre oder Invalidität
    • Definitive Einstellung der Tätigkeit
  • Verschiedene Möglichkeiten wie man zum Ziel kommt:
    • Mit stillen Reserven in zweite Säule einkaufen um Deckungslücken zu decken  & somit Einkaufsbetrag nicht versteuert sondern wird dann milder bei Rentenantritt besteuert -> Realeinkauf
    • Wenn keine Einkäufe getätigt, aber nachweisen kann dass man sich einkaufen könnte wegen der Deckungslücke dann kann man mildere Besteuerung verlangen (1/5 vom Betrag nach Art. 36 DBG)
      -> fiktiver Kauf

 

 

 

 

Liquidation der KollG

Aufschubtatbestand nach Art. 18a DBG

Aufschubtatbestand nach Art. 18a DBG:

  • Geht um Liegenschaften und deren stillen Reserven
  • Voraussetzung:
    • Überführung der Liegenschaft vom Geschäft- ins Privatvermögen
  • Würde man diese stillen Reserven nicht besteuern, dann würde jeder alles ins Geschäfts- und dann ins Privatvermögen verschieben (Art. 16 Abs 2 OR)
  • Stille Reserven sind (Marktwert – Buchwert)  (500'000)
  • Direkt besteuert (bei Liquidation) wird der Wert (Anlagekosten – Buchwert) (in diesem Fall 800’000-700’00)
  • Aufgeschoben wird nur die Differenz aus (Marktwert – Anlagekosten) (in diesem Fall 1'200'000-800'000) und bei Veräusserungen der Liegenschaft
    -> Antrag stellen
  • Zusammengefasst: Die stillen Reserven (100'000) werden bei der Liquidation direkt besteuert. (400'000) werden erst bei Verkauf des Grundstückes fällig

Prüfungsfrage: was passiert hier bei beiden beteiligten? (siehe Bild)

  • 500‘000 (stille Reserven) gehört zu hälfte dem X und Y. Y behält das Grundstück.
  • X realisiert 250’00 Stille Reserven und muss diese versteuern 18 Abs. 2 DBG -> Einkommensteuer
  • Y versteuert 50‘000 und 200‘000 werden aufgeschoben gem. Art. 18 a DBG -> für sie ändern die Anlagekosten

Aktiengsellschaft (Art. 620-763 OR)

Gründungsverfahren, Kapitalvorschriften und Steuerfolgen

Gründungsverfahren (ab Art. 620 OR)

  • Gründungsstatuten
  • Gründungsakt (629 OR) -> Gründerversammlung wo die Gründer erklären eine AG gründen zu wollen
    • Öffentliche Urkunde
    • Zeichnung und Liberierung der Aktien
    • Statutarische und gesetzliche Einlagen und Anforderungen erfüllt sind
  • Organbestellung
  • Eintrag ins Handelsregister

Kapitalvorschriften:

  • OR 621: Mind. 100'000 Fr, wobei  mind. 50'000 Fr. liberiert sein müssen (teilliberierung)
  • Teilliberierung nur bei Namenaktien möglich, die keine Stimmrechtaktien sind
  • Inhaber und Stimmrechtsaktien müssen voll liberiert sein
  • Sacheinlage (634, 635,635a,628 OR)):
    • Risiko liegt hier bei der Bewertung der Sache -> darf nie überbewertet werden und dies würde dazu führen, dass der Aktionär nicht voll liberiert hat und die folge wäre eine Versteckte Gewinnausschüttung die nach Art. 20 Abs. 1 c DBG versteuert wird muss. Dazu kommt noch die Verrechnungssteuer (35%)

Steuerfolgen

  • Grundstücke bei Sacheinlagen -> Verkauf des Grundstücks an die AG (Grundstücksgewinnsteuer) einbeziehen und berechnen
  • Gibt Handänderung im Grundbuch
  • Emissionsabgabe hat Freigrenze bis zu 1 Mio, dann 1%

Bargründung einer Aktiengesellschaft

Hier haben wir eine Bargründung.

  • keine Steuerfolgen, weil die einzige Steuer die Emissionsabgabe wäre, die aber hier nicht geschuldet -> unter der Freigrenze von 1 Mio.

Bargründung einer Aktiengesellschaft mit Reserven statt Aktienkapital 

Hier haben wir Bargründung mit Reserven statt Aktienkapital.

  • Gründung mit Reserven hat keine steuerlichen Folgen ist nur administrativ aufwendiger. Rückzahlung ist auch steuerfrei, weil es AK und Reserven steuerfrei sind.

Sacheinlagengründung einer Aktiengesellschaft

Sacheinlagegründung mit Unterbewertung der Maschinen -> deshalb stille Reserven. (Aktivseite)

  • Handelsrechtlich zulässig (OR hat Höchstbewertungsvorschriften)
  • Denkbar: bei Umwandlung von Einzelfirma in AG. Zunächst profitiert der Inhaber von einem Steueraufschub (stille Reserven werden auf AG steuerfrei übertragen), aber sonst ist es ungünstig, weil die Stillen Reserven auf den Maschinen später aufgelöst und besteuert werden
  • Empfehlung: Bei Gründung sollten Sacheinlagen nicht unterbewertet werden.

Teilweise Finanzierung der AG mittels Darlehen (Passivseite)

  • Steuerlich günstig
  • AG auf das Darlehen Zins bezahlen -> abzugsfähiger Aufwand (gibt aber Kreisschreiben der Steuerbehörde mit Angaben, wie hoch diese sein dürfen, sonst könnte man Gewinnsteuer der Gesellschaft nach untern drücken).
  • Aktionär muss Zins belasten aber unterliegt nicht der wirtschaftlichen Doppelbelastung wie bei der Dividende
  • Verhältnis Darlehen und AK ist begrenzt -> Je nach Bilanz & Gesellschaftsform in der jeweiligen Branche, aber die Faustregel lautet: 1/7 bis zu 1/6 muss die Gesellschaft eigenfinanziert sein, sonst verdecktes Eigenkapital (Art. 65 DBG). In diesem Fall ausreichenden EK finanzierung (Stille Reserven sind auch Eigenfinanzierung, also gesamthaft haben wir 550 Eigenfinanzierung und 400 Fremdfinanzierung).

Besteuerung des Jahresgewinns einer Aktiengesellschaft

  • AG ist selbständiges Steuersubjekt und Gewinn gem. Handelsbilanz unterliegt der Gewinnsteuer (Massgeblichkeitsprinzip)
  • AHV nur auf Lohnsumme und nicht auf Gewinn

Massgeblichkeitprinzip (Art. 58 abs. 1 lit. a DBG): Steuerbemessung erfolgt auf der Grundlage der Handelsrechtlichen Rechnung. Ausgangsgrösse ist die Handelsbilanz

Warum Handelsbilanz nur Ausgangsgrössen?

  • Kann sein das man berichtigen bzw. korrigieren muss, basierend auf steuerlichen Korrekturvorschriften
  • Bsp: übermässige Abschreibungen aufrechnen, Rückstellung und nicht geschäftsmässig begründet oder allg. Aufwand der nicht geschäftsmässig begründet  -> steuerliche Korrekturvorschriften

Besteuerung der Gewinnausschüttung (Dividende)

  • Kein abziehbarer Aufwand bezüglich Gewinnsteuer, weil die erfolgsneutral verbucht werden
  • Dividende unterliegt der Verrechnungssteuer (35%) an ESTV überwiesen und ausbezahlt werden 65% . Aktionär hat Rückerstattungsanspruch gegenüber ESTV wenn er es bei den Steuern angibt. Bei ausländischen Aktionären keine oder nur teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
  • Dividende unterliegt der Einkommenssteuer bei den Aktionären (Anrechnung der Verrechnungssteuer)
  • = „wirtschaftliche Doppelbelastung“, weil Aktionären und AG belastet werden
  • Milderung bei qualifizierenden Beteiligungen: DBG Art. 20 Abs.1bis; ähnliche Normen in den Kantonen.

Fälligkeit bei Ausschüttungsbeschluss (was die Generalversammlung beschliessen kann)

Liquidation der Aktiengesellschaft

Steuerfolgen Ebene AG:

  • Realisation aller Stillen Reserven (Liquidationsgewinn) -> unterliegt der Gewinnsteuer
  • Liquidationsüberschüss (nach Steuer) -> Schlussdividende an Aktionäre (wie oben besteuert + Verrechnungssteuer -> Art. 20 I c DBG (beachte auch die Minderung)
  • Rückzahlung des AK (Nennwert) ist Steuerfrei
  • Bei Aktienkapitalerhöhung (Agio) ist die Rückzahlung des Agio Steuerfrei

Steuerfolgen Ebene Aktionäre

  • Bruttoausschüttung= Nennwert & Kapitaleinlagen (Art. 20 III DBG) unterliegen der Einkommenssteuer

Fazit: Liquidation kann sehr hohe Steuerfolgen auslösen

Verkauf der Aktien

Grundsatz:

  • Auf Bundes- oder Kantonsebene haben wir steuerfreien Kapitalgewinn auf Privatvermögen, weil Gewinne oder Verluste auf beweglichen Privatvermögen steuerlich neutral sind.

Ausnahme 1: Aktien im Geschäftsvermögen

  • Verkauf von Beteiligungen aus Geschäftsvermögen -> Somit der Kapitalgewinn Steuerbar -> Art. 18 Abs. 2 DBG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Ausnahme 2: gewerbsmässiger WS-Händler

  • Erwerb der Aktien fällt in das Geschäftsvermögen -> Kaptalgewinn und dies ist steuerbar nach Art. 18 Abs. 2 DBG
  • Wann gewerbsmässig?-> z.B. Kurze Haltedauer der Wertschriften, Umfang der Transaktion, sofortige Wiederinvestierung des Erlöses, berufliches wissen einsetzten, teilweise oder ganz Fremdfinanziert

Ausnahme 3: Indirekte Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG)

Wirtschaftlich stammt die Finanzierung des Kaufpreis aus dem «Vermögen» des verkauften Unternehmens -> wird dann zur Tochtergesellschaft.

Fazit: Verkäufer zahlt sich die Reserven als Dividende aus, um die Einkommensteuer nicht zu zahlen. Sozusagen hat er ein Darlehen gegeben mit dem Ziel, dass der Käufer die Reserve ausschütten wird, um Darlehen zurückzuzahlen -> Ausschüttungssteuer also 3 Mio sind indirekt als Dividende bezogen und als Dividende zu besteuern.

Ausnahme 4: Transponierung -> Kein echter Verkauf an Dritte (20a Abs. 1 lit. b DBG)

Leitidee: Vermeidung der Anwendung des Nennwertprinzips durch Überführung der Anteile aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen desselben Steuerpflichtigen

Verkauf aller Aktien bei der folgender Aktiengesellschaft

  1. Mutmasslicher Verkaufserlös (Substanzwert): AK + offene Reserven + Stille Reserven (auf immobilien)
    500 + 1500 + 1000 = 3 mio (substanzwert)
  2. Es handelt sich hier um eine Immobiliengesellschaft, weil auf der Aktiv-Seite die Position Immobilien und nichts weiteres aufgewiesen wird. Dies bedeutet, dass es die Grundstücksgewinnsteuer betreffen wird und dies nur kantonal erfolgt
  3. Grundstücksgewinnsteuer:
    1. Kommt zur Anwendung bei zivlrechtlichen Handänderung -> Eigentümerwechsel
    2. Aber beim Kauf der Gesellschaft gibt es keine zivilrechtliche Handänderung, weil die Immobilien gehören der Aktiengesellschaft und dies ändert sich auch nicht bei einem Verkauf der Gesellschaft -> Hier eine wirtschaftliche Handänderung (Verkauf der Aktienmehrheit einer Immobiliengesellschaft)
  4. Steuerfolgen wegen der wirtschaftlichen Handänderung
    1. Im Kanton ZH (Art- 216 abs. 2 lit a StG) löst dieser Verkauf der Aktien eine Grundstückgewinnsteuer und zählt zu den Ausnahmen oben
  5. Berechnung der GGST:
    1. Formel: Veräuasserungserlös=(Erlös Aktien + FK – nicht liegenschaftliche Werte) – (Kaufpreis der Aktien + FK + nicht lieg. Werte)
    2. Bsp: (3 Mio (Substanzwert) + 3 Mio schulden (FK) – 200 Tsd (Fl. Mittel)) = 5.8

Diese 5.8 sind der Veräusserungserlös. Von diesem Veräusserungserlös muss man noch die Anlagekosten für das Grundstück abziehen (d.h. den damaligen Anschaffungspreis und die während der Haltedauer aufgelaufenen wertvermehrenden Investitionen. Danach hat man die Gewinnsteuer. Dieser Anlagekosten sind hier aber nicht bekannt

Unterschiede der Unternehmensbesteuerung zwischen Einzelfirma - AG / Aktionär

Lohn, Gewinn und AHV

Einzelfirma

Lohn und Gewinn sind steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich identitisch.
AHV beträgt rund 10% von Gewinn vor AHV und steuern

AG/Aktionär

AHV hier tiefer da nur auf Lohn (und diese wird zu ½ von AG und ½ AN bezahtl). Der Gewinn(abzüglich AHV) untersteht der Gewinnsteuer. Der Gewinn nach AHV und Steuern, also die Dividende unterliegt unterliegt der Einkommenssteuer beim Aktionär, nicht aber der AHV.

 

Unterschiede der Unternehmensbesteuerung zwischen Einzelfirma - AG / Aktionär

Verzögerung der Gewinnausschüttung

Einzelfirma

Muss Ihren Lohn und Gewinn immer ganz versteuern

AG/Aktionär

Die Dividende muss nicht ausgeschüttet werden

Unterschiede der Unternehmensbesteuerung zwischen Einzelfirma - AG / Aktionär

Steuerwohnsitz

Einzelfirma

Steuerwohnsitz nicht frei wählbar (muss an einem bestimmten Ort sein)

AG/Aktionär

Aktionär kann an einem an einem steuergünstigen Kanton sich niederlassen bevor er ausschüttet

Unterschiede der Unternehmensbesteuerung zwischen Einzelfirma - AG / Aktionär

Besitz der Akiten 

Einzelfirma

-

AG/Aktionär

Wenn man mehr als 10% der Aktien hat, ist nur 70% steuerbar (Art. 20 Abs. 1bis DBG)

Unterschiede der Unternehmensbesteuerung zwischen Einzelfirma - AG / Aktionär

Steuerfreier Kapitalgewinn

Einzelfirma

Einzelfirma kann man nicht steuerfrei verkaufen

AG/Aktionär

Aktienverkauf ist steuerfrei, sofern keine Ausnahme gibt wie z.B. Transponierung

Unterschiede der Unternehmensbesteuerung zwischen Einzelfirma - AG / Aktionär

Haftung

Einzelfirma

Haftet der Inhaber auch mit Privatvermögen

AG/Aktionär

nur die AG haftet mit ganzem Vermögen - der Aktionär haftet nicht

Unterschied der Unternehmensbesteuerung zwischen Einzelfirma - AG / Aktionär

Nachfolgeplanung

Einzelfirma

-

AG/Aktionär

Bei Tot des Gesellschafters ist die Teilungsreglung des Erbgang einfacher, als bei der Einzelfirma oder Personengesellschaft

Verkauf Einzelfirma

Steuerfolgen für Käufer und Verkäufer

Steuerfolgen für den Verkäufer:

  • Sämtliche Stille Reserven (inkl. Goodwill) realisiert -> zu versteuern ist der steuerbare Veräusserungsgewinn (Verkaufspreis – kumulierten Buchwerte) nach Art. 18 Abs. 2 DBG
  • Volle Einkommenssteuer + AHV auf dem Veräusserungsgewinn
  • Zu beachten ist die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns (Art. 37b DGB und Verordnung der LGBV)

Steuerfolgen für den Käufer:

  • Grundsätzlich keine
  • Übernimmt keine latenten Steuern -> Käufer kauft ein reines Unternehmen (weil Verkäufer alles realisiert hat)
  • Kann künftige Abschreibungen auf der neuen Basis vornehmen wegen der höheren Bilanz durch die Auflösung Stiller Reserven

Verkauf AG

Steuerfolgen Käufer und Verkäufer

Steuerfolgen für den Verkäufer:

  • Verkauft wird nicht direkt das Geschäftsvermögen, sondern die Aktien (normalerweise Privatvermögen)
    Ausnahme liegt vor:

- Gewerbsmässiger Wertschriften handel
- Indirekte Teiliquidation

Der Verkäufer realisiert einen steuerfreien Kapitalgewinn

  • Auf Ebene AG passiert überhaupt nichts!

Steuerfolgen für den Käufer:

  • Der Kauf der Aktien löst direkt keine Steuern aus (Ausnahme Immobiliengesellschaft)

Der Käufer übernimmt aber „latente Steuern“!

- Gewinnsteuer auf stillen Reserven der AG
- Einkommenssteuer auf unausgeschütteten Gewinnen -> offenen Reserven

  • Der Käufer sollte dies beim Kaufpreis berücksichtigen!
    (Preisreduktion für die Aktien aushandeln!)
    • Latente Gewinnsteuern beim Substanzwert abziehen
    • Latente Ausschüttungssteuern beim Unternehmenswert abziehen

Unternehmensbesteuerung

Umwandlung und Verkauf

  • Verkauf einer Einzelfirma ist steuerbar
  • Umwandlung Einzelfirma in AG ist grundsätzlich steuerneutral -> 19 DBG
    Einkommenssteuerwerte unverändert lassen -> BW dürfen nicht verändert werden (es darf keine Aufwertungen geben)
  • Verkauf einer AG ist grundsätzlich steuerfrei
  • Kann man demnach eine Einzelfirma in eine AG umwandeln (steuerfrei)
    und dann die Aktien verkaufen (ebenfalls steuerfrei)?

Ja, aber erst nach einer steuerlichen Sperrfrist von 5 Jahren ab Umwandlungszeitpunkt. (Eintrag im Handelregister)
Verkauf vor Ablauf von 5 Jahre löst Einkommenssteuer aus (rückwirkend auf Umwandlugnszeitpunkt (=Handelsregistereintrag)) -> besteuert die stillen Reserven

Stimmrechtsaktien

Aktien, denen ein Mehrgewicht an Stimmkraft zukommt, indem statutarisch festgelegt wird, dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt, unabhängig von der Höhe des Nennwertes.

Fusionsagio

Gesamthafter Betrag der neu geschafftenen Aktien – der gesamte Nennwert des Aktienwertes

  1. Untersuchen wie hoch der Aktivenüberschuss ist.
  2. Aktivenüberschuss – neuen Nennwert = Fusionsagio

 

Fusionen - Arten

 

Fusionen nach Art. 3 FusG

Kombinationsfusion

Unternehmen A und Unternehmen B (oder auch mehr) fusionieren und werden zum Unternehmen C
-> A &B werden aus HR gelöscht

Mittels Universalsukzession: Aktiven und Passiven übergehen auf das Fusionsobjekt in nur einem Akt.


Absorptionsfusion

Unternehmen A übernimmt Unternehmen B  (und vlt noch weitere)
-> Löschung von B (und der anderen)

Mittels Universalsukzession: Aktiven und Passiven übergehen auf das Fusionsobjekt mit nur einem Akt


Quasifusion (nicht geregelt)

Unternehmen A kauft Aktien des Unternehmen B und behaltet B als Tochtergesellschaft

Fusionsvertrag

  • Vom VR der Verschmelzungskandidaten abgeschlossen & beiden GV zur Zustimmung vorgelegt -> Art. 12 FusG
  • Grundlage der Fusion -> die unterzeichnenden müssen alles tun, damit das Ziel erreicht wird
  • Essentiell Vertragspunkte
    • Einigung zur Verschmelzung der Parteien
    • Festlegung, wer überträgt und wer übernimmt
    • Festlegung des Umtauschverhältnisses und Identifikation der Bilanz

Inhalt des Fusionsvertrags

Art. 13 Abs. 1 lit. b FusG

Umtauschverhältnis:

  • Wir haben immer eine Gesellschaft, die untergeht
  • Aktionäre der Gesellschaften, die untergeht, verlieren ihre bisherigen Aktien. Dafür erhalten sie die Aktien der jetztigen Gesellschaft (Beteiligungsrechte)
  • Wie viele Aktien man bekommt hängt vom Umtauschverhältnis. -> hier aber Kontinuitätsprinzip

Kontinuitätsprinzip:

  • Mitgliedschaftsrechte sollten erhalten bleiben
  • Für Mitgliedschaftsrecht gibt es Mitgliedschaftsrecht und kann nicht durch Geld abgegolten werden
  • Aktien, die untergehen, können nur bedingt durch Geld abgegolten werden
  • Höhe der Ausgleichszahlung = max. 10% wirklichen Wert der Anteile  (Art. 7 FusG)
  • Bsp: jmd. erhält für alte Aktien zwei neue Aktien und die haben ein Wert von 2000 Fr. Dann kann die Ausgleichszahlung 200 fr. sein (10%)

Ausgleichzahlung:

  • In der Praxis hat man kein mathematisch aufgehendes Umtauschverhältnis
  • Mit der Ausgleichszahlung versucht man den Verlust durch Geld auszugleichen

Art. 13 Abs. 1 lit. e FusG

Ab wann sind die alten Aktionäre bei der neuen Gesellschaft Dividendenberechtigt

Art. 13 Abs. 1 lit. f FusG

Eine Abfindung ist möglich, aber es muss vorher festgelegt werden, da es eine Verletzung des Kontinuitätsprinzips ist

Art. 13 Abs. 1 lit. h FusG

Entschädigung für Führungsorgane, die durch die Fusion ausscheiden -> goldene Fallschirme