Unternehmensrecht
Interdisziplinärer Schwerpunkt Unternehmensrecht ZHAW
Interdisziplinärer Schwerpunkt Unternehmensrecht ZHAW
Kartei Details
Karten | 107 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 28.12.2020 / 09.06.2025 |
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Wege in die unternehmerische Selbständigkeit
Allein oder mit Geschäftspartnern:
- Alleine = wenig mittel / Know-How, Netzwerk usw.
- Geschäftspartner = schwierig einen vertrauenswürdigen Partner zu finden
Teilzeitselbstständigkeit:
Vorteil: ein sicheres Einkommen zu haben (Bsp: Dozierende)
Nachteil: Terminkonflikte & irgendwann entscheiden welchen Weg man einschlagen möchte
Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit:
Nachteil: Vorbereitung berufliche Selbstständigkeit verliert man Status als Vermittlungsfähiger und somit keine Voraussetzung für Taggeldbezug / RAV finanziert nicht die Selbstständigkeit (sie unterstützt also nur im Rahmen)
Vorteil: RAV kann unterstützen
- Planungstaggelder à gewisse Massnahmen ergreifen und dies wird vom Staat finanziert
- Verlängerung der Rahmenfrist verlangen dafür kein Taggeld
- Bezahlung von Kursen, wie Gründungsunternehmerkurse
Formen der Selbstständigkeit
- Neugründung eines Unternehmens
- Unternehmenskauf
- Management-Buy-Out
- Spin-off bzw. Outsourcing
- Franchising
- Lizenznehmer
- Direktverkauf
- Strukturvertrieb
- Agenturverhältnis
- (Handelsreisender -> nicht mehr üblich in der Schweiz)
Neugründung eines Unternehmens
Voraussetzungen und Nachteile
Voraussetzungen:
- Zündende Idee (Businessplan und klare Marktlücke)
- Ausreichend Kapital
- Hohe Einsatzbereitschaft
- Unternehmerische Fähigkeiten
- Soziale Führungskompetenzen
Nachteile:
- Hohes Risiko
- enormer administrativer Aufwand und Gefahr der Fehleinschätzung der Marktchancen
(z.B. ist mit dem Internet die Geschäftsidee auf der ganzen Welt sofort bekannt)
Unternehmenskauf
Voraussetzungen und Kaufmodalitäten
Voraussetzungen:
- Auffinden eines geeigneten Kaufobjekts
- Überprüfung des Unternehmens mittels Due Diligence
- Einigung über Kaufpreis à Bewertungsproblematik, weil nicht börsenkotierte Unternehmen schwer zu bewerten sind
- Wasserdichter Kaufvertrag
Wie kaufe ich ein Unternehmen?
Asset Deal: Kauf einiger / aller Aktiven des Unternehmens (Gebäude, IGR, Mobilien etc.)
Nachteil: Aufwand sehr hoch, wegen der Bewertung der Aktiven & anspruchsvoller Verträge (sind mehrere)
Share Deal: Kauf aller Aktiven oder so viele Aktiven, dass an der GV beherrschende Stellung einnehmen kann. (Anteilscheine/Aktien)
Vorteil: weniger Aufwand & Häufigste Möglichkeit
Nachteil: Zu hoher Kaufpreis, Übernahme von Unternehmensaltlasten (wie Klagen), Verlust wichtiger Kunden (zwischenmenschlicher Aspekt)
Due Diligence
- Sorgfaltsprüfung beim Unternehmenskauf
- Unternehmen möglich durchleuchten und auf Stärken und Schwächen und evtl. Kostenrisiken oder allg. versteckte Risiken / Vor- und Nachteile
- Problem aus Sicht des verkaufenden Unternehmens
- Datenschutz -> Datenlacks
- Mit der Due Diligence lässt man die «Hosen Runter»
-> man gibt Informationen Preis, die man nicht herausgeben will! - Non Disclosure Agreements -> wie Geheimhaltungsklauseln
- Für beide Seiten ein Risiko (Käufer trägt die Kosten)
Management-Buy-Out
Voraussetzungen
Nachteile & Vorteile
Bisherige Management erwirbt Anteile des Unternehmens
Voraussetzungen:
- Eigentümer des Unternehmens sucht einen Nachfolger
- Einigung über Kaufpreis
- Man muss die finanziellen Mittel haben -> Grosses Problem weil, da Lohn und Dividende weit auseinander liegen (es braucht evtl. Jahre bis man das Geld zusammen hat, um das Unternehmen zu kaufen
Nachteile:
- Konfliktpotenzial mit Eigner vor und nach Übergabe
- Andere Vorstellung wie man das Unternehmen führt
- Einfluss des Eigentümers kann zu Konflikten führen
- Verlust von wichtigen Kunden, weil die Bezugsperson (ehemaliger Eigentümer) fehlt
- Kaufpreis zu hoch (kann aber auch von Drittperson mitfinanziert werden)
Vorteile:
Weil es an den gleichen CEO geht braucht man keine Due Diligence und Kontinuität (Kunden, Lieferant & MA sind nicht verunsichert und nicht nervös)
Spin-off bzw. Outsourcing
Voraussetzungen und Nachteile
Abspaltung einer Geschäftseinheit aus dem Unternehmen, welches zum eigenen Unternehmen wird (kann auch noch unter dem alten Namen weitergeführt werden)
Voraussetzungen:
- Ausgliederung des Unternehmensteil, was nicht zum Kerngeschäft gehört
- Kaufpreis Einigung
- Finanzielle Mittel
- Einigung über Berechtigung an Know-how und IGR (das man die Nutzen darf)
Nachteile:
- Hohe Abhängigkeit vom Mutterunternehmen
- Outsourcing lohnt sich nur wenn Kosten eingespart werden können -> Kostendruck
- Aufbrechen alter Strukturen -> Emanzipation vom alten Eigner
Franchising
Zweck und Funktion
Innominatvertrag zwischen Franchisegeber(FG) und Franchisenehmer (FN), dabei erhält der FN die Berechtigung vom FG ein Geschäfts gem. Konzept von FG zu betreiben! Als Gegenleistung zahlt der FN ein Entgelt.
Bsp: MC Donald’s, BP usw.
Der FN gründet aber ein eigenes Unternehmen und trägt das volle unternehmerische Risiko.
Zweck: Unternehmen soll schnell wachsen. Mit dem max. an Profit kann dies erzielt werden. Franchising macht dies möglich, da andere das Kapital investieren.
Funktionsweise:
- FG räumt Lizenzen an Marken, Urheber und Patenten ein
- FG stellt Geschäftseinrichtung zur Verfügung -> Corporate Identity = FN hält sich an Konzepten, Produktion und Forderungen seitens FG.
- FG berät den FN in Marktanalyse, Kalkulationshilfen usw. und eine gute Beratung ist wichtig, weil sonst zu Schaden für FG und FN führen könnte.
- Bezieht sich auf ein Verkaufsgebiet inkl. Gebietsschutzklauseln (d.h. in einem bestimmten Gebiet der einzige der vertreiben darf)
Bestandteile Franchisevertrag
- Präämbel
- Begriffsdefinitionen sehr präzise formulieren
- Vertragsgegenstand: welche IGR übertragen/Lizensieren
- Pflichten FG & FN (wer zahlt was)
- Vergütungen
- Systemhandbuch(wird nur verwiesen)
- Schutzrechte: Know-How -> was für Lizenzen, zeitlich befristet usw.
- Werbung (wer macht/zahlt was)
- Vertragsdauer und Kündigung
- Folgen der Vertragsbeendigung & Schrifterfordernis
Kosten eines Franchising
Die Kosten werden vom FG festgelegt.
- Eintrittsgebühr (entre fee)
- Jährliche Franchisegebühr (royalities), die an Umsatz, MA oder Verkaufsfläche gekoppelt werden
- Kosten eigener Unternehmensgründung
- Buchführung, Versicherung, Personal usw.
Vorteile für Franchisenehmer
- Übernahme einer etablierten Marke & Produkt
- Vorgegebene Geschäftsstrategie & Struktur
- Schneller Betriebsstart
- Gebietsschutz (Gebietsschutzklausel)
- Höhere Kreditwürdigkeit, weil Banken die Umsatzergebnisse viel besser einschätzen können als bei einem Neueinsteiger
Nachteile für Franchisenehmer
- Fast keine Handlungs-/Gestaltungsfreiheit -> alles vorgegeben
- Hohes Risiko, da man Investitionen tätig muss und dafür eigene Finanz Mittel verwenden muss
- Erhebliche Abhängigkeit von FG bei Produktqualität, Preise oder Image (Skandale betreffen FG und FN)
- Hohe Gebühren
- Keinen Einfluss auf Konzepte und Geschäftsentscheide
Vorteile Franchisegeber
- Geringer Kapitaleinsatz für Expansion
- Kein Personalkosten, weil FN sie trägt
- Zusatz Einnahmen durch Royalties und entre fees,
- Einnahmen durch Schulungen
- Super Vertriebsnetz ohne erheblichen Aufwand
- Schnelle Expansionsmöglichkeiten
Nachteile Franchisegeber
- Verzicht auf ein Teil der Erträge
- Reputationsschaden bei Fehlverhalten von FN, um dies zu verhindern -> strenge Kontrollen
- Regelmässige Kontrollen = Kostenpunkt -> je höher Regelungsdichte desto mehr Kontrolle muss man machen
Lizenzierung
Arten, Beschränkungsmöglichkeiten, Kosten
Lizenz: keine Rechtsübertragung, sondern vertragliche Berechtigung zur (gewerblichen) Nutzung einer immaterialgüterrechtlich geschützten Leistung (siehe Art. 34 PatG, jedoch gesetzlich keine eindeutige Definition).
-> Innominatkontrakt mit Benutzungsrecht und je nach Vereinbarung gegen Entgelt
Arten von Lizenzen: Einfache & Exklusive
Beschränkungsmöglichkeiten: örtlich, zeitlich & Sachlich
Kosten: Lizenzgebühren (Umsatz/verkaufte Stückzahl/Zeitperiode etc.)
Direktverkauf
- Vertrieb von Waren eines Dritten auf eigene Rechnung
- Keine Lagerhaltung und somit geringeres Risiko
- Kein Gebietsschutz
Strukturvertrieb
- Verkauf Waren eines Dritten auf eigene Rechnung
- Vorleistungspflicht: Vertriebspartner Marktrisiko (Lagerhaltung)
- für kleine Unternehmen sehr gefährlich
- Kein Gebietsschutz
- Bsp. Aloe Vera Produkte verkaufen
Agenturverhältnis
- Art. 418a ff. OR
- Versicherungsbranche: Entweder Agenturen oder Eigenvertriebsnetz
Unternehmenswert & Berechnungsmethoden
Unternehmenswert:
Unternehmenswert ist der tatsächliche Wert des Unternehmens, aber es entspricht nicht dem Kaufpreis. Der Unternehmenswert wird anhand einer Berechnung ermittelt. Somit ist die Unternehmensbewertung nur eine Ausgangsbasis für Vertragsverhandlungen und ist essentiell für eine erfolgreiche Übernahme bzw. Abschluss.
Berechnungsmethoden:
- Substanzwert- und Praktikermethode
- Ertragswertmethode (Teil der Praktikermethode)
- Discounted-Cashflow-Methode (DCF)
- Multiplikatorverfahren
Substanzwert
Ist nur ein Ausgangswert
Substanzwert= aufaddierte Aktiven (abzüglich latente Verpflichtungen wie Steuern)
Bsp: Immobilien + Mobiliar + IT + IGR usw.
Praktikermethode
Berechnung: 2x Ertragswert + Substanzwert / 3 = Unternehmenswert
Zur Bewertung von KMU-Betrieben und für Steuerbehörden
Steuerbehörden: (Berechnung des Verkehrswertes nicht-börsenkotierter Gesellschaften)
Ertragswertmethode
Beurteilung einer Investition, deren Wert auf dem erzielbaren Ertrag + erwarteten Rendite basiert (zukunftsbasiert)
Ziel: hohe Rendite durch zukünftige Gewinne
Berechnung durchschnittlicher bereinigter Betriebsertrag:
+ Ertrag vergangene 3 Jahre
- Betriebs- und periodenfremde
- Ausserordentlicher Aufwand/Ertrag
= bereinigter Betriebsertrag
Kapitalisierungszinsfuss:
- Basiszinssatz für risikolose/risikoarme Anlagen (Bundesobligationen);
- Immobilitätszuschlag (Zuschlag für erschwerte Verkäuflichkeit nicht kotierter Aktien);
- Zuschlag für unternehmerische Risiken (konkrete, im Einzelfall erkennbare Risiken);
- Abzug für Inflationsschutz;
- U.U. Zuschlag für partielle Ausschüttung der Gewinne.
- Für KMU: 7.5 – 12.5 % je nach Branche
Berechnung Unternehmenswert:
durchschnittlicher bereinigter Betriebsertrag x 100 : Kapitalisierungszinsfuss
DCF-Methode
Definition: Ertragswert des Unternehmen auf Basis des Free Cashflow nach Steuern geschätzt.
Vorgehen:
Man ermittelt Erträge mit denen der Investor in Zukunft rechnen kann
Merkmale:
- hohe Subjektivität
- eignet sich für Unternehmen, mit wachsenden Gewinn
- Unternehmenswert = wie es künftig erwirtschaftet
Multiplikatorverfahren
Unternehmenswert:
Umsatz oder EBIT x branchenspezifscher Faktor
Voraussetzung:
Zuverlässiger Branchenmultiplikator (oft von Wirtschaftszeitschriften publiziert)
In der Regel sollte eine Investition 5-10j. gehen, bis man das Geld wieder zurückerlangt
Weitere Faktoren (ausserhalb dieser Berechnungsmethoden) für die Preisbestimmung
Weitere Faktoren (ausserhalb dieser Berechnungsmethoden) für die Preisbestimmung
- Führungsteam und Kundenbindung!!
- Persönlicher Einfluss der derzeitigen Chefs
- Umsatz- und Gewinnentwicklung
- Innovationsgrad Produkte und Dienstleistungen
- Grösse des Unternehmens und Selbstständigkeit der internen Organisation
- Wettbewerbslage
- Anzahl der Übernahmeangebote und Nachfolgekandidaten
- Alter der Nachfolgeperson & Risikobereitschaft der Nachfolgeperson
- Finanzielle und familiäre Situation beider Parteien
Gefahren
- Zu hoher Kaufpreis
- Übernahme von Unternehmensaltlasten & Verlust wichtiger Kunden
Hürden für die unternehmerische Selbstständigkeit
Öffentliche-rechtliche Bewilligungsvorschriften:
- Polizeigüterschutz (bundesrechtliche Bewilligungsvorschriften)
- Kantonale Gewerbevorschriften
Behinderungen durch den bisherigen Arbeitgeber: (Konkurrenzverbotsklauseln)
- Einleitung der Selbstständigkeit während Anstellungsverhältnis problematisch (Treuepflichten gegenüber AG -> Zustimmung vom AG um Selbstständig zu sein oder im Verein/Politik tätig zu sein)
- Abwerben von Kunden & MA geht nicht
- Vertragliche Konkurrenzverbote
Konkurrenzverbot: 2 Arten
1. Gesetzliches Konkurrenzverbot (Art. 321a OR) -> Erlischt mit Beendigung des Arbeitsvertrages
- Ableitung aus Treuepflicht: Von Gesetzes Wegen verboten, den AG finanziell oder konkurrieren zu schädigen
2. Konkurrenzverbotsabrede (Art. 340 OR)
- Handlungsfähiger AN
- Schriftform Art. 20 OR
- Einblick in Kundenkreise und oder Fabrikations/Geschäftsgeheimnisse
- Verwendung dieser Infos muss den AG erheblich schädigen können
- Adäquater KZ zwischen Schädigungsgefahr und Geschäftsgeheimnisse
Beschränkungen des Konkurrenzverbotes jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 340a I OR)
- Zeitlich (max. 18Mt.) Mehr nur wenn hohe Führungsaufgabe, sonst nicht mit BV 27 vereinbar
- Sachlich: Welche Tätigkeiten
- Örtlich: Welches Gebiet
Folgen der Übertretung (Art. 340b OR)
- Schadenersatz Abs. 1
- Konventionalstrafe + Schadenersatz Abs. 2
- Realerfüllung (Pflicht zur Unterlassung einer Konkurrenzierung) + Konventionalstrafe + Schadenersatz Abs. 3
Wegfall (Art. 340c OR)
- Fehlendes Interesse seitens AG
- Standortwechsel in anderes Land oder Geschäft Auflösung/verkauft
- Kündigungsgrund (340c Abs. 2 OR)
- Wenn AN die Kündigung nicht provoziert hat
- Bei wirtschaftlichen Gründen
- Gegenseitiges Einvernehmen
Firmenrecht
Begriff / Abgrenzung
Blosses Kennzeichen
Name im Handelsverkehr verwendet und geniesst Ausschliesslichkeitsprinzip -> wie Marke
Abgrenzung von
- Namensrecht von Vereinen un Stiftungen -> siehe Art. 29 ZGB
- Geschäftsbezeichnungen: u. U. Bestandteil der Firma
- Enseignes:
- Bezeichnung eines Geschäftslokals ("Restaurant Ochsen")
- Eintragung von Enseignes im HR nicht mehr zulässig!
- Marken:
- Kennzeichnen für ein Produkt oder DL
- Geniessen Schutz von Namen, Farbton oder Gestaltung nach MSchG (Art. 2 ff. MschG)
- Domain-Namen:
- kein Firmenschutz aber lauterkeitsrechtlichen Schutz
- CH-Firmen vor Ausländern ansonsten "First come firste serve" Prinzip
- CH-Firmen haben Anrecht auf Domain (Verhinderung von Domain-Namen-Grabbing)
Bestandteile der Firma / Firmenbildung
Bestandteile der Firma (gesetzliches Minimum): 4 Möglichkeiten
- Personenfirma (Meier&Söhne)
- Sachfirma (Bau AG)
- Nur reine Sachfirma nicht mehr erlaubt
- Phantasiefirma (Novartis oder BIBABU AG)
- Gemischte Firma (Personen-, Sach- und/oder Phantasiebezeichnungen)
Einzelunternehmen:
Art. 945 Abs. 1 OR -> Familienname des Inhabers bildet zwingend den Hauptbestandteil
- Muss mit amtlichen Namen übereinstimmen
- Bei mehreren Namen muss der Namen des Inhaber hervorstechen
- Firma beibehalten, wenn der enthaltene Familienname von Gesetzes wegen geändert wird
Handelsgesellschaften und Genossenschaften: (KollG, KommG, AG, Kommandit AG & GmbH)
Art. 950 Abs. 1 OR -> Grundsatz der Firmenfreiheit (Firma ist frei wählbar)
Notwendige Zusätze:
Art. 950 Abs. 1 OR -> Angabe der Rechtsform
Art. 951 Abs. 1 OR -> Zweigniederlassungen in CH
- Firma der Hauptniederlassung unverändert übernommen
- Bei einem Zusatz muss noch die «Zweigniederlassung» zwingend verwendet werden
Art. 952 Abs. 2 OR -> Hauptniederlassung im Ausland
- Vollständig und unveränderten Firma des Ausland-Rechtsträger
- Ortsangabe der Hauptniederlassung
- Ort der Zweigniederlassung
- «Zweigneiderlassung»
- Bsp: Chemtech Hudson Ltd, London, Zweigniederlassung Luzern
Gem. Art. 160 I IPRG unterstehen Zweigneiderlassung schweizerischem Recht
Exkurs: Wäre diese Firma eine Schweizerfirma dürfte sie «Ltd» benutzen aber es müsste in Klammern sein-> Chemtech Hudson AG, «Ltd»
Schranken der Firmenbildung
Wahrung öffentlicher Interessen
Täuschungsverbot:
- Keine Assoziationen zu nichtzutreffenden Rechtsformen
(bsp: Genossenschaftliche Privatbank XY AG) - z.B. "Apotheke" als Firmenbestandteil für den Betrieb einer Drogerie
- Massgebend ist nur Täuschungsgefahr und nicht die Täuschungsabsich
Wahrheitsgebot:
Schutz der religiösen und sittlichen Empfindungen
Wahrung der Unterscheidungskraft
- Verbot identischer Firmen
- Recht auf deutliche Unterscheidbarkeit
- Dabei gilt Grundsatz der Alterspriorität!
- Soll Individualisierungsfunktion der Firma schützen!
- Zur Identität von Firmen im Besonderen:
- Nur bei «Deckungsgleichheit» der Bezeichnungen
- Verbot der Identität wird ex officio durchgesetzt. Wird vom HR nicht eingetragen, prüft nur, ob Firmen identisch sind, nicht ob sie sich ähnlich sind
- Verwechslungsgefahr
Spezialgesetzliche Schranken:
- Geschützte Hoheitszeichen wie Eidgenossenschaft, kantonal,
- Namen der Vereinten Nationen
- Begriff: Bank, Effektenhändler
Prüfung der Verwechselbarkeit
(einheitliches methodisches Vorgehen gibt es nicht)
1. Alterspriorität
2. Geografischer Schutzumfang der Schweiz
- Ganze Schweiz: AG, GmbH, Genossenschaft
- Eintragungsort und unmittelbarer Wirtschaftsraum: Einzelunternehmen und Personengesellschaften
3. Identität der Zeichen? Eintragung wird von Amtes wegen verweigert
4. Ausreichender Zeichenabstand? Klage obliegt beim älteren Zeichnungsinhaber, wenn gewünscht (zB. Konzern) dann i.O.
5. Wenn nicht gewünscht, objektivierte Gesamtbetrachtung der Ausgangspunkt, Verwechslungsgefahr wird aus dem Erinnerungsvermögen eines Durchschnittsaddressaten ermittelt
Prüfungskriterien für die Verwechselbarkeit im Einzellfall im Firmenrecht
1. Schriftbild / Klangbild
- Schriftbild -> Aneinanderreihung von Vokalen und Konsonanten (wie viele Buchstaben und wie lange das Wort und meint nicht z.B. Schriftart oder Schriftbild (das wird nur im MSchG berücksichtig))
- Klangbild -> Vokale gebildet = Melodik/Aussprache gleich
2. Unterscheidung stark kennzeichnende (wie Phantasienamen) und schwach kennzeichnende (wie Sachbezeichnungen) Zeichenelemente
- Zwei Schwache = eher Risiko der Verwechselbarkeit
3. Adressatenkreis des Unternehmens
- Je grösser Adressatenkreis desto geringer Unterscheidungsvermögen = umso eher Verwechslungsgefahr zu bejahen
4. Kundenkreise als Folge von geografischer Nähe / ähnlichen Geschäftsbranchen
- Je Näher desto eher Verwechslungsgefahr
5. Besteht Firma aus Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnungen?
- Gleichlautenden Personen darf die Führung ihres Namens in der Firma nicht verboten werden; sie müssen dann aber individualisierende Zusätze beifügen!
- Sachbezeichnungen sind grundsätzlich kennzeichnungsschwach -> hier genügen i.d.R. bereits relativ kennzeichnungsschwache Zusätze, um ausreichend Abstand zu schaffen!
- Phantasiefirmen sollen sich unterscheiden, ausreichende Unterscheidung ist notwendig!
Firmensprache, Schreibweise und Gebrauchspflicht
- Jede lateinische Sprache gestattet (keine kyrillische, arabische usw.)
- Firmensprache nicht irreführend sein. Bps XY Ltd» für eine rein schweizerische Gesellschaft ohne Bezug zum angloamerikanischen Rechtsraum nicht gestattet. Gestatte wäre XY AG (Ltd)
- Firmenrecht schützt keine figurativen Ausschmückungen wie Slash oder Semikolon
nur Buchstaben des Alphabets, Ziffern 1-9 und «-»
(wenn bestimmte Schriftart oder Farbe dann über Marke) - Firmengebrauchspflicht:
In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden
Unterschiede bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Marken und Firmen
Gleichartigkeit der Waren, für welche Marke beansprucht wird, beeinflusst Verwechselbarkeit!
- Je gleichartiger die Waren, für welche Schutz beansprucht wird, umso deutlicher müssen sich die Zeichen (Marken) unterscheiden (wechselseitiges Verhältnis von Produkt- und Zeichennähe!)
- Im Firmenrecht spielt die Branchennähe nur eine untergeordnete Rolle bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit!
Im Markenrecht -> relevanter Adressatenkreis + grafische Ausgestaltung des Zeichens und Produktgattung eine bedeutendere Rolle als im Firmenrecht!
Intellektuelle Property Rechte (IP) Management
Arten
Kennzeichen
- Firma (Art. 944 OR)
- Marke (Art. 2 ff. MschG)
Urheberrechte (Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter)
Patente (technische Erfindungen)
Designs (DesG)
Domains
Know-How i.w.S.
Übertragung (Verkauf) eines Schutzrechts am Beispiel einer Marke
Frei auf Dritte übertragbar (Grundsatz freien Übertragbarkeit)
Art. 17 MschG:
- Abs. 1: ganz oder teilweise
- Abs. 2: schriftlichen Form
- Abs. 3: Gutglaubensschutz mit Eintrag darf man sich drauf berufen
- Abs. 4: mit Übertragung gehen auch Marken über (share Deal oder Fusion)
Teilweise: auf einzelne Waren- oder DL. Klassen
Grenzen Teilbarkeit Übertragung
- Territoriale Aufteilung nicht möglich, da Register National
- Isolierte Übertragung von abgeleiteten Teilbefugnisse (Gebrauch Marke in Werbung)
- Sachliche Aufsplitterung im Markenrecht nicht erlaubt
Gegenstand der Übertragung:
- registrierte Marke
- Anwartschaft: rechtlich verbindlichen Anspruch auf einen Vermögenswert
Materialrechtliche Grundlage der Übertragung
- Veräusserungsvertrag + Erklärung des bisherigen Markeninhabers
- Gestützt auf Fusions, Spaltungs oder Übertragungsvertrag
- Erbrechtlichen Rechtsnachfolge
- Gerichtsurteil
Übertragung auf Veräusserungsvertrag:
- Bedingt Schriftlichkeit (auch Patent und Urheber)
- Objektiv notwendige Vertragsbestandteile: Parteien & betroffene Registerrechte (welches nur deklarativ wirkt)
Erwerb von IP im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
Patente und Designs
Art. 5 PatG: Recht auf Nennung des Erfinders Recht kann nicht vertraglich weggebunden werden.
Art. 6 PatG: Verzicht auf Nennung
Pflichterfindungen
- Alle Erfindungen (Designs), die der AN bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner Arbeitspflichten allein oder zusammen mit anderen AN macht!
- Stehen originär dem AG zu (vgl. Art. 332 Abs. 1 OR)!
Gelegenheitserfindungen (unerwartetes Nebenprodukt der Arbeitstätigkeit) Art. 332 Abs. 2-4 OR)
- Entstehen bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, nicht aber in Erfüllung der Pflicht zur Erschaffung einer Erfindung
- Rechte entstehen originär beim AN
- AG kann jedoch vertraglich vorsehen, dass AN die Erfindung mitteilen und zum Verkauf innert 6 Monaten anbieten muss
- Falls AG die Erfingung nicht freigibt, dann schuldet er Entschädigung
Zeichen und Werke
- Nur Natürliche Personen haben originäres Urheberrecht am Werk (Art. 6 URG)
- AG sollte die Abtretung der Urheberrechte vertraglich regeln. AN bleibt der Erfinder, aber der AG sich das Nutzungsrecht vom AN kaufen kann. Das OR äussert sich nicht zur Berechtigung an den Urheberrechten angestellter Werkschöpfer (im Gegensatz zu Patenten und Designs)!
Aber: (Art. 321b OR: Rechenschafts- und Herausgebepflicht des AN)
Markenrecht Art. 5 und 17 MschG
- Entsteht erst mit Eintragung im Register à gegenüber Dritten
- Im Rahmen der Arbeit entwickelt AN im Auftrag des AG die Marke ► AG Recht zur Anmeldung = kein Schöpferprinzip, sondern Inhaber der, der es anmeldet
Was ist ein Lizenzvertrag?
Vereinbarung, in denen ein Unternehmen (Inhaber des IGR) einem anderen Unternehmen (LN) die Nutzung des IGR gestattet oder ihr Know-How mitteilt.
In der Schweiz wird es mit Art. 34 Abs. 1 PatG beschrieben, jedoch keine eindeutige Definition.
- Innominatkontrakt
- Formfreiheit Art. 11 OR
- 2 Parteien (LG & LN)
- Vertragsverhältnis auf bestimmte / unbestimmte Zeit gerichtet
- Vertrag basiert auf faktisch (Know-How) oder rechtlich (Schutzrecht über IGR-Gut) vorbehaltenen Immaterialgut
- LG ermächtigt LN zur beschränkten oder unbeschränkten Benutzung
- LN schuldet Gegenleistung (Royalties)
Rechtsnatur: positives Benutzungsrecht, da auch gesetzlich nicht geschützte Immaterialgüter (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) lizenziert werden können (unechte Lizenz)
Inhalt des Lizenzvertrags
- Präambel -> Vorwort: Ziel & Zweck des Vertrages
- Gegenstand der Lizenz
- Örtlicher, zeitlicher, sachlicher Geltungsbereich der Lizenz
- Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen
- Pflichten der Lizenzgeberin: Lizenzgegenstand
- Aufrechterhaltung der Registerrechte;
- Pflicht zur Rechtsverfolgung von Schutzrechtsverletzungen! Wichtig zu regeln;
- Pflicht zur Registrierung der Lizenz!
- Pflichten der Lizenznehmerin:
- Einhaltung gewisser Qualitätsstandards beim Vertrieb/Herstellung etc.;
- Angriffsverbot à LN darf Lizenzgegenstand nicht angreifen!
- Lizenzgebühren
- Höhe;
- Zahlungsmodalitäten;
- Buchführung und Akteneinsicht (zwecks Überprüfung der Berechnungen)!
- Gewährleistungen:
- Bestand der gesetzlichen Schutzrechte;
- Berechtigung zur Lizenzerteilung;
- Keine Verletzung von Schutzrechten Dritter!
- Gewährleistungsansprüche:
- a.o. Kündigungsrecht des LN;
- Schadenersatzpflicht (Ersatz nutzlos gewordener Investitionen, Prozesskosten, evt. weiterer Schaden insbesondere entgangener Gewinn à Gewährleistungsansprüche sollten vertraglich definiert werden)!
- Schlussbestimmungen, u.a.:
- Gerichtsstand; wo und an welchem Ort wird gestritten
- Anwendbares Recht; welches Recht wird angewendet (CH oder Französisches Recht)
- Schriftlichkeitsvorbehalt;
- Salvatorische Klausel etc.
Arten des Lizenzvertrags
- Persönliche Lizenz
- Betriebslizenz
- Konzernlizenz
- Konsensuale Lizenz (beidseits gewollte, einvernehmlich vereinbarte vertragliche Lizenz
- Konditionale Lizenz (Entstehen, soweit gesetzliche Bedingungen erfüllt sind)
- Zwangslizenz, durch richterliche Verfügung (siehe Art. 40 PatG)
- Ausschliessliche Lizenz
- Vertragliche Zusicherung des LG, dass keine anderen Lizenzen (im sachlichen/geografischen Schutzbereich) vergeben werden
- Inverkehrsetzung wird von ausschliesslichem Lizenznehmer vorgenommen
- Einfache Lizenz (mehrere gleiche Lizenzen können vergeben werden)
- Herstellungs, Vertriebs- und Gebrauchslizenz
- Herstellungslizenz: Beschränkt sich auf die Herstellung & greift in das Ausschliesslichkeitsrecht des Rechtsinhabers ein
- Vertreibslizenz: nur erforderlich, sofern Waren noch nicht in Verkehr gesetzt wurden
- Gebrauchslizenz: gewerbsmässige Verwendung IGR
- Gebiets, Zeits- und Quotenlizenz
Gebietslizenz:
- territoriale Begrenzug auf bestimmte Landesgrenzen
- (Marken kann man theoretisch nicht auf Kantone unterteilen, da ein Markenregister gibt, aber bei einer Lizenz ist es möglich. Man kann die Lizenz auf bestimmte Gebiete begrenzen
Zeitlizenz: Virenschutz zum Beispiel für 365 Tage
Quotenlizenz:
- bei Herstellungslizenzen arbeitet man mit Quotenlizenzen -> wie viel man herstellen darf und wie hoch die Royalties sind wird vereinbart à mengenmässige begrenzte Lizenz
- Problem von Overrun’s -> LN übersteigt die mengenmässige vorgeschriebene Menge und verkauft sie zb Schwarz (in der Kleiderbranche häufig der Fall) ► Produktpiraterie