Einführung in das Recht und juristische Arbeitsweise
Prüfung HF Rechtsfachleute
Prüfung HF Rechtsfachleute
Kartei Details
Karten | 122 |
---|---|
Lernende | 14 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 09.12.2020 / 02.08.2025 |
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Idealfaktor Zweckmässigkeit
Verhältnismässigkeit und Praktikabilität (Nutzen und Zweck).
Idealfaktor Rechtssicherheit
Durch die Rechtsordnung gewährleistete Sicherheit (Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Regelfallgerechtigkeit).
Idealfaktor Durchsetzbarkeit
Recht muss erzwingbar sein (Anwendung Realexekution).
Was gehört zum Öffentlichen Recht?
Formelles
- Prozessrecht (Zivilprozess...)
- Vollstreckungsrecht (Strafvollzug...)
Materielles
- Strafrecht
- Verwaltungsrecht
- Staatsrecht
- Völkerrecht
Was gehört zum Privatrecht?
- Kollisionsrecht
Materielles Zivilrecht
- ZGB
- OR
- Sondergesetze (Produktehaftpflicht, Versicherungsvertragsrecht)
Materielles Handelsrecht
- OR
- Sondergesetze (Bank, Börsen, Anlagefonds...)
Öffentliches Recht
− Kompetenz zur Rechtssetzung liegt beim Bund und den Kantonen;
− Rechtsanwendung i.d.R. durch Verwaltungsgerichte;
− Funktionstheorie: Erfüllung öffentlicher Aufgaben/Interessen;
− Verfügungstheorie: Zwingendes Recht;
− Subjektstheorie: Regelt Beziehung zwischen Staat und Privaten bzw. zwischen staatlichen Organisationen;
− Subordinationstheorie: Staat als Träger von Hoheitsrechten dem Privaten übergeordnet.
Formelles Recht
− Definition: Legt in erster Linie fest, wie das materielle Recht durchgesetzt wird. Daneben bestimmt es, von wem und in welchem Verfahren Recht gesetzt werden kann (Kurz gesagt: Dient der 1) Durchsetzung des materiellen Rechts und klärt die 2) Zuständigkeitsfragen);
− Prozessrecht: Zivil-/Straf-/Verwaltungsprozessrecht;
− Vollstreckungsrecht: Privatrecht-/Straf-/Verwaltungsvollzug und SchKG.
Materielles Recht
− Definition: Bestimmt, welche Rechte und Pflichten Personen gegeneinander haben und legt sie fest (stellt Gebote/Verbote auf); − Strafrecht: StGB, Verwaltungs- und Militärstrafrecht;
− Verwaltungsrecht: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bundesverwaltungsrecht und kantonales Verwaltungsrecht; − Staatsrecht: Bundesstaatsrecht (BV) und kantonales Staatsrecht;
− Völkerrecht: UNO, EMRK (EU-Konvention Menschenrechte), WTO (Welthandelsorganisation, FHA (Freihandelsabkommen), Bilaterale I und
Privatrecht
− Kompetenz zur Rechtssetzung liegt beim Bund;
− Rechtsanwendung durch Zivilgerichte;
− Funktionstheorie: Erfüllung privater Interessen;
− Verfügungstheorie: Dispositives Recht;
− Subjektstheorie: Regelt Beziehung unter Privaten;
− Subordinationstheorie: Zwischen den Beteiligten herrscht ein Gleichordnungsverhältnis.
Kollisionsrecht
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG).
Materielles Recht
− Zivilrecht: ZGB (Personen-/Familien-/Erb-/Sachenrecht), OR (Allgemeiner Teil und einzelne Vertragsverhältnisse) und Sondergesetze (Produktehaftpflicht und Versicherungsvertragsrecht);
− Handelsrecht: OR (Gesellschafts-/Handelsregister-/Kaufmännisches Buchführungs- /Firmen-/Wertpapierrecht) und Sondergesetze (Bank- und Börsen-/Anlagefonds- /Kartell-/Immaterialgüterrecht (Marken-/Urheber-/Patent-/Designrecht)).
Abgrenzung öffentliches und privates Recht
− Ist in der Praxis oft schwierig;
− Zusammenspiel (z.B. im Arbeitsrecht, Baurecht usw.);
− Doppelcharakter der Rechtsnormen.
Objektives Recht
− Definition: Gesamtheit aller Rechtsnormen (Gesetzes-/Gewohnheits-/Richterrecht) und ist gleichbedeutend mit „Rechtsordnung“ (law);
− Rechtsordnung als solches (Gesetze, Vorschriften über etwas).
Subjektives Recht
− Definition: Befugnis von jemandem, sein Recht im Rahmen der Rechtsordnung auszuüben (etwas tun/fordern) (right)
Absolute Rechte (erga omnes):
Können gegenüber jedermann geltend gemacht werden (Eigentums-/Immaterialgüter-/Persönlichkeitsrecht): − Herrschaftsrechte; − Persönlichkeitsrechte;
Relative Rechte (inter partes):
Können nur gegenüber bestimmten Personen geltend gemacht werden (Vertragsrecht, ausservertragliches Haftpflichtrecht, ungerechtfertigte Bereicherung):
− Forderungsrechte;
− Gestaltungsrechte: Befugnis, durch einseitige Willenserklärung ein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben oder zu ändern:
Beispiele:
− Begründende Gestaltungsrechte: Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte;
− Aufhebende Gestaltungsrechte: Kündigungs- und Rücktrittsrecht;
− Änderndes Gestaltungsrecht: Minderungsrecht des Käufers/Bestellers.
Drei Arten von Objektivem Recht
- gesetztes Recht (Verfassung, Gesetz, Verordnung)
- Gewohnheitsrecht
- Richterrecht
Rechtsobjekt
− Ist ein Gegenstand und obliegt dem Herrschaftsbereich des Rechtssubjekts;
− Sind körperliche Sachen (un-/bewegliche) und Gegenstände des Immaterialgüterrechts (Werke, Erfindungen, Marken usw.).
Rechtssubjekt
− Ist Träger von Rechten und Pflichten / Ist Vertrags- und Deliktsfähig (rechts- und handlungsfähig;
− Sind natürliche und juristische Personen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kantone, Gemeinden, zum Teil auch Spitäler usw.);
Voraussetzungen Handlungsfähigkeit:
− Natürliche Personen (Art. 13 ZGB): Urteilsfähig (Art. 16 ZGB) und Volljährigkeit (Art. 14 ZGB);
− Juristische Personen (Art. 54 ZGB): Wenn die nach Gesetz und Statuten unentbehrliche Organe bestellt sind.
Natürliche Personen und deren Rechtsfähigkeit:
− Definition: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu tragen; − Beginn: Vollendung der Geburt – Nasciturus (Embryo) unter Vorbehalt der Lebendgeburt; − Ende: Tod (Gehirntod) oder Verschollenerklärung.
Juristische Personen und deren Rechtsfähigkeit: − Körperschaften und Anstalten: Privatrechtliche (z.B. Gründung AG, GmbH, usw.) und öffentlich-rechtliche (z.B. Gemeinden usw.); − Definition: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu tragen, welche nicht natürliche Eigenschaften des Menschen (z.B. Alter, Geschlecht, Verwandtschaft usw.) als Voraussetzung haben; − Beginn: Mit (privatrechtlich) oder ohne (öffentlich-rechtlich) Eintrag ins Handelsregister; − Ende: Löschung aus dem Handelsregister bzw. Auflösung.
Unterschied Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit:
− Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben;
− Handlungsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen (nicht bloss zu haben). z.B. Delitktsfähigkeit, Vertragsfähigkeit
Natürliche Personen und deren Rechtsfähigkeit:
− Definition: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu tragen;
− Beginn: Vollendung der Geburt – Nasciturus (Embryo) unter Vorbehalt der Lebendgeburt;
− Ende: Tod (Gehirntod) oder Verschollenerklärung.
Juristische Personen und deren Rechtsfähigkeit:
− Körperschaften und Anstalten: Privatrechtliche (z.B. Gründung AG, GmbH, usw.) und öffentlich-rechtliche (z.B. Gemeinden usw.);
− Definition: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu tragen, welche nicht natürliche Eigenschaften des Menschen (z.B. Alter, Geschlecht, Verwandtschaft usw.) als Voraussetzung haben;
− Beginn: Mit (privatrechtlich) oder ohne (öffentlich-rechtlich) Eintrag ins Handelsregister;
− Ende: Löschung aus dem Handelsregister bzw. Auflösung.
Unterschied Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit:
− Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben;
− Handlungsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen (nicht bloss zu haben).
Zwingendes Recht
− Kann nicht durch Willen der Parteien (ein- oder zweiseitig) verändert werden;
− Unterscheidung im Privatrecht: Absolut (zweiseitig) und relativ (einseitig) zwingend (für den Schwächeren);
− Ein Verstoss gegen zwingendes Recht ist strafbar (strafrechtliche Konsequenzen), die Bestimmungen sind u.a. nichtig und haben keine Rechtswirkung (weiter: sind anfechtbar);
− In der Regel öffentliches Recht (gibt es aber auch im Privatrecht).
Dispositives Recht
− Gilt, wenn Parteien nichts anderes vereinbart haben;
− In der Regel Privatrecht.
Abgrenzung Zwingendes/ Dispositives Recht
Ermittlung eines zwingenden oder dispositiven Charakters durch Auslegung:
− Zwingend (öffentliches Recht): Verwendung von Wörtern wie „zwingend“ oder „von Gesetzes wegen“ usw.;
− Dispositiv (i.d.R. Privatrecht): Verwendung von Wörtern wie „mangels anderweitiger Abrede“, „sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben“ usw..
Rechtsauslegung
− Auslegen muss man wegen der unpräzisen Sprache, der Mehrdeutigkeit von Begriffen, der verschiedenen Sprachen, des inkonsequenten Sprachgebrauchs (nicht korrekte Verwendung von Begriffen wie z.B. Verjährung/Verwirkung) und der generell-abstrakten Formulierung der Normen;
− Ziel der Auslegung: Verschaffen von Klarheit/Verständnis der Tragweite der Norm und Ermittlung Sinn und Zweck einer Norm in der jeweiligen Anwendung (Sinn und Zweck kann mit Wortlaut übereinstimmen, über den Wortlaut hinausgehen, enger als der Wortlaut sein oder diesem sogar widersprechen);
− Hauptelement: Sinn und Zweck von einer Rechtsnorm zu ermitteln (wie und was wollte der Gesetzgeber mit dieser Norm regeln); − Vier Auslegungsmethoden (Methodenpluralismus) unter Zuhilfenahme von Lehre und Rechtsprechung:
− Die Auslegung ist DAS Werkzeug des Juristen;
− Es spielt immer eine Rolle, was Lehrmeinungen dazu sagen und was die Rechtsprechung entschieden hat;
− Es gibt keine Hierarchie der Auslegungsmethoden, aber Wortlaut (Rechtssicherheit) und Teleologie (Sinn und Zweck) haben meist starkes Gewicht;
− Individuelle Anwendung im Einzelfall (hinsichtlich Gewichtung);
− Ergebnisorientierte Auslegung beachten.
Echte Gesetzeslücke (planwidrige, offene / praeter, extra legem)
− Grundsatz: Keine Kodifikation kann flächendeckend sein;
− Gesetz hat manchmal keine Antwort/Regelung auf eine bestimmte Frage;
− Solche Lücken können gelöst werden durch:
− Das Gewohnheitsrecht;
− Richterliche Lückenfüllung (Schaffung von Recht im Einzelfall);
− Analogieschluss (Ähnlichkeit von Dingen);
− Teleologische Reduktion / Erweiterung;
− Der Ausdruck „erst recht“: a majore minus; − Umkehrschluss (argumentum e contrario);
− Treu und Glauben.
Unechte Gesetzeslücke (contra legem)
− Grundsatz: Das Gesetz enthält eine Regelung, die aber unbefriedigend ist;
− Lückenfüllung ist hier (grundsätzlich) verboten;
− Auslegung ist erfordert.
Qualifiziertes Schweigen (rechtspolitische Lücke / intra legem)
− Der Gesetzgeber hat ein Problem bewusst nicht behandelt/geregelt (nicht echte Gesetzeslücke / Abgrenzung schwierig);
− Lückenfüllung ist hier nicht zulässig;
− Kann durch den Gesetzgeber durch Legiferierung (Norm erlassen/aufheben) gelöst werden;
− Uneinheitliche Rechtsprechung.
Definition Gewohnheitsrecht
− Über längere Zeit andauernde, ununterbrochene und auf Rechtsüberzeugung beruhende Übung;
− Ist ein unsicheres Recht und hat eine geringe Bedeutung;
− Grenzen sind das Legalitätsprinzip.
Definition Richterrecht
− Manchmal gibt es Probleme bei der Gewaltenteilung (Rechtssetzung/Rechtsanwendung);
− Kommt zum Zuge bei Gesetzeslücken als Lückenfüllung (Rechtsetzung im Einzelfall durch die rechtsanwendende Behörde);
− Ist hierarchisch an dritter Stelle (Art. 1 ZGB): Gesetz, Gewohnheitsrecht und Richterrecht.
Deduktiv / Subsumtion
− Deduktiv: Widerspruchsfreier, logischer Schluss vom Allgemeinen (generell-abstrakte Norm) auf das Besondere (Einzelfall);
− Subsumption (Hin-und-Her-Wandern des Blickes): Unterordnung eines Begriffes unter einem anderen bzw. in der Rechtsanwendung ist damit die Unterordnung eines Lebenssachverhaltes (Fall) unter die Voraussetzungen der Norm (Tatbestandsmerkmale).
→ Subsumtion geschieht durch den Syllogismus!
Syllogismus (= Technik)
− Syllogismus ist ein logischer Schluss, welcher mit „Obersatz-Untersatz-Konklusion“ erarbeitet wird:
− Obersatz (1. Prämisse) = Regel, Rechtsnorm, Tatbestandselemente;
− Untersatz (2. Prämisse) = Konkreter Sachverhalt;
− Konklusion = Schlussfolgerung, Rechtsfolge (tritt ein). Beispiel Obersatz Alle Menschen sind sterblich. Untersatz Albert Einstein war ein Mensch. Konklusion Albert Einstein war sterblich.
− Wichtig: Sachverhalt und Rechtsnorm müssen zueinander passen (logisch);
− Auffinden und Auslegung einer Rechtsnorm kann komplex sein, wenn man mehrere Tatbestandselemente hat, die auslegungsbedürftig sind); − Sachverhaltsermittlung ist ebenfalls komplex:
− Zivilrecht (Verhandlungsmaxime): Sachverhalt wird durch Parteien dargelegt (Beweislast i.d.R. bei den Parteien); − Verwaltungsrecht (Untersuchungsmaxime): Sachverhalt wird von Amtes wegen ermittelt (Beweislast i.d.R. bei den Behörden); − Art. 41 OR: „Wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.“ → Vier Tatbestandsmerkmale in dieser Norm: − Wurde jemandem ein Schaden zugefügt? − Hat das jemand zu verschulden? − Hängen Schaden und Verschulden zusammen (Kausalzusammenhang)? − Hat jemand widerrechtlich gehandelt? Zusammenfassung Jurisp
Rechtstheorie Naturrecht (ius naturae)
Die Existenz und Inhalt des Rechts sind aus Natur abgeleitet. „Natur“ kann sein:
− Natur des Menschen (anthropologisches Naturrecht);
− Natur als göttliche Schöpfung;
− Natur als Vernunft (rationales Naturrecht, Vernunftsrecht).
Rechtstheorie Historische Rechtsschule
− Friedrich Carl von Savigny leitete früher das Recht statt aus der „Natur“ oder der „Vernunft“ aus der Tradition (Gewohnheitsrecht) her;
− Recht ist also organisch gewachsen (wie Sprache oder Sitte).
Rechtstheorie Positivismus
− Anders als von Friedrich Carl von Savigny geleitet, ist unter Positivismus die Setzung des Rechts von Menschenhand (ponere, positum) zu verstehen;
− Das Recht ist jederzeit wieder änderbar;
− In einem demokratischen Verfahren beschlossenes und gesetztes Recht ist das einzige legitime, weil es einen Minimalkonsens enthält und Rechtssicherheit schafft (Radbruchsche Formel).
Was sind die Konsequenzen, wenn gegen zwingendes Recht verstossen wurde?
- Nichtigkeit
- Strafrechtliche Konsequenzen
- Evtl. nur Anfrechtbarkeit, Mangelbeseitigung
Welche zwei Arten von Juristischen Personen gibt es?
Körperschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, teilweise öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie Gemeinden)
Anstalten (Stiftungen, teilweise öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie Spitäler)
Sie sind zu unterteilen in privatrechtliche und öffentlich-rechtliche.
Rechtstheorie Begriffsjurisprudenz
− Systembildung im Recht, um „beliebiges Recht“ zu vermeiden (Orientierung an Naturwissenschaften);
− Recht aus Ober- und Unterbegriffen logisch ableitbar darstellen: → Darauf entstand eine Begriffspyramide, welche das Recht aus höchsten abstrakten Begriffen ableitete.
Rechtstheorie Interessenjurisprudenz
− „Zweck ist Schöpfer des ganzen Rechts“; − Lückenhaftigkeit des Gesetzes.