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Langue Deutsch
Catégorie Criminologie
Niveau Université
Crée / Actualisé 08.12.2020 / 20.05.2024
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Bestechung fremder Amtsträger i.S.v. Art. 322septiesStGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Adressat: Amtsträger eines ausländischen Staats oder Funktionär einer internationalen Organisation

-Tathandlung:

  • Nicht gebührender Vorteil: materielle oder immaterielle Zuwendung, die dem Amtsträger nicht zusteht und auf die er keinen Anspruch hat
  • Anbieten: In-Aussicht-Stellen eines gegenwärtigen Vorteils
  • Versprechen: In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Vorteils
  • Gewähren: Zu-Kommen-Lassen eines Vorteils
  • Braucht einen direkten Bezug zu einer konkreten Handlung des Amtsträgers bzw. Funktionärs (Äquivalenzverhältnis)

-Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Abs. 2: Passive Bestechung fremder Amtsträger

Privatbestechung: Bestechen i.S.v. Art. 322octiesStGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Adressat: Arbeitnehmer, Beauftragter, Gesellschafter, andere Hilfsperson

-Tathandlung: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils zu Gunsten einer der genannten Personen oder eines Dritten, gegenüber einer der genannten Personen, im Zusammenhang mit deren dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Abs. 2: Leichter Fall

Privatbestechung: Sich bestechen lassen i.S.v. Art. 322noviesStGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt)

-Tathandlung: fordern, versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils für sich oder einen Dritten, im Zusammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Abs. 2: Leichter Fall

Gemeinsame Bestimmungen (Art. 322deciesStGB)

-Abs. 1: Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile

  • Tatbestandsmässigkeit entfällt bei Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert
  • keine allgemeingültige Definition
  • erhebliches Ermessen des Gerichts

-Abs. 2: Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt