HSG


Fichier Détails

Cartes-fiches 84
Langue Deutsch
Catégorie Criminologie
Niveau Université
Crée / Actualisé 08.12.2020 / 20.05.2024
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20201208_strafrecht_bt
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20201208_strafrecht_bt/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB

(Obj. TBM in Detail)

Objektiver Tatbestand:

-Täter: Der Schuldner

-Tathandlung:

Misswirtschaft durch

  1. Ungenügende Kapitalausstattung
  2. Unverhältnismässiger Aufwand
  3. Gewagte Spekulationen
  4. Leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit
  5. Verschleudern von Vermögenswerten
  6. Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung

Betrifft insb. die Konkursverschleppung

Misswirtschaft durch Konkursverschleppung

−Überschuldung: Aktiven der Gesellschaft decken neben dem Fremdkapital das Aktienkapital und die Reserven nicht mehr

−Pflichten des VR bei Überschuldung: Art. 725 Abs. 2 OR

  1. Erstellung einer Zwischenbilanz
  2. Benachrichtigung des Richters, wenn Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind

−Unterlässt der VR diese Überschuldungsanzeige

  1. Konkursverschleppung

Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB

Objektiver Tatbestand:

-Täter: Der buchführungspflichtige Schuldner

-Tatobjekt: Geschäftsbücher des Schuldners

-Tathandlung: Verletzung der Buchführungspflicht oder Verletzung der Pflicht der ordnungsmässigen Aufbewahrung

-Taterfolg: Vermögenslage kann nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr eruiert werden

 

Objektive Strafbarkeitsbedingung

-Konkurs (nur ausnahmsweise Verlustschein) gegen den Schuldner

 

Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Bei Fahrlässigkeit: Art. 325 StGB als Auffangtatbestand

Bevorzugung eines Gläubigers i.S.v. Art. 167 StGB

Objektiver Tatbestand:

-Täter: Der (zahlungsunfähige) Konkurs oder Pfändungsschuldner

-Tatobjekt: Schuldnerisches Vermögen als Zwangsvollstreckungssubstrat

-Tathandlung: Bevorzugung eines Gläubigers (Bsp. Katalog)

-Taterfolg: Ungerechtfertigte Schmälerung des exekutionsfähigen Vermögens für die Befriedigung der übrigen Gläubiger

Objektive Strafbarkeitsbedingung

-Konkurs oder Verlustschein gegen den Schuldner

Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB bezüglich der eigenen Zahlungsunfähigkeit

-Absicht der Gläubigerbenachteiligung

Üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB

Objektiver Tatbestand:

-Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder andere Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen

-Wahre oder unwahre Aussagen-Äusserungen gegenüber einem Dritten

Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Entlastungsbeweis? (Angeklagter hat Bewies zu erbringen)

Wahrheitsbeweis

Gutglaubensbeweis

Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder andere Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen

-Äusserungen gegenüber einem Dritten

-Tatsachenbehauptung muss unwahr sein

Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Wider besseres Wissen: Eventualvorsatz genügt somit nichtWissen um Unwahrheit der Behauptung

-Ziff. 2: Qualifizierter TB durch planmässiges Vorgehen

-Ziff. 3: Rückzug der Äusserung (Strafmilderung)

Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärteni.S.v. Art 175 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Tathandlung: Üble Nachrede oder Verleumdung

-Tathandlung muss sich gegen Verstorbenen oder verschollen Erklärten richten

-Schutz dauert bis 30 Jahre nach dem Tod bzw. der Verschollenerklärung

-Antragsberechtigt sind die Angehörigen

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Entlastungsbeweise:

Gleiche Regeln wie in Art. 173

Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Angriff auf die Ehre durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit

-In anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung

-Achtung: bei gemischten Werturteilen liegt üble Nachrede vor (Art. 177 subsidiär)

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Entlastungsbeweis und Strafbefreiung

−Entlastungsbeweise gem. Rechtsprechung möglich für Tatsachen, die das Werturteil rechtfertigen (BGE 121 IV 83) (nicht aber für reine Werturteile)

−Bei Provokation (Abs. 2) und Retorsion (Gegen-Beschimpfung oder Tätlichkeit, Abs. 2) ist eine fakultative Strafbefreiung möglich

Rassendiskriminierung(Art. 261bisStGB)

−Straftatgegenden öffentlichen Frieden, nichtgegendie Ehre

−Objektiver Tatbestand

−Täter: Jedermann

−Tatobjekt:

entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten (rassischen, ethnischen oder religiösen) Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst

neu (seit1. Juli2020in Kraft)auchaufgrunddersexuellenOrientierung

−Öffentlichkeit der Tatbegehung

Verschiedene Tatbestandsvarianten:

Rassistische Propaganda: Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung (Abs. 1) Verbreitung von Ideologien (Abs. 2) Propagandaaktionen (Abs. 3)

Angriffe auf die MenschenwürdeAbs. 4 (Teil 1): Herabsetzen oder Diskriminieren Abs. 4 (Teil 2): Leugnen von Völkermord

Leistungsverweigerung (Abs. 5)

−SubjektiverTatbestand:

Vorsatzi.S.v.Art. 12 Abs. 2 StGB

Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB

−Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: anderer lebender Mensch, «Genötigter»

-Nötigungshandlung durch:

Gewalt

Androhung ernstlicher Nachteile

andere Beschränkung der Handlungsfreiheit

-Kausalität zw. Nötigungsmittel und Nötigungserfolg

-Nötigungserfolg: etwas tun, unterlassen, dulden

−Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

 

(Common Case: Blockieren von Zugängen aus Protest, z.B. Klimastreik)

Zwangsheirati.S.v. Art. 181a StGB

−Zwangsheirat als besonders schwere Form der Nötigung

−Obj. TB:

- Tathandlung: Nötigungsmittel wie in Art. 181

- Taterfolg: Formelle Eheschliessung (nicht bloss religiöse)

- Kausalität

−Subjektiver TB:

Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

−Rechtswidrigkeit

−Auslandtat: Ebenfalls strafbar

Menschenhandeli.S.v. Art. 182 StGB

−Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: Natürliche Personen

-Tathandlung: Mit einem Menschen Handel treiben als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer

-Tathandlung: Zweck der Sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung von Arbeitskräften oder Entnahme eines Körperorgans-Tathandlung: Anwerben

 −Subjektiver Tatbestand: 

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Qualifikationen

Qualifizierte Fälle:

Gewerbsmässigkeit

Menschenhandel mit Minderjährigen

Auslandtat: Ebenfallsstrafbar

Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

-Freiheitsberaubung = Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit einer Person

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: Mensch mit potentieller Fortbewegungsfreiheit

-Tathandlung: Festnahme, Gefangenhalten, «in anderer Weise die Freiheit entziehen»

-Taterfolg: Freiheitsentzug-Kausalität

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Rechtswidrigkeit/Unrechtmässigkeit

-Qualifikation: Art. 184

Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB

-Entführung = Nötigung einer Person ihren momentanen Standort zu wechseln

-Objektiver Tatbestand:

-Tathandlung: Entführung

-Tatmittel: Gewalt, Drohung, List-Taterfolg: Verbringen der Person an einen anderen Ort

-Kausalität

-Ziff. 2: Besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers (Urteilsunfähigkeit, psychische Widerstandsunfähigkeit, Alter unter 16 Jahren): keine Einschränkung auf die in Ziff. 1 Abs. 2 genannten Tatmittel; Einwilligung des Opfers ist irrelevant

Sub. TB

Vorsatz

Qualifikation

Art. 184 StGB

Tatbestand Geiselnahme i.S.v. Art. 185 StGB

-Objektiver Tatbestand:

Tathandlung

-Freiheitsberaubung:-Im Sinne von Art. 183 Ziff. Abs. 1 StGB

-Entführung:-Im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wobei es bei der Geiselnahme durch Entführung keines besonderen Nötigungsmittels bedarf

-Sonst wie bemächtigen = Verfügungsgewalt innehaben-Bspw. kurzfristige Freiheitsentzüge oder Geiselnahme eines zur Willensbildung unfähigen Menschen

-Subjektiver Tatbestand

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Nötigungsabsicht («um einen Dritten zu nötigen»)

-Qualifikationen: Ziff. 2 und 3

Tatbestand Drohung i.S.v. Art. 180 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: anderer lebender Mensch, «Bedrohter»

-Tathandlung: schwereDrohung, d.h. in Aussicht Stellen eines Nachteils, welcher sich objektiv und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dazu eignet, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen

-Taterfolg: in Angst oder Schrecken versetzen, d.h. heftige Erschütterung des Gemüts

-Kausalität

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

- Achtung: Antragsdelikt, ausser im häuslichen Bereich

Tatbestand Hausfriedensbruchi.S.v. Art. 186 StGB

-Hausrecht = Recht darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumlichkeiten aufhalten darf

-Objektiver Tatbestand:

-Berechtigter: Person, der das Verfügungsrecht über das geschützte Objekt zusteht

-Geschützte Räumlichkeiten: Haus, Wohnung, Raum oder zu einem Haus gehörender (umfriedeter) Platz, Hof, Garten

-Tathandlung:

-Unrechtmässiges Eindringen in einen geschützten räumlichen Bereich

-Unrechtmässiges Verweilen in einem geschützten räumlichen Bereich

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGBSexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGBn

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: männliche oder weibliche Täter, die mindestens drei Jahre älter sind als das Opfer

-Opfer: (weibliche oder männliche) Person vor Vollendung des 16. Lebensjahrs

-Tathandlung: Sexuelle Handlung

Vornahme(körperlicher Kontakt zwischen Kind und Täter ist erforderlich)

Verleiten(Kind wird veranlasst, an sich selbst oder an einem Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen)

Einbeziehen(das Kind wird gezielt zum Zuschauer bei einer sexuellen Handlung gemacht)

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

−Ausschluss der Strafbarkeit (Ziff.2):

Der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer beträgt nicht mehr als drei Jahre.

−Fakultative Strafbefreiung (Ziff. 3):

Der Täter hat zum Zeitpunkt der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und es liegen besondere Umstände vor

Der Täter hat zum Zeitpunkt der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und er ist seither mit dem Kind die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen

−Strafmilderung/Straflosigkeit (Ziff. 4): Irrtum über das Schutzalter:

Vermeidbarer Irrtum: Strafmilderung

Unvermeidbarer Irrtum: Straflosigkeit

−Strafschärfung gemäss Art. 200 StGB

Sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: männliche oder weibliche Täter

-Opfer: (weibliche oder männliche) Person

-Tathandlung: Nötigung

-Nötigungsmittel:

  • Bedrohung
  • Gewalt
  • Psychischer Druck
  • Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit

-Taterfolg: sexuelle Handlung

-Kausalität

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

 

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann (unmittelbar nur Männer, mittelbar jedoch auch Frauen möglich)

-Angriffsobjekt: eine Person weiblichen Geschlechts (unabhängig vom Alter)

-Nötigungsmittel:

  • - Bedrohung
  • - Gewaltanwendung
  • - Psychischer Druck
  • - Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit

-Duldung des Beischlafs: Penetration

-Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Beischlaf

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

 

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Schändungi.S.v. Art. 191 StGB

−Objektiver Tatbestand

−Täter: Person beiderlei Geschlechts

−Betroffener: urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person (beliebigen Geschlechts und Alters)

−Handlung: Missbrauch der Schwäche des Opfers zum Beischlaf, zu beischlafsähnlicheroder zu anderer sexueller Handlung

−Subjektiver Tatbestand

−Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2

−Allenfalls Strafschärfung gemäss Art. 200 StGB

Förderung der Prostitution i.S.v. Art. 195 StGB

−Lit. a: Zuführen einer minderjährigen Person zur ProstitutionFörderung der Minderjährigenprostitution

−Lit. b: Zuführen einer Person zur Prostitution unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnissesoder wegen eines Vermögensvorteils

−Lit. c: Einschränkung der Handlungsfreiheit einer Person, die der Prostitution nachgeht

−Lit. d: Festhalten einer Person in der Prostitution, die sich aus der Prostitution lösen will

Pornographie i.S.v. Art. 197 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: Pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen

-Inhalt der Pornographie: Unterscheidung zwischen weicher und harter Pornographie

  • Weiche Pornographie: Sexueller Inhalt
  • nicht strafbar
  • Harte Pornographie: Sexuelle Handlungen mit Tieren, Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen oder tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (Qualifikation)

-Tathandlungen:

  • Abs. 1: Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor Konfrontation mit weicher Pornografie
  • Abs. 2: Konfrontation mit weicher Pornografie
  • Abs. 3, 4, 5: Aktivitäten im Zusammenhang mit harter Pornografie
  • Abs. 8: Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren machen sich nicht strafbar, wenn sie voneinander einvernehmlich pornografisches Material herstellen, besitzen oder konsumieren.

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 1): Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem

−Objektiver Tatbestand:

−Täter/Betroffener: jedermann

−Handlung: Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem, der dies nicht erwartet

−Erfolg: Erregung von Ärgernis

−Subjektiver Tatbestand:

−Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

−Allenfalls Strafschärfung gemässArt. 200 StGB

Sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2): Tätliche und verbale Belästigung

−Objektiver Tatbestand:

−Täter/Betroffener: jedermann

−Handlung: Jemanden durch Tätlichkeiten oder durch Worte in grober Weise sexuell belästigen

−Subjektiver Tatbestand:

−Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

−Allenfalls Strafschärfung gemässArt. 200 StGB

Was ist eine Urkunde?

−Art. 110 Abs. 4 StGB:Urkundensind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild-und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient

−Urkundenbegriff:

  • Schrift, die
  • bestimmtund geeignetist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen
  • Aussteller muss erkennbarsein

Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte: Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird

  • Beweisfunktion der Urkunde!

−Für eine Kasuistik siehe Basler Kommentar StGB I, Art. 110 Abs. 4 N. 55 ff. (z.B. Betreibungsregisterauszug, Lohnausweis, Bahnabonnement, kaufmännische Buchhaltung etc.)

Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB 

Drei unterschiedliche obj. TB

1. Objektiver Tatbestand:

Urkundenfälschung im engeren Sinn (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB):

-Herstellung einer falschen Urkunde, d.h. die Schrift stammt nicht oder nicht vollständig von demjenigen, der als ihr Urheber erscheint

.•Urkunde fälschen

•Urkunde verfälschen

•Blankettmissbrauch: Benützen der echten Unterschrift oder des echten Handzeichens eines anderen.

 

−ObjektiverTatbestand:

Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB):

-Herstellung einer unwahren Urkunde, d.h. deren Inhalt entspricht nicht den Tatsachen entspricht.

 

−Objektiver Tatbestand:

Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde zur Täuschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB):

-Benützung der Urkunde im Rechtsverkehr zum Zweck der Täuschung, wobei diese nicht gelingen muss.

 

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz (Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB)

-Täuschungsabsicht

-Schädigungs-oderVorteilsabsicht

 

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

 

-Konkurrenzen?

-Echte Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung

Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Tatobjekt: Urkunde

-Tathandlung:

  • Täuschung eines Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) oder einer Person öffentlichen Glaubens
  • Bewirken einer unrichtigen Beurkundung
  • Einsatz und Gebrauch einer durch Täuschung erschlichenen Urkunde

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Täuschungsabsicht

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Unterdrückung von Urkunden i.S.v. Art. 254 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Derjenige, der über die Urkunde als Beweismittel nicht allein verfügen darf, aber die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besitzt

-Tatobjekt: Urkunde

-Tathandlung:

  • Vernichten, Beschädigen (durch Einwirkung auf die Urkunde wird deren Beweiseignung aufgehoben)
  • Entwenden, Beiseiteschaffen (dem Beweisführungsberechtigten wird der Zugriff auf die Urkunde entzogen)

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Schädigungs- oder Vorteilsabsicht

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

 

Falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: Nichtschuldiger

-Tathandlung:

  • Beschuldigung (eines Verbrechens/Vergehens bei der Behörde)
  • Die Beschuldigung muss geeignet sein, eine Behörde zu einer Strafverfolgung zu veranlassen
  • Treffen arglistiger Veranstaltungen in anderer Weise (indirekte falsche Anschuldigung, Ziff. 1 Abs. 2)

-Subjektiver Tatbestand:

-Direkter Vorsatz bezüglich Unwahrheit der Anschuldigung (Eventualvorsatz genügt nicht!)

-Absicht gegen den Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen

Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tathandlungen:

  • Der Täter zeigt bei einer Behörde eine strafbare Handlung an, die in Wirklichkeit nicht verübt worden ist (Ziff. 1 Abs. 1)
  • Der Täter beschuldigt sich bei einer Behörde einer strafbaren Handlung, die er nicht verübt hat (Ziff. 1 Abs. 2)

-Subjektiver Tatbestand:

-Direkter Vorsatz (Eventualvorsatz genügt nicht)

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tathandlungen:

  • Der Täter bewirkt durch eine beliebige Handlung, dass ein Dritter der Strafverfolgungentzogen wird
  • Der Täter bewirkt durch eine beliebige Handlung, dass ein Dritter dem Vollzug einer Strafe oder einer strafrechtlichen Massnahme entzogen wird

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Qualifikation des Abs. 2 (leichter Fall)?

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

die drei Phasen der Geldwäscherei

Geldwäscherei Phasen der Geldwäscherei:

C Überführung (Integration):

  • Einschleusung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf über Banken oder andere Finanzintermediäre.

B Herkunftsverschleierung (Layering):

  • Vornahme diverser, hintereinander geschalteter Handlungen, um eine Nachvollziehbarkeit der kriminellen Herkunft / Abstammung der Vermögenswerte zu verunmöglichen.

A Platzierung (Placement):

  • Einschleusung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanz- oder Wirtschaftskreislauf über Banken oder andere Finanzintermediäre.

 

Durch die Bekämpfung der Geldwäscherei soll ermöglicht werden, dass der Staat die kriminellen Gelder einziehen kann.

Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bisStGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann (auch der Vortäter)

-Tatobjekt: Vermögenswerte, die aus einem Verbrechenoder einem qualifizierten Steuerdelikt herrühren

-Tathandlung: Der Täter nimmt eine Handlung vor, die geeignetist, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

-Qualifizierte Geldwäscherei (Ziff. 2):

  • Mitglieder einer Verbrechensorganisation
  • Mitglieder einer Bande
  • Gewerbsmässige Geldwäscherei

Falsche Beweisaussage der Parteii.S.v. Art. 306 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Partei in einem Zivilverfahren

-Tathandlung: Falsche Beweisaussage zur Sache

-Richterliche Ermahnung

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

-Qualifikation des Abs. 2?-Konkurrenzen?

-Echte Konkurrenz zum Prozessbetrug i.S.v. Art. 146 StGB

Tatbestand Falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung i.S.v. Art. 307 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher-Tathandlung: Aussage, Befund, Gutachten, Übersetzung zur Sache in einem gerichtlichen Verfahren

-Richterliche Ermahnung

-Falschheit der Äusserungen, Befunde, Gutachten, Übersetzung

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Bestechen i.S.v. Art. 322terStGB

−Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann (indirekt auch Unternehmen, siehe Art. 102 Abs. 2 StGB)

-Adressat: nur schweizerische Amtsträger (Art. 110 Abs. 3 StGB)

-Tathandlung:

  • Nicht gebührender Vorteil: materielle oder immaterielle Zuwendung, die dem Amtsträger nicht zusteht und auf die er keinen Anspruch hat
  • Anbieten: In-Aussicht-Stellen eines gegenwärtigen Vorteils
  • Versprechen: In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Vorteils
  • Gewähren: Zu-Kommen-Lassen eines Vorteils
  • Braucht einen direkten Bezug zu einer konkreten Handlung des Amtsträgers (Äquivalenzverhältnis)

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Sich bestechen lassen i.S.v. Art. 322quaterStGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Schweizer Amtsträger gem. Art. 110 Abs. 3 StGB (Sonderdelikte)

-Tathandlung: fordern, versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils für sich oder einen Dritten, im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/ Unterlassung

  • fordern: einseitige (auch konkludente) Willenserklärung des Täters genügt
  • sich versprechen lassen: ausdrückliche/konkludente Annahme eines Angebots
  • annehmen: Übergang des Vorteils in Verfügungsgewalt des Täters

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Vorteilsgewährung i.S.v. Art. 322quinquiesStGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tathandlungen: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils gegenüber einer der genannten Personen, im Hinblick auf die Amtsführung

  • im Hinblick auf die Amtsführung: Vorteil muss einen Bezug zum zukünftigen Verhalten im Amt vorweisen, nicht jedoch einen Bezug zu einer konkreten Handlung
  • typisch ist sog. «Klimapflege»

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Vorteilsannahme i.S.v. Art. 322sexiesStGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt) StGB 110 Abs. 3

-Tathandlungen: fordern, sich versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils im Hinblick auf die Amtsführung

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB