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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 29.10.2020 / 05.12.2023
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  1. Welche Bedeutung hat der Begriff «Rechtsfähigkeit»?

  • Zurechenbarkeit von Rechten und Pflichten

  • Möglichkeit einer Person, in den Schranken der Rechtsordnung Träger von Rechten und Pflichten zu sein und diese zu erwerben, zu behalten und darüber zu verfügen

  1. Wem kommt die «Rechtsfähigkeit» zu?

  • Rechtsfähig ist jedermann“ (Art. 11 Abs. 1 ZGB)

  • Bei natürlichen Personen aufgrund des „Menschseins“ stets voraussetzungslos

    gegeben (Art. 11 Abs. 1 ZGB)

  • Juristischen Personen kommen alle Rechte und Pflichten zu, „die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben“ (Art. 53 ZGB)

  • Grundsätzlicher Verweis auf Art. 11 ff. ZGB

  1. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen hat das Fehlen der Rechtsfähigkeit?

Man kann nichts besitzen, oder irgendwelche Rechte und Pflichten begründen. 

  1. Skizzieren Sie den Umfang der Rechtsfähigkeit.

§ Grundsatz: Gleiche Rechtsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 ZGB)

§ Allen Menschen soll grundsätzlich eine umfassende Rechtsfähigkeit zukommen

§ Gleichheit der Rechte und Pflichten besteht „in den Schranken der Rechtsord- nung“, nicht absolut; keine Gleichheit in sozialer, persönlicher, wirtschaftlicher Stellung

Urteilsunfähige Personen sind nicht handlungsfähig (Art. 18 ZGB); hinsichtlich der Ausübung absolut höchstpersönlicher Rechte sind urteilsunfähige Personen im Ergebnis in ihrer Rechtsfähigkeit beschränkt


Für die privatrechtliche Rechtsfähigkeit sind Staatsangehörigkeit und Wohnsitz

allgemein kaum bedeutsam; anders ist dies im öffentlichen Recht.

Grundsatz der Gleichbehandlung kann durch verschiedene Gesetze und Vorschriften eingeschränkt sein (z.B. Art. 2 Abs. 1 BewG; Art. 718 Abs. 4 OR)

  1. Unter welchen Voraussetzungen sind juristische Personen rechtsfähig?

Entweder Eintrag ins Handelsregister oder bei Anstalt und verein vereinfacht. 

  1. Ist ein Kind rechtsfähig?

Ja, alter ist irrelevant

  1. Was bedeuten die Begriffe «vollendete Geburt» und «Leben» im Kontext von Art. 31 ZGB?

«vollendete Geburt» = vollständiger Austritt des Kindes aus dem Mutterleib

  • Erfordernis «Leben»: jede Lebensäusserung des Neugeborenen, wie z.B. Spontanatmung, Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur, willkürliche Muskelbewegungen, ausreichend ist das kleinste Lebenszeichen während kürzester Zeit nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib

  1. Ab welchem Zeitpunkt ist ein Mensch rechtsfähig?

  • Bedingt rechtsfähig (= unter der Bedingung der Lebendgeburt): Art. 31 Abs. 2 ZGB

  • §  Wird das Kind lebend geboren, war es bereits seit seiner Zeugung rechtsfähig (Zeugung = Verschmelzung von männlichen und weiblichen Keimzellen)

  • §  Dem Nasciturus werden Rechte und Pflichten zugeordnet, deren Entstehung von Tatsachen abhängig war, die zwischen Zeugung und Geburt lagen.

    § Embryo in vitro
    § Rechtsstellung umstritten: bedingt rechtsfähig ab dem Zeitpunkt der Befruchtung (Art. 31 Abs.

    2 ZGB) (h.M.)

  1. Ist ein ungeborenes Kind rechtsfähig?

Ja aber nur unter der Bedingung der Lebendgeburt

  1. Ist der «Embryo in vitro» rechtsfähig?

Unter Bedingung der Lebendgeburt rechtsfähig ab Befruchtung

  1. Ist der «Nondum conceptus» rechtsfähig?

  1. Keine Rechtsfähigkeit, aber trotzdem Trägerschaft gewisser Rechte möglich; Art. 311 Abs. 3 ZGB; Art. 480 Abs. 1 ZGB; Art. 545 i.V.m. 488 ZGB; Art. 41 ff. OR

In welchen rechtlichen Kontexten kann der Nondum conceptus Träger von gewissen Rechten sein?

Etwa im Fall von Haftpflichtansprüchen gemäss Art. 41 ff. OR. Bei Kausalität können vor der Konzeption liegende Ereignisse zu Ersatzansprüchen des Kindes führen. Etwa Missbildungen des Kindes in folge einer Einnahme von Medikamenten oder durch Strahlenschäden nach Atomkraftwerkunglück. 

Auch diese Ansprüche entstehen nur bei Lebengeburt. 

Wann ist eine Person aus rechtlicher Sicht «tot»?

  • Kriterium für die Feststellung des Todes: Hirntod (= vollständiger und irreversibler Funktions- ausfall des Gehirns, vgl. auch Art. 9 Transplantationsgesetz)

  • Beachte auch Art. 34 f. Verschollenheit

Was sagt die Kommorientenvermutung (Art. 32 Abs. 2 ZGB) aus?

  1. Ist nicht eindeutig beweisbar, in welcher zeitlichen Abfolge der Tod mehrerer Personen eingetreten ist, so gelten beide als gleichzeitig verstorben => Vermutung widerlegbar!

  1. Was bedeutet «Verschwinden in hoher Todesgefahr»?

  • §  Konkrete Sachlage massgebend

  • §  Es bedarf keiner besonderen Gefahrenlage, z.B. Erdbeben, Flugzeugabsturz, etc.

  • §  Es genügt, wenn sich der Verschwundene in eine Lage begab, welche eine hohe Todesgefahr in sich birgt.

  • §  Mindestens 1 Jahr seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr (Art. 36 Abs. 1 ZGB)

  1. Was bedeutet «Lange nachrichtenlose Abwesenheit»?

  • Aufenthaltsort der fraglichen Person ist unbekannt, seit langer Zeit gibt es keine Nachrichten mehr von ihr, es fehlen Informationen.

  • §  Erforderlich ist, dass durch die Dauer der Nachrichtenlosigkeit der Tod höchstwahrscheinlich ist.

  • §  Mindestens 5 Jahre seit der letzten Nachricht (Art. 36 Abs. 1 ZGB)

  1. Welche Anforderungen werden an den Beweis des Todes gemäss Art. 34 ZGB gestellt?

  • als sicher kann der Tod nur angenommen werden, wenn die Person nachgewiesener- massen von einem Ereignis betroffen worden ist, das notwendig ihren Tod zur Folge haben musste (BGE 56 I 546 E. 2b).

  1. Skizzieren Sie den Unterschied zwischen Art. 34 ZGB und Art. 35 ZGB.

  • Nach Art. 34 ZGB wird der Eintritt des sicheren Todes als erwiesen angesehen; als sicher kann der Tod nur angenommen werden, wenn die Person nachgewiesener- massen von einem Ereignis betroffen worden ist, das notwendig ihren Tod zur Folge haben musste (BGE 56 I 546 E. 2b).

  • Nach Art. 35 ZGB besteht keine endgültige Gewissheit darüber, ob die verschwun- dene Person noch lebt oder bereits verstorben ist. Bestimmte Gefahrensituationen lassen den Tod jedoch höchst wahrscheinlich werden.

  1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verschollenheitsverfahren angestrengt werden?

Formelle Voraussetzungen:

  • §  Was: Gesuch um Verschollenerklärung einreichen; gerichtliche

    Vollstreckungserklärung ist notwendig

  • §  Wer: Jeder, der aus dem Nichtvorhandensein bzw. dem Tod des Vermissten Rechte ableitet (z.B. Ehepartner, Erben, etc.)

  • §  Ab wann: Mindestens 1 Jahr seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder 5 Jahre seit der letzten Nachricht

  • §  Wo: Gericht am letzten bekannten schweizerischen Wohnsitz des Verschwundenen zuständig (Art. 21 ZPO)

  • §  Nach Einreichung des Gesuchs erfolgt eine öffentliche Aufforderung an jedermann, Informationen über die betroffene Person bekannt zu machen. Meldefrist: mind. 1 Jahr.

  1. Welche Folgen löst eine Verschollenerklärung aus?

Wirkungen der Verschollenerklärung

  • §  Widerlegbare Vermutung zugunsten des Todes

  • §  Wirkungen werden auf den Zeitpunkt des Verschwindens in Todesgefahr bzw. der letzten Nachricht zurückbezogen.

    § Bedeutung für das

  • §  Eherecht: Auflösung der Ehe (Art. 38 Abs. 3 ZGB)

  • §  Erbrecht: Eröffnung des Erbgangs (Art. 537 Abs. 1 ZGB), Sicherstellung und Auslieferungspflicht bei Rückkehr (Art. 546, 547 ZGB)

  • §  Erlöschen einer Vollmacht (Art. 35 OR)

  • §  Fälligkeit der Ansprüche aus einer Lebensversicherung

  1. Welche Bedeutung hat der Begriff «Handlungsfähigkeit»?

Möglichkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, zu

ändern und aufzuheben oder sonstige Wirkungen auszulösen (Art. 12 ZGB)

auch : Rechtliche Zurechnung des Verhaltens einer handlungsfähigen Person

  1. Wem wird die «Handlungsfähigkeit» zugesprochen?

§ Volljährigkeit + Urteilsfähigkeit = (volle) Handlungsfähigkeit

§ Volljährigkeit: Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB)

§ Objektive Voraussetzung der Handlungsfähigkeit

§ Bei Minderjährigkeit, aber vorliegender Urteilsfähigkeit liegt beschränkte Handlungsunfähigkeit vor

§ Urteilsfähigkeit: Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB) § Subjektive Voraussetzung der Handlungsfähigkeit

  1. Welche Elemente beinhaltet die Handlungsfähigkeit?

Geschäftsfähigkeit

  • §  = Fähigkeit, verbindlich rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen

  • §  Zentraler Teilgehalt der Geschäftsfähigkeit ist die Vertragsfähigkeit als Möglichkeit, selbstständig und verbindlich Verträge abzuschliessen

    § Deliktsfähigkeit / Verschuldensfähigkeit

  • §  = Fähigkeit, für unerlaubte Handlungen zivilrechtlich einzustehen

  • §  Eine nicht deliktsfähige Person kann für ihr schädigendes Verhalten grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden

  1. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen hat das Fehlen der Handlungsfähigkeit?

MIt dem eigenen Handeln können keine Rechte und Pflichten begründet, aufgehoben oder geändert werden. 

  1. Welche Bedeutung hat der Begriff «Urteilsfähigkeit»?

 

Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB) § Subjektive Voraussetzung der Handlungsfähigkeit

Wird als Normalzustand vermutet (Art. 16 ZGB)

  1. Skizzieren Sie den Umfang der Urteilsfähigkeit.

  1. Urteilsfähigkeit als Voraussetzung für

    § volle Handlungsfähigkeit (Art. 12 ZGB) und

    § Rechtsausübung durch Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 19 ff. ZGB)

Voraussetzungen der Urteilfähigkeit im Bereich der Geschäftsfähigkeit?

 

Willensbildungsfähigkeit (intellektuelle Komponente)

Willensumsetzungsfähigkeit Fähigkeit willensbeeinflussung zu widerstehen

Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit bei Deliktsfähigkeit?

 

Fähigkeit zur Einsicht in die Fähigkeit zur Einsicht in Schädigungsmöglichkeit 

Einsicht in das Unrecht der Schadenszufügugn

Steuerungsfähigkeit

(Verzichtsfähigkeit

Was ist der Unterschied zwischen beschränkter Handlungsfähigkeit und beschränkter Handlungsunfähigkeit?

Ist die Urteilsfähigkeit für ein bestimmtes rechtsgeschäftliches Handeln zu bejahen, fehlt es aber an der Volljährigkeit, so ist die Handlungsunfähigkeit beschränkt . 

Im Gegensatz dazu spricht man von Beschränkter Handlungsfähigkeit, wenn ein Volljähriger durch erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen in seiner Handlungsfähigkeit zwar eingeschränkt wird, für ein konkretes Geschäft aber urteilsfähig ist. 

  1. Erläutern Sie den Begriff «Verwandschaft».

besondere rechtliche Beziehung einer Person zu ihrem Umfeld, das durch eine besondere Nähe gekennzeichnet ist)

  1. Wie sind Vater und Sohn miteinander verwandt?

blutsverwandte ersten Grades

  1. Wie sind Bruder und Schwester miteinander verwandt?

Blutsverwandte zweiten Grades

  1. Wie sind Tante und Neffe miteinander verwandt?

Blutsverwandtschaft dritten Grades

  1. Wie lange besteht eine «Schwägerschaft»?

Keine Auflösung der Schwägerschaft nach Auflösung der Ehe

Möglicherweise Auflösung der Schwägerschaft bei Ungültigerklärung der Ehe

  1. Wo hat eine Person ihre zivilrechtliche Heimat?

Heimat = Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht (Art. 22 Abs. 1 ZGB)

  1. Nach welchen Kriterien bestimmt sich die zivilrechtliche Heimat einer Person?

Wo hat man Bürgerrecht

§ Art. 22 Abs. 3 ZGB: derjenige Bürgerort, zu dem die betroffene Person die engsten Beziehungen hat

  1. Nach welchen Kriterien bestimmt sich der Wohnsitz einer Person?

  • Unterschiedlicher Arbeitsort und Wohnort („Wochenaufenthalter“): Vorrang der persönlichen Beziehungen

  • Ein einmal begründeter Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes

    bestehen (Abs. 1)

  • §  Ist ein früherer Wohnsitz nicht nachweisbar bzw. ein ausländischer Wohnsitz aufgegeben worden, gilt der Aufenthaltsort als subsidiärer Wohnsitz (Abs. 2)

  1. Nennen Sie das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal des Wohnsitzes. Was ist darun-

    ter zu verstehen?

Objektives Element: Aufenthalt an einem bestimmten Ort § Subjektives Element: Absicht des Verweilens

Wer kann sich auf die Normen des Persönlichkeitsschutzes berufen?

  • Natürliche Personen

  • Juristische Personen im Rahmen von Art. 53 ZGB

• Verbandspersonenàdem «künstlichen» Rechtsgebilde ist Rechnung zu tragen

was sind Persönlichkeitsrechte?

Diejenigen Rechte, die dem Einzelnen um seiner Selbst willen zustehen

und die untrennbar mit seiner Person verknüpft sind.