SchKG - Anfechtung
Art. 285 - 292 SchKG
Art. 285 - 292 SchKG
Set of flashcards Details
Flashcards | 72 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 27.10.2020 / 07.06.2023 |
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Die Anfechtung kann klageweise oder einredeweise als Abwehr gegen eine entsprechende Klage des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
An welche Klagen sind hier zu denken?
- Kollokationsklage
- Aussonderungsklage
Auf welche Dauer ist das Anfechtungsrecht befristet?
Auf die Dauer von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins, der Konkurseröffnung oder seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
Nach Ablauf dieser Frist verjährt der Anspruch.
Welche Wirkungen hat eine erfolgreiche Anfechtungsklage?
Ausschliesslich vollstreckungsrechtliche Wirkungen:
Das Gericht entscheidet nur darüber, ob und in welchem Umfang ein Vermögenswert den Gläubigern durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners entzogen worden ist und deshalb der Vollstreckung zugeführt werden kann.
Was muss der Anfechtungsbeklagte bei erfolgreicher Anfechtungsklage dulden?
Er muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Gegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (Art. 285 Abs. 1 SchKG und Art. 91 Abs. 1 SchKG).
Mit der Gutheissung der Anfechtungsklage wird das ursprüngliche Vollstreckungssubstrat, so wie es sich ohne die angefochtene Handlung präsentiert hätte, wiederhergestellt.
Dies geschieht jedoch immer nur soweit als was?
Soweit, als es zur Befriedigung der Gläubiger - im Konkurs sämtlicher Gläubiger, in der Spezialexekution dagegen bloss des anfechtenden Pfändungsgläubigers - erforderlich ist.
Der Anfechtende obsiegt mit der Anfechtungsklage.
In welcher Form muss der Beklage die Vermögenswerte zurückgeben?
Falls diese noch vorhanden sind, in natura mitsamt den zivilen und natürlichen Früchten.
Wo eine Rückgabe in natura nicht mehr möglich ist, hat der Beklagte gemäss den allgemeinen Regeln von Art 97 ff. OR Wertersatz zu leisten. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
Zu was ist der gutgläubige Empfänger einer Schenkung bei erfolgreicher Anfechtung verpflichtet?
Er ist bis zum Betrag der bei ihm noch vorhandenen Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
Auf was hat der Beklagte bei erfolgreicher Anfechtung Anspruch, wenn er für die angefochtene Rechtshandlung eine Gegenleistung erbracht hat (z.B. bei einer gemischten Schenkung)?
Er hat Anspruch darauf, dass ihm seine Gegenleistung zurückerstattet wird, soweit sie sich och in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein solcher Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner persönlich geltend gemacht werden.
Im Konkurs des Schuldners hat der Beklagte in erster Linie Anspruch auf Rückerstattung der in der Konkursmasse noch vorhandenen Gegenleistung und kann gegegebenfalls deren Aussonderung verlangen.
Vor der Konkurseröffnung kauf S seinem Onkel D einen Wagen mit einem Verkehrswert von CHF 25'000.00 für CHF 50'000 ab. Im Anfechtungsverfahren wird D zur Rückerstattung des Geldbetrages verurteilt.
Welche Möglichkeit hat D nun im Konkursverfahren noch?
Er kann die Aussonderung des Fahrzeuges verlangen.
Vor der Konkurseröffnung kauf S seinem Onkel D einen Wagen mit einem Verkehrswert von CHF 25'000.00 für CHF 50'000 ab. Im Anfechtungsverfahren wird D zur Rückerstattung des Geldbetrages verurteilt. Hierauf strengt D eine Aussonderungsklage an, mit welcher er die Herausgabe des Wagens verlangt. Das Gericht heisst die Klage gut.
Wie ist die Sachlage, wenn S den Wagen vor der Konkurseröffnung gegen ein Motorrad getauscht hat?
Der Rückerstattungsanspruch bezieht sich nun auf das Motorrad.
Drei Monate vor der Konkurseröffnung verkauft S dem D seinen Maserati im Wert von CHF 100'000 für CHF 30'000.00. Die Konkursverwaltung stellt unmittelbar nach der Konkurseröffnung fest, dass S mit Ausnahme eines Bankguthabens in Höhe von CHF 10'000.00 über kein Vermögen mehr verfügt.
Auf was hat D nach erfolgreicher Anfechtung und Admassierung des Maseratis Anspruch?
Er erhält CHF 10'000.00 direkt aus der Konkursmasse. Hinsichtlich des restlichen Kaufpreises über CHF 20'000 wird D darauf hingewiesen, diese als Konkursforderung einzugeben.
Gegenüber wem muss der Beklage in der Spezialexekution seine Gegenansprüche geltend machen?
Immer gegenüber dem Schuldner.
Was ist zu beachten, wenn die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung des Beklagten bestand?
Diese lebt mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder auf.
Besteht die anfechtbare Handlung in der Tilgung einer Forderung des Beklagten, so lebt diese mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder auf (Art. 291 Abs. 2 SchKG).
Was ist im Konkurs betreffend dieser wiederauflebenden Forderung zu beachten?
Diese wiederauflebende Forderung wird zur Konkursforderung; sie ist von Amtes wegen als bedingte Forderung bis zum gerichtlichen Entscheid über den Anfechtungsanspruch zu kollozieren (Art. 59 Abs. 2 KOV).
Mit der darauf entfallenden Konkursdividende kann der Anfechtungsbeklagte di eihm nach Art. 291 Abs. 1 SchKG obliegende Rückerstattung der Zahlung verrechnen.
Besteht die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung des Beklagten, so lebt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder auf.
Wie kann diese Forderung in der Pfändungsbetreibung geltend gemacht werden?
Die wiederauflebende Forderung kann durch Pfändungsanschluss geltend gemacht werden; allerdings üssen hierzu auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 110 f. SchKG gegeben sein.
Was passiert, nachdem der fragliche Vermögengegenstand bei erfolgreicher Anfechtung zurück gegeben wurde?
Die Konkursverwaltung oder das Betreibungsamt schreitet zur Verwertung.
Nachdem der fragliche Vermögensgegenstand nach erfolgreicher Anfechtung zurückgegeben wurde, schreitet entweder die Konkursverwaltung oder das Betreibungsamt zur Verwertung.
Wie wird der Erlös aus der Verwertung im Pfändungsverfahren verteilt?
Zunächst erhält der Anfechtungsgläubiger Deckung, soweit der Erlös hierfür ausreicht.
Resultiert über die Verlustcheinforderung des anfechtenden Gläubigers hinaus ein Überschuss, fällt dieser wieder dem Anfechtungsgegner zu.
Was haben die drei Anfechtungstypen gemeinsam?
- Im Visier stehen bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners (Begünstigungen Dritter oder einzelner Gläubiger)
- ausgeführt in der verdächtigen Zeit, nämlich unmittelbar vor dem Zusammenbruch (Konkurs bzw. Pfändung)
- Blick in die Vergangenheit, aber begrenzt (Rechtssicherheit und Rechtsfrieden)
- eventuell gleichzeitige Strafbarkeit der Beteiligten (Art. 164 und 167 StGB)
Was ist die Besonderheit der Verrechnungsanfecht nach Art. 214 SchKG im Vergleich zu den Anfechtungsansprüchen nach Art. 285 ff. SchKG)
Der Konkursit war hier nicht beteiligt.
Nenne einige Beispiele von gemischten Schenkungen (Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung), welche gemäss Art. 286 Abs. 2 SchKG anfechtbar sind
- Verkauf von Betriebsinventar und Immobilien unter dem Wert (praktische Faustregel: 20-30% zu günstig)
- Abzocker (zu hohe Abfindungen, Boni, Gehälter)
- Grundstück wird zur hypothekarischen Belastung verkauft
Spielt es bei der Schenkungsanfechtung eine Rolle, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Schenkung überschuldet war?
Nein
Spielt es bei der Schenkungsanfechtung eine Rolle, ob der Konkursit seine Gläubiger wirklich benachteiligen wollte?
Nein
Spielt es bei der Schenkungsanfechtung eine Rolle, ob der Begünstigte die finanzielle Situation des Schuldners kannte?
Nein
Was ist bei der Übeschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG) der Anfechtungstatbestand?
Eine Gläubigerbegünstigung:
- nachträgliche Bestellung von Sicherheiten
- ungewöhnliche Tilgungsart
- vorzeitige Erfüllung
Ein Gläubiger bekommt eine Leistung, auf die er in dieser Art keinen Anspruch hatte (ungewöhnliche Leistung)
Muss der Schuldner bei der Überschuldungsanfechtung im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung überschuldet sein?
Ja.
Dies ist durch den Anfechtungskläger zu beweisen
Bei der Überschuldungsanfechtung hat der Anfechtungskläger die Überschuldung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme zu beweisen.
Welche Entlastungsbewiese kann der Begünstigte vorbringen?
Er sei gutgläubig gewesen; er habe die Überschuldung weder erkannt noch erkennen können.
Aber Achtung: Angesichts der Ungewöhnlichkeit der Rechtshandlung bestand eine Erkundigungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB). Gutgläubigkeit wir hier also nicht vermutet.
- Nachwis, man habe die gebotene Sorgfalt walten lassen (durch Einholen von Erkundigungen über die finanzielle Situation des Schuldners)
Welcher Straftatbestand könnte im Zusammenhang mit eer Überschuldungsanfechtung erfüllt sein?
Bevorzug eines Gläubigers (StGB 167)
Welche objekte Tatbestandsmerkmale müssen bei der Absichts- und Deliktsanfechtung (Art. 288 SchKG) erfüllt sein?
- Jede Rechtshandlung des Schuldners
- Innerhalb einer langen Verdachtsfrist von 5 Jahren
Welche subjektive Tatbestandsmerkmale müssen bei der Absichts- und Deliktsanfechtung (Art. 288 SchKG) erfüllt sein?
- Schädigungsabsicht des Schuldners: Er wollte einen Gläubiger oder einen Dritten zum Nachteil (=Schaden) der (übrigen) Gläubiger begünstigen
- Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht durch den Begünstigten (Fahrlässigkeit genügt)
Welche besondere Problematik gibt es bei der Absichtspauliana?
Es handelt sich bei der Absichtspauliana um einen sehr offenen Auffangtatbestand. Die Verdachtsfrist ist zudem auch sehr lang.
Ein angeschlagener Schuldner, der - vielleicht weit entfernt (5-Jahres-Horizont) - mit dem Konkurs rechnen muss, vermag kaum abzuschätzen, was noch erlaubt ist (Rechtsunsicherheit)
- Welche Gläubiger dürfen noch befriedigt werden, ohne eine anfechtbare Handlung zu begehen?
- Welche Aktiven dürfen noch veräussert werden und zu welchem Preis (zur Herstellung von Liquidität), ohne die Vermögenserhaltungspflicht zu verletzen?
Der Handlungsfreiheit des Schuldners werden schon vor dem Konkurs Grenzen gesetzt.
Wer ist bei der Anfechtung passivlegitimiert?
- der Begünstigte
- evtl. Rechtsnachfolger des Begünstigten
Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Leistungsklage auf ..... ?
Duldung der Verwertung bzw. auf Rückleistung