SchKG - Anfechtung
Art. 285 - 292 SchKG
Art. 285 - 292 SchKG
Kartei Details
Karten | 72 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 27.10.2020 / 07.06.2023 |
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Was haben die drei Anfechtungstypen gemeinsam?
- Im Visier stehen bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners (Begünstigungen Dritter oder einzelner Gläubiger)
- ausgeführt in der verdächtigen Zeit, nämlich unmittelbar vor dem Zusammenbruch (Konkurs bzw. Pfändung)
- Blick in die Vergangenheit, aber begrenzt (Rechtssicherheit und Rechtsfrieden)
- eventuell gleichzeitige Strafbarkeit der Beteiligten (Art. 164 und 167 StGB)
Was ist die Besonderheit der Verrechnungsanfecht nach Art. 214 SchKG im Vergleich zu den Anfechtungsansprüchen nach Art. 285 ff. SchKG)
Der Konkursit war hier nicht beteiligt.
Nenne einige Beispiele von gemischten Schenkungen (Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung), welche gemäss Art. 286 Abs. 2 SchKG anfechtbar sind
- Verkauf von Betriebsinventar und Immobilien unter dem Wert (praktische Faustregel: 20-30% zu günstig)
- Abzocker (zu hohe Abfindungen, Boni, Gehälter)
- Grundstück wird zur hypothekarischen Belastung verkauft
Spielt es bei der Schenkungsanfechtung eine Rolle, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Schenkung überschuldet war?
Nein
Spielt es bei der Schenkungsanfechtung eine Rolle, ob der Konkursit seine Gläubiger wirklich benachteiligen wollte?
Nein
Spielt es bei der Schenkungsanfechtung eine Rolle, ob der Begünstigte die finanzielle Situation des Schuldners kannte?
Nein
Was ist bei der Übeschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG) der Anfechtungstatbestand?
Eine Gläubigerbegünstigung:
- nachträgliche Bestellung von Sicherheiten
- ungewöhnliche Tilgungsart
- vorzeitige Erfüllung
Ein Gläubiger bekommt eine Leistung, auf die er in dieser Art keinen Anspruch hatte (ungewöhnliche Leistung)
Muss der Schuldner bei der Überschuldungsanfechtung im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung überschuldet sein?
Ja.
Dies ist durch den Anfechtungskläger zu beweisen
Bei der Überschuldungsanfechtung hat der Anfechtungskläger die Überschuldung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme zu beweisen.
Welche Entlastungsbewiese kann der Begünstigte vorbringen?
Er sei gutgläubig gewesen; er habe die Überschuldung weder erkannt noch erkennen können.
Aber Achtung: Angesichts der Ungewöhnlichkeit der Rechtshandlung bestand eine Erkundigungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB). Gutgläubigkeit wir hier also nicht vermutet.
- Nachwis, man habe die gebotene Sorgfalt walten lassen (durch Einholen von Erkundigungen über die finanzielle Situation des Schuldners)
Welcher Straftatbestand könnte im Zusammenhang mit eer Überschuldungsanfechtung erfüllt sein?
Bevorzug eines Gläubigers (StGB 167)
Welche objekte Tatbestandsmerkmale müssen bei der Absichts- und Deliktsanfechtung (Art. 288 SchKG) erfüllt sein?
- Jede Rechtshandlung des Schuldners
- Innerhalb einer langen Verdachtsfrist von 5 Jahren
Welche subjektive Tatbestandsmerkmale müssen bei der Absichts- und Deliktsanfechtung (Art. 288 SchKG) erfüllt sein?
- Schädigungsabsicht des Schuldners: Er wollte einen Gläubiger oder einen Dritten zum Nachteil (=Schaden) der (übrigen) Gläubiger begünstigen
- Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht durch den Begünstigten (Fahrlässigkeit genügt)
Welche besondere Problematik gibt es bei der Absichtspauliana?
Es handelt sich bei der Absichtspauliana um einen sehr offenen Auffangtatbestand. Die Verdachtsfrist ist zudem auch sehr lang.
Ein angeschlagener Schuldner, der - vielleicht weit entfernt (5-Jahres-Horizont) - mit dem Konkurs rechnen muss, vermag kaum abzuschätzen, was noch erlaubt ist (Rechtsunsicherheit)
- Welche Gläubiger dürfen noch befriedigt werden, ohne eine anfechtbare Handlung zu begehen?
- Welche Aktiven dürfen noch veräussert werden und zu welchem Preis (zur Herstellung von Liquidität), ohne die Vermögenserhaltungspflicht zu verletzen?
Der Handlungsfreiheit des Schuldners werden schon vor dem Konkurs Grenzen gesetzt.
Wer ist bei der Anfechtung passivlegitimiert?
- der Begünstigte
- evtl. Rechtsnachfolger des Begünstigten
Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Leistungsklage auf ..... ?
Duldung der Verwertung bzw. auf Rückleistung
Welchen Zwecken dient die Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG?
- Wiederbeschaffung "entzogener" Vermögenswerte
- Rückgängigmachen von Begünstigungen an Dritte oder einzelne Gläubiger
- Gläubigerschutz- und Gläubigergleichbehandlung (Sachen zurückholen)
Was kann Gegenstand einer Anfechtungsklage sein?
Lediglich vermögensmindernde Rechtshandlungen, welche der Schuldner vor der Pfändung bzw. vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, d.h. in einem Zeitpunkt, in welchem er über sein Vermögen noch frei verfügen konnte.
Weshalb sind nach der Pfändung bzw. der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen nicht nach Art. 285ff. SchKG anfechtbar?
Weil der Schuldner über Vermögenswerte, die dem Pfändungs- bzw. Konkursbeschlag unterliegen, ohnehin nicht mehr rechtsgültig verfügen kann.
Sollte der Schuldner (ohne ausdrückliche Bewilligung des Vollstreckungsorgans) über gepfändete bzw. dem Konkursbeschlag unterliegende Vermögenswerte verfügen, macht er sich nach Art. 169 StGB strafbar (sogenannte Verstrickungsbruch).
Inwiefern ist die Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG in zeitlicher Hinsicht begrenzt?
Die Anfechtung ist auf den Zeitraum begrenzt, innert welchem von Gesetzes wegen der Verdacht besteht, dass der Schuldner seinen wirtschaftlichen Ruin voraussieht und seine Gläubiger schädigen oder zumindest einzelne von ihnen bevorzugen will. Diese Frist nennt man Verdachtsperiode.
Diese Verdachtsperiode umfasst den Zeitraum eines Jahres vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung; bei der sogenannten Absichtsanfechtung beträgt sie sogar fünf Jahre.
Was wird bei der Berechnung der Verdachtsperioden gemäss Art. 288a SchKG nicht mitberechnet?
- die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung;
- bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation
- die Dauer der vorausgegangenen Betreibung
Inwiefern ist die Anfechtung von Vermögensverfügungen des Schuldners in sachlicher Hinsicht begrenzt?
Im Interesse des Geschäftsverkehrs sind die anfechtbaren Handlungen in Art. 286 ff SchKG. abschliessend aufgezählt. Zu unterscheiden sind drei verschiedene Tatbestandsgruppen:
- die Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKG; Schenkungspauliana);
- die Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG; Überschuldungspauliana);
- die Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG; Deliktspauliana).
Was kann mit der Schenkungspauliana angefochten werden?
Alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners, welche dieser innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat. Hiervon ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke.
Den Schenkungen gleichgestellt sind:
- Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung erhalten hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (sogenannte geschmischte Schenkung).
- Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder einen Dritten eine Leibrente, ein Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
Mit der Schenkungspauliana können unter anderem unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, welcher dieser innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat, angefochten werden.
Wann liegt eine unentgeltliche Verfügung vor?
Wenn der Schuldner eine Leistung erbringt oder eine Verpflichtung eingeht, ohne dass er hierzu rechtliche verpflichtet ist und ohne dass er hierfür eine Gegenleistung erhält.
Bei der Schenkungspauliana geht es um Leistungen oder Verpflichtungen, die zu einer Verminderung der Aktiven oder der Vermehrung der Passiven führen.
Mache einige Beispiel für solche Leistungen und Verpflichtungen:
- Schuldner geht eine Bürgschaft ein
- Pfandbestellung für eine fremde Schuld
- Zahlung oder Sicherstellung einer fremden Schuld
- Verzicht auf die Erbenstellung
Warum bedürfen noch nicht vollzogene Schenkungen nicht der Anfechtung nach Art. 286 SchKG?
Durch die Austellung eines Verlustscheins bzw. die Konkurseröffnung wird jedes Schenkungsversprechen von Gesetzes wegen aufgehoben (Art. 250 Abs. 2 OR).
Den Schenkungen werden Rechtsgeschäfte gleichgestellt, durch die der Schuldner für sich oder einen Dritten eine Leibrente, ein Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
Diesfalls liegt an sich kein Schenkungselement vor. Worin gründet dann die Anfechtbarkeit?
Die Anfechtbarkeit gründet darauf, dass die entsprechenden Vermögenswerte einer späteren Zwangsvollstreckung entzogen werden.
Art. 286 Abs. 3 SchKG sieht eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung vor, falls die Handlung zugunsten einer dem Schuldner nahestehenden Person erfolgte.
Wer muss also was beweisen?
Die begünstigte Person hat zu beweisen, dass das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in keinem Missverhältnis stand.
Art. 286 Abs. 3 SchKG sieht eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung vor, falls die Handlung zugunsten einer dem Schuldner nahestehenden Person erfolgte.
Wer gilt als nahestehende Person des Schuldners?
Natürliche oder juristische Personen, so etwa Verwandte und Freunde, als auch Gross- oder Mehrheitsaktionäre.
Als nahestehende Personen im Sinne von Art 286 Abs. 3 SchKG gelten demnach auch Gesellschaften eines Konzerns.
Gegen welche Rechtshandlungen richtet sich die Überschuldungspauliana?
Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, in welchem er bereits überschuldet gewesen ist, und durch welche einzelne Gläubiger gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt wurden.
Diese Rechtshandlung muss innert einem Jahr vor der Pfändung oder Konkurseröffnung erfolgt sein.
Wann liegt eine Überschuldung vor?
Wenn die Gesamtheit der Passiven die Gesamtheit der pfändbaren Aktiven übersteigt.
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