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Dom Mayer

Dom Mayer

Kartei Details

Karten 132
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 06.09.2020 / 25.09.2023
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Vortragender verrechnet bestimmte Dinge weiter (Hotel, Kilometergeld, Diäten). Wie ist das zu behandeln? Kommt heir der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zur Anwendung?

 

Netto-Beträge nehmen und darauf einheitlichen USt-Satz. 

Nein eig nicht dieser Grundsatz, weil das ja keine Leistungen sind die vom Leistungserbringer zur Verfügung gestellt wurden sondern von irgendwelchen Dritten. Whs ist Kohle die man dafür bekommt einfach Entgelt für Vortrag zusätzlich

Achtung: Kilometergeld/Diäten 10% USt / 1,1 --> das ergibt sich aus § 13 (Vorsteuerabzug bei Reisekosten)

Entgelt für geschäftsveräuserung im ganzen?

erg

wann kommt eugenverbrauch zur anwendung,wann normalwertbesteuerung?

eigenverbrauch immer wenn was gratis einfach so gegeben wird. dchenkungswillr quasi entscheidend. nur symbolischer kaufpreis zählt zb nicht

normalwert wen4n normaler leistubgsaustausch stattfindet aber entgelt einfach nicht fremdüblich

Abnehmer veranlasst Transport von Motoren für sein KfZ etc ins Drittland. 

GEgenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels: Steuerfrei Ausfuhr wenn ein es ein ausländischer Abnehmer ist / Gegenstand ins Drittland gelangt und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmers dient

Beachte Entscheidungsbaum etc. 

Oben ist gewissermaßen Einschrännkung, weil mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen! Nicht unter diese Einschränkung sondern unter Abs1, fallen WErklieferungen! 

Was ist eine Lohnveredelung? 

Schweizer bringt kaputten PKW um ihn zu reparieren in WErkstatt im nahegelegenen Grenzgebiet in der EU. Werkstatt steuert keine wesentlichen Bestandteile bei. 

CH mit Wohnsitz in SChweiz: GEmllkde in Wien erwerben und dann Restauration in Sbg.

 

Bei der Lohnveredelung handelt es sich um eine sonstige Leistung in der Sonderform der Werkleistung --> WErklieferung demnach nicht umfasst von § 8 (ggfs aber von § 7!) Ausfurhlieferung (Liferung) ist quasi Pendant zur Lohnveredelung - sonstige Leistung

  • Gegenstand wird  ins Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder dort erworben
  • mit der Intention ihn dort zu bearbeiten oder verarbeiten (Werkleistung).
  • Anschließende Versand in Drittland

Bei Lohnverredelung geht es nun darum ob diese Leistung (also Lohnveredelung) steuerpflichtig oder frei ist.  

Merke: Werklieferung = § 6 Ausfuhrlieferung / Werkleistung § 8 Lohnverredelung

Was ist zu beachten, wenn Umsätze an Seeschiffahrt (Hochseeschiffe, nicht zB Sportboot) oder Luftfahrtunternehmen erbracht werden?

USt-Befreit nach 9. Hintergrund: Umsätze werden hauptsächlich im Ausland erbracht. Um für die ganzen Vorleistungen zwecks Vorsteuerabzug keine Registrierung in AT oder Rückerstattung machen zu müssen, werden die Vorleistungen gleich von der USt in AT befreit. 

Im Grunde alles was man so mit Seeschiffen/Flugzeugen machen muss ist befreit (Wartung, Vermietung , Sachen zur Versorung etc)

Bei Luftfahrunternehmen Voraussetzung (Hintergrund siehe oben), dass überwiegend Grenzüberschreitend bzw im Ausland bewirkt 

U befördert für U1 oder P1 (jeweils Versender oder Empfänger der Gegenstände) Gegenstände aus Drittland in EU oder umgekehrt. Steuerbar? Steuerfrei?

steuerbar: Inländischer Teil bei Nichtunternehmer / B2B bei Unternehmer
steuerfrei: das was steuerbar ist, ist steuerfrei nach 6 Z3a: Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr

Die Beförderungsleistung muss auch unmittelbar für Versender oder Empfänger erbracht werden! 

Vermittlungsleistungen wo steuerbar? Wann steuerfrei? 
Handelsvertreter erhält Vermittlungsprovision an AT Großhändler für die Vermittlung von Waren an Einzelhändler...

siehe vorne: B2B: Generalklause /B2C --> wo vermittelter Umsatz ausgeführt wird
Befreiung: Vermittlung von bestimmten Umsätzen iZm Drittland und bestimmte unecht steuerbefreite (steht dort dabei!)

Achtung Vermittlungsleistung iZm Grundstück --> geht vor und 3a Abs 9 kommt zur Anwendung

Vorleistung in AT / Umsätze Steuerbar in ausland und dort nach AT Recht steuerbefreit --> Geht Vorsteuerabzug verloren? 

Vorleistung in AT / Umsätze steuerbar in ausland und dort nach AT Recht nicht steuerbefreit --> Geht Vorsteuerabzug verloren?

Vorleistung in AT / Umsätze steuerbar in ausland und dort nach AT Recht steuerbefreit, aber Umsatz von Bank und Versicherungen--> Geht Vorsteuerabzug verloren? 

 

VSt Abzug geht insoweit nicht verloren, wenn im Ausland steuerbar. Aber schon wenn Umsätze nach AT-Recht steuerbefreit sind. Bestimmte ausnahmen bestehen für Banken und Verischerungen deren Umsätze sich auf das Drittland beziehen. 

--> siehe Kodex u S 141

Air BNB Vermietung steuerpflichtig?

Kann die Option nur für  Geschäftslokal ausgeübt werden?

 kurzfristige Vermietung von Grundstücken nicht steuerfrei genauso wie 

  • Wohnzwecke
  • Maschinen für Betriebsanlage
  • Beherbergung
  • Parkplätze
  • Camping

JA - Option für jedes Einzelne Mietverhältnis!! 

UNternehmer aus Drittland erbringt in AT Werklieferung. Dafür zaht er BEstandteile von der Werklieferung nach AT. Wie sind diese Bestandteile zu behandeln? 

Hereinbringen der Gegenstände ist ja Einfuhr, die steuerbar in AT.

Die Bestandteile für die Werklieferung können lt VO § 2 als für den Leistungsempfänger ausgeführt betrachtete werden - dh er hat dann VSt-Abzug auf EUSt

Kleiunternehmer: 

Kann Kleinunternehmerregelung innerhalb der EU öfters gelten?

Welche Umsätze werden in Grenze (30k) miteinbezogen?

Was passiert wenn die Grenze überschritten wird?

Sepp hat Umsätze aus Vermietung iHv 15k und als Steuerberater iHv 30k - KU? Was wenn Vermietung im Rahmen Gesbr und 50-50?

Ein Land und Fowi wird pauschaliert. Hat aber noch einkünfte aus VuV. Wie stelle ich fest, ob er über der Grenze ist? 

Anlagegut wird veräußert oder entnommen. Relevant für Grenze?

Ist Grenze Brutton oder Nettobetrag?

  • nein - "der im Inland sein UNternehmen betriebt" --> also Sitz wirtschaftliche Tätigkeit...
  • Nur steuerbare! Ausnahem für gewisse steuerfreie
  • Sofortige Steuerpflicht (Ausnahme einmalig 15% in 5 J)
  • Sepp betreibt nur ein Unternehmen - demnach auch zusammenzuzählen / Bei Gesbr Zurechnung zu Gesbr
  • LuF: Schätzung mit 150% des Einheitswertes. Beispiel: Vermietung Wohnzwecke: 22k / Luf EHW: 14000
    • LuF: 14*1,5 = 21 netto
    • Vermietung: 22/1,1 = 20 Netto --> immer enthaltene USt herausrechnen. Wenn man 30k Einnahmen hat, dann durch steuer
  • Veräußerung Analgegut = Hilfsgeschäft - nicht einzubeziehen. Daher steht dann auch in KZ 000 mehr als 30k drin und FA vl verwundert. 
  • Nettobetrag!!! --> Einnahme iHv 36k = 30k und damit direkt bei Grenze

 

Kleinunternehmerregelung und differenzbest.

wie wird umsatzgreze ermittelt etc

erg

Deutscher RA stellt AT Bank oder Textilhändler Rechnung mit 19% deutscher USt aus. Rechtslage aus AT Sicht?

Eigentlich B2B und Reverse Charge! Dass das nicht auf der Rechnung steht ist bei RC natürlich egal, es soll ja grad der Steuerausfall unterbunden werden. Fehlender Hinweis spielt nur Rolle iZm Haftung. 

Haftung aber nur bei Bank, weil bei Textilhändler durch VSt-Abzug eh kein Steuerentfall

Voraussetzungen VSt-Abzug?

  • Unternehmer
    • Nicht zB Liebhaberei
  • Rechnung
    • Grds Rechnungsmerkmale - siehe Richtlinien, wann bei fehlen wirklich auch VSt verwehrt wird. IDR Berichtigungsmöglichkeiten und iO wenn Daten aus anderen Belegen beigebracht werden können
  • Inland 
    • steuerbar in AT, Daher nicht zB VSt Abzug wenn DE USt ausgewiesen ist
  • für sein Unternehmen
    • Nicht zB wenn für eigene private Zwecke, aber auch NICHT, wenn für rein private Zwecke des Personals (danach ggfs EV prüfen..)
    • 10% Grenze - nicht für Gebäude /hier wird dann einfach Z2 lit a (Entgelte überwiegend nichtabzugsfähige gem EStG), als Begründung bzw Rechtsgrundlage für Versagung VSt-Abzug
  • Bei IStbesteuerung: Zahlung! 

EIn nicht VSt abzugsberechtigter PKW wird weiterveräußert. USt?

Vorführfahrzeug wird Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt für Heimfahrten oder Privatfahrten?

Kleinbus wird zu 60% privat udn zu 40% betrieblich genutzt. VSt? ERigenverbrauch?

Einlage Kleinbus. VSt? Wäre Entnahme dann steuerpflichtig?

Was passiert, wenn Nutzungsverhältnis geändert wird bei Gebäude?

Formulierung Gesetz "nicht für das Unternehmen ausgeführt" eig falsch. PKW sehr wohl Teil des U. Zur Anwendung kommt aber 6 Z 26 analog - daher befreit

VSt Abzug - Verwendungseigenverbrauch

Kleinbus: 

  • Option A: Voller VSt Abzug / Eigenverbrauch (von AfA) und USt Plficht bei Verkauf
  • Option B: Teilweiser VSt Abzug --> EV n/a und USt Pflicht bei Verkauf nur anteilig! Verwendungsänderung: keine positive VSt-Berichtigung (auch nicht negative?)
  • Option C: Zur Gänze PV und nur VSt für laufende Ausgaben aber abzugsfähig

Bei Einlage kein VSt-Abzug, daher wäre hier Option C günstig. Entnahme führt aber zu keiner Versteuerung, auch nicht Eigenverbrauch..) siehe Etnhametatbestand und Verwendungstatbestand
Weiter Anwendungsfälle Option C: 
Kauf von Privaten (ohnehin keine VSt)
Kauf Differenzbesteuerter Kleinbus (hier kein VSt-Abzug!) 

Änderung Nutzungsverhältnis: Änderung der Verhältnisse --> Anteilige Berichtigung (woh auch bei anderen, wenn Verhältnis geändert wird)

Merke bei Gebäude: Private Räume gelten einfach überwiegend als nicht abzugsfähig nach EstG, daher keine Vorsteuer für diese. Berechnet wird dann über Quadratmeter. Merke auch: 12 Abs 4 gilt nur für Thema mit befreite und nicht befreite. Diese Optionen bezüglich 10% für beweigliche und Gebäude sind gesonderte Themen.

Was passiert, wenn ein Unternehmer steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze bewirkt (zB Arzt mit Hausapotheke) mit den Vorsteuern?

erg

Änderung der Verhältnisse.

  • Wann anwendbar?
  • Was wenn Änderung der Verhältnisse noch vor erstmaliger Verwendung geändert werden?
  • Erfolgt die Berichtigung immer mit vollen fünftel bzw zwanzigstel?
  • Was wenn Veräußerung oder Entnahme stattfindet?

Unternehmer nutzt PC zu (AK 3000 zuzügl 600 USt ). Verwendung im Jahr der Anschaffung zu 40% für pflichtige und zu 60% für private Umsätze. IN folgejahren zur GÄnze für steuerpflichtige verwendet. 

  • steuerpflichtig - steuerfrei (zB Vers GEselslchaft vermietet GEb zu Wophnzwecken und dann nutzt sie es für Versicherung selbst/Kleinunternehmer vorher, dann nicht mehr)
  • Übergang von der allgemeinen Besteuerung auf die Pauschalierung für nicht buchführungspflichtige LuF
  • Änderung des unternehmerisch genutzten Anteils bei Gebäude. Für unternehmerische genutzten Anteil dann Berichtigung. Leistungen iZm GEbäude gelten immer zur GÄnze als für das unternehmen ausgeführt (außer schriftliche Option zur Zuordnung PV erfolgt). Daher hier auch Berichtigung nach 12 Abs 10. 
  • Taxi vorher 30 % privat - kein VSt-Abzug, dann nur 5% privat

Änderung vor erstmaliger Verwendung gleich im Voranmeldungszeitraum richtig stellen, in dem Änderung erfolgte. 
Berichtigung komplett in jeweiligem Voranmeldungszeitraum in dem Veräußerung erfolgte

Auch aliquotierugn der fünftel u 20stel vorzunehmen

Unternehmer nutzt PC zu (AK 3000 zuzügl 600 USt ). Verwendung im Jahr der Anschaffung zu 40% für pflichtige und zu 60% für private Umsätze. IN folgejahren zur GÄnze für steuerpflichtige verwendet. Alternative: In Folgejahren zur GÄnze für steuerfreie / S 215

Leaisngesellschaft verleast Kleinbus an U1. U1 baut Unfall. Leasinggesellschaft beauftragt Werkstatt mit der Reparatur des KfZ. Wer kann VSt-Abzug geltend machen?

Sepp wird unwissend in Karusellbetrug einbezogen. Er hat sich zwar schon gewundert, dass er zu sehr niedrigen Preisen erwirbt und teilweise ungewähnliche Umstände hinsichtlich Lieferweg vorliegen. Konsequenzen?

U1 schenkt Sohn LKW für dessen UNternehmen oder U1 verlost LKW an Kunden. 

grds immer der der Auftrag erteilt (zB auch wer Transport in Auftrag gibt), ist Leistungsempfänger. 

Hier kann aber aufgrund von 12 Abs 1 Z 4 der Leasingnehmer als Leistungsempfänger angesehen werden und dieser daher die VSt geltend machen, auch wenn Rechnung an Leasinggeber gestellt wird. Achtung - natürlich müssen die allg. Voraussetzungen zum VSt-Abzug vorliegen (PKW..).

Nach FinstrG eventuell Beitragstäter je nachdem ob Verschulden. Nach USt, wenn er wusste oder wissen musste, dass FInanzvergehen kein VSt-Abzug! 11 Abs 14

Eigenverbrauchsbesteuerung nach 3 Abs 2. Man kann Ust in Rechnung stellen damit Empfänger VSt geltend machen kann 12 Abs 15

 

Vorsteuerpauschalierung: 

  • Höhe Prozentsatz? 
  • Anwendungsvoraussetzung? 
  • Was ist mit Pauschale abgegolten? 
  • Was fällt unter den "Gesamtumsatz", also jenen Umsatz der als Bmgl herangezogen wird

 

Höhe Prozentsatz? 1,8%
Anwendungsvoraussetzung? Einkünfte sA, Gewerbebetrieb / unter 220k
Was ist mit Pauschale abgegolten? 

  • Im wesentlichen AV und Vorräte Vorsteuer kann geltend gemacht werden zusätzlich

Was fällt unter den "Gesamtumsatz", also jenen Umsatz der als Bmgl für die 1,8% herangezogen werden?

  • steuerbare LuL. Außer Ansatz bleiben steuerfreie Umsätze (unecht steuerfreie)

 

Wann wird bei einem Werkvertrag die Verfügungsmacht verschafft?

Mit Übergabe des vollendeten Werkes erst!

schrott und andere rc sachen über eu grenze?

Voraussetzung für rc ist immer steuerpflicht. igl ist ja Steuerbefreiung insofern kann es auch kein rc geben

bei rc wird irrtümlich ust in rechnung gestellt. vst abziehbar?

nein. rc soll ja gerade steuerausfsll durch nichtsbfuhr ust u vst abzug verhindern

Unternehmer kauft für 30 Mitarbeiter Handys bei Saturn. Wie schaut die Rechnung aus? Was wenn VSt ausgewiesen wird? Was wenn Rechnung gesplittet wird?

2 Laptops und 50 Handies werden geliefert: Laptops unter 5k. RC?

über 5k -> RC für Handys und integrierte Schaltkreise (alles wo platine drinne ist). VSt nicht abzugsfähig. Splitting unzulässig - Zusammenrechnung (eh klar sonst Umgehung mögl)

Laptops etc ist eigene Bestimmung in Verordnung - Grenze hier gesondert, daher für diese gegenstände kein RC weil nicht über 5k

Ist ein LuF UNternehmer? 

Wie wird ein nicht buchführungspflichtiger LuF, dessen Umsätze 400k nicht übersteigen, besteuert? Kann sich ein LuF auch "normal" besteuern lassen?

Bauer hat Getränkeverkauf bei Hof dabei. UStliche Auswirkungen?

Darf er Rechnungen austellen? Praxis? 

Ein Landwirt hat Regelbesteuerungsoption ausgeübt. Großreparatur Hof. Nun RÜckkehr zur Pauschalierung. 

Deutscher RA berät Landwirt. ISt RC und Haftung anzuwenden?

Landwirt schickt Holz an U nach Italien. 

Versand Holz von EU an Landwirt? 

Ist ein LuF UNternehmer? 

Ja

Wie wird ein nicht buchführungspflichtiger LuF, dessen Umsätze 400k nicht übersteigen, besteuert? Kann sich ein LuF auch "normal" besteuern lassen?

USt= VSt / Antrag möglich

Bauer hat Getränkeverkauf bei Hof dabei. UStliche Auswirkungen?
zusätzliche Steuer

Darf er Rechnungen austellen? Praxis? 
ja/Abrechnung meist mit Gutschrit

Wiederruf Regelbesteuerung: Änderung der Verhältnisse! Berichtigung nach 12 Abs 10 bis 12

RC und HAftung ist anzuwenden, auch wenn nicht dabei steht bei den anwendbaren Bestimmungen (nicht taxativ lt Interpretation)

igl/Ausfurhlieferung n/a - AT USt / ZM aber abzugeben - siehe Verweis in RL

Versand Holz aus EU: Landwirt ist SChwellenwerberer - keine igL beim Versender / kein igE beim Landwirt zu versteuern. Deutsche USt ohne gesonderten VSt-Abzug

Müssen Ärzte die nur steuerfrei Umsätze ausführen eine U1 abgeben?

nein - nicht von VO gedeckt (nur innerhalb 35k Grenze), aber laut Richtlinien! Siehe Verweis bei VO

Wo ist die VSt-Erstattung geregelt? 
Mindestbetrag? 
Wer darf erstatten? 
Welches Recht gilt? Was wenn schon grds kein Recht auf VSt-Abzug im Ansässigkeitstaat besteh (zB KU, Arzt...). Bsp AT Arzt fährt mit PKW nach Frankfurt und Tankt dort

Wo ist die VSt-Erstattung geregelt? 
VO
Mindestbetrag? 
400
Wer darf erstatten? 
keine steuerbaren Umsätze etc in AT
Welches Recht gilt? Was wenn schon grds kein Recht auf VSt-Abzug im Ansässigkeitstaat besteh (zB KU, Arzt...). Bsp AT Arzt fährt mit PKW nach Frankfurt und Tankt dort
Arzt keine VSt-Erstattung / Handelsvertreter schon, weil nicht befreit und DE Recht gilt (Also VSt-Abzug auf PKW)

AT U lässt im Rahmen von WErklieferung KfZ in DE reparieren 

steuerfrei igL - durchdenken
DE - AT / 3 (8) Versendung, weil AT das KfZ dann wieder mit nach AT nimmt 

Wie wird eine Reiseleistung von Vermittlung/Besorgung abgegrenzt?

Kommt Bestimmung auch bei Reiseleistungen an Unternehmer zur Anwendung?

Welche Konsequenzen ergeben sich?

EIn Arbeitgeber veranstaltet Betriebsausflug für Arbeitnehmer..

Welche Vereinfachungsmöglichkeit gibt es hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage?

Achtung: Bestimmung auch bereits anwendbar, wenn lediglich eine "Reiseleistung (zB Hotel ohne Anreise etc) übernommen wird! 
AChtung: Berechnung Marge: Siehe Richtlinien
ACHTUNG: Immer aufteilen was was ist. Bei Berechnungen inkl Eigenleistung siehe auch Richtlinien! 

Vermittlung = Vertrag kommt direkt zwischen Reisendem und Anbieter zustande
Besorgung = Reiseleistung IST besorgungsleistung --> Vertrag zwischen Reisendem und Reisebüro (Reiseveranstalter). 
--> "soweit der UNternehmer dabei in eigenem Namen auftritt" 
§ 23 ist dann lex Spezialis auch mit eigener Bestimmung zum Leistungsort! 
 

Kt Gesetz eig nur für Nichtunternehmer - EUGH aber auch für Unternehmer... 

Konsequenzen: 

  • Margenbesteuerung (achtung Nettobetrag errechnen) - 20%
  • Die Reiseleistung ist einheitliche sonstige Leistung - Besteuert am Unternehmerort (gilt nicht für Reisevorleistung - hier aufteilen und nach allgemeinen BEstimmungen, also ganz normale versteuern)
  • Kein VSt Abzug für Reisevorleistung

Achtung: Kann auch unter Bestimmung fallen! Kein VSt-Abzug für Arbeitgeber

Vereinfachung: Einfach Erlöse inkl USt nehmen und *0,1 --> Ist dann Bmgl für Reiseleistungen (innerhalb der EU). 

Im UStG steht oft "juristische Person des öffentlichen Rechts". Was ist das?

Ist das gleiche wie KÖR - 

Wenn bei Haftung nach 27 auch für Hoheitsbereich anwendbar

Unternehmer aus Drittland bringt Sachen für Messe ins INland und verkauft sie dort. 
Variante: Unternehmer ist aus EU

Einfurh steuerbar in AT (Beginn)/ VSt-Abzug durch den der Einführt. 
Dann in AT neue Lieferung mit 20% USt
Haftung für Unternehmer auf Messe die kaufen (27 Abs 4)

ig Verbringung: Verfügungsmacht bleibt beim Unternehmer bei Grenzübertritt. Dh er hat igL an sich selbst und igE in AT. Dann gesonderte Liferung in AT mit 20% USt

Unterscheide immer: 

  • Besteuerung beim Lieferer selbst
  • Eventuell gedankliche Lieferung an sich selbst bei Einfuhr, wenn Verfügungsmacht noch nicht übergeht --> EUSt/VST oder igL/igE
  • Besteuerung Abnehmer
     

ähnliche Sachverhalte, bei denen auch immer HAftung zur Anwendung kommt: 

  • ruehnde Lieferung Reihe
  • Kaufr auf Probe
  • Gegenstand bereits beim Käufer (Leasing)

Unternehmer haftet gem 27 Abs 4 für Lieferungen ausländischer Unternehmer (weder Sitz noch Betriebstätte) die im Inland steuerpflichtig sind. Woher weiß man denn ob es ein ausländischer U ist bzw vor allem ob nicht doch vl Betriebstätte im Inland vorliegt?

hier Erleichterungsverhfaren: Leistende kann eine Bescheinigung mittels Formular U71 einholen wo dann drin steht, dass eine Betriebsstätte im Inland vorliegt.

Wann muss ein Fiskalvertreter bestellt werden?

Wenn ausländischer U im Inand steuerpflichtige Umsätze erbringt. Dh: 

Nicht bei RC, weil für ausländischen ja nciht steuerupflcihtig 
Sehr wohl aber bei Haftungsfällen nach 27 Abs 4 
--> Wird daher meistens bei Lieferungen anwendbar sein, weil RC sonst entgehgen steht

Merke: Nichtunternehmer im Binnenmarkt = Ursprungslandprinzip. Dh verusteuerung im Land in dem Waren gekauft werden. Ausnahmen?

  • Kauf Neufahrzeuge
  • Versandhandel

de händler bringt Waren nur zur Ausstellung nach wien. dann verkauft er aber welche davon.

vorher vorübergehende verwendung. verkauf lödt dann aber ige aus. "bei wegfall Bedingungen gilt als bewirkt"

Erwerbschwelle: Merke: 
Normal für Schwellenerwerber Ursprungslandprinzip, dh die USt des Ursprungslandes fällt an. 
Bei Überschreiten der SChwelle Bestimmungslandprinzip 

Beispiel: Ein Arzt/Kleiunternehmer/Gemeinde/Landwirt ohne Option kauft jetzt in DE waren ein. Hat aber SChwelle schon überschritten. Rechtslage?

Er muss dann UID angeben, damit der Lieferer auch steuerfreie igL macht. Könnte man als schwellenerwerber mit UID auch vorher machen, wenn man verzichten möchte. Dh aus Lieferer Sicht beachtet man nur, ob einem die UID bekanntgegeben wird. 

Wenn er UID nicht angiebt, wird dennoch igE realisiert, gleichzeitig aber auch die ausländische USt ausgewiesen (ggfs Rückerstattungsverfahren?)

1) Deutscher Unternehmer liefert an Arzt (Schwellenerwerber) - Lieferschwelle überschritten: 

a) Arzt gibt UID bekannt, aber unter Erwerbsschwelle
b) Arzt gibt UID nicht bekannt, aber über Erwerbsschwelle

2) Deutscher Unternehmer liefert an Arzt (Schwellenerwerber) - Lieferschwelle unterschritten: 

a) Arzt gibt UID bekannt, aber unter Erwerbsschwelle
b) Arzt gibt UID nicht bekannt, aber über Erwerbsschwelle
 

1) Deutscher Unternehmer liefert an Arzt (Schwellenerwerber) - Lieferschwelle überschritten: 

a) Arzt gibt UID bekannt, aber unter Erwerbsschwelle
Lieferschwelle überschreiten hier gar nicht relevant. GEm Abs Art 3 Abs 4 (ganz unten) ist Lieferschwelle nicht anzuwenden, weil er verzichtet hat durch Angaben UID. Lieferer darf darauf vertrauen, dass der Erwerber normaler Unternehmer ist. Daher igL. 
--> Lieferort = AT / steuerbar in AT und steuerfplichtig mit 20% USt / keien VSt von Arzt /keine igL, igE weil sich ja Lieferort nach AT verschoben hat und damit in DE nicht steuerbar
b) Arzt gibt UID nicht bekannt, aber über Erwerbsschwelle
--> Lieferort = AT / steuerbar in AT und steuerfplichtig mit 20% USt / keien VSt von Arzt

2) Deutscher Unternehmer liefert an Arzt (Schwellenerwerber) - Lieferschwelle unterschritten: 

a) Arzt gibt UID bekannt, aber unter Erwerbsschwelle
Gilt als verzicht von Erwerbschwelle --> Bestimmungslandprinzip / igL/igE
b) Arzt gibt UID nicht bekannt, aber über Erwerbsschwelle
Amazon wird Rechnung mit ausländischer USt ausweisen. igE dennoch zu versteuern. 

Versandhandel: 
An welchen Personenkreis ist Lieferschwelle relevant?
Gilt sie auch bei Abholung?
Konsequenz bei Überschreiten? 
 

An welchen Personenkreis ist Lieferschwelle relevant?

  1. Private und Schwellenerwerber (Kleinunternehmer/Pauschalierte LuF/ Unternehmer die nur steuerfreie Umsätze haben (Ärzte etc) /"juristische Person die nicht Unternehmer ist (zB Gemeinde)

Gilt sie auch bei Abholung?
nein natürlich nicht - Einkauf in Freilassing - deutsche USt
Konsequenz? 
Lieferort = AT --> AT USt weil gedanklich von at aus geliefert/ Keine igL oder igE oder so

AT UID wird an deutschen Lieferer bekanntgegeben. Dieser macht daraufhin igL 

erg

Voraussetzung für eine steuerfrei igL ist, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, durch beförderung oder Abholung. Wie stellt man das fest? VA bei Abholfällen Nachweisprobleme und Pflichten wichtig! 

siehe dazu VO und Verweis bei Art 7 auf VO: 
Wenn die Nachweise fehlen grds keine steuerfrei igL --> Wird dann also aberkannt bei BP