Strafrecht BT
Strafrecht BT
Strafrecht BT
Set of flashcards Details
Flashcards | 264 |
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Students | 22 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 24.07.2020 / 16.06.2025 |
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Urkundenfälschung: Konkurrenz
- Innerhalb Urkundendelikte
- Urkundenfälschung i.e.S. vs. Falschbeurkundung: Urkundenfälschung i.e.S. geht vor.
- Urkundenfälschung i.e.S. vs. Gebrauch: Wenn der Täter die unwahre Urkunde selbst hergestellt hat, gilt der Gebrauch als mitbestrate Nachtat, sofern er deswegen auch tatsächlich bestraft werden kann ( (–) wenn er Tat im Aus-land begangen hat; oder wenn er Tat ohne subjektiven Tatbestand be-gangen hat).
- StGB 251 vs. StGB 146 & 147 & 138 (bsp. Verdeckung einer Veruntreuung) Echte Konkurrenz,
- StGB 251 vs. Steuerbetrug Echte Konkurrenz, wenn der Täter Steuervorschriften umgehen will, aber auch eine Verwendung im nichtfiskalischen Be-reich zur Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils in Kauf nimmt.
- StGB 251 vs. StGB 170 Echte Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter geschützt sind (Schutz der Rechtspflege vs. Vertrauen gegenüber Urkunde).
- StGB 251 vs. VStrR 15 Im Bereich des Verwaltungsrecht geht VStrR 15 als lex spe-cialis vor. Dieser lässt die Falschbeurkundung ausdrücklich straflos, was eine subsidiäre Anwendung von StGB 251 ausschliesst. Echte Konkurrenz kann nur angenommen werden, wenn der Täter den Gebrauch der Urkunde auch ausserhalb der Verwal-tung beabsichtigt oder in Kauf nimmt.
Ausweisschriften
Papiere, die der Feststellung der Identität, der Standes- oder Familienverhältnisse einer Person dienen
Zeugnisse
Bescheinigungen über eine bestimmte Ausbildung oder über bisherige Leistungen
Bescheinigung
- StGb 252
- Generalklausel
- alle verbleibenden Schriften, die sich objektiv eignen, das Fortkommen der entsprechenden Person zu erleichtern
Erschleichung einer falschen Beurkundung: Gesetzestext
- StGB 253
- Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Unterdrückung von Urkunden: Gesetzestext
- StGB 254
- 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. - 2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Vermessungszeichen
Markierungen zur Erstellung von Bodenplänen und Landkarten (BSK II-BOOG, Art. 257 N 1)
Wasserstandszeichen
Zeichen, welche zur Kennzeichnung der örtlichen Reichweite einer Wassernutzungsberechtigung geeignet und bestimmt sind.
Verübung iener Tat in selbstverschuldeteer Unzurechnungsfähgkeit: Gesetzestext
- StGB 263
- 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen berohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.
- 2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Straf bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Gesetzestext
- StGb 292
- Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wir mit Busse bestraft.
Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege: Aufzählung
- Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)
- Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB)
- Begünstigung (Art. 305 StGB)
- Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
- Mangelhafte Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB)
- Falsche Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB)
- Falsches Zeugnis/Gutachten/Übersetzung (Art. 307 StGB)
- Strafmilderungen (Art. 308 StGB)
- Verwaltungssachen und … (Art. 309 StGB)
- Befreiung von Gefangenen (Art. 310 StGB)
- Meuterei von Gefangenen (Art. 311 StGB)
Geldwäscherei: Gesetzeswortlaut
- Art. 305bis
- 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro
- 2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine
Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:- a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
- b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
- c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
- 3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
Geldwäscherei: TB
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tathandlung: Handlung, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, zu vereiteln
- II. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz (bei Strafverteidigern: dol. dir.)
- bzgl. Vortat genügt, dass Täter Umstände kennt, die Verdacht auf Herkunft aus Verbrechen nahelegen (und sich mit Möglichkeit abfindet oder sich gleichgültig zeigt
Geldwäscherei: Herrühren
- umfasst nach h.L. auch Surrogate, d.h. Vermögenswerte, die nicht mehr unmittelbar deliktisch sind
- P: Kontamination legaler Vermögenswerte
Geldwäscherei: Phasen
- 1. Platzierung (Placement): Einschleusung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf über Banken oder andere Institutionen.
- 2. Herkunftsverschleierung (Layering): Vornahme diverser, hintereinandergeschalteter Handlungen, um eine Nachvollziehbarkeit der kriminellen Herkunft/Abstammung der Vermögenswerte zu verunmöglichen.
- 3. Überführung (Integration): Die Über- bzw. Rückführung der auf diese Weise „legal“ erscheinenden Vermögenswerte in den legalen Finanz- oder Wirtschaftskreislauf.
Geldwäscherei: Verschleiern
Schaffung einer persönlichen, sachlichen, örtlichen und zeitlichen Distanz zwischen Vortat und Vermögenswerten
Geldwäscherei: Konkurrenz
- zur Hehlerei (Art. 160 StGB)
- zwischen Art. 305bis StGB und Art. 160 StGB besteht echte Konkurrenz
- zur begangenen Vortat
- nach ständiger BGer-Rspr. besteht zwischen Art. 305bis StGB und der begangenen Vortat echte Konkurrenz (BGE 124 IV 276; 122 IV 217; 120 IV 324),
- Lehre geht teilweise von unechter Konkurrenz aus
Falsche Beweisaussage der Partei: Gesetzestext
- StGb 306
- 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf
- die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. - 2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.
Falsches. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung: Gesetzestext
- StGB 307
- 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 2 Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Verletzung des Fabrikations uoder Geschäftsgeheimnisses
- StGB 162
- Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgehemnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
wer den Verrat für sich sich oder einen anderen ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fabrikaitons- oder Geschäftsgeheimnis: Geheimnis
- StGB 162
- Gegenstand eines Geheimnisses können nur Tatsachen sein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Tatsache ist weder offenkundig noch allgemein zugänglich;
- Geheimnisherr hat ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Tatsache (= Geheimhaltungsinteresse);
- Geheimnisherr hat den Willen, die Tatsache geheim zu halten (= Geheimhaltungswille).
- Das Geheimnis muss sodann fabrikations- oder geschäftsrelevant sein, d.h. seine Offenbarung muss einen Einfluss auf das Geschäftsergebnis haben könne.
Frabrikations- oder Geschäftsgeheimnis: Fabrikationseheimnis
- Fabrikationsgeheimnisse beziehen sich auf die Herstellung von Produkten jeder Art (= technische Seite der Produktion).
- Bsp. Herstellungsverfahren, Konstruktion, Rezepte
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis: Geschäftsgeheimnis
- Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf unternehmerische Tatsachen oder auf ökonomische Verhältnisse einer Person oder Unternehmens (= kaufmännische/betriebswirtschaftliche Seite).
- Bsp. Kalkulationen, Organisation, Werbung -> insb. Bank-Kundendaten!).
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse: Konkurrenz
- StGB 162 vs. StGB 273 Echte Konkurrenz.
- StGB 162 vs. UWG 6 Wenn durch die Verletzung des Geheimnisses zudem eine marktbeeinflussende Wirkung i.S.v. UWG 2 erzielt wird, geht die speziellere Bestimmung von UWG 23 I i.V.m. UWG 6 vor.