Strafrecht BT
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Cartes-fiches | 264 |
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Utilisateurs | 22 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 24.07.2020 / 16.06.2025 |
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Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Gesetzestext
- StGb 292
- Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wir mit Busse bestraft.
Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege: Aufzählung
- Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)
- Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB)
- Begünstigung (Art. 305 StGB)
- Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
- Mangelhafte Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB)
- Falsche Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB)
- Falsches Zeugnis/Gutachten/Übersetzung (Art. 307 StGB)
- Strafmilderungen (Art. 308 StGB)
- Verwaltungssachen und … (Art. 309 StGB)
- Befreiung von Gefangenen (Art. 310 StGB)
- Meuterei von Gefangenen (Art. 311 StGB)
Geldwäscherei: Gesetzeswortlaut
- Art. 305bis
- 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro
- 2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine
Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:- a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
- b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
- c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
- 3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
Geldwäscherei: TB
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tathandlung: Handlung, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, zu vereiteln
- II. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz (bei Strafverteidigern: dol. dir.)
- bzgl. Vortat genügt, dass Täter Umstände kennt, die Verdacht auf Herkunft aus Verbrechen nahelegen (und sich mit Möglichkeit abfindet oder sich gleichgültig zeigt
Geldwäscherei: Herrühren
- umfasst nach h.L. auch Surrogate, d.h. Vermögenswerte, die nicht mehr unmittelbar deliktisch sind
- P: Kontamination legaler Vermögenswerte
Geldwäscherei: Phasen
- 1. Platzierung (Placement): Einschleusung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf über Banken oder andere Institutionen.
- 2. Herkunftsverschleierung (Layering): Vornahme diverser, hintereinandergeschalteter Handlungen, um eine Nachvollziehbarkeit der kriminellen Herkunft/Abstammung der Vermögenswerte zu verunmöglichen.
- 3. Überführung (Integration): Die Über- bzw. Rückführung der auf diese Weise „legal“ erscheinenden Vermögenswerte in den legalen Finanz- oder Wirtschaftskreislauf.
Geldwäscherei: Verschleiern
Schaffung einer persönlichen, sachlichen, örtlichen und zeitlichen Distanz zwischen Vortat und Vermögenswerten
Geldwäscherei: Konkurrenz
- zur Hehlerei (Art. 160 StGB)
- zwischen Art. 305bis StGB und Art. 160 StGB besteht echte Konkurrenz
- zur begangenen Vortat
- nach ständiger BGer-Rspr. besteht zwischen Art. 305bis StGB und der begangenen Vortat echte Konkurrenz (BGE 124 IV 276; 122 IV 217; 120 IV 324),
- Lehre geht teilweise von unechter Konkurrenz aus
Falsche Beweisaussage der Partei: Gesetzestext
- StGb 306
- 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf
- die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. - 2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.
Falsches. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung: Gesetzestext
- StGB 307
- 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 2 Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Verletzung des Fabrikations uoder Geschäftsgeheimnisses
- StGB 162
- Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgehemnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
wer den Verrat für sich sich oder einen anderen ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fabrikaitons- oder Geschäftsgeheimnis: Geheimnis
- StGB 162
- Gegenstand eines Geheimnisses können nur Tatsachen sein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Tatsache ist weder offenkundig noch allgemein zugänglich;
- Geheimnisherr hat ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Tatsache (= Geheimhaltungsinteresse);
- Geheimnisherr hat den Willen, die Tatsache geheim zu halten (= Geheimhaltungswille).
- Das Geheimnis muss sodann fabrikations- oder geschäftsrelevant sein, d.h. seine Offenbarung muss einen Einfluss auf das Geschäftsergebnis haben könne.
Frabrikations- oder Geschäftsgeheimnis: Fabrikationseheimnis
- Fabrikationsgeheimnisse beziehen sich auf die Herstellung von Produkten jeder Art (= technische Seite der Produktion).
- Bsp. Herstellungsverfahren, Konstruktion, Rezepte
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis: Geschäftsgeheimnis
- Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf unternehmerische Tatsachen oder auf ökonomische Verhältnisse einer Person oder Unternehmens (= kaufmännische/betriebswirtschaftliche Seite).
- Bsp. Kalkulationen, Organisation, Werbung -> insb. Bank-Kundendaten!).
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse: Konkurrenz
- StGB 162 vs. StGB 273 Echte Konkurrenz.
- StGB 162 vs. UWG 6 Wenn durch die Verletzung des Geheimnisses zudem eine marktbeeinflussende Wirkung i.S.v. UWG 2 erzielt wird, geht die speziellere Bestimmung von UWG 23 I i.V.m. UWG 6 vor.
Vorsätzliche Tötung: Schema
- StGb 11
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Tathandlung: Tötung eines Menschen
- Taterfolg: Tod eines Menschen
- Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit und 3. Schuld
- Einwilligung des Verletzten kommt nie in Fragen (Leben als unverzichtbares Rechtsgut, StGB 114)
Vorsätzliche Tötung: Gesetzestext
- StGB 111
- Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe1 nicht unter fünf Jahren bestraft.
Mord: Gesetzestext
- StGB 112
- Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
Mord: Schema
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Taterfolg: Tod eines Menschen
- Tathandlung: besonders verwerfliche Art der Tötung eines Menschen (obj. Mordmerkmale)
- ausserordetliche Graumsakeit
- Heimtücke
- Gemeingefahr
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- besondere subjektive Mordmerkmale
- besonders verwerflicher Beweggrund
- Habgier
- Rache
- extermer Egoismus / Geringschätzung des Lebens
- sexuelle Befriedigung
- besonders verwerflicher Zweck
- Eliminationsmord
- Verckungs- und Ermöglichungsmord (Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat)
- besonders verwerflicher Beweggrund
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Totschlag: Gesetzestext
- StGB113
- Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Totschlag: Schema
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Tathandlung: Tötung eines Menschen infolge einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung
- Taterfolg: Tod eines Menschen
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit udn Schuld
- Achtung:
Doppelverwertungsverbot im Verhältnis zwischen Art. 113 StGB und Art. 19 (verminderte Zurechnungsfähigkeit), 48 StGB (Strafmilderungen). Strittig im Verhältnis zu Art. 16 (Notwehrexzess).
-> Ein Umstand, der zu einer entschuldbaren Gemütsbewegung führt, darf nicht zusätzlich als Strafmilderung oder Strafausschluss berücksichtigt werden.
Heftige Gemütsbewegung
- Täter gerät plötzlich in einen extremen emotionalen Zustand (Affekt) und töten einen Menschen unter dessen unmittelbaren Einfluss (Affekttat). Ein Affekt ist ein besonderer psychologischer Zustand, in welchem der Täter von starker Gefühlserregung überwältigt wird (≠ pathologischer Zustand), welcher die Fähigkeit sich zu beherrschen einschränkt.
- sthenischer Affek = Affekt aus der Stärke (Kränkung, Wut, Zorn)
- asthenischer Affekt = Affekt aus der Schwäche (Verzweiflung, Furcht, Angst)
grosse seelische Belastung
Handeln in grosser psychischer Zwangslage, die sich über langen Leidenszeitraum aufgebaut hat und Täter so sehr verzweifeln lässt, dass sie ihn zur Tötung eines Menschen bewegt (= chronisches Leiden).
Totschlag: Entschuldbarkeit
- Entschuldbarkeit muss bei der heftigen Gemütsbewegung wie auch bei der grossen seelischen Belastung gegeben sein:
- kein vorwiegendes Verschulden des Täters am Zustandekommen der Konfliktsituation
- Durchschnittmensch der Rechtsgemeinschaft wäre in gleicher Situation auch in Affekt geraten (BGer-Praxis)
- Wenn die Tötung eine besondere Skrupellosigkeit zum Ausdruck bringt, dürfte eine allenfalls gleichzeitige vorhandene Gemütsbewegung oder seelische Belastung kaum entschuldbar sein
Tötung auf Verlangen: achtenswerte Beweggründe
Subjektives TB: Motivation muss sich aus ethisch hochstehenden oder mind. ethisch nachvollziehbaren Überzeugungen des Täters ergeben (Mitleid, Erbarmen, Menschlichkeit ...)
Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Tathandlung: Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
- Taterfolg: zumindest versuchter Selbstmord
- II. Subjektiver Tatbestand
- Eventualvorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Farhlässige Tötung: Gesetzestext
- StGb 117
- Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Fahrlässige Tötung: Schema
- Tatbestandsmässigkeit
- Täterkreis: jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Taterfolg: Tod des eines Menschen
- Tathandlung: (nicht vorsätzliche) vorhersehbare und vermeidbare Verursachung des Todes durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
- objektive Pflichtwidrigkeit (Abgrenzen zu erlaubtem Risiko)
- Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts (Adäquanzbeurteilung, nach individuellem Massstab des Täters)
- Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (individuell zu
beachtende und erfüllbare Sorgfalt)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Einfache Körperverletzung: Gesetzestext
- 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. I n leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).
- 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
einfache Körperverlertung nach Ziff. 1: Schema
- StGB 123
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung
- Taterfolg: Eintritt der Schädigung an Körper oder Gesundheit
- Kausalität
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)
- Merke! Ziff. 1 ist Antragsdelikt (Prozessvoraussetzung)
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit und Schuld
- Einwilligung immer möglich!
- Fakulatitive Strafmilderung
- Abs. 2 soll Angriffe auch die körperliche Integrität des Menschen erfassen, die das Mass einer Tätlichkeit bereits überschritten haben, sich aber in der untersten Bandbreite der einfachen Körperverletzung bewegen.
- Dabei sind sämtliche objektive und subjektive Umstände, namentlich auch das aggressive Verhalten des Täters, miteinzubeziehen.
- bei Art. 123 Ziff. 2 deshalb nicht mehr möglich!
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