Strafrecht BT
Strafrecht BT
Strafrecht BT
Set of flashcards Details
Flashcards | 264 |
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Students | 22 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 24.07.2020 / 16.06.2025 |
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üble Nachrede: Gesetzestext
- StGb 173
- 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
- 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
- 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher
Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. - 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
üble Nachrede: TB
- StGB 173
- Tatbestand
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Angriffsobjekt: die Ehre einer anderen Person
- Tathandlung:
- eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, Ruf eines Dritten zu schädigen, beschuldigen oder verdächtigen oder
- nicht erfasst sind «reine» Werturteile (Schwein, Schuft, Schlampe)
- Weiterverbreitung einer Beschuldigung oder Verdächtigung
- eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, Ruf eines Dritten zu schädigen, beschuldigen oder verdächtigen oder
- II. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
- in Bezug auf Tatsachenmitteilung, deren Ehrenrührigkeit und ihre Kenntnisnahme durch Dritte
- besondere Beleidigungsabsicht nicht notwendig (BGE 118 IV 153, 166)
- Achtung: Vorsatz muss sich nicht auf die Unwahrheit der Äusserung erstrecken
- mind. Eventualvorsatz
- I. Objektiver Tatbestand
- Rechtwidrigkeit & Schuld
- allgemiene Rechtfertitugnsgründehaben Vorrang gegenüber Entlastungsbeweis
- Zulassung zu Wahrheitsbeweis oder Gutglaubensbeweis
- Wahrheitsbeweis (StGb 173 Ziff. 2 Var. 1): Wahre ehrverletzende Äusserungen sind grds. nicht strafbar
- Gutglaubensbeweis (StGb 183 Ziff. 2 Var. 2): Täter hatte ernsthafte Gtünde, seine Behautpungen in guten Treuen für wahr zu halten
- Zulassung zu Wahrheitsbeweis oder Gutglaubensbeweis
- allgemiene Rechtfertitugnsgründehaben Vorrang gegenüber Entlastungsbeweis
- fakultative Schuldmilderung oder Strafbefreiung
- Art. 173 Ziff. 4: mildere Bestrafung oder Strafbefreiung, wenn Täter seine Äusserung als unwahr zurücknimmt und dabei den Willen hat, die Ehre des Verletzten wiederherzustellen (hohe Anforderungen!)
Tatsachen
Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die Beweis zugänglich sind
Werturteile
Sind dem Beweis nicht zugänglich und stellen einen blossen Ausdruck der Missachtung dar (Dumkopf, Schlampe, Schwein)
gemischte Werturteile
- Werturteile, die aber ine einem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung stehen (A ist ein Schruft, er hat B bestohlen)
- für rechtliche Behandlung massgebend,
- ob Wertung erkennbaren Bezug zu (ehrenrühriger) Tatsachenbehauptung aufweist
- falls ja, werden «gemischte Werturteile» wie Tatsachenbehauptungen i.S.d. Art. 173 StGB behandelt
Ehrenrührigkeit
- Eignung zur Rufschädigung
- bestimmt sich nach objektiven Kriterien
- entscheidend, welchen Sinn unbefangener Dritter Aussage nach den Umständen beilegen musste (BGE 105 IV 11, 113; 121 IV 76, 82)
- massgebend ist “Durchschnittsmoral” bzw. Durchschnittsauffassung” über die Bedeutung der Aussagen
- im Kreis der Adressaten vorherrschende Auffassungen finden Berücksichtigung (BGE 80 IV 159, 165; 115 IV 42, 44)
üble Nachrede: Rechtfertigugnsgründe
- Allgemein Rechtfertigungsgründe haben Vorrang
- Notwehr
- Notstand
- Einwilligung
- Wahrung berechtigter Interessen (str.)
- Rechtfertigung durch Entlasstungsbeweis (StGb 173. Ziff. 2)
- Wahrheitsbeweis
- Gutglaubensbeweis
üble Nachrede: Ausschluss Entlastungsbeweis
- StGB 173 Ziff. , kumulativ:
- Ohne begründete Veranlassung
- begründete Veranlassung liegt vor, wenn öffentliche oder private Interessen gewahrt werden, wobei sie objektiv Bestand haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein müssen (BGE 82 IV 91, 97)
- Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (=Beleidigungsabsicht)
- Äusserung erfolgt vorwiegend, um anderer Person zu schaden (BGE 80 IV 109, 112)
üble Nachrede: Prüfungsreihenfolge der Rechtfertigungsgründe
- Es liegt eine ehrverletzende Äusserung vor.
- Liegen allgemeine Rechtfertigungsgründe vor?
- Ja
- Rechtfertigungsründe nach AT Art. 14 ff. StGB
- Äusserung gerechtfertigt!
- Nein
- Kann zum Entlastungsbeweis zugelassen werden? (Art. 173 Ziff. 3 StGB)
- Ja
- Kann der Wahrheitsbeweis erbracht werden?
- Ja: Aussage ist gerechtfertigt!
- Nein: Kann der Gutglaubensbeweis erbracht werden?
- Nein: Aussage ist strafbar!
- Ja: Aussage ist gerechtfertigt!
- Kann der Wahrheitsbeweis erbracht werden?
- Nein
- Aussage ist strafbar
- Ja
- Kann zum Entlastungsbeweis zugelassen werden? (Art. 173 Ziff. 3 StGB)
- Ja
Verleumdung: Gesetzestext
- StGB 174
- 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. - 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
- 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
Verleumdung: TB
- StGB 174
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Angriffsobjekt: Ehre einer anderen Person
- Tathandlung:
- eines unwahren unehrenhaften Verhaltens oder anderer unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, Ruf eines Dritten zu schädigen, beschuldigen oder verdächtigen oder
- Weiterverbreitung einer unwahren Beschuldigung oder Verdächtigung
- II. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz in Bezug auf Wahrnehmung der Tatsachenbehauptung durch einen Dritten und
Ehrenrührigkeit - direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage («wider besseres Wissen»)
- mind. Eventualvorsatz in Bezug auf Wahrnehmung der Tatsachenbehauptung durch einen Dritten und
Beschimpfung
- StGB 177
- 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,
auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. - 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.
- 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.
Beschimpfung
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Angriffsobjekt: Ehre einer anderen Person
- Tathandlung: jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreifen
- II. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
Verleumdung: Konkurrenzen
- Verleumdung StGB 174
- Zwischen Art. 174 StGB und Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis) besteht Idealkonkurrenz
- Art. 174 StGB wird von Art. 303 StGB (Falsche Anschuldigung) konsumiert
- Art. 177 StGB ist gegenüber Art. 173 StGB, Art. 174 StGB subsidiär
üble Nachrede: Konkurrenzen
- üble Nachrede StGb 173
- Art. 177 StGB ist gegenüber Art. 173 StGB, Art. 174 StGB subsidiär
Beschimpfung: Konkurrenzen
- StGB 177
- echte Konkurrenz zu sexueller Belästitung StGB 198
- wird konsumiert von übler Nachrede und Verleumdung
- konsumiert Tätlichkeit
Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich: Aufzählung
- Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB)
- Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB)
- Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB)
- Verletzung des Geheim- oder Privat bereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB)
- Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (Art. 179sexies StGB)
- Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB)
- Unbefugtes Beschaffen von von Personendaten (Art. 179novies StGB)
Fernmeldeanlage
- Geräte i.S.v. Art. 3 lit. d FMG: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden
- Telefon, Fax, E-Mail
Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit: Aufzählung
- Drohung (Art. 180 StGB)
- Nötigung (Art. 181 StGB)
- Menschenhandel (Art. 182 StGB)
- Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB)
- Erschwerende Umstände (Art. 184 StGB)
- Geiselnahme (Art. 185 StGB)
- Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
Drohung: Gesetzestext
- StGB 180
- 1 Wer jemanden durch schwere Drohung inSchrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
- a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohungwährend der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
- abis. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
- b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen
gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der
Trennung begangen wurde.
Drohung: TB
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt:
- anderer Mensch (Grundtatbestand, Abs. 1)
- Ehegatten, eingetragene Partner, Lebenspartner mit gemeinsamem Haushalt (Qualifikation, Abs. 2)
- Tathandlung: schwere Drohung
- Gefährdungserfolg: Opfer in Angst oder Schrecken versetzen
- Subjektiver Tatbestand
- (Eventual)Vorsatz; auch bzgl. Wirkung der Drohung
Drohung: (schwere) Drohung
- in Aussicht stellen eines schweren künftigen Übels
- Täter muss Zufügung als von seinem Willen abhängig darstellen (sonst straflose Warnung)
- nicht erforderlich, dass Täter Drohung tatsächlich verwirklichen will, solange sie als ernst gemeint erscheinen soll
- Opfer muss Zufügung des Übels für möglich halten
- «Schwer» nur, wenn verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit den angedrohten Nachteil hierfür als hinreichend schwer empfindet (objektiver Massstab; h.L.)
Nötigung: Gesetzestext
- StGB 181
- Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Nötigung: TB
- Tatbestand
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: anderer Mensch
- Tathandlung:
- Anwendung von Gewalt,
- physische Einwirkung auf Körper von Menschen
- nicht: Gewalt gegen Sachen, solange keine unmittelbare Zwangswirkung eintritt (str.)
- Art und Intensität der Gewalteinwirkung müssen freien Willen des Opfers zu beeinträchtigen
vermögen - schliesst sowohl vis absoluta (unwiderstehliche Gewalt) als auch vis compulsiva (relativ unwiderstehliche Gewalt) ein
- Androhung ernstlicher Nachteile oder
- in Aussicht stellen eines Übels, dessen Eintritt als vom Willen des Täters abhängig dargestellt
wird und geeignet ist, Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken - nicht nötig, dass Täter Drohung tatsächlich verwirklichen will, solange sie als ernst gemeint
erscheinen soll - muss nicht Intensität einer schweren Drohung nach Art. 180 StGB erreichen
- in ähnlicher Weise wie bei den im Gesetz genannten Fällen «Gewalt» und «Androhung
ernstlicher Nachteile» - strike Auslegung aufgrund StGB 1
- in ähnlicher Weise wie bei den im Gesetz genannten Fällen «Gewalt» und «Androhung
- in Aussicht stellen eines Übels, dessen Eintritt als vom Willen des Täters abhängig dargestellt
- andere Beschränkungen der Handlungsfähigkeit zur Nötigung
- Anwendung von Gewalt,
- Taterfolg: abgenötigtes Handeln, Dulden oder Unterlassen
- II. Subjektiver Tatbestand
- (Eventual)Vorsatz bzgl. Nötigungsmittel und -erfolg
- I. Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit und Schuld: Weil Art. 181 auch gänzlich zulässige Verhaltensweisen erfasst, muss die Rechtwidrigkeit positiv begründet werden. Die Nötigung ist rechtswidrig, sofern einer der folgenden drei Fälle vorhanden ist:
- unerlaubter Zweck Der mit der Nötigung verfolgte Zweck ist unerlaubt. Beispiel ist die Nötigung zu einer Straftat.
- Unerlaubtes Mittel Das zur Nötigung verwendete Mittel ist unerlaubt. Beispiele sind Gewalt, Drohung, unbegründetes Androhen einer Strafanzeige.
- Falsches Verhältnis Es liegt zwar ein erlaubtes Mittel sowie ein erlaubter Zweck vor, die Verknüpfung ist aber unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig. Oft besteht auch kein sachlicher Zusammenhang zwi-schen Mittel und zu erreichendem Zweck.
Nötigung: Konkurrenz
- Echte Konkurrenz zu: Gewaltdelikten (Art. 122 ff.), wenn die Nötigung aber nur als belanglose Begleiterscheinung erscheint, wird die Nötigung konsumiert (Festhalten beim Verprügeln)
- Wird konsumiert von: Geiselnahme (Art. 185)
- Konsumiert: Drohung (Art. 180) und Tätlichkeiten (Art. 126)
Freiheitsberaubung und Entführung: Gesetzestext
- StGB
- 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
Frauheitsberaubung
unrechtmässiges Entziehen der Bewegungsfreiheit
unrechtmässige Festnahme
Eingriff, mit dem die Freiheit aufgehoben wird
unrechtmässiges Gefangenhalten
Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden (zunächst rechtmässigen) Freiheitsentziehung
Entführung
unrechtmässiges Entziehen der Bewegungsfreiheit durch Verbringung an anderen Ort in die Macht des Entführers
Freiheitsberaubung und Entführung: Konkurrenz
- Echte Konkurrenz zu Körperverletzungsdelikten (Art. 122 ff.)
- Konsumiert:
- Entführung konsumiert Freiheitsberaubung
- Entführung und Freiheitsberaubung konsumieren Nötigung (Art. 181), sofern sich Nötigung auf Bewegungsbeschränkung bezieht.
- Wird konsumiert von:
- Menschenhandel (Art. 182)
Geiselnahme: TB
- StGB 185
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tathandlung
- Freiheitsberaubung oder
- Entführung oder
- sich einer Person «sonst wie bemächtigen» oder
- Ausnützen einer durch Dritten geschaffenen Lage
- II. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)
- Absicht, Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (Nötigungsabsicht)
Hausfriedensburch: Gesetzestext
- StGB 186
- Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum
eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder
Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines
Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Hausfriedensburch: TB
- StGB 186
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Haus, Wohnung, abgeschlossener Raum, Platz, Hof, Garten, Werkplatz
- Tathandlungen:
- unrechtmässiges Eindringen gegen Willen des Berechtigten
- Berechtigter: derjenige, der obligatorische, dingliche oder öffentliche-rechtliche Verfügungsgewalt über die Räume hat
- unrechtmässiges Verweilen entgegen Aufforderung
- unrechtmässiges Eindringen gegen Willen des Berechtigten
- Taterfolg: Verletzung des Hausfriedens
- II. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität: Aufzählung
- Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
- Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB)
- Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
- Vergewaltigung (Art. 190 StGB)
- Schändung (Art. 191 StGB)
- Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB)
- Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB)
- Exhibitionismus (Art. 194 StGB)
- Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB)
- Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt ( Art. 196 StGB)
- Pornografie (Art. 197)
- Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB)
- Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB)
sexuelle Handlung
körperliche Handlungen, die unmittelbar auf Erregung/Befriedigung sexueller Lust gerichtet sind und demnach einen objektiven Sexualbezug haben. Die Handlungen haben sich zudem auf erogene Körperteile zu beziehen. Küssen stellt nur ausnahmsweise und zwar beim Küssen (mit Zunge) von Minderjährigen, eine sexuelle Handlung dar.
Beischlaf
- Naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile (nur ♂ und ♀).
- Nicht erforderlich ist ein Samenerguss und/oder das vollständige Eindringen des Gliedes in die Scheide.
Beischlafähnliche Handlungen
alle Handlungen, bei denen Genitalien in besonders engen Kontakt zum Körper kommen (homo- und heterosexuelle Handlungen; insbesondere Oral- und Analverkehr)
Sexualdelikt: gemeinsame Begehung
- StGB 200
- Fakultative Straferhöhung (Strafe nicht mehr als die Hälfte überschreiten) g, wenn Sexualdelikt «gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt» wurde. Vorausgesetzt wird:
- gemeinsame Begehung = Mittäterschaft (wobei auch Teilnahme möglich ist, da auch bloss durch Teilnehmer das Leiden bzw. der psychische Druck des Opfers gesteigert wird)
- Anwesenheit am Tatort (weit verstanden: also auch das abwechselnde Auftauchen am Tatort wie etwa bei «Kettenvergewaltigungen»)
sexuelle Nötigung: Gesetzestext
- StGb 189
- 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.