Strafrecht BT
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Strafrecht BT
Kartei Details
Karten | 264 |
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Lernende | 22 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.07.2020 / 16.06.2025 |
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Unterdrücken
durch aktives Tun wird explizit oder implizit der Eindruck erweckt, dass Tatsachen entweder nicht gegeben oder anderer Qualität seien, als dies tatsächlich der Wahrheit entspricht
Arglist
- Arglist gegeben, wenn sich Täter eines ganzen Lügengebäudes, einer Machenschaft oder einer qualifizierten Lüge bedient
- Fallgruppen
- Lügengebäude
- besondere Machenschaften (zusätzliche Massnahmen
wie Urkundenfälschung; BGE 126 IV 165, 166 f.) - qualifizierte Lüge
- Überprüfung unverhältnismässig schwer, unmöglich oder unzumutbar
- Täter hält Opfer von Überprüfung ab Täter weiss wegen bes. Umstände, dass keine
- Überprüfung stattfinden wird (z.B. besonderes Vertrauensverhältnis)
- einfache Lügen oder List genügen nicht!
- Opfermittverwantowrtung stets zu berücksichtigen! (BGer eher zurückhaltend)
Irrtum
- Hervorrufen einer Vorstellung beim Adressaten über Tatsachen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (=Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit)
- Irrtum muss bei einem Menschen eintreten
- aktive Fehlvorstellung nicht erforderlich; «Mitbewusstsein » der Richtigkeit genügt (BGE 118 IV 35, 38)
- • irrelevant ist, ob Getäuschter urteilsfähig ist oder nicht
Vermögensdisposition (=Vermögensverfügung)
- Vermögensdisposition ist jedes Handeln oder Unterlassen, das unmittelbar eine Vermögensverminderung herbeiführt (BGE 126 IV 113, 117)
- Vermögensdisposition muss auf Irrtum des getäuschten zurückzuführen sein (BGE 126 IV 113, 117)
- zwischen Irrtum und Vermögensdisposition muss Motivationszusammenhang bestehen
- gewährleistet Selbstschädigungscharakter des Betrugs
- Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein!
- Bsp: Ausstelung von Vollmacht; Auszahlung; Eingehung von Verpflichtungen
Vermögensschaden
- direkt durch Vermögensdisposition hervorgerufene Minderung des Gesamtwertes des strafrechtlich geschützten Vermögens (Vermögensbegriff)
- auch vorübergehende Vermögensschädigung ist erfasst (BGE 102 IV 84, 88)
- Vermögensgefährdung ist grds. noch kein Schaden
- Ausnahme: schadensgleiche Vermögensgefährdung, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung Wert des Vermögens objektiv derart beeinträchtigt ist, dass das Vermögen (nach «Buchführungsgrundsätzen») bereits als geschmälert anzusehen ist
Betrug: Konkurrenzen
- StGB 146 vs. StGB 138
Alternativität zwischen Veruntreuung von Vermögenswerten und Betrug, wobei auf den Schwerpunkt abzustellen ist.
Das BGer nimmt i.d.R. Veruntreuung an, da die Täuschung erfolgte, um zu veruntreuen bzw. um die entsprechenden Vermögenswerte zu erlangen (A zeigt B ein Projektplan, damit die-ser in dieses Projekt investiert. Die Investitionsgelder verspielt A aber im Casino!). Dies hat insbesondere den Vorteil, dass dann die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht geprüft werden muss, da diese ja subsidiär zur Veruntreuung ist. - StGB 146 vs. StGB 251
Echte Konkurrenz. - StGB 146 vs. Steuerbetrug (DBG 186, StHG 59)
Vorrang des Steuerbetrugs, wenn Tat ausschliesslich zum Zweck der Umgehung von Steuervorschriften begangen wird.
Echte Konkurrenz bei Auswirkungen auf nichtfiskalischen Be-reich.
Zechprellerei: Gesetzestext
- StGB 149
- Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Zechenprellerei: TB
- 1. Objektiver Tatbestand
- geschützte Forderungen:
- Preise für Beherbergung
- Preise für Speisen und Getränke
- Preise für andere Dienstleistungen (Forderungen für die entgeltliche Benützung hoteleigener Einrichtungen und für Besorgungen; Wäsche oder Telefongebühren)
- Handlung: Zechprellerei
- Wirt ist geprellt, wenn er sich in seiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung des Gates bezahlt zu werden, enttäuscht sieht.
- Erfasst ist auch der Fall, dass der Gast nach Erhalt der Dienstleistung ohne Verständigung mit dem Wirt nicht rechtzeitig bezahlt, indem er das Wirtshaus verlässt (bei nachträglicher Bezahlung wird Vorsatz kaum nachweisbar sein).
- geschützte Forderungen:
- 2. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
Erschleichen einer Leistung: Gesetzestext
- StGB 150
- Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Erschleichen einer Leistung: TB
- StGB 150
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: jedermann
- Tatobjekt: einem grösseren Personenkreis angebotene entgeltliche Leistung
- Tathandlung: Erschleichen
- II. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
Erschleichen einer Leistung: Leistung
- StGB 150
- als Leistung kann jede Dienstleistung qualifiziert werden (BGE 117 IV 449, 451)
- nicht erfasst werden Sach- und Geldleistungen
Erschleichen einer Leisutng: Erschleichen
- StGB 150
- Unbegfungte Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leisutng, verbunden mit einem täuschungsähnlichen aktiven Verhalten
- Täter überwindet oder umgeht technische oder menschliche Sicherungsvorkehren (BGE 117 IV 449, 450)
- bloss unberechtigte, unentgeltliche Inanspruchnahme der Leistung genügt noch nicht (BGE 117 IV 449, 451)
Erschleichen einer Leistung: Konkurrenz
Art. 139 vs. Art. 150
Art. 139 geht als lex specialis vor; insbesondere wenn jemand durch Einwurf falscher Münzen oder anderer Manipulationen erreicht, dass ihm ein Apparat Waren oder Geldgewinne herausgibt.Art. 146 und Art. 147 vs. Art. 150
Art. 150 ist subsidiär
Arglistige Vermögensschädigung: Gesetzestext
- StGB 151
- Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Erpressung: Gesetzestext
- StGB 156
- 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
- 3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
- 4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Epressung: TB
- StGB 156 I
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tathandlung:
- Anwendung von Gewalt oder
- Gewalt gegen Sachen: physische Einwirkung auf Sachen oder Gebäude bzw. Gebäudeteile
- Androhung ernstlicher Nachteile (zur)
- Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt als vom Willen des Täters abhängig dargestellt wird und geeignet ist, Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken
- Anwendung von Gewalt oder
- Auslösung einer Vermögensdisposition (ungeschriebenes Tb-Merkmal)
- Taterfolg: Vermögensschaden
- II. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
- Bereicherungsabsicht
Erpressung: Systematik
- Grundtatbestand:
- Gewalt gegen Sachen und Gebäude bzw. Gebäudeteile oder Drohung mit ernstlichen Nachteilen (StGB 156 Ziff. 1)
- Qualifikation:
- Gewerbsmässige und fortgesetzte Tatbegehung (Art. 156 Ziff. 2 StGB)
- Anwendung von Gewalt und Bedrohung mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben (Art. 156 Ziff. 3 StGB) = Räuberische Erpressung nach StGB 140
- Bedrohung vieler Menschen/ schwere Sachbeschädigung (Art. 156 Ziff. 4 StGB)
Erpressung: Anrdohung ernstlicher Nachteile
- Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt als vom Willen des Täters abhängig dargestellt wird und geeignet ist, Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17, 19)
- nicht nötig, dass Täter Drohung tatsächlich verwirklichen will, solange sie als ernst gemeint erscheinensoll
Erpressung: Vermögensdisposition
- StGb 156
- • Täter muss Opfer zu Verhalten bestimmen,sodass es sich selbst am eigenen Vermögen schädigt (Selbstschädigungsdelikt)
- anders als beim Betrug ist Opfer sich aber der Schädigung bewusst
Abgrenzung Erpressung Raub
- Abgrenzung erfolgt über Tatbestandsmerkmal der Vermögensdisposition bzw. Wegnahme
- ausgehend vom Wesensunterschied zw. Erpressung und Raub entscheidend, ob Genötigter noch eine gewisse Entscheidungsfreiheit bzw. Wahlfreiheit hatte, ob er über das Vermögen disponiert oder nicht
- Massstab ist Perspektive des Genötigten
- wähnt Opfer Vermögen in jedem Fall verloren, liegt Fremdschädigung, d.h. Wegnahme, vor; unabhängig
vom äusserlichen Geben oder Nehmen - hält Opfer seine Mitwirkung für erforderlich, damit Nötiger sein Erpressungsziel erreichen kann, liegt darin (selbstschädigende) Vermögensdisposition
- wähnt Opfer Vermögen in jedem Fall verloren, liegt Fremdschädigung, d.h. Wegnahme, vor; unabhängig
Epressung: Qualifikationen
- StGB 156 Ziff. 2-4
- gewerbsmässig
- Siehe Art. 140 StGB
- Räuberische Erpressung, Abs. 3
- qualifizierte Nötigungsmittel
- führt zur Anwendbarkeit des Strafrahmens von Art. 140 und der Raubqualifikationen
- Gewalt gegen eine Person: Gewalt liegt vor, wenn unmittelbar physisch auf den Körper einer Person eingewirkt wird (um den Willen des konkreten Opfers zu brechen)
- Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: StGB 150
- fortgesetzte Tatbegehung, Abs. 2
- wiederholte Erpressung derselben Person
- gleichgültig, ob Einzeltaten auf einmaligem Willensschluss beruhen oder der Vorsatz immer wieder neu
gefasst wird
- Bedrohung vieler Menschen, Abs. 4
- mind. 10 Personen (BGE 106 IV 121, 125)
- Bsp.: Sprengen eines öffentlichen Gebäudes
- Drohung mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, Abs. 4
Ungetreue Geschäftsführungsbesorgung: Treuebruchtatbestand
- StGB 158 Ziff. 1
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: vermögensfürsorgepflichtige oder aufsichtspflichtige Person
- Begründung durch Gesetz, behördlichen Auftrag ooder Rechtssgeschäft möglich
- Tathandlung: Verletzung der dem Täter im Hinblick auf das zu betreuende Vermögen obliegenden Pflichten (durch Tun od. Unterlassen)
- pflichtwidriges Verhalten kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen der gebotenen Handlung herbeigeführt werden, da Täter bzgl. seiner Pflichten eine Garantenstellung
hat
- pflichtwidriges Verhalten kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen der gebotenen Handlung herbeigeführt werden, da Täter bzgl. seiner Pflichten eine Garantenstellung
- Taterfolg: Schädigung des betreuten Vermögens, schadensgleiche Vermögensgefährdung, (ggf. auch) Nichteintritt einer Vermögensmehrung (bei Nichtrealisierung hinreichend konkreter Gewinnaussichten)
- Täterkreis: vermögensfürsorgepflichtige oder aufsichtspflichtige Person
- Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
- Ziff. 1 Abs. 1 und 2 verlangen keine Bereicherungsabsicht
- Vorliegen von Bereicherungsabsicht ist Qualifikationsmerkmal (Ziff. 1 Abs. 3 )
Ungetreue Geschäftsführungsbesorgung: Missbrauchstatbestand
- StGB 15 8 Ziff. 2
- I. Objektiver Tatbestand
- Täter: Person, die ermächtigt ist, rechtsgeschäftlich über das Vermögen eines anderen zu verfügen
- Tathandlung: Missbrauch der Vertretungsmacht
- «Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens»
- Taterfolg: unmittelbare Schädigung des Vermögens, zu dessen Lasten der Täter verfügt hat
- II. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
- Bereicherungsabsicht (hier obligatorisch)
Ungetreue Geschäftsführungsbesorgung: Konkurrenzen
- StGB 158 Ziff. 2 vs. StGB 158 Ziff. 2 Vorrang von Treuebruchsstatbestand (StGB 158 Ziff. 1)
- StGB 158 Ziff. 2 vs. StGB 138 Vorrang der Veruntreuung
- StGB 158 Ziff. 2 vs. StGB 146 Betrug geht vor, wenn die Stellung als Geschäftsführer erschlichen wird, um sich zum Nachteil des von ihm verwalteten Vermögens zu bereichern.
Hehlerei: Gesetzestext
- StGb 160
- 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt. - 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Hehlerei: TB
- StGB 160
- I. Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: jedermann, der nicht Vortäter ist
- Tatobjekt: körperliche Sache, die vom Vortäter durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist
- Tathandlung: erwerben, sich schenken lassen, zum Pfande nehmen, verheimlichen oder veräussern helfen
- Hehlerei ist nur an dem unmittelbar durch die Vorta erlangten Deliktsgut möglich
- an der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an Surrogaten kann keine Hehlerei begangen werden
- Ersatz- bzw. Erlöshehlerei nicht nach Art. 160 StGB strafbar (BGE 95 IV 6, 8); evtl. aber Strafbarkeit wegen Geldwäscherei
- II. Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
- Umstand, dass Sache durch strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde; genaue
Kenntnis bzgl. Eigenart der Vortat nicht erforderlich - Einvernehmlichkeit mit Vortäter bei Tatbestandsvarianten des Erwerbs und Veräussernhelfens
- Verschleierung der Herkunft der konkreten Sache bei Tatbestandsvariante des Verheimlichens
- Umstand, dass Sache durch strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde; genaue
- mind. Eventualvorsatz
Hehlerei: Erwerben
- einverständliches Erlangen einer vom Vortäter oder von einem Zwischenbesitzer abgeleiteten tatsächlichen eigenen Verfügungsmacht über die Sache (BGE 128 IV 23, 24)
- Schenken-lassen und Zum-Pfand-Nehmen
- Beispiele der Tatbestandsvariante «Erwerben»
- keine eigenständigen Tatbestandsvarianten
Hehlerei: Veräussernhelfen
- Mitwirken im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters bei der wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung (BGE 117 IV 445, 446 f.)
- Ratio: Beihilfehandlungen zur Verwertung durch den Vortäter sollen ebenfalls unter Strafe gestellt werden
- als Veräusserungshilfe genügt jede auf Verkaufsförderung hinzielende Tätigkeit, wobei BGer und h.M.
- verlangen, dass es zu Veräusserung gekommen ist (BGer, KassH, 12.10.2006, 6S.249/2005, RS 2007, Nr. 195); a.A.: unterstützendes Verhalten genügt
Hehlerei: Verheimlichen
Jedes Tätigwerden, durch welches das Auffinden der Sache erschwert oder verunmöglicht wird.
Hehlerei: Qualifzierte
- Art-160 Ziff. 2
- Bei Gewerbsmässigkeit
- Unter Gewerbsmässigkeit versteht man ein berufsmässiges Handeln.
- Zwingende Voraussetzung:
- Der Täter muss schon mehrfach selbständige Diebstähle begangen haben und zu einer Vielzahl von entsprechenden Taten bereit sein.
- Kriterien für die Bejahung von Gewerbsmässigkeit können sein:
- aufgewendete Zeit und Mittel
- Häufigkeit der Begehung
- Angestrebtes und erzieltes Einkommen
- Einnahmen stellen einen namhaften Beitrag an der Finanzierung des Lebensunterhaltes dar
Sonderregelungen für geringfügige Vermögensdelikte: Gesetzestext
- StGB 172ter
- 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
- 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Geringfügige Vermögensdelikte. Geringfügigkeit
- StGb 172ter
- Geringfügigkeit gegeben bis CHF 300.-
- Wertgrenze gilt unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 121 IV 261, 261 f.)
- Achtung: Vorsatz des Täters muss sich ebenfalls von Anfang an auf Geringfügigkeit beziehen (BGE 123 IV 113, 116)
- Entscheidend für Privilegierung demnach nicht Taterfolg, sondern Vorstellung des Täters (BSK IIWEISSENBERGER,
Art. 172ter N 41) - Solange bei Dieben keine konkreten Gegenindizien bestehen, geht BGer i.d.R. von Eventualvorsatz aus
Geringfügige Vermögensdelikte: Ausnahmen
- Gem StGB 160 II
- qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB)
- Raub (Art. 140 StGB)
- Erpressung (Art. 156 StGB)
Ehrverletzungsdelikte: Auszählung & Artikel
- Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
- Verleumdung (Art. 174 StGB)
- Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen erklärten (Art. 175 StGB)
- Beschimpfung (Art. 177 StGB)
Ehrverletzungsdelikte: Verjährung
StGb 178: Verjährung nach vier Jahren
Ehrverletzungsdelikte: Faktischer Ehrbegriff
- Faktischer Ehrbegriff von BGer vertreten!
- äusserer Ehrbegriff
- Ruf und Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch (bei Dritten)
- Geltung bei Dritten als Mensch, der sich so benimmt, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein anständiger Mensch zu verhalten hat (BGE 103 IV 157, 158)
- innerer Ehrbegriff
- innerer Wert eines Menschen
- bemisst sich nach Bewertung durch Mitmenschen
- subjektives Ehrgeführ als Sonderfall
- Gefühl, ein achtbarer Mensch zu sein und von Mitmenschen als solcher angesehen zu werden
- Subjektives Ehrgefühl erfährt in bestimmten Situationen ebenfalls Schutz
- v.a. allem relevant bei ehrverletzenden Vorwürfen in unmittelbarer Kommunikation ohne Wahrnehmung durch Dritte
Ehrverletzungsdelikte: normativer Ehrbegriff
Anspruch eines Menschen auf Achtung gegenüber anderen Mitmenschen
Ehrverletzungsdelikte: Träger der Ehre
- jede natürliche Person; unabhängig von Alterund geistigem Zustand; d.h. auch Kinder und Geisteskranke
- Verstorbene oder für verschollen erklärte Personen, soweit nicht mehr als 30 Jahren vergangen sind (vgl. Art. 175 StGB; str.)
- grds. auch juristische Personen (BGE 96 IV 148 f.)
Ehrverletzungsdelikte: Beleidigungsfähigkeit von Kollektivpersonen
- Juristische Personen
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (+), da sie wie juristische Personen rechts- und prozessfähig sind (BGE 114 IV 14, 15)
- andere Kollektivgemeinschaften ohne eigene Rechtsfähigkeit wie Familie, Behörden, Berufsgruppen; z. B. Polizei, Soldaten (-)
- unabhängig von Kollektiv: angesprochenes Kollektiv muss so klein sein, dass einzelne Mitglieder durch Beleidigung
des Kollektivs persönlich berührt sind