Strafrecht BT

Strafrecht BT

Strafrecht BT


Kartei Details

Karten 264
Lernende 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 24.07.2020 / 16.06.2025
Weblink
https://card2brain.ch/box/20200724_strafrecht_bt
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200724_strafrecht_bt/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Geteilter und gestufter (Mit-)Gewahrsam

  • Ausübung von Gewahrsam durch mehrere Personen bereitet Probleme; insb. bei hierarchischen Dienst- und Anstellungsverhältnissen
  • Teile d. Lit. und Rspr. nutzen Figur des Gewahrsamsdieners
  • Person hat Herrschaftsmacht und -willen über Sache, übt diese aber für eine andere Person aus und hat daher keinen Gewahrsam i.S.d. Norm an der Sache

Bruch des Gewahrsams

  • Bruch des Gewahrsams
    • Aufhebung der physisch-realen Möglichkeit des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers über betreffende Sache zu verfügen
  • auf zwei Arten möglich:
    • Entzug der Sache (mit Ortsveränderung verbunden)
    • Ausübung der Herrschaft über Sache wird verunmöglicht (Bsp.: Auswechseln der Türschlösser)

Begründung neuen Gewahrsams

  • eine andere Person als der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber muss Gewahrsam an der Sache erlangen
  • nicht notwendig, dass Täter eigenen Gewahrsam begründet (Stratenwerth/Jenny/Bommer, § 13 N 86)
  • mit Begründung neuen Gewahrsams gilt Diebstahl als vollendet (als beendet gilt er mit Eintritt der intendierten Bereicherung)

Zeitpunkt der Gewharsamsbegründung

Apprehensionstheorie: sobald Sache körperlich ergriffen worden ist (wohl h.L.)

Diebstahl: zeitliche Abgrenzung und Tatbeteiligung

  • Zwischen Beginn Ausführung und Vollendung (Begründung neuen Gewahrsams): 
    • Beihilfe möglich
    • Mittäterschaft möglich
  • Zwischen Vollendung und Beendigung:
    • Beihilfe möglich
    • Mittäterschaft ausgeschlossen wegen Unmöglichkeit eines tatherrschaftsbegründenden Tatbeitrags

Qualifizierter Diebstahl: Gewerbsmässig

  • Gewerbsmässig handelt, wenn «sich aus der Zeit und den Mitteln, die Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt
  • stark verienfacht: berufsmässiges handeln

Qualifizierter Diebstahl: Bandenmässigkeit / Mitglied einer Bande

  • Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit ausdrücklichem oder konkludentem Willen zusammenfinden, inskünftig mehrere selbständige, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmte Straftaten zu begehen (BGE 132 IV 132, 137)
  • nach BGer und Teilen d. Lit. können zwei Personen genügen, damit eine Bande vorliegt

Qualifizierter Diebstahl: Schusswaffe

  • «Feuerwaffe», d.h. Waffe, mit der durch Explosion eines Sprengsatzes ein Projektil durch einen Lauf mit grosser Geschwindigkeit zum Ziel getrieben wird
  • nicht erfasst sind
    • Luftgewehre, Luftpistolen
    • Armbrüste, Pfeilbogen, Blasrohre
    • Spielzeugwaffen und Attrappen sind ebenfalls keine Waffen (BGE 111 IV 49, 50)
  • Funktionsfähigkeit vorausgesetzt, sonst keine Qualfikation nach Ziff. 3 Abs. 3

Qualifizierter Diebstahl: "andere gefährliche Waffen"

  • Waffen sind Gegenstände, die nach ihrer objektiven Bestimmung zum Angriff oder zur Verteidigung dienen (BGE 111 IV 49, 51)
  • als gefährlich gilt Waffe, wenn sie eine ähnliche Wirkung wie eine Schusswaffe erzielen kann, mithin geeignet ist, schwere Verletzungen hervorzurufen (BGE 118 IV 142, 147)

Qualifizierter Diebstahl: "mit sich führen" einer Waffe

  • Täter muss Waffe zum Zweck des Diebstahls mitführen
  • nicht erforderlich ist, dass Schusswaffe bzw. Waffe tatsächlich eingesetzt wird
  • Täter muss aber Willen haben, die Schusswaffe bzw. Waffe nötigenfalls zu benützen (BGE 118 IV 142, 146);
  • Eventualvorsatz genügt

Diebstahl: Konkurrenzen

  • Art. 138 vs. Art. 139
  • Bei Mitgewahrsam kann es zu Problemen bei der Unterscheidung zwischen Veruntreuung und Diebstahl kommen.
  • Bei untergeordnetem Mitgewahrsam
    • immer Veruntreuung
  • Bei gleichgeordnetem Mitgewahrsam
    • überwiegt der Vertrauensbruch: Veruntreuung
    • überwiegt der Gewahrsamsbruch: Diebstahl

Raub: Gesetzestext

  • StGB 140
  • 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
    Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
  • 2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
  • 3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
    wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit
    offenbart.
  • 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.

Raum: Systematik

  • Grundtatbestand
    • Raub i.e.S. (StGB 140 Ziff. 1 I)
    • Räubischer Diebstahl (StGB 140 Ziff. 1 II)
  • Qualifikation
    • Mitführen einer Waffe (StGB 140 Ziff. 2)
    • Bandenmässigkeit/Gefährlichkeit (StGB 140 Ziff. 3)
    • Lebensgefahr/Schwere/Körperverletzung/Grausamkeit (StGB 140 Ziff. 4)

Raub i.e.S.: TB

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
    • Tathandlung: gewaltsame oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bewirkte Wegnahme oder Wegnahme nach bewirkter Widerstandunfähigkeit
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • Tatvorsatz (mind. dol. ev.)
    • Aneignungsabsicht, d.h. Zueignugns und Enteigungsabsicht
    • Bereicherungsabsicht
  • III. Rechtswidrigkeit und Schuld
    • Im Gegensatz zur Nötigung ist keine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit nötig, da der tatbestandsmässige Diebstahl bereist die Rechtswidrigkeit indiziert!

Gewalt

  • Gewalt liegt vor, wenn unmittelbar physisch auf den Körper einer Person (die Gewahrsam an der Sache hat) eingewirkt wird (BGE 133 IV 207, 211)
  • richtet sich Gewalt nicht gegen Gewahrsamsinhaber und Schutzpersonen (Gewahrsamshüter), liegt regelmässig
    kein Raub vor; evtl. aber Geiselnahme oder Erpressung

Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

  • Inaussichtstellen einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
  • Drohung muss zumindest ernst gemeint erscheinen
  • gegenwärtig: das Übel muss sofort verwirklicht werden können
  • P: Drohung gegen dritte Person (nicht Gewahrsamsinhaber)
    • genügt immer bei sog. Schutzpersonen
    • nach h.M. nicht bei sog. Sympathiepersonen (str.)

Bewirken der Widerstandunfähigkeit

  • Bewirken der Widerstandunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung, so bspw. durch Betäubung, Hypnose, Einsatz von Schlafmitteln etc.
  • Widerstandsunfähigkeit bedeutet, dass sich Gewahrsamsinhaber infolge der Einwirkungsmittel nicht gegen die Wegnahme wehren kann

Räubischer Diebstahl: TB

  • StGB Ziff. 1 II
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
    • Tathandlung: Nötigungshandlungen gem. Ziff. 1 Abs. 1 nach Ertapptwerden im Anschluss an Diebstahl
      • Wegnahme muss vollendet, aber noch nicht beendet sein
      • "in flagranti" ertappt werden
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • Tatvorsatz (mind. dol. ev.)
    • Aneignungsabsicht
    • Bereicherungsabsicht
    • Beutesicherungsabsicht
  • III & IV. Rechtwidrigkeit und Schuld

Qualifizierter Raub: Wann gegeben?

  • StGB 140 Ziff. 2-4
  • Mitsichführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe, s. Art. 139 StGB
  • Ausführung als Mitglied einer Bande, s. StGB 139
  • besondere Gefährlichkeit
    • wegen der erhöhten Grundgefährlichkeit gegenüber dem Diebstahl liegt Qualifikationsschwelle höher
    • z. B. Höhe der erwarteten Beute, besonders professionelles oder hinterlistiges Vorgehen, Benutzung einer Schusswaffe
  • Lebensgefahr: Es hängt nur noch vom Zufall ab, ob das Opfer stirbt oder überlebt (BGE 111 IV 127, 130)
  • Schwere Körperverletzung; vgl. hierzu StGB 122
  • Grausame Behandlung: Zufügen von besonderen Schmerzen, sodass das Opfer mehr Leid erfährt, als es zur Erfüllung des Tatbestandes notwendig erscheint (BGE 119 IV 49, 50)

Sachentziehung: Gesetzestext

  • StGB 141
  • Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Sachenetziehung: TB

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: bewegliche Sache
    • Tathandlung und -erfolg: Entziehen und dadurch Zufügung eines erheblichen Nachteils
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz
    •  keine Aneignungsabsicht erforderlich

Vorenthalten

  • Alle Handlungen, welche zur Verunmöglichung oder Erschwerung der Ausübung des Rechtes an der Sache für einen nicht unerheblichen Zeitraum führen
  • Sonderfall Tiere: Entziehen vorliegend wenn Täter bewusst Tiergefahr (=natürliches Weglaufen) ausnützt oder beherrscht (Öffnung des Käfigs eines Vogels, wodurch dieser entfliegen kann)

Sachentziehung: erheblicher Nachteil

  • materielle Vermögenseinbusse: > CHF 300.-
  • immaterieller Schaden: Gesamtwürdigung je nach Einzelfall; Bsp.:
    • einer kranken Person werden Medikamente weggenommen
    • Manuskript eines Redners wird kurz vor einer Rede versteckt (Donatsch III, S. 190)

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten: Gesetzestext

  • StGB 141bis
  • Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder
    eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
    bestraft.

 

Unrechtmäsige Verwendung von Vermögenswerte: TB

  • StGB 141bis
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: Vermögenswerte, die Täter ohne seinen Willen zugekommen sind (typischerweise Fehlüberweisungen)
    • Tathandlung: im eigenen Nutzen oder für den Nutzen eines Dritten unrechtmässig verwenden
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz
    • Bereicherungsabsicht (ungeschriebenes TBMerkmal)

Sachbeschädigung: Gesetzesworlaut

  • 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • 2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
  • 3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Sachbeschädigung: TB

  1. I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht
    • Tathandlung und -erfolg: Beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen
  2. II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz

Beschädigen

  • jede mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz
  • Beschädigen umfasst auch:
    • Substanzveränderung (bspw. Zerbrechen einer Statue)
    • Minderung der Funktionsfähigkeit (bspw. Ablassender Luft aus Autopneus)
    • Minderung der Ansehnlichkeit (h.L.; bspw. Beschmieren eines Denkmals)

Zerstören

  • Steigerungsbegriff zur Beschädigung
  • liegt vor bei vollständiger Vernichtung der Sachsubstanz bzw. vollständiger Aufhebung der Funktionsfähigkeit durch Eingriff in Sachsubstanz

Unbrauchmarmachen

  • Minderung und Aufhebung der Brauchbarkeit, ohne dass Sachsubstanz beeinträchtigt wird
  • auch nur vorübergehend

(öffentliche) Zusammenrottung

  • Menschenansammlung, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen ist
  • öffentlich ist Zusammenrottung, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann

grosser Schaden

gegeben bei Schaden i.H.v. von CHF 10’000.- (BGE 136 IV 117, 118)

Sachbeschädigung: Systematik

  • Individualdelikt
  • Erfolgsdelikt
  • Art. 144 Abs. 1: Antragsdelikt
  • Art. 144 Abs. 2/3: Offizialdelikt, da qualifizierte Sachbeschädigung

Sachbeschädigung: Konkurrenz

  • Art. 139 vs. Art. 144
  • Echte Konkurrenz, wenn eine Sache beschädigt wird, um zu stehlen (Einbruchsdiebstahl)
  • Unechte Konkurrenz (Art. 144 als mitbestrafte Nachtat), wenn Diebesgut in der Folge beschädigt wird.
  • Art. 141 vs. Art. 144
  • Unechte Konkurrenz, da Sachentziehung bzgl. der Sachbeschädigung als mitbestrafte Vortat anzusehen ist.

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentiosngegenständen: Gesetzestext

  • StGB 145
  • Der Schulder, der in der Absicht, sienen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als PFand oder Retentiosngegenstand dienende Sache entzieht, eigentmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unrbauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Betrug: Gesetzestext

  • StGB 146
  • 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter  90 Tagessätzen bestraft.
  • 3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Betrug: TB

  • StGB 146
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tathandlung: arglistige Täuschung über Tatsachen
    • ungeschriebenes Tb-Merkmal: irrtumsbedingte Vermögensdisposition
    • Taterfolg: Vermögensschaden
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz
    • Bereicherungsabsicht

Täuschung

jedes Verhalten, das geeignet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen

Tatsachen

  • Tatsachen, d.h. objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, welche an sich bewiesen werden können bzw. könnten
  • (+) äussere (Zahlungsunfähigkeit) und innere Tatschen (Zahlungswille)
  • keine Werturteile oder Prognosen als solche

Vorspiegeln

  • es wird Eindruck erweckt, dass eine Tatsache oder ihre Qualitäten gegeben sind, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht
  • kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
    • Bewirken des Irrtums durch aktives Verhalten
    • Betrug durch «Schweigen» bspw. durch
    • Verletzung von qualifizierten Aufklärungspflichten