Strafrecht BT

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Kartei Details

Karten 264
Lernende 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 24.07.2020 / 16.06.2025
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Angriff

  • einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen, welche jedoch von mindestens zwei Personen ausgehen muss.
  • einseitig = der Angegriffene muss entweder völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen. Wenn er selbst tätlich wird, liegt ein Raufhan-del und kein Angriff mehr vor!

Angriff: Gesetzestext

  • StGB 134
  • Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die  Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Angriff. TB

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: Jedermann
    • Tathandlung: Beteiligung an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen
      • Physische Beteiligung (schlagen etc.)
      • Psychische und verbale Beteiligung (Anfeuern etc.), sofern mind. zwei Personen attackieren
    • Taterfolg: nicht erforderlich, da abstraktes Gefährdungsdelikt
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • Vorsatz des Täters bzgl. aktiver Teilnahme
  • III. Objektive Strafbarkeitsbedingung
    • Tod/Körperverletzung bei Angegriffenem/Drittem
      • (-) falls nur bei Angreifer
         

Angriff: Konkurrenzen

  • echte Konkurrenz zu Körperverletzung und Tötung, wenn Angreifer diese beim Angriff begangen hat
    und Angriff auch auf andere Personen gerichtet war als nur auf die verletzte
  • Wird konsumiert von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten, wenn nur die geschädigte Person angegriffen wurde (bei einfacher Körperverletzung nicht nachvollziehbar, da Angriff ein höheres Strafmass aufweist)
  • konsumiert: Tätlichkeiten

Vermögen

  • alle geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen (d.h. unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen)
  • Definition gem. juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, BGE 117 IV 139, 148)

Unrechtmässige Aneignung: Gesetzestext

  • StGB 137
  • 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • 2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
    handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder
    handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Unrechtmässige Aneigung: Unterschied Ziff. 1 und 2

  • Ziff. 1 Offizialdelikt
  • Ziff. 2 Antragsdelitk

Unrechtmässige Aneignugn: TB

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
    • Tathandlung: Aneignen
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz
    • Bereicherungsabsicht

Sache

  • körperliche Gegenstände i.S.v. Art. 713 ZGB
  • unabhängig vom Aggregatzustand, solange hinreichend abgrenzbar und beherrschbar; z. B.
    • Gase oder Dämpfe in einem Behälter
    • Datenträger (CD-Rom, Memory Stick, externe Hardware)
    • ≠ Energie
    • ≠ Forderungen (sofern diese nicht verbrieft (in Wertpapier verkörpert))
    • ≠ Daten (Datenträger aber schon)
    • ≠ mit dem Körper verbundene künstliche Teile (Prothesen) -> wenn diese aber vom Körper getrennt sind schon
    • ≠ Leichen (Ausnahme: Leichen des anatomischen Institutes)
  • Tiere nach Art. 110 Abs. 4bis StGB entsprechend der Vorschriften für Sachen zu behandeln

beweglich

Beweglich ist jeder Gegenstand, der weder in einem Grundstück noch als Bestanteil eines Grundstückes besteht. Beweglich sind auch solche Sachen, die beweglich gemacht werden können (Früchte an Baum).

fremd

Fremd ist eine Sache dann, wenn sie sich weder in meinem Alleineigentum befindet und nicht herrenlos ist.

Schaden

Verminderung Aktiven, Vermehrung Passiven, entgangener Gewinn, konkrete Vermögensgefährdung

Aneignung

Objektive Manifestation des Aneignungswillens, d.h. Zueignung und Enteignung (über die Sache verfügen wie der Berechtigte)

Zueignungskomponente

  • Einnahme einer Quasi-Eigentümer-Position (über Sache verfügen wie ein Eigentümer)
  • zumindest vorübergehende Nutzung/Behandlung der Sache für eigene Zwecke

Enteignung

  • (intendierter) dauerhafter Ausschluss des wahren Berechtigten von Verfügung über Sache
  •  hat Täter lediglich Absicht, Sache zu gebrauchen und danach zurückzugeben, liegt keine Enteignung vor
    • dies setzt aber voraus, dass Absicht klar zum Ausdruck kommt
    • P: Schmälerung der Brauchbarkeit

Gegenstand der Aneignung

  • • Vereinigungstheorie (h.L. und Praxis)
    • Kombination der Sachwert- und Substanztheorie
    • Qualifizierung der Zueignung als Überführung
      • der Substanz der Sache oder
      • ihres wirtschaftlichen Werts
      • in Vermögen des Täters und Beanspruchung für (sachbezogene) Zwecke

Bereicherungsabsicht

  • Täter muss für sich oder Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil erstreben (Besitz der Sache, Erlös aus Verkauf, Gebrauchswert). Tatsächliche Bereicherung nicht notwendig, lediglich Absicht.
    • Absicht sich selbst oder Dritten zu bereichern
  •  Achtung: hinsichtlich Bereicherung ist dol. dir. ersten Grades erforderlich (Eventualvorsatz
  • genügt nicht! str.)
    • Bereicherung nicht Unrechtskern der Aneignungsdelikte, sondern Motiv des Täters
    • besonderes subjektives Merkmal

wirtschaftlicher Vorteil

  • jede wirtschaftliche Besserstellung, die auch nur vorübergehend sein kann (BGE 118 IV 27, 30)
  • ein blosser ideeller Vorteil oder Nutzen reicht demgegenüber nicht aus (BSK II-NIGGLI/RIEDO, Vor Art. 137 N 78)
  • keine Bereicherung, wenn Täter Berechtigtem sofort Gegenwert ersetzt bzw. ersetzen will
    • P: Rechtzeitigkeit des Ersatzes
    • P: Verfügbarkeit eigener Mittel

unrechtmässige (bezogen auf Bereicherung)

  • unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie in Widerspruch zur Rechtsordnung steht, mithin der Täter keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Bereicherung hat (Donatsch III, S. 108)
  • bzgl. Rechtswidrigkeit genügt dolus eventualis (sog. Eventualabsicht)

gefunden

  • Sache kann nur gefunden werden, wenn Eigentümer sie zuvor verloren hat
  • Sache gilt als verloren, wenn sie dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber ohne seinen Willen abhanden gekommen ist und niemand an diesem Gegenstand Gewahrsam innehat

ohne seinen Willen zugekommen

Sache gelangt ohne Zutun des Täters in dessen Zugriffsbereich; z.B. unaufgefordert übersandte Ware (s. aber Art. 6a Abs. 3 OR)

Fälle von 'Ohne Bereicherungsabsicht'

  • StGb 137 Ziff. 2
  • Aneignungen ohne jede Bereicherung
    • Bsp.: Aneignung eines vertretbaren und an sich käuflichen Gegenstandes gegen vollen Ersatz seines Wertes
  • Aneignungen ohne Absicht der Bereicherung
    • Bsp.: Aneignung von Geld in der Absicht, dieses zurückzugeben und zu verzinsen
  • Aneignungen ohne Unrechtmässigkeit der Bereicherung

 

Angehörige

  • StGB 110 I
  • Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und
    Adoptivkinder

Familiengenosse

  • StGB 110 II
  • Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben

Veruntruung: Gesetzestext

  • StGB 138
  • 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
    wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
    Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
  • 2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(Sach)Veruntreuung: TB

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann, dem eine Sache anvertraut wurde
    • Tatobjekt: anvertraute, fremde bewegliche Sache
    • Tathandlung: Aneignen
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz
    • Bereicherungsabsicht

Anvertraut

Sache gilt als anvertraut, wenn sie jemand mit der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Verpflichtung empfängt (Treunehmer), sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen (Treugeber) zu verwenden, insb. sie zu verwahren, zu
verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117, 119)

(Vermögens)Veruntreuung: TB

  • Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann, dem ein Vermögenswert anvertraut wurde
    • Tatobjekt: anvertraute Vermögenswerte
    • Tathandlung: unrechtmässige Verwendung
    • Schaden (ungeschriebenes TB-Merkmal)
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz
    • Bereicherungsabsicht (ungeschriebenes TBMerkmal)

Vermögenswert

  • alle Güter, die Gegenstand eines Rechtsgeschäftes «Tausch gegen Geld» sein können
  • Achtung: Begriff bezeichnet nicht den Wert des «gesamten Vermögensbestandes»
  •  «Vermögenswert» ist jeder konkrete einzelneBestandteil des Vermögens; d.h.
    • vertretbare Sachen
    • unvertretbare Sachen
    • Forderungen

ANvertrauter Vermögenswert

  • alleinige Verfügungsmacht von Treugeber oder Dritten erlangt
  •  auch eigene Sachen, die wirtschaftlich zum  Vermögen eines anderen gehören
  •  P: wann ist Vermögenswert wirtschaftlich fremd?
    • Anvertrautsein setzt voraus, dass Werte für einen anderen empfangen werden
    • mit Verpflichtung, Wert ständig zur Verfügung des Treugebers zu (er)halten

Vermögensveruntreuung: unrechtmässiges Verwenden

  • •Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen manifestiert, seine Verpflichtungen gegenüber Treugeber nicht zu erfüllen; d.h. den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGer; s.a. Donatsch III, S. 143, 149, 155)
  • z.B. durch Verkauf, Schenkung, Verpfändung des Vermögenswerts ohne Ersatzmöglichkeit
  • i.d.R. nicht dagegen: Verletzung einer gesetzlich oder vertraglich begründeten Ablieferungspflicht
  • (u.U. aber Art. 158 oder 146 StGB erfüllt)

Vermögensveruntreuung: Vermögensschaden

  • ungeschriebenes TB Merkmal von StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2
  •  schädigendes Moment ist bereits in unrechtmässiger Verwendung enthalten (unrechtmässige Verwendung führt für Treugeber notwendig zu Wertverlust)
  • BGer: ohne Schädigung keine Veruntreuung an Vermögenswerten möglich (BGE 111 IV 19, 23; 124 IV 241, 244)
  • Achtung: Veruntreuung von Sachen i.S.v. Art 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt dagegen keinen Vermögensschaden voraus!

Veruntreuuung: Konkurrenzen

  • StGB 138 vs. StGB 158
    • Art. 138 geht vor, da dann die Qualifikation in Art. 138 Ziff. 2 nicht ausgeschlossen wird!
  • StGB 138 vs. StGB 146
    • Alternativität zwischen Veruntreuung von Vermögenswerten und Betrug, wobei auf den Schwerpunkt abzustellen ist. Das BGer nimmt i.d.R. Veruntreuung an, da die Täuschung er-folgte, um zu veruntreuen bzw. um die entsprechenden Ver-mögenswerte zu erlangen (A zeigt B ein Projektplan, damit dieser in dieses Projekt investiert. Die Investitionsgelder verspielt A aber im Casino!). Dies hat insbesondere den Vorteil, dass dann die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht geprüft werden muss, da diese ja subsidiär zur Veruntreuung ist.

Diebstahl: Gesetzestext

  • StGB 139
  • 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.
  • 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft,
    wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
    wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder
    wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
  • 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird
    nur auf Antrag verfolgt.

Diebstahl: Grundtatbestand

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
    • Tathandlung: Wegnahme
      • Wegnahme = Bruch femden und Begründung neuen Gewahrsams
      1. Besteht Gewahrsam an der Sache (HEcschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille)?
      2. Wurde der fremde Gewahrsam gebrochen?
      3. Wurde neuer neuer Gewahrsam beründet? Wenn ja - TB erfüllt
      4. Beendigung der Wegnahme (für Vollendung nicht notwendig)
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • Tatvorsatz (mind. dol. ev.) bezg. fremde bewegliche Sache + Wegnahme
    • Aneignungsabsicht (überschiessende Innentendenz)
      • Zueignungsabsicht (Eigentümerähnlcihe Stellung verschaffen) + Enteignungsvorsatz (Eigentmer auf Dauer aus seiner wirtschaftlichen Position zu verdrängen)
    • unrechtmässige Bereicherungsabsicht
      • erstreckt sich auf jeden messbaren wrirtschaftlichen Vorteil
      • unrechtmässig, wenn kein zivilrechtlicher Anspruch auf den Vermögensvorteil besteht

Wegnahme

  • erfolgt durch Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams (BGE 115 IV
    104, 106)
  • Zustimmung schliesst Wegnahme aus (tb-ausschliessendes
    Einverständnis)

Gewahrsam

  • Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 112 IV 9, 11)
  • Achtung: Gewahrsam ist nicht gleich Besitz!

Herrschaftsmacht

  • massgebend ist räumlich-zeitliche Beziehung zur Sache
  • Achtung: ist jemand vorübergehend an tatsächlicher Ausübung der Herrschaft über eine Sache verhindert, so
    begründet dies noch nicht den Untergang des Gewahrsam an dieser Sache (BGE 112 IV 9, 12)
  • um über eine Sache herrschen zu können, muss aber bekannt sein, wo sich die Sache befindet
  • Ob und unter welchen Umstände jemand Herrschaftsmacht über eine Sache innehat, beurteilt sich nach den Anschauungen des sozialen Lebens

Differenziere: Verlorene zw. vergessene Sache

  • Beschreibung
    • vergesesene Sache: Ohne Wissen und Willen und ohne Dritteinwirkung abhanden gekommene Sachen
    • verlorene Sache: Ohne Wissen und Willen und ohne Dritteinwirkung abhanden gekommene Sachen
  • Unterschied
    • vergessene Sache: Berechtigter kann sich an Standort der Sache erinnern und sich auch zu ihr begeben
    • verlorene Sache: Berechtigter kann sich an Standort der Sache nicht mehr erinnern
  • Herrschaftsmacht:
    • vergessene Sache: Berechtigter hat noch Herrschaftsmacht
    • verlorene Sache: Berechtigter hat keine Herrschaftsmacht mehr
  • Gewahrsam
    • vergessene Sache: Ja
    • verlorene Sache: Nein

Differenziere: verlegte und versteckte Sache

  • Beschreibung
    • verlegte Sache: Berechtigter vergisst Standort der Sache im eigenen Herrschaftsbereich
    • versteckte Sache: Standort der Sache wird ohne Wissen und Willen des Berechtigten verändert und verborgen
  • Unterschied
    • verlegte Sache: Gewahrsam hält an; vorausgesetzt es besteht genereller Gewahrsamswille
    • versteckte Sache: Beurteilung variiert danach, ob sich Sache innerhalb oder ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Berechtigten befindet
  • Herrschaftsmacht:
    • verlegte Sache: Berechtigter hat noch Herrschaftsmacht
    • versteckte Sache: ausserhalb: nein; innerhalb: str.
  • Gewahrsam
    • verlegte Sache: Ja
    • versteckte Sache: s.o.