Strafrecht BT

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Kartei Details

Karten 264
Lernende 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 24.07.2020 / 16.06.2025
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sexuelle Nötigung: TB

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: Jedermann (♀ oder ♂, auch Kinder)
    • Tathandlung: Nötigung (mind. Androhung ernstlicher Nachteile (auch vermögensrechtliche))
      • durch Bedrohung
      • durch Gewaltanwendung
      • durch psychisches Unterdrucksetzen
      • durch Bewirken einer Widerstandsunfähigkeit
    • Taterfolg: Duldung einer beischlafähnlichen Handlung oder anderen sexuellen Handlung
    • Kausalität: zwischen Zwangslage und Taterfolg
    • ggf. Qualifikation (Abs. 3): grausame Tatbegehung (namentlich Verwendung von Waffe oder anderem
      gefährlichem Gegenstand)
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

sexuelle Nötigung: grausam

  • StGb 189 III
  • Opfer werden über sexuelle Handlung hinaus psychische und physische Qualen durch Täter zugefügt (z.B. sadistische Foltermethoden, spezielle S&M-Praktiken usw.)

sexuelle Nötigung: gefährliche Waffe

  • StGB 189 III
  • wohl nur Schusswaffe, d.h. «gefährlich» ist ein gesetzgeberisches Versehen (vgl. PK-Trechsel/Bertossa, Art. 189 StGB Rz. 15)

sexuelle Nötigung: gefährliche Gegenstände

  • StGb 189 III
  • Gegenstände, die bei entsprechender Verwendung, Gefahr einer Tötung oder zumindest schwerer Körperverletzung mit sich bringen (z.B. Steine, Mistgabeln, Glasflaschen)

Vergewaltigung: Gesetzestext

  • StGB 190
  • 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
  • 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Vergewaltigung: TB

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täter: Jedermann
    • Tatobjekt: ♀ inkl. Kinder
    • Tathandlung: Nötigung (s.o.)
      • durch Bedrohung
      • durch Gewaltanwendung
      • durch psychisches Unterdrucksetzen
      • durch Bewirken einer Widerstandsunfähigkeit
    • Taterfolg: Duldung des Beischlafs (s.o.)
    • Kausalität
    • • ggf. Qualifikation (Abs. 3): grausame Tatbegehung; «namentlich Verwendung von Waffe oder anderem
      gefährlichen Gegenstand» (s.o.)
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)

Schändung: Gesetzestext

  • StGb 190
  • Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum
    Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ausnützung der Notlage: Gesetzestext

  • StGB193
  • 1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder
    eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • 2 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die
    zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Ausnützung der Notlage: Notlage

  • StGB 193
  • wesentliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Gefühl der Ausweglosigkeit, Verzweiflung
    oder Angst
  • Ursachen können seelischer, physischer oder wirtschaftlicher Natur sein; z.B. Heroinsüchtige
    braucht dringend einen Schuss und wird dazu sexuell ausgenutzt etc.

Exhibitionismus: Gesetzestext

  • StGb 194
  • 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180
    Tagessätzen bestraft.
  • 2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt
    werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

Exhibitionismus: TB

  • StGB 194
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann (allerdings praktisch ausschliesslich Männer)
    • Tatobjekt: Jedermann (= Zielperson)
    • Tathandlung: Vornahme einer exhibitionistischen Handlung
  • II. Subjektiver Tatbestand
    •  Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)
    • Fakultative Verfahrenseinstellung (Abs.2)
      • Täter unterzieht sich Behandlung

Exhibitionistische Handlung

  • StGB 195
  • Entblössen und Zurschaustellung der eigenen Geschlechtsteile in sexuell motivierter Weise
  • m.a.W. fallen Handlungen ohne sexuellen Bezug nicht unter Art. 194 StGB, z.B. öffentliches Urinieren,
    Flitzen an Sportveranstaltungen, reines Entblössen der Geschlechtsorgane etc.
  • Entblössen kann in der Öffentlichkeit oder auch im Privaten erfolgen (z.B. geschlossene Räume)
  • Vollendung bei Wahrnehmung durch Zielperson; Exhibitionismus braucht immer Zielperson (anders noch: Art. 203 aStGB)!

Entgelt

Gegenleistung in Geld oder jedem anderen materiellen Wert, d.h. jeder wirtschaftlich messbarer Vorteil wie Drogen, Unterkunft,
Essen, Markenartikel, Kleider, etc.

harte Pornografie: Herstellen

  • vom BGer expansiv interpretiert:
    • als strafbares Herstellen gilt schon Herunterladen von entsprechendem Material (BGE 131 IV 16 ff. – kritisch: z.B. Donatsch, Strafrecht III, S. 514 f.)
    • ebenso ist die Reproduktion (auch ausschnittsweise) strafbares Herstellen

sexuelle Belästigung: Gesetzestext

  • StGb 198
  • Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

sexuelle Belästigung: TB

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: Jedermann, der dies nicht erwartet (Abs. 1) bzw. jedermann (Abs. 2)
    • Tathandlung
      • Vornahme einer sexuellen Handlung (Abs. 1)
      • tätliche oder verbale («in grober Weise durch Worte») sexuelle Belästigung (Abs. 2)
    • Taterfolg: Erregung von Ärgernis (Abs. 1)
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • grds. dol. ev.; str., ob dies für Abs. 1 ausreicht

sexuelle Belästigung: unerwartet

  • StGB 198
  • Einschränkung der Strafbarkeit, da «unerwartet» nach h.L. nur dann vorliegen kann, wenn sich Opfer der sexuellen Handlung nicht mehr rechtzeitig entziehen kann

Urkudnendelikte: geschütztes Rechtsgut

  • Die Urkundendelikte schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde sowie bestimmten Zeichen als Beweismittel entgegengebracht wird. Geschützt wird somit ein allgemeines Rechtsgut, wobei durch ein Urkundendelikt auch unmittelbare Individualinteressen be-einträchtigt sein können (-> bei StGB 254 werden sogar nur solche Interessen geschützt).

Konkurs- und Betreibungsdelikte: objektive Strafbarkeitsbedinungen

  • Allgemeines
    • Die Konkurs- und Betreibungsdelikte kommen (auch bei versuchter Begehung ) nur zur Anwendung, wenn eine der folgenden objektiven Strafbarkeitsbedingungen erfüllt sind, wobei zu beachten ist, dass:
      • die objektiven Strafbarkeitsbedingungen nicht vom Vorsatz erfasst sein müssen; und
      • die objektiven Strafbarkeitsbedingungen nicht bereits im Moment der Tatbestandsverwirklichung erfüllt sein müssen.
        • i.d.R. wird der Konkurs auch noch nicht bei der Vornahme der strafbaren Handlung eröffnet sein
    • ob eine objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt, ist vom Strafrichter zu prüfen.
  • Konkurseröffnung
    • Erforderlich ist, dass der Konkurs nach SchKG 171 ff. rechtskräftig eröffnet wurde, d.h. die Konkurseröffnung
      • darf nicht nichtig sein (etwa wenn Betriebener gar nicht der Pfän-dung auf Konkurs untersteht!); und
      • nicht anfechtbar sein (aber nicht, wenn Anfechtungsgründe nicht mit Erfolg geltend gemacht werden!).
    • Anwendungsbereich: Personen, die der Betreibung auf Konkurs unterliegen.
  • Ausstellung eines Verlustscheins
    • Erforderlich ist, dass gegen den Schuldner ein Verlustschein ausgestellt worden ist, wobei ein provisorischer Verlustschein genügt. Der Verlustschein muss aber Rechtsgültigkeit haben, d.h. er darf nicht in einem nichtigen Verfahren ausgestellt worden sein.
    • Anwendungsbereich: Personen, die der Betreibung auf Pfändung unterstehen.

Urkudne: Definition

  • StGB 110 IV
  • Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

BUndesgerichtsbarkeit bei Urkunden des Bundes

  • StPO 23 lit. f
  • Bei der Fälschung von Urkunden des Bundes, d.h. Urkunden, welche von Bundesbeamten ausgestellt worden sind, gilt die Bundesgerichtsbarkeit (Ausnahmen vorbehalten)

Urkundendelikte: leicheter Fall

  • StGB 251 Ziff. 2
  • Ein leichter Fall liegt vor, wenn das Verhalten in Anbetracht der gesamten Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist, was nach einem strengen Massstab zu beurteilen ist. 
    immer am Schluss thematisieren!!!
  • verminderte Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Urkundendelikte: Schrift

  • Eine Schrift ist ein verständliches System von Symbolen, welches für mindestens einen bestimmten Kreis von Personen unmittelbar (evtl. auch erst nach Vergrösserung) lesbar ist.
    • (+) Hand- und Maschinenschrift, Stenogramme, codierte Texte
    • (+) Kopie oder Reproduktion von einer Schrift
    • (–) Daten, die nur mittelbar lesbar sind, indem sie umgewandelt werden müssen (Bsp. Aufzeichnungen auf Datenträgern)
    • (–) akustische Aufzeichnungen
  • Unterlage, auf der Schriftzeichen verkörpert sind, muss gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen

Urkundendelikte: Gedankenäusserung / Erklärung

  • Es muss sich um eine Erklärung, d.h. um eine menschliche Gedankenerklärung handeln, welche an Dritte bzw. an den Rechtsverkehr gerichtet ist. Diese kann in einer Schrift oder einem Zeichen (auch in elektronischer Form) aufgezeichnet sind.
    • (–) wenn die Gedankenerklärung nur für den Aussteller selbst bestimmt ist (Entwürfe, Tagebücher etc.), sich diese nach-träglich als Zufallsurkunden richten können.  
    • (–) Inhalte, welche von Apparaten selbsttätig aufgezeichnet oder angebracht werden (Kilometerzähler, Fahrtenschreiber, au-tomatische Registrierungen durch PC).
    • (+) wenn Apparat lediglich als Rechen- oder Schreibhilfe eingesetzt wird (Registrierstreifen einer Kasse)
    • (+) wenn der Inhalt einer Person zugerechnet werden kann, da die Person den Apparat zur Erstellung der Aufzeichnung verwendet und die Aufzeichnung so nach aussen hin erkennbar autorisiert.

Urkundendelikte: rechterhebliche Tatsachen

  • Gegenstand der Erklärung
  • Tatsachen, die für sich allein oder in Kombination mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht betreffen (BGE 113 IV 77, 80)
  • auch Indizien und Hilfstatsachen (BGE 113 IV 77, 80)
  • Schrift muss Beweismittel für eine solche rechtserhebliche Tatsache sein (BSK I-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 22)

Urkundendelikte: Beweiseignung

  • objektives Kriterium: generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einerausserhalb ihrer selbst liegenden Tatsache (BSK I-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 29)
  • Beweiskraft im Einzelfall ist unbeachtlich
  • BGer/h.L.: erfüllt, wenn nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt (BGE 132 IV 57, 59)

Urkundendelikte: Beweisbestimmung

  • subjektives Kriterium: Wille des Ausstellers oder eines Dritten, ein Beweismittel zu schaffen oder Schrift als solches zu nutzen (Stratenwerth/Bommer, § 35 N 16)
    • Absichtsurkunden: bewusst zu Beweiszwecken geschaffenes Schriftstück (BSK I-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 35)
    • Zufallsurkunden: Beweisbestimmung durch nachträgliche Berufung auf Schriftstück zu Beweiszwecken (BSK I-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 36)
  • jedoch: objektive Erkennbarkeit der Bestimmung erforderlich

Urkundendelikte: Erkennbarkeit des Ausstellers

  • ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
  • verkörpert Garantiefunktion
  • Anschein, dass eine bestimmte Person Aussteller ist, genügt; wirklicher Aussteller muss nicht erkennbar
  • sein.
  • Aussteller
    • Körperlichkeitstheorie: körperlicher Hersteller der Urkunde (BSK I-BOOG, Art. 110 Abs. 4 N 42)
    • Geistigkeitstheorie (h.L.): geistiger, materieller Urheber

Urkundendelikte: Aufzählung

  • Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
  • Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB)
  • Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB)
  • Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB)
  • Urkunden des Auslandes (Art. 255 StGB)
  • Grenzverrückung (Art. 256 StGB)
  • Beseitigung von Vermessungsund Wasserstandszeichen (Art. 257 StGB)
  • Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
  • Nicht strafbare Handlungen (Art. 317bis StGB)

Urkundenfälschung: Gesetzestext

  • StGB 251
  • 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • 2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Urkundenfälschung: Tatbestandsvarianten

  • Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1 StGB) Täuschung über Aussteller
  • Falschbeuurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 2 StGB) Täuschung über Inhalt
  • Gebrauch gefälschter Urkunden (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) Zugänglichmachung solcher Täuschungen

Urkundenfälschung i.e.S.: TB

  • Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1 StGB
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatgegenstand: Urkunde
    • Tathandlung: Herstellen einer unechten Urkunde
      • unechte Urkunde: wirklicher und aus Urkunde ersichtlicher Aussteller sind nicht identisch
      • Herstellen:
        • durch Fälschen einer Urkunde
        • durch Verfälschen einer Urkuidne
        • durch Blankettfälschung
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz
    • Täuschungsabsicht
      • Täter will Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwenden/verwenden lassen (BSK II-BOOG, Art. 251 N 182)
      • Erfolg der Täuschung ist unerheblich
    • Schädigungs- oder Vorteilsabsicht
      • Schädigungsabsicht
        • Absicht, fremdes Vermögen oder fremde Rechte (durch täuschenden Gebrauch der Urkunde) zu
          beeinträchtigen
        • Vermögensbegriff: wie bei den Vermögensdelikten (BGE 83 IV 77 ff)
        • fremde Rechte: alle subjektiven Rechte anderer Personen
      • Vorteilsabsicht: 
        • Erstreben einer spezifischen Besserstellung (durch täuschenden Gebrauch der Urkunde)
        • Vorteil auch zugunsten eines Dritten möglich

unechte Urkunde

wirklicher und aus Urkunde ersichtlicher Aussteller sind nicht identisch

Herstellen unechte Urkunde: durch Fälschen 

 

  • Totalfälschung: komplettes Herstellen einer unechten Urkunde
  • d.h. ganze Urkunde stammt nicht von dem daruas ersichtlichen Aussteller

Herstellen unechte Urkunde: durch Verfälschen

  • Abänderung einer bis dato echten Urkunde eines anderen im Nachhinein durch Ergänzung, Veränderung oder Beseitigung von bestimmten Teilen, sodass ein neuer Erklärungsinhalt entsteht. Die Urkunde wird durch diesen neuen erklärungsinhalt unecht, da in Bezug auf diesen der wirkliche Aussteller nicht mit dem ersichtlichen Aussteller übereinstimmt.
  • nach h.L. und Rspr. fällt darunter auch nachträgliche Abänderung einer Urkunde durch Aussteller selbst

Herstellung unechter Urkunde: durch Blankettfälschung

Vervollständigung einer blanko unterzeichneten Unterlage durch Täter mit einem Text, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen Willen des Unterzeichnenden entspricht

Falschbeurkundung: TB

  • Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 2 StGB
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatgegenstand: Urkunde
    • Tathandlung: Herstellen einer echten, jedoch unwahren («unrichtigen») Urkunde
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz
    • Täuschungsabsicht
      • Täter will Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwenden/verwenden lassen (BSK II-BOOG, Art. 251 N 182)
      • Erfolg der Täuschung ist unerheblich
    • Schädigungs- oder Vorteilsabsicht
      • Schädigungsabsicht
        • Absicht, fremdes Vermögen oder fremde Rechte (durch täuschenden Gebrauch der Urkunde) zu
          beeinträchtigen
        • Vermögensbegriff: wie bei den Vermögensdelikten (BGE 83 IV 77 ff)
        • fremde Rechte: alle subjektiven Rechte anderer Personen
      • Vorteilsabsicht: 
        • Erstreben einer spezifischen Besserstellung (durch täuschenden Gebrauch der Urkunde)
        • Vorteil auch zugunsten eines Dritten möglich

unwahre («unrichtigen») Urkunde

  • Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 2 StGB
  • wirklicher und beurkundeter Sachverhalt stimmen nicht überein
  • Achtung: Urkunde muss in dieser Variante echt sein; Tatbestand der Falschbeurkundung ist subsidiär zu
    demjenigen der Urkundenfälschung i.e.S.

Unrichtig beurkunden

  • Herstellen einer unwahren Urkunde
  • wichtig: Einfache schriftliche Lüge soll Tatbestand nicht erfüllen!
  • Gefordert wird qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 72 IV 138; BGE 138 IV 130, 134)
  • Ratio: Lüge nur strafwürdig, wenn Perpetuierungsfunktion ernsthaft berührt ist
  • Qualifizierte Lüge liegt vor, wenn Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 138 IV 130, 134; BGE 132 IV 12, 15); z.B.
    • wenn allgemeingültige, objektive Garantien Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten
      (BGE 138 IV 130); u.a. bei Prüfungspflicht einer Urkundenperson, gesetzlichen Vorschriften wie
      Bilanzvorschriften (BSK II-BOOG, Art. 251 N 84)
    • garantenähnliche Stellung des Erklärenden
    • besonderes Vertrauensverhältnis zum Empfänger

Gebrauch gefälschter Urkunden: TB

  • Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB)
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatgegenstand: Urkunde
    • Tathandlung: Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde
      • unechte oder unwahre Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
      • es genügt, dass Urkunde dem Adressaten zugänglich gemacht wird; aktive Kenntnisnahme
        nicht erforderlich
      • nicht relevant, ob Täuschung gelingt
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz
    • Täuschungsabsicht
      • Täter will Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwenden/verwenden lassen (BSK II-BOOG, Art. 251 N 182)
      • Erfolg der Täuschung ist unerheblich
    • Schädigungs- oder Vorteilsabsicht
      • Schädigungsabsicht
        • Absicht, fremdes Vermögen oder fremde Rechte (durch täuschenden Gebrauch der Urkunde) zu
          beeinträchtigen
        • Vermögensbegriff: wie bei den Vermögensdelikten (BGE 83 IV 77 ff)
        • fremde Rechte: alle subjektiven Rechte anderer Personen
      • Vorteilsabsicht: 
        • Erstreben einer spezifischen Besserstellung (durch täuschenden Gebrauch der Urkunde)
        • Vorteil auch zugunsten eines Dritten möglich