Strafrecht BT

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Kartei Details

Karten 264
Lernende 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 24.07.2020 / 16.06.2025
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Vorsätzliche Tötung: Schema

  • StGb 11
  • Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      • Täterkreis: Jedermann
      • Tatobjekt: ein anderer Mensch
      • Tathandlung: Tötung eines Menschen
      • Taterfolg: Tod eines Menschen
    2. Subjektiver Tatbestand
      • mind. Eventualvorsatz
  • Rechtswidrigkeit und 3. Schuld
    • Einwilligung des Verletzten kommt nie in Fragen (Leben als unverzichtbares Rechtsgut, StGB 114)

Vorsätzliche Tötung: Gesetzestext

  • StGB 111
  • Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe1 nicht unter fünf Jahren bestraft.

Mord: Gesetzestext

  • StGB 112
  • Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren

Mord: Schema

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Täterkreis: Jedermann
      2. Tatobjekt: ein anderer Mensch
      3. Taterfolg: Tod eines Menschen
      4. Tathandlung: besonders verwerfliche Art der Tötung eines Menschen (obj. Mordmerkmale)
        • ausserordetliche Graumsakeit
        • Heimtücke
        • Gemeingefahr
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. besondere subjektive Mordmerkmale
        • besonders verwerflicher Beweggrund
          • Habgier
          • Rache
          • extermer Egoismus / Geringschätzung des Lebens
          • sexuelle Befriedigung
        • besonders verwerflicher Zweck
          1. Eliminationsmord
          2. Verckungs- und Ermöglichungsmord (Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Totschlag: Gesetzestext

  • StGB113
  • Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

Totschlag: Schema

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      • Täterkreis: Jedermann
      • Tatobjekt: ein anderer Mensch
      • Tathandlung: Tötung eines Menschen infolge einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung
      • Taterfolg: Tod eines Menschen
    2. Subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit udn Schuld
  • Achtung:
    Doppelverwertungsverbot im Verhältnis zwischen Art. 113 StGB und Art. 19 (verminderte Zurechnungsfähigkeit), 48 StGB (Strafmilderungen). Strittig im Verhältnis zu Art. 16 (Notwehrexzess).
    -> Ein Umstand, der zu einer entschuldbaren Gemütsbewegung führt, darf nicht zusätzlich als Strafmilderung oder Strafausschluss berücksichtigt werden.

Heftige Gemütsbewegung

  • Täter gerät plötzlich in einen extremen emotionalen Zustand (Affekt) und töten einen Menschen unter dessen unmittelbaren Einfluss (Affekttat). Ein Affekt ist ein besonderer psychologischer Zustand, in welchem der Täter von starker Gefühlserregung überwältigt wird (≠ pathologischer Zustand), welcher die Fähigkeit sich zu beherrschen einschränkt.
    • sthenischer Affek = Affekt aus der Stärke (Kränkung, Wut, Zorn)
    • asthenischer Affekt = Affekt aus der Schwäche (Verzweiflung, Furcht, Angst)

grosse seelische Belastung

Handeln in grosser psychischer Zwangslage, die sich über langen Leidenszeitraum aufgebaut hat und Täter so sehr verzweifeln lässt, dass sie ihn zur Tötung eines Menschen bewegt (= chronisches Leiden).

Totschlag: Entschuldbarkeit

  • Entschuldbarkeit muss bei der heftigen Gemütsbewegung wie auch bei der grossen seelischen Belastung gegeben sein:
    • kein vorwiegendes Verschulden des Täters am Zustandekommen der Konfliktsituation
    • Durchschnittmensch der Rechtsgemeinschaft wäre in gleicher Situation auch in Affekt geraten (BGer-Praxis)
  • Wenn die Tötung eine besondere Skrupellosigkeit zum Ausdruck bringt, dürfte eine allenfalls gleichzeitige vorhandene Gemütsbewegung oder seelische Belastung kaum entschuldbar sein

Tötung auf Verlangen: achtenswerte Beweggründe

Subjektives TB: Motivation muss sich aus ethisch hochstehenden oder mind. ethisch nachvollziehbaren Überzeugungen des Täters ergeben (Mitleid, Erbarmen, Menschlichkeit ...)

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Täterkreis: jedermann
      2. Tatobjekt: ein anderer Mensch
      3. Tathandlung: Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
      4. Taterfolg: zumindest versuchter Selbstmord
    2. II. Subjektiver Tatbestand
      1. Eventualvorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Farhlässige Tötung: Gesetzestext

  • StGb 117
  • Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
    Geldstrafe bestraft.

Fahrlässige Tötung: Schema

  1. Tatbestandsmässigkeit
    1. Täterkreis: jedermann
    2. Tatobjekt: ein anderer Mensch
    3. Taterfolg: Tod des eines Menschen
    4. Tathandlung: (nicht vorsätzliche) vorhersehbare und vermeidbare Verursachung des Todes durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
      1. objektive Pflichtwidrigkeit (Abgrenzen zu erlaubtem Risiko)
      2. Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts (Adäquanzbeurteilung, nach individuellem Massstab des Täters)
      3. Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (individuell zu
        beachtende und erfüllbare Sorgfalt)
  2. Rechtswidrigkeit 
  3. Schuld

Einfache Körperverletzung: Gesetzestext

  • 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. I n leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).
  • 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

einfache Körperverlertung nach Ziff. 1: Schema

  • StGB 123
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      • Täterkreis: Jedermann
      • Tatobjekt: ein anderer Mensch
      • Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung
      • Taterfolg: Eintritt der Schädigung an Körper oder Gesundheit
      • Kausalität
    2. Subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)
      • Merke! Ziff. 1 ist Antragsdelikt (Prozessvoraussetzung)
  2. Rechtswidrigkeit und Schuld
    • Einwilligung immer möglich!
  3. Fakulatitive Strafmilderung
    • Abs. 2 soll Angriffe auch die körperliche Integrität des Menschen erfassen, die das Mass einer Tätlichkeit bereits überschritten haben, sich aber in der untersten Bandbreite der einfachen Körperverletzung bewegen.
    • Dabei sind sämtliche objektive und subjektive Umstände, namentlich auch das aggressive Verhalten des Täters, miteinzubeziehen.
    • bei Art. 123 Ziff. 2 deshalb nicht mehr möglich!

Einfache Körpeverletzung: Konkurrenzen

  • Echte Konkurrenz zu:
    • fahrlässiger Tötung (Art. 117)
    • fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2)
  • unechte Konkurrenz zu (wird «konsumiert» von):
    • allen Arten der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 – 114)

einfache Körperverlertung nach Ziff. 2: Schema

  • STGB 123 Ziff. 2(einfache Körperverletzung, qualifizierter Fall aufgrund Tatmittel (Abs. 2) oder Tatobjekt (Abs. 3-6)
  1. Tatbestandsmässigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt (Spezialfälle bei Abs. 3-6)
        • Wehrlose Person = Person, die sich gegenüber dem Angriff nicht mit einer Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann -> Wehrlosigkeit kann vielfältige Gründe haben
        • Obhuts- oder Sorgeverhältnis = gesetzliche, faktische oder vertragliche Verantwortung für Schutz von Leib und Leben des Geschädigten
        • Eheleute / eingetragene Partnerschaft 
        • Lebenspartner (gemeinsamer Haushalt, intimes Verhältnis)
      2. Erfolg: Schädigung an Gesundheit oder Körper
      3. Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung (Spezialfall bei Abs. 2)
        • Gift = Substanz, die infolge chemischer Einwirkung den Körper oder die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann -> Verletzung muss aber nicht durch Gift entstanden sein; nur Einsatz ist notwendig!
        • Waffe = Gegenstand, der ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dient und zur Verursachung schwerer Verletzungen bestimmt sind
        • Gefährlicher Gegenstand = Sache, die bei der konkreten Art ihrer Verwendung die Gefahr ei-ner schweren Schädigung mit sich bringt (≠ Körperteile, also Fäuste eines Kampfsportlers)
      4. Kausalität zwischen Erfolg und Tathandlung
    2. Subjektiver Tatbestand
      • mind. Eventualvorsatz
  2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Waffe

  • Gegenstände, die «ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen» (BGE 96 IV 19) und
  • zur Verursachung schwerer Verletzungen bestimmt

Gift

  • Substanz, die infolge chemischer Einwirkung auf menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann
  • Dosierung muss hinreichend hoch sein, um Schäden i.S.d. Art. 122 verursachen zu können (str.): Gift ist «relativer» Begriff

Gefährlicher Gegenstand

  • Sache, die bei konkreter Art ihrer Verwendung Gefahr einer schweren Schädigung mit sich bringt (BGE 101 IV 286 f.)
  • (≠ Körperteile, also Fäuste eines Kampfsportlers)

Tätlichkeiten: Gesetzesdtext

 

  • StGB 126
  • 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
  • 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
    • a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
    • b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
    • bbis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
    • c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Tätlichkeiten: Schema

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: anderer Mensch
    • Tathandlung: Ausführung der Tätlichkeit
    • Taterfolg: Physische Einwirkung, die keine Schädigung von Körper oder Gesundheit zur Folge hat
    • Besonderheit bei Abs. 2 (qualifizierte Form)
      • wiederholte Begehung an Schutzbefohlenen, Ehegatten, eingetragenem Partner oder Lebenspartner
        mit gemeinsamem Haushalt
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)
  • III / IV. Rechtswidrigkeit & Schuld

Tätlichkeit

  • das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 17; 119 IV 26)
  • geringfügiger und folgenloser Angriff auf Körper oder Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 103 IV 69)
  • P: Grenzziehung und Massstab des sozial Geduldeten

Tätlichkeit: Konkurrenz

  • Echte Konkurrenz zu:
    • fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung
  • unechte Konkurrenz, wird konsumiert von:
    • vorsätzlich begangenen Gewaltdelikten (Art. 111 ff., Art. 122 ff. Art. 133 f.)

Fahrlässige Körperverletzung: Gesezestext

  • StGb 125
  • 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes
    wegen verfolgt.

Fahrlässige Körperverletzung: Schema

  1. Tatbestandsmässigkeit
    1. ungewollte Herbeiführung des Körperverletzungserfolgs durch sorgfaltswidriges Handeln (Taterfolg entspricht Art. 123 bzw. Art. 122)
    2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
      1. Verletzung einer Sorgfaltsnorm
        • Rechtsnorm
        • Richtlinien (öffentliche und nicht-öffentliche)
        • Interne Reglemente
        • Allgemeine Verhaltensnormen für bestimmte Verkehrskreise
        • Gefahrensatz: «Wer einen Zustand schafft, der einen anderen schädigen könnte, ist verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichts-massnahmen zu treffen»
        • Übernahmefahrlässigkeit = Auftragnehmer nimmt Auftrag an, obwohl er weiss, dass er nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt (Architekt baut wegen fehlenden Kenntnissen ein Haus das einstürzt und Menschen tötet)
      2. Individuelle* Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs und Erfolgs oder der Gefährdung
        • Einschränkung der Vorhersehbarkeit durch Vertrauensgrundsatz (= Vertrauen darauf, dass sich andere sorgfaltspflichtgemäss verhalten!)
      3. Individuelle* Vermeidbarkeit des Erfolgs wenn Täter mit hinreichender Sorgfalt gehandelt hätte
      4. Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (obj. Zurechenbarkeit)
        • Schutzzweckzusammenhang: Nur zurechenbar wenn Erfolg im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm liegt.
        • Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Erfolg ist nur zurechenbar der Erfolgseintritt durch pflichtgemässes Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
        • Begrenzung der Zurechenbarkeit durch Selbstgefährdung und Mitverantwortung des Opfer
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Unterlassung der Nothilfe: Gesetzestext

StGB 128:

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,

wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unterlassung der Nothilfe: Erfasste TB

  • StGB 128
  • Nothilfe durch verletztende Person
  • Allgemeine Nothilfe
  • Abhalten oder Behindern von Nothilfe

Nothilfe durch die verletzende Person: Schema

  • STGb 128 (abstraktes Gefährdungsdelikt)
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Verursacher der Körper- oder Gesundheitsbeeinträchtigung des Opfers mind. i.S.v. StGb 123 (ob Vorsatz/Fahrlässigkeit/Rechtswidrig/Schuldhaf unbeachtlich)
    • Tatobjekt: anderer, hilfsbedürftiger Mensch
    • Tathandlung: nicht helfen trotz Zumutbarkeit
      • (-) Wenn Opfer sich selbst helfen kann
      • (+) irrelevant, ob Helfen erfolgreich war
    • Taterfolg: nicht erforderlich; abstrakte Gefährdung eines Menschen genügt
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz und Kenntnis der eigenen Verpflichtung

Allgemeine Nothilfe

  • StGB 128 / abstraktes Gefährdungsdelikt
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann, der in konkreter Situation zur Hilfe in der Lage ist
    • Tatobjekt: anderer Mensch in unmittelbarer Lebensgefahr
      • (+) Ursache Lebensgefahr irrlevent, auch selbstverschuldete Lebensgefahr
    • Tathandlung: nicht helfen trotz Zumutbarkeit
    • Taterfolg: nicht erforderlich; abstrakte Gefährdung eines Menschen genügt
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • mind. Eventualvorsatz und Wissen um unmittelbare Lebensgefahr

(unmittelbare) Lebensgefahr

  • Lebensgefahr:nach gewähnlichem Lauf der DInge besteht eine Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Rechtsgutes Leben.
  • unmittelbare Lebensgefahr: Situation, bei der keine weitere Voraussetzung nötig ist, um Lebensgefahr hervorzurufen: Leben hängt am «seidenen Faden» (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, § 4 N 67)
  • Ursache irrelevant

Ver-/Behinderung von Nothilfe

  • StGb 128
  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: anderer Mensch in unmittelbarer Lebensgefahr
    • Tathandlung: Erschwerung oder Verunmöglichung der Nothilfe
    • Taterfolg: nicht erforderlich; abstrakte Gefährdung eines Menschen genügt
  • II. Subjektiver Tatbestand
  • Vorsatz

Unterlassung der Nothilfe: Konkurrenzen

  • Echte Konkurrenz zu:
    • fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung
    • vorsätzlich begangene Körperverletzung
      • aber nur dann anzunehmen, wenn die Hilfsbedürftigkeit das mit dem Körperverletzungsvorsatz Angestrebte übersteigt, ansonsten ist das Unterlassen der Nothilfe als mitbestrafte Nachtat zu behandeln
  • Unechte Konkurrenz, Wird konsumiert von:
    • vorsätzlicher Tötung und Aussetzung

Gefährdung des Lebens: Gesetzestext

  • StGB 129: Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gefährdung des Lebens: Schema

  • I. Objektiver Tatbestand
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: Jedermann
    • Tathandlung: Mensch in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringen
      • «Gewissenlosigkeit»
      • aus sittlich besonders verwerflichen Motiven
      • «ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten»
    • Taterfolg: Eintritt unmittelbarer Lebensgefahr
      • (+) Lbenesgefährliches Würge, das nicht zu schweren Verletzungen führt
      • (+) Abgabe von Schüssen, um Person zu schüchtern
      • (+) unbegründetes Ausbremsen (Vollbremse) auf Autobahn
  • II. Subjektiver Tatbestand
    • Vorsatz (insb. «sicheres Wissen des Täters um Gefahr, also Möglichkeit des Erfolgseintritts») Skrupellosigkeit
      • (-) Eventualvorsatz

Raufhandel

  • = tätliche und wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. 
  • wechselseitig = beide Parteien müssen aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung teilnehmen, weshalb auch der Abwehrende ein Beteiligter ist

Gefährdung des Lebens: Konkurrenzen

  • Echte Konkurrenz zu:
    • fahrlässigen Tötung
    • vorsätzlich und fahrlässige Körperverletzungen (anders Rechtsgut)
  • wird konsumiert von:
    • vorsätzliche Tötungen
    • lebensgefährlicher Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1)
    • Aussetzung

Raufhandel: Gesetzetext

  • 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge
  • hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • 2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

Raufhandel: TB

  • StGb 133 / abstraktes Gefährdungsdelikt
  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Täterkreis: an Raufhandel Beteiligte
      • Tatobjekt: Jedermann
      • Tathandlung: Beteiligung an einem Raufhandel
        • (+) Streit zw. zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn Dritter tätlich eingreift
        • Angriff wird zum Raufhandel, wenn sich Opfer wehr
        • Strafbar ist auch wer aus dem Kampf ausscheider, bevor die Auseinandersetzung zu einer Verletzung geführt hat
        • auch nur psychische Mitwirkung (Anfeuern, Ratschläge) stellen eine Beteiligung dar, sofern mind. drei Personen sich raufen  (zwei Personen, die sich raufen und einer der anfeuert ≠ Raufhandel)
      • Taterfolg: nicht erforderlich
    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • mind. Eventualvorsatz bezgl. Beteiligung und Anzahl Personen
    • 3. Objektive Strafbarkeitsbedingung
      • Tod oder Körperverletzung eines Menschen infolge des Raufhandels
        • (+) auch bei unbeteilligtem Dritten
        • (+) mus nicht vom Vorsatz erfasst sein
  • II. Rechtswidrigkeit und Schuld
    • Art. 133 Abs. 2: jemand, der nur schlichtet oder abwehrt ist nicht strafbar.
    • Abwehren umfasst auch aktive Tätlichkeiten des Angegriffenen, sofern diese nicht über das erforderliche Mass hinausgehen.

Raufhandel: Konkurrenzen

  • echte Konkurrenz zu Art. 129 StGB, da Art. 133 StGB im Gegensatz zu Art. 129 StGB die Gesundheitsgefährdung
    mehrerer beinhaltet
  • Beteiligte, welche nachweislich Verletzungshandlungen beim Raufhandel begangen haben, sind
    neben Art. 133 StGB auch wegen Art. 111ff., 117, 122f. oder 125 StGB strafbar (BGE 83 IV 192, 118 IV 229)
  • Konsumiert: Tätlichkeit