Raumplanungs- und Baurecht
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Utilisateurs | 12 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 13.07.2020 / 22.06.2025 |
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Durch wen erfolgt die Bearbeitung des Baugesuchs?
- Innerhalb der Gemeinde findet eine Ämterzirkulation statt. Um das Verfahren zu beschleunigen werden die Gesuchs-unterlagen üblicherweise in mehreren Exemplaren eingereicht. Gleichzeitig erfolgt die Bearbeitung durch die kanto-nalen Stellen,falls eine oder mehrere kantonale Beurteilungen erforderlich sind.
Wie erfolgt die Koordinaiton, wenn zur Beurteilung der Bewilligung kommunale als auch kantonale Behehörden zuständig sind?
- BVV 8 ff.
- Gesamthafte Koordination ist Aufgabe der kommunalen Baubehörde (BVV 9 I lit. a).
- Koordination der kantonalen Stellungnahme ist Aufgabe der kantonalen Leitstelle (BVV 9 II), welche bei Vorliegen mehrerer kantonalen Entscheide diese zu einer Verfügung (= Gesamtentscheid) zusammenfasst (BVV 12).
Wer eröffnet den Entscheid über das Baugesuch?
- Der kommunale und (allenfalls) kantonaler Entscheid werden dem Gesuchsteller durch die kommunale Behörde gleichzeitig zugestelltt
- AUSNAHME: Eröffnung erfolgt durch kantonale Leitstelle, wenn keine kommunale Bewilligung nötig ist (BVV 12 II).
Innert welcher Fristen müssen die Baugesuche behandelt werden?
- 4 Monate ab Abschluss Vorprüfung für Neubau- und grössere Umbauvorhaben
- 2 Monate ab Abschluss Vorprüfung für übrige Bauvorhaben
- Bei den Behandlungsfrist handelt es sich um Ordnungsfristen. Sie können grossmehrheitlich in der Praxis eingehalten werden.
Wann kommt das Anzeigeverfahren zur Anwendung?
- Vorliegen eines Bauvorhaben von untergeordneter Be-deutung (vgl. nicht abschliessende Liste in BVV 14)
- (+) auch bei Änderung eines durch eine Stammbewilligung (= erste Bewilligung) bereits bewilligten Projekts, sofern es sich nicht um grössere Änderungen im Sinne eines Alternativprojekts handelt.
- keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt sind ODER berechtigte Dritte Einverständnis zum Bauvorhaben gegeben haben (BVV 15 II); und
- keine Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind (PBG 338b)
Was sind die Unterschiede vom Anzeigeverfahren zum ordentlichen Bewilligungsverfahren
- Zuständigkeit kann an Bauvorstand oder sachkundigen Beamten delegiert werden (idR Baukommission) (PBG 325 II)
- Keine Aussteckung
- Keine öffentliche Bekanntmachung
- Behandlungsfrist von 30 Tagen
- Möglichkeit der stillschweigenden Bewilligung, d.h. Bewilligung wenn nicht innert 30 Tagen Verfügung erlassen wird (BVV 18 III).
- Strittig, ob mit Bewilligungsbegriff nach RPG 22 vereinbar.
- ABER: idR werden Pläne mit einem Stempel als Ausdruck der behördlichen Zustimmung dem Gesuchsteller zurückgesandt (= Stempel-Anzeigeverfahren)
- Verfügung ist zu erlassen, wenn Nebenbestimmungen erforderlich sind!
Weshalb gibt es zahllose Bauten, die gegen geltendes Recht verstossen d.h. baurechtswidrig sind?
Bauwerke übersteigen die Geltungsdauer baurechtlicher Erlasse und nutzungsplanerischer Festlegungen häufig. Bauten entsprechen nachträglich nicht mehr Vorschriften.
Was schützt die Besitzstandsgarantie?
Die Besitzstandsgarantie schützt den Besitzstand, d.h. die unter früherem, heute nicht mehr in Kraft stehendem Recht erworbenen Rechtspositionen. Im Baurecht bezieht sich die Besitzstandsgarantie auf unter früherem Recht erstellte Bauten und Anlagen oder gemäss früherem Recht zulässige Nutzungen.
Unter welchen Vss dürfen nachträglich rechtswidrig gewordene Bauten und Anlagen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden?
Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden (= erweiterte Besitzstandsgarantie), wenn folgende VSS vorliegen:
- Nichtvorliegen von überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen; und
- Nichteintreten von neuen oder weitergehende Abweichung von Vorschriften, vorbehalten einer Ausnahmebewilligung gemäss PBG 220; und
- bei Änderung einer vorschriftswidrig gewordenen Nutzung in eine andere vorschriftsgewordene Nutzung: Baute oder Anlage eignet sich nicht für eine zonengemässe Nutzung, wobei eine umfassende Gesamtbetrachtung notwendig ist (Bausubstanz, Architektur, innere Struktur der Baute, Lage und Umgebung, notwendigen Aufwendungen für andere Nutzungen).
- Kann eine Baute nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand einer zonenkonformen Nutzung zugeführt werden, so geht der Schutz der in die bestehende Baute investierten Mittel dem Interesse an der lückenlosen Durchsetzung der geltenden Nutzungsordnung vor (Bsp. Zulässigkeit der Umnutzung einer zonenwidrigen Drogenklinik in ebenfalls zonenwidriges Durchgangsheim für Asylsuchende).
Was meint 'neubauähnliche Umgestaltung'?
- Eine neubauähnliche Umgestaltung liegt vor, wenn ein bestehendes, ganz oder teilweise baurechtswidriges Gebäude derart verändert wird, dass es unter Würdigung aller Umstände seine bisherige Identität verliert, d.h. wenn:
- Änderung objektiv derart eingreifend ist, dass bisherige Konstruktion und Organisation des Gebäudes nicht mehr erkennbar ist; und
- subjektiv eine Gesetzesumgehung beabsichtigt wird.[1]
- (+) Wenn Berufung auf erweiterte Besitzstandsgarantie nicht darauf abzielt, bestehende Investitionen zu schützen, sondern es ausschliesslich oder vorwiegend darum geht, die Anwendung der für einen Neubau geltenden Vorschriften zu verhindern
- [1] ratio: Sonst Widerspruch zu haushälterische Bodennutzung und Siedlungskonzentration wenn Abbruch von sinnvoll erneuerbarer Bausubstanz erfolgt.
Inwiefern geniessen neubauähnlcihe Umgestaltungen die Besitzstandsgarantie?
gar nicht!
Wie sind Fälle von neubauähnlicher Umgestaltung zu behandeln?
Diese Fälle sind gleich zu behandeln wie ein Neubauvorhaben, d.h. muss Bau- und Nutzungsvorschriften einhalten, d.h. die Besitzstandsgarantie greift nicht!
Wie sind ursprünglich rechtswidrige Bauten und Anlagen zu unterscheiden?
Zu unterscheiden ist zwischen formell (verfahrensmässig) und materiell (inhaltlich) rechtswidrigen Bauten und Anlagen
Was ist eine formell rechtswidrige Baute oder Anlage?
Eine Baute ist formell rechtswidrig, wenn sie ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung erstellt wurde.
Welche Wirkung hat eine formell rechtswidrige Baute oder Anlage?
- Vorsorgliche Massnahme (Baustopp).
- Anordnung, dass Baugesuch eingereicht wird.
- Nachträgliche Durchführung des Bewilligungsverfahren.
- Busse (PBG 340).
- ≠ Beseitigung der Baute (Verhältnismässigkeitsprinzip!).
Wann ist eine Baute formell rechtmässig, aber materiell rechtswidrig?
Baute ist formell rechtmässig, aber materiell rechtswidrig, wenn sie zwar bewilligt wurde, die Baubewilligung aber materiell fehlerhaft ist.
Welche Wirkung hat eine formell rechtmässige, aber materiell rechtswidrige Baute?
- Es stellt sich die Frage des Widerrufs der Baubewilligung. Mangels besonderer gesetzlicher Regelung kommen die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung, d.h. es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen:
- Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (Legalitätsprinzip); und
- Interesse an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit.
- Spätestens nach Bauvollendung wird die Baubewilligung idR unwiderrufbar sein, da das Interesse am Vertrauensschutz und Rechtssicherheit grösser ist.
- Dann Bestandesschutz (≠ Erweiterte Besitzstandsgarantie!)
Wann ist eine Baute formell und materiell rechtswidrig?
- Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (PBG 341)
- Grundsätzlich verwirkt Anspruch auf Wiederherstellung nach 30 Jahren (ZGB 662 analog; BGer)[1]
- [1] Unklar, ob Verwirkungsfrist auch für Bauten ausserhalb der Bauzone gilt. Gemäss früherer Rechtsprechung des BGer wohl eher nicht. In neuer Rechtsprechung hat es aber obiter dictum ausgeführt, dass kein Anlass besteht, solche Bauten anders zu behandeln.
- ABER: kürzere Verwirkungsfrist wenn man sich auf Vertrauensschutz berufen kann, wobei insbesondere Gutgläubigkeit vorausgesetzt ist.
- ABER: längere Verwirkungsfrist, wenn Wiederherstellung zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist oder andere erhebliche Interessen.
- Grundsätzlich verwirkt Anspruch auf Wiederherstellung nach 30 Jahren (ZGB 662 analog; BGer)[1]
- ABER im Sinne der Verhältnismässigkeit sind formell und materiell rechtswidrige Bauten nicht ohne weitere Prüfung zu beseitigen. Ob sie bestehen blieben können oder abgebrochen werden müssen, ergibt sich vielmehr aufgrund einer Abwägung der sich gegenüberliegenden Interessen, wobei insb. das Mass der Abweichung von den Vorschriften, der Grad der Gut- bzw. Bösgläubigkiet sowie dieren wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen sind.
Was muss nach Abschluss eines Nutzungsplans gemacht werden?
- Nutzungspläne sind öffentlich aufzulegen, d.h.
- Auflage von Rahmennutzungsplänen;
- Auflage von Sondernutzungsplänen;
- AUCH inkl. dazugehörige Bau- und Nutzungsvorschriften
- ≠ Auflage von Planentwürfen (-> hier nur Mitwirkungsrecht gemäss RPG 4 II), d.h. diesbezüglich besteht ein eingeschränkter Anspruch auf rechtliches Gehör.
Was sieht die Rechtsweggarantie im RPG vor?
Die Kantone müssen mind. 1 Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne, welche gestützt auf das RPG oder Ausführungsbestimmungen erlassen wurden, vorsehen (-> ergibt sich bereits aus dem BGG, wonach Entscheide in öff.-rechtlichen Angelegenheiten und Erlasse gemäss BGG 82 mit Beschwerde in öff.-rechtlicher Angelegenheit beim Bundesgericht (und somit auch bereits vorgängig kantonal) anfechtbar sind, weshalb RPG 33 II ersatzlos gestrichen werden könnte!).
Welche Mindestanforderungen an die Beschwerdelegitimation werden vorausgesetzt voraus?
- (RPG 33 III lit. a, vgl. PBG 338a; VRG 21)
- Legitimation muss in gleichem Umfang wie für die Beschwerde in öff.-rechtlicher Angelegenheit gemäss BGG gewährleistet sein (ergibt sich auch schon aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gemäss BGG 111 I, weshalb RPG 33 III lit. a ersatzlos gestrichen werden könnte).
- Es genügt also ein Berührtsein in schutzwürdigen Interessen (BGG 89 I).
Welche Mindestanforderungen an die Kognition stellt das RPG auf?
- RPG 33 III lit. b, vgl. VRG 20)
- Wenigstens eine Beschwerdebehörde muss volle Kognition (Sachverhalts-, Rechts-, und Ermessenskontrolle[1]) haben (-> geht über Anforderungen gemäss BGG 110 iVm 86 II hinaus, welche nur gerichtliche Rechts- und Sachverhaltskontrolle verlangt!).
- [1] ABER: Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz zulässig, insbesondere wenn die Ausübung des planerischen Ermessens von der Gemeindeautonomie geschützt ist.
Nach welchem Modelll ist das Rechtsmittelverfahren im Kanton gemäss RPG auszugestalten=
Einheitliche Rechtsmittelinstanz (RPG 33 IV): Konzentrationsmodell bei Rechtsmittel, d.h. eine einheitliche Rechtsmittelinstanz für das ganze Kantonsgebiet.
Wie ist der Rechtsschutz grds. ausgestaltet?
- Anordnung (= Verfügung) der Baubehörde
- Rekurs an Baurekursgericht (BRG)
- Beschwerde an Verwaltungsgericht
- Beschwerde in öff.-rechtlichen Angelgenheiten an BGer
Wie ist das Baurekursgericht organisiert bzw. welche Charakteristika weist es auf?
- erstinstanzliches kantonales Spezialverwaltungsgericht
- Sitz in Zürich
- richterliche Unabhängigkeit (PBG 336 I)
- Administrativ ist es dem VGer unterstellt (PBG 336 II)
- 4 Abteilungen, welche örtlich für je einen Baurekursgerichtskreis zuständig sind
- Abteilung 1: Zürich und Dietikon
- Abteilung 2: Affoltern, Horgen, Meilen
- Abteilung 3: Uster, Pfäffikon, Hinwil
- Abteilung 4: Winterthur, Bülach, Dielsdorf, Andelfingen
- Abteilungspräsident und Gerichtsmitglieder sind nebenamtlich tätig
Interdisziplinäre Besetzung aus Juristen und Fachleuten der Baubranche (Architekten, Ingenieure
Wie läuft das Verfahren vor Baurekursgericht ab?
- Prüfung Eintretensvoraussetzungen
- Allenfalls vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung des Rekurses (PBG 339)
- Ansetzen einer 30-tägigen Frist für Rekursantwort (= Vernehmlassung) an Gegenpartei (VRG 26b) & Beizug vorinstanzliche Akten (VRG 26a I)
- Möglichkeit des Replikrechts, d.h. Stellungnahme zu Eingabe der Gegenpartei
- idR Durchführung Augenschein durch Gericht oder Delegation, um eine gütliche Einigung herbezuführen (-> gelingt in 1/3 der Fälle)
- Entwurf schriftlicher Urteilsantrag durch Gerichtsschreiber, der Grundlage für Beratung und Entscheid bildet
- Entscheid durch idR 3-er Besetzung (PBG 335)
- volle Kognition (VRG 20 I), wobei es sich in Ermessensfragen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat, wenn Gemeindeautonomie betroffen
- Behandlungsfrist von 6 Monaten (Durchschnitt 3.8 Monate), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt
- Ausfertigung und Versand des Entscheids
Wie läuft das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ab?
- Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach VRG 41 ff., unter Ergänzung von PBG 338a ff., VRG 4a ff., ZPO und GOG (VRG 70 f.). Es unterscheidet sich nicht gross vom Rekursverfahren. Wesentliche Unterschiede sind:
- keine Kognition bzgl. Ermessenskontrolle (VRG 50)
- idR kein Augenschein, sondern nur Beachtung Augenscheinprotokoll des BRG
Was müssen Dritte erfüllen, damit sie gegen eine Baubewilligung bzw. gegen eine damit zusammenhängende kantonale Verfügung Rekus erheben können?
- Zu beachten ist, dass Dritte, welche Ansprüche nach PBG wahrnehmen möchten, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen müssen (PBG 315 I). Unterlässt er dies, hat er sein Rekursrecht verwirkt (auch wenn die Voraussetzungen der Rekurslegitimation erfüllt wären). Als öff. Bekanntmachung gilt:
- idR die Aussteckung;
- wenn keine Aussteckung möglich ist (insb. bei Zweckänderungen und inneren Umbauten): Publikation im Amtsblatt
- insb. hier wirkt sich die Zürcher Regelung streng aus, wohl hart an der Grenze dessen, was die Rechtsweggarantie und der Anspruch auf rechtliches Gehör noch erlauben!
- Mit dem PBG wurde die Baueinsprache abgeschafft. Viele Kantone kennen aber ein solches Einwendungsverfahren, bei welchem Anstössern des Baugrundstücks die Einreichung eines Baugesuchs von Amtes wegen mitgeteilt wird. ABER: Ähnliche Wirkungen eines Einwendungsverfahrens können wie folgt erreicht werden:
- Gespräche zwischen Bauherr und Drittem, nachdem dem Bauherrn die Einwendungen des Dritten bekannt gegeben wurden (PBG 315 II);
- Bauherr kann Rekurs erheben und gleichzeitig bei der Baubehörde ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Das Rekursverfahren wird für die Zeit des Wiedererwägungsverfahren sistiert. Ändert die Baubehörde ihre Verfügung, wird der Rekursverfahren gegenstandslos. In solchen Fällen hat ein Wiedererwägungsgesuch, verstärkt mit einem Rekurs, eine ähnliche Wirkung wie eine Einsprache.
Welches Problem ensteht bei Projektänderung, welche im Anzeigeverfahren durchgeführt werden sollen mit Dritten?
Alle baurechtlichen Entscheide sind dem Dritten bis zu einer neuen Aussteckung bekannt zu geben (PBG 316 II). Deshalb dürfen Projektänderungen nur dann im Anzeigeverfahren, d.h. ohne neue Aussteckung und Bekanntmachung ergehen, wenn sie untergeordneter Natur sind. Wenn ein andersartiges Bauprojekt vorliegt sind den Dritten erneut Verfahrensrechte einzuräumen (Abgrenzung im Einzelfall schwierig, im Zweifelsfall aber ordentliches Verfahren). Ergeht die Baubewilligung zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhält der Dritte aber auf anderem Weg Kenntnis davon, ist ihr Rekursrecht nicht verwirkt; er darf aber nach guten Treuen mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig zuwarten.
Nenne Vss der Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation
- Besonderes Berührtsein durch Anordnung (= spezifische Beziehungsnähe)
- (+) sicherlich direkter oder durch Strasse abgetrennter Nachbar
- (+) wenn von Anlage mit grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf eigenes Grundstück gelangen
- (+) wenn Anlage besonderer Gefahrenherd darstellt
- schutzwürdiges (rechtliches oder tatsächliches) Interesse an Aufhebung oder Änderung der Anordnung hat,
- (+) auch wenn Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinstimmt, das durch die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Norm geschützt wird. Der Nachbar kann somit die Überprüfung aller Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken, sodass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht.
- (–) wenn kein praktischer Nutzen (nur Geltendmachen öff. Interessen)
- (+) Verletzung Konzentrationsprinzip bei Rekurs gegen Nutzungsplan, wenn dies Auswirkungen auf die nutzungsplanerische Situation in der näheren Umgebung des Rekurrenten haben könnte
Was meint Beiladung?
Wenn eine Baubewilligung verweigert wurde und dies durch den Bauherrn angefochten wurde, sind Dritte, welche rechtzeitig ein Zustellungsbegehren gestellt hatten, im Rekursverfahren beizuladen, d.h. es ist ihnen Gelegenheit zu geben, als Parteien mit allen Rechten und Pflichten am Verfahren teilzunehmen.
-> Sonst offenkundige Gehörsverweigerung!
Unter welchen Vss könnene kantonale Verbände die ideele Verbandsbeschwerde erheben?
- Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens 10 Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, können unter anderem Rekurs und Beschwerde erheben gegen:
- Anordnungen gemäss III. Titel PBG;
- NUR, wenn Anordnung die Aufhebung einer förmlichen Unterschutzstellung oder der Entlasung eines Schutzobjekts aus dem Inventar bezweckt (vgl. PBG 338b II)!
- Anordnungen gemäss § 238 Abs. 2;
- Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Können kantonale ORganisationen auf Bundesebene Beschwerde im eigenen Namen führen?
Auf Bundesebene sind kantonale Organisationen nicht zur Beschwerdeführung im eigenen Namen legitimiert. Vor BGer können Sie nur geltend machen, im kantonalen Verfahren seien ihre Parteirechte - z.B: Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt worden.
Wann ist eine Behördenbeschwerde möglich?
Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
Was gilt als Entscheid i.S.d. BGG?
- BGG 82 lit. a
- Als Entscheid gilt ein individuell-konkreter Hoheitsakt, d.h. eine behördliche Anordnung im Einzelfall, mit der ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich geregelt wird.
- (+) Entscheid VGer
- (–) allgemeine Hinweise/Empfehlungen einer Behörde
- (–) Gesuch einer Gemeinde an kantonale Behörde, eine Planungszone zu erlassen oder zu verlängern
Welche Entscheidarten gibt es nach dem BGG?
- Endentscheid (BGG 90), d.h. Entscheid, welcher das Verfahren abschliesst
- (+) Einleitung eines Quartierplanverfahrens, sofern kantonales Recht vorsieht, dass bestimmte Einwendungen nur gegen Einleitungsbeschluss geltend gemacht werden können und später ausgeschlossen sind -> ist so in ZH, da bestimmte Begehren vor zweiter Grundeigentümerversammlung gestellt werden müssen (PBG 155)
- Zwischenentscheid (BGG 93)
- (+) gemäss BGer Vorentscheid iSv PBG 323
- Somit kann Vorentscheid nur angefochten werden, wenn Vorentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (was aber regelmässig der Fall sein dürfte).
- a.A. Griffel, welcher Vorentscheid i.S.v. PBG 232 als Teilentscheid iSv BGG qualiziert.
- (+) gemäss BGer Vorentscheid iSv PBG 323
- Teilentscheid (BGG 91)
Welche Beschwerdegründe können vor Bundesgericht vorgebracht werden?
- Es können Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. BGG 95). Bei den Planungszielen und Planungsgrundsätzen des RPG handelt es sich um Bundesrecht. Diesbezüglich gilt folgendes:
- (+) Verletzung des Konzentrationsprinzips (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.6)
- (+) Planungsgrundsätze gemäss RPG 3 (vgl. BGer 1C_157/2014 E. 3.3-3.10)
- (?) Planungsziele gemäss RPG 1
Inwieffern ist der Bund / Kanton / Gemeinde zur Beschwerde vor Bundesgericht leigitmiert?
- Kanton und Gemeinde in folgenden Angelegenheiten
- Entschädigung als Folge von Eigentumsbeschränkungen
- Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
- Ausnahmebewilligungen iSv RPG 24 ff.
- Bundesamt für Landwirtschaft bei Vorhaben, die Fruchtfolgeschäden beanspruchen
- Bundeskanzlei und Departemente des Bundes, wenn der Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzt (BGG 89 II lit. a)
- Bundesamt für Raumentwicklung im gesamten RPG erfassten Sachbereich (BGG 89 II lit. a iVm RPV 48 IV)
- Gemeinden allgemein bei Verletzung der Gemeindeautonomie (BGG 89 II lit. c)
- Die Beschwerdebefugnis der Bundesbehörden ist abstrakter Natur, d.h. es bedarf kein spezifisches schutzwürdiges Interesse.
- Bundesbehörden haben lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht sich im kantonalen Verfahren bereits einzubringen (BGG 111 II). Deshalb sind Bundesbehörden nicht an eine Einschränkung des Streitgegenstandes im kantonalen Rechtsmittelverfahren gebunden, d.h. neue Anträge und reformatio in peius möglich.
Gibt es eine ideele Verbandsbeschwerde nach RPG?
- Keine ideelle Verbandsbeschwerde nach RPG; ABER ideelles Verbandsbeschwerderecht nach NHG 12 bzgl.
- Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
- Ausscheidung und Dimensionierung von Bauzonen nach den in RPG 15 enthaltenen Kriterien
- ≠ Kantonale ideelle Verbandsbeschwerde gem. PBG 338b -> Kantonale Organisationne können nur geltend machen, im kantonalen Verfahren seien ihre Parteirechte vereltzt worden!
Können Sachpläne angefochten werden?
- Sachpläne von Bundesrat festgelegt (RPV 21 I)
- Direkte Anfechtung von Sachplänen also ausgeschlossen (vgl. BV 189 IV, VGG 33 lit. a und b), BGG 86-88 und 113)
- akzessorische Überprüfung auf Iihre Gestzes- und Verfassungsmässigkeit im Anwendungsfall möglich
- Gemeinde kann Sachplan akzessorisch prüfen - Sachplan im Plangenehmigungsverfahren vorfrageweise prüfen