Lernkarteikarten II
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Kartei Details
Karten | 59 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 25.06.2020 / 08.02.2021 |
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Bildung und Verwendung der offenen Reserven
> Erste Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve?
> Zweite Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve?
> Generell zu berücksichtigen?
> Zuweisung an Kapitalreserven?
> Erste Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve:
- 5% vom Jahresgewinn muss solange vorgenommen werden, bis die gesetzlichen Gewinnreserven & gesetzlichen Kapitalreserven 20% des AKs erreicht hat
- GeVo muss nicht berücksichtigt werden -> da schon im VJ zugeteilt, ein VeVo kann jedoch abgezogen werden -> falls VeVo grösser als Jahresgewinn, dann keine Zuteilung nötig
- Zuweisung verzichten, wenn Jahresgewinn sehr klein ist -> muss aber in den folgenden Jahren nachgeholt werden
- Keinen Einfluss bei: Geschäftsjahr mehr/weniger als 1 Jahr
> > Zweite Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve:
- Gewinnausschüttungen aus Reserven müssen bei der zweiten Zuweisung (10% der Beträge) berücksichtigt werden
- Geschäftsjahr mehr/weniger als 1 Jahr muss Zuweisung auf ein 1 Jahr umgerechnet werden
- übernimmt bei einer Gratiskapitalerhöhung das UN die VST, dann ist dies eine Gewinnausschüttung -> zweite Zuweisung nötig
- Keine Zuweisung nötig, wenn gesetzliche Reserven & Kapitalreserven 50% AK erreichen
> Generell zu berücksichtigen:
- Holdingsgesellschaften: Befreit von zweiten Zuweisung (OR 671), gilt wenn mehrheitlich Beteiligungen
- Verwendung der gesetzlichen Reserven & Kapitalreserven: solange nicht 50% AK erreicht nur für Deckung von Verlusten, Durchhalten Krisenzeiten, Massnahmen Arbeitslosigkeit, >50% dann unter Berücksichtigung von Minusposten "eigene Aktien" freies EK und kann ausgeschüttet werden
- Ausschüttung Agio: Gesetzeskonflikt (680 nicht ausgeschüttet -> 671 keine Zuw. >50% AK), generell Auffassung für eine mögliche Ausschüttung: effektive Ausschüttungssperre fehlt, bei Verbot ist Agio strenger als AK zu behandeln, etc.
- Aufwertungsreserve: Auschüttungssperre, kann nur durch Umwandlung in AK, durch Veräusserung oder Wiederabschreibung aufgelöst werden
> Zuweisung an Kapitalreserven?
- Agio, solange nicht für erfolgsneutrale Abschreibung oder Wohlfahrtszwecke verwendet wird, gehört zu den Kapitalreserven
- Kaduzierungsgewinne
- Buchgewinne aus Kapitalherabsetzung (sollte erfolgsneutral über Abschreibungen verwendet werden, falls betriebswirtschaftlich aber keine solche erforderlich ist, dann Zuweisung an Kapitalreserven)
Bildung und Verwendung der offenen Reserven
Generell?
Generell:
- a.o. Ausschüttung kann auch zusätzlich zu bereits ordentlicher Ausschüttung erfolgen -> muss zur ordentlichen hinzugezählt werden, um Höhe für nötige Reservezuweisung zu ermitteln -> zudem ein Bericht der RS, ob Ausschüttung Gesetz & Statuten entspricht -> falls RS nicht aufgefordert -> dann Beschluss nichtig
- Interimsdividene: in CH nicht zulässig, werden trotzdem solche beschlossen, dann gelten diese als Vorschüsse und sind als Forderung zu buchen (kann zurückverlangt werden). Kann jedoch erfolgen bei: 1. Auflösung / Stillegung Geschäft 2. Vereinheitlichung Abschlussdatum zum Konzern (Anhang offenlegen) 3. Sitzverlegung von Ausland in CH 4. andere betriebswirtschaftliche Gründe
- Bauzinsen: müssen in Statuten geregelt sein (dauernde Anlage, Dauer -> Verlängerung nicht möglich, erlischt bei Inbetriebnahme)
- Gewinnausschüttung bei Genossenschaften: falls nichts in Statuten -> dann an Genosschenschaftsvermögen zugeschlagen, ohne Verteilschlüssel in Statuten geregelt -> nach Massgabe der Nutzung der genossenschaftlichen Einrichtung -> 5% Gewinns muss in die gesetzliche Gewinnreserve (Genossenschaften ohne Anteilsscheine mind. 20 Jahr, Genossenschaften mit Anteilsscheinen bis Reserve 20% Genossenschaftskapital erreicht -> jedoch Ausschüttung in Prozenten des Anteilscheinkapitals nicht höher als landesüblicher Zinssatz für langfr. Darlehen)
Eigene Kapitalanteile
> eigene Kapitalanteile AG?
> eigene Stammanteile GmbH?
> eigene Kapitalanteile AG:
- kann nur erworben werden, wenn frei verwendbares EK zur Verfügung steht
- Limite (OR 659): 10% vom AK, im Zusammenhang mit Übertragbarkeitsbeschränkungen Namensaktien 20%
- Limite überschritten: innert 2 Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten
- VST: wird als Teilliquidation verstanden, wenn Anteile nicht innert 6 Jahren veräussert werden, wird 10% /20% Limite überschritten, dann unverzüglich als Teilliquidation (sprich nach zwei Jahren) qualifiziert. Ausnahme bei Verpflichtung von Wandel- Optionsanleihen oder Mitarbeiterbeteiligungsplänen -> Frist bis Erlöschung längstens jedoch 6 Jahren
- Stimmrecht eigener Aktien ruhen
- Dividene: würde Beteiligungsertrag geben, welcher wieder im Jahresgewinn endet -> somit verzicht auf DivZhl. Antrag des VRs über Verwendung des Bilanzgewinns nicht auf das gesamte AK sondern nur auf den dividendenberechtigten Teil
> eigene Stammanteile GmbH:
- kann nur erworben werden, wenn frei verwendbares EK zur Verfügung steht
- Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten müssen aufegehoben werden
- Limite (OR 783): 10% vom Stammkapital, im Zusammenhang mit Übertragsbarkeitsbeschränkungen 35%
- Limite überschritten: innert 2 Jahren veräussern oder durch Kapitalherabsetzung vernichten
> Buchführung:
- Als Minusposten zum Anschaffungswert (keine Wertanpassung bei Folgebewertung -> nur Zugänge & Veräusserung, Vernichtung)
- Verbuchung: 1. erfolgsneutral (direkt in freiwilige Gewinnreserven oder Kapitalreserven) 2. erfolgswirksam
- Verbuchung: Methode muss im Anhang offengelegt werden und muss stetig angewandt werden
- Bewertung: wird nicht alles veräussert Ermittlung via eindeutige Identifikation, gewicht. Durchschnitt, Fifo, Lifo -> Fifo zwingend bei Beurteilung einer Teilliqu.
- Verbuchung: Reduzierung Nennwert im Grundkapital, Mehr/Mindererlös in freiwillige Gewinnreseven / Kapitalreserven), Reduzierung eigene Kapitalanteile (Minusposition) zum Anschaffungswert
- Ausweis Anhang: 1. Anzahl eigene Kapitalanteile sowie Anteile der UNs, an welchen das eigene UN beteiligt ist 2. Erwerb & Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen zu denen sie erworben/veräussert wurden
Stille Reserven
> Begriffliches?
> Begriffliches:
Unterscheidung Zwangsreserven & Willkürreserven:
1. Zwangsreserven: Differenz zwischen tatsächlichem Wert und gesetzlichen Höchstwerten, z.B. Wertzunahme von Grundstücken (Auflösung muss im Anhang nicht offengelegt werden, ebenfalls auch nicht die Schwankungsreserve)
2. Willkürreserven: Differenz zwischen gesetzlichen Höchstwerten und Buchwerten (Auflösung muss im Anhang offengelegt werden)
Aufteilung Willkürreserven:
1. Wiederbeschaffungsreserven: sollen der Substanz- Eigenkapitalerhaltung dienen (beschränkt auf die Höhe der Wiederbeschaffungszwecke, gewöhnlich nur im Bezug auf Sachanlagen von Bedeutung)
2. Stille Reserven, welche darüber hinaus gebildet wurden: nicht für EK-Erhalt sondern zur Sicherung des dauernden Gedeihens des UNs
Entstehungsgründe:
1. bewusste Bildung
2. früher vorgenommene WB, welche keine Notwendigkeit mehr haben, werden nicht aufgelöst -> Reservecharakter
3. Zwangsreserven: ohne Zutun entstehen
> Generell:
- Arbeitgeberbeitragsreseve mit Verwendungsverzicht = keine stillen Reserven
- Arbeitgeberbeitragsreserve ohne Verwendungsverzicht = stille Reserven
- Ausweis im Anhang generell: Auflösung der netto stillen Reserven (sprich Summe Bildung minus Summe Auflösung ohne Änderungseffekte von latenten Steuern)
- Wesentliche Auflösung: immer auch im Verhältnis zum Jahresergebnis beurteilen
Verdeckte Gewinnausschüttung
> Begriffliches?
> Erscheinungsformen Konzern?
> Erscheinungsformen Einmann-Familiengesllschaft:
> Verstösse / Problematik?
> Begriffliches:
- geldwerte Leistung an Gesellschafter oder nahestehenden Personen
- ohne Gegenleistung, welche unbeteiligten Dritten nicht erbringen würden
- Gewinnbezüge, die nicht auf ordentlichem Wege (via Gewinnfeststellung und anschliessende Gewinnausschüttung) erfolgen
- zu hohe Aufwendungen ode zu niederige Erträge (Gewinnvorwegnahme)
> Erscheinungsformen Konzern:
- nicht marktkonforme Transferpreise
- überhöhte Aufwendungen für Linzengebühren, Royalties, Mmgt Fees, Zinsen, unterpreisliche Verrechnungen
- Sachwertdividende zum Buchwert anstelle höherer Marktwert
> Erscheinungsformen Einmann-Familiengesllschaft:
- überhöhte Personalaufwand (Saläre, Provisionen, Spesen, Honorare)
- nicht marktgerechte Zinssätze (zu niederig verzinst bei Darlehen an Aktionären,zu hoch verzinst bei Darlehen von Aktionären)
- nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand (Privatausgaben)
- unentgeltliches Zuverfügungstellung von Anlagegütern für Privatgebrauch
- Erwerb / Veräusserung von Sachen zu nicht marktkonformen Preisen
- Erträge aufgrund von Nichtbezahlung nicht im Umsatz verbucht wurden (Warenlieferung direkt durch Aktionär vereinnahmt)
> Verstösse / Problematik:
1. Gewinnausschüttungen erfolgen nur via Dividenden und dürfen nur via Bilanzgewinn ausgeschüttet werden (AG: OR 675, GmbH OR 798)
2. Bestimmungen über Reservezuweisung nicht eingehalten (AG: OR 671, GmbH OR 801) -> Gewinnverwendung entspricht nicht dem Gesetz
3. Gewinnausschüttung bei keiner / nicht genügend frei verfügbarer Mittel = verdeckte Kapitalrückzahlung sowie verbotene Einlagerückgewähr (AG OR 680, GmbH OR 793) -> zudem Verstoss gegen Bestimmungen einer Kapitalherabsetzung (AG OR 732 GmbH OR 782)
4. Schaden ggü Gläubiger, wenn Forderungen nicht mehr gedeckt
5. Gleichbehandlung aller Gesellschafter: Vertoss ggü Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (AG OR 717 & 660 GmbH 813)
6. Sorgfaltspflicht des VR & Mitglieder der GL: Verstoss ggü die gesetzliche Bestimmungen ü. sorgfältige Führung der Geschäfte (AG OR 717 GmbH OR 812)
7. Verstoss gegen GoB & GoR: Vollständigkeit, Verrechnungsverbot, Wahrheit
8. Weitere: Steuerrecht, Sozialversicherungen, Straftat
Verdeckte Gewinnausschüttungen
> Rückerstattungspflichten?
> Rückerstattungspflichten:
- Rückerstattungspflicht gem. OR 678
- ggf Ansprüche ungerechtfertigte Bereicherung OR 62-67
- Schadenersatz OR 41
- Voraussetzung Rückerstattung kumulativ: 1. offensichtliches Missverhältnis 2. Bösglaubigkeit 3. nicht verjährt
- Rückerstattungen müssen vom VR geltend gemacht werden / können auch von den Gesellschaftern
- Pflicht zur Überwälzung der VST erhöhen: verdeckte GA gilt als 65%
Erfolgsrechnung
> Generelle Themen?
> Generelle Themen:
- Umsatz (für Kriterium OR) umfasst: 1. Nettoerlöse aus LL 2. betriebsfremder Ertrag 3. Finanzertrag 4. ggf a.o., einmaliger Ertrag
- Auflösung nicht mehr benötigte Abschreibungen & WB: kann als Aufwandsminderung in Abschr. oder den WB erfolgen oder auch als a.o. Ertrag erfasst werden
- Nachsteuern, Strafsteuern oder Bussen: a.o. Aufwand
- Kapitalsteuern: als Steueraufwand oder auch als ü. betrieblicher Aufwand gebucht werden (in Anlehnung zu anerkannten RG-Standards)
Anhang
> Generelle Themen?
> Generelle Themen:
- Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt: Auszubildende gelten alt Teilzeitperson, nur Anzahl Stellen welche auch einen Arbeitsvertrag haben / Sozialversicherunge bezahlt werden, Offenlegung 10/50/250 -> genaue Anzahl jedoch im Lagebericht notwendig
- Leasingverbindlichkeiten: innert 12 Mt auslaufen oder kündbar -> rein kündbar nicht ausreichend -> zu beurteilen ist, ob auch aus wirtschaftlicher Sicht vorzunehmen ist - sprich Entschädigungszahlungen / alternative Maschine, etc.
- Langfristige Mietverträge sind dem Leasing gleichzusetzten: daher ebenfalls offenlegungspflichtig
- Aktiven zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten: falls Kreditlimite nicht beansprucht oder kein Kreditverhältnis besteht, dann muss die Sicherung nicht im Anhang offengelegt werden
- Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: positive wie auch negative berücksichtigen, negative Preisentwicklung im neuen Jahr -> kann in JR berücksichtigt (aufgrund des allgemeinen Vorsichtsprinzips der RG-Legung) oder nicht berücksichtigt sprich nur Ausweis im Anhang (da Ursache erst nach Bilanzstichtag)
- Berücksichtigung Kapitalerhöhung im alten Jahr: generell Berücksichtigung erst bei HR Eintragung... hat aber die GV bereits im alten Jahr beschlossen und ist der HR Eintrag vor ERstellung des Jahresabschlusses erfolgt, kann die Kapitalerhöhung noch im alten Jahr berücksichtigt werden
- Rücktritt RS: RS muss VR informieren (OR 730), erfolgt Rücktritt vorzeitig, dann im Anhang offenlegen, VR muss Gründe des Rücktritts an GV bekanntgeben, vorzeitiger Rücktritt bedeutet dass RS noch keinen Bericht abgegeben hat.
- Honorar für RS & andere DL der RS: für Revision: periodengerechter Aufwand; für andere DLs: periodengerecht oder auch im Geschäftsjahr gestellte RGs
Aufwertung OR 670
> Aufwertung allerdings nur bei der Folgebewertung
> gilt auch für Rechtsformen: GmbH & Kredit-Versicherungsgenossenschaften
> Aufwertung nur für Grundstücke & Beteiligungen
> Interpretation Grundstücke: sachenrechtliche Begriff gem. ZGB 655 -> unbebaute Land, auch die darauf erstellten dauernden und festen Bauten (Liegenschaft, dauernde Rechte z.B. Baurechte, Bergwerk, Mieteigentumsanteile)
> Problematik: Aufwertung kann das ausgewiesene EK erhöhen, führt jedoch nicht zu einer Liquiditätsverbesserung
> Bewertung: 1. Verkehrswert 2. Nutzwert (vorsichtige Unternehmensbewertung, subjetiver Geschäftswert -> muss berücksichtigt werden, ob eine Veräusserung überhaut infrage kommt, falls nicht, dann muss der Nutzwert genommen werden, auch wenn dieser tiefer ist)
> Verbuchung Wahlrecht: 1. ergebnisneutral über ER (Ertrag aus Aufwertung & Aufwand für Bildung Aufwertungsreserve) 2. ohne ER zu tangieren sondern Buchung in Bilanz (vertretbar, da ER nur Durchlaufsposten und Ausweis im Anhang). Zu beachten: Differenz zwischen ursprünglichem Buchwert und Anschaffungskosten = kann erfolgswirksam als wiedereingebrachte Abschreibungen erfolgen. Der Aufwertungsbetrag d.h. die Differenz zwischen Anschaffungswert und neuem Buchwert in EK gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.
> Bei Veräusserung: ist die gleiche Buchungslogik wie bei der Bildung zu verwenden -> Ertrag in ER unter a.o. Ertrag
> Auflösung nur aufgrund: Veräusserung, Umwandlung in AK, Abschreibung
> Stellungnahme RS: RS (zugelassener Revisor ggf höhere Anforderung je nach UN) muss zuhanden GV schriftlich bestätigen, dass gesetzliche Bestimmungen eingehalten sind
> Ausweis: muss im Anhang ausgewiesen werden, in den Folgejahren jedoch nicht mehr
> Steuerliche Folgen:
1. Aufwertung stellen steuerbaren Ertrag dar
2. Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften: 1 monistisch: Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer = ist eine Aufwertung über die Anschaffungskosten nicht steuerbar, da Aufwertung steuerlich keine Realisationstatbestand ist 2. dualistisch: Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer wird verzichtet = steuerlich gleiche Behandlung wie bei direkten Bundessteuer
3. Wiedereingebrachte Abschreibungen jedoch Einkommens- Gewinnsteuer
4. Verlustverrechnungsmöglichkeiten können jedoch berücksichtigt werden
Fusion
> Generell?
> Zusammenschluss einer oder mehreren Gesellschaften
> Rechtswirksam: bei Eintagung im HR auf den im Fusionsvertrag genannten Stichtag
Fusion mit Kapitalerhöhung
> übernehmende Gesellschaft muss i.d.R. eine Kapitalerhöhung übernehmen, um den Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte auszurichten
> Kapitalerhöhung ergibt sich durch Liberierung der Aktiven & Verbindlichkeiten (Buchwerten)
> Kapitalerhöhung weicht generell von der Übertragung des Buchwerts (Aktiven&Passiven) ab, da Kapitalerhöhung auf Basis des Umtauschverhältnis beeinflusst wird
> Differenz ergibt: 1. Fusionsagio 2. Fusionsdisagio
1. Fusionsagio:
- Aktivüberschuss (Buchwert) > als Nennwert der neu ausgegebenen Beteiligungsrechte
- Behandlung wie Agio bei genereller Kapitalerhöhung
- Verbuchung: in gesetzliche Kapitalreserven buchen oder zu direkten /indirekten Abschreibungen verwendet werden
- steuerliche Bestimmungen für Aufteilung bezüglich steuerliche Kapitalreserven & andere Kapitalreserven prüfen
2. Fusionsdisagio:
- Nennwert der neu ausgegebenen Beteiligungsrechte > als Aktivüberschuss
- Differenz kann als Goodwill bilanziert, sofort erfolgswirksam (stille Reserven) abgeschrieben, oder direkt zulasten des frei verwendbarem EK abgeschrieben (stille Reserven)
- Vorsicht: HR vertritt teilweise Auffassung, dass Kapitalerhöhung max der Höhe des Nettovermögens (Aktivüberschuss) betragen darf (unzulässige Unterpari-Emission -> vorab abklären
- Zum Ausgleich des Goodwills können die Aktiven zu den gesetzlichen Höchstwerten bewertet werden (Anschaffungskurs - WB oder Börsenkurs) oder frei gewordene RST gegenbuchen
- Abschreibung Goodwill: angemessene Frist (subjektbezogen/personenbezogen: kurzere Nutzungsdauer als objektbezogen)
- steuerlicher Sicht:
- stille Reserven werden bei einer juristigen Person im Falle einer Fusion nicht besteuert, sofern die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen wurden und Steuerpflicht in CH fortbesteht.
- Nettoaktiven über dem bisherigen Steuerwert sind nicht als steuerneutrale Fusion zu beachten
- Goodwill steuerneutral -> Abschreibungen werden aber aufgerechnet
Fusion ohne Kapitalerhöhung (Tochter-Mutter-Fusion)
> übernehmende Gesellschaft besitzt alle Aktiven der übertragenden Gesellschaft, daher keine Kapitalerhöhung
> Mehr- oder Minderwert: Differenz zwischen Beteiligungsbuchwert und Aktivenüberschuss
> Differenz ergibt: 1. Fusionsverlust (Beteiligungswert > Aktivenüberschuss) 2. Fusionsgewinn (Aktivüberschuss > Beteiligungsbuchwert)
1. Fusionsverlust:
- Beteiligungsbuchtwert höher als Aktivüberschuss
- Differenz wird als Goodwill bilanziert -> Voraussetzung innere Wert der untergehenden Beteiligung deckt Beteiligungsbuchwert
- Beurteilung: Goodwill implizit bereits vor Fusion bestanden, daher keine Zweifel, dass Goodwill nicht aktiviert werden kann
- Übertragung erfolgt nach den Anschaffungskosten -> waren bei Mutter die damaligen Beteiligungskosten
- Abschreibung Goodwill: angemessene Frist
- Abschreibungsmöglichkeiten: 1. planmässig Abschreibungen zulasten ER 2. sofort erfolgswirksam abschreiben (stille Reserven) 3. Abschreibung Goodwill zulasten frei verwendbares EK (Anhang offenlegen)
- steuerliche Beurteilung: Abschreibungen werden aufgerechnet
2. Fusionsgewinn:
- Aktivüberschuss höher als Beteiligungsbuchwert
- Aktivüberschuss übernimmt einlageähnlichen Charakter (jedoch keine Kapitalerhöhung)
- Differenz ergibt Gewinnrealisierung
- Verbuchung Fusionsgewinn: 1. Zuweisung an gesetzliche Kapitalreserven -> jedoch nicht steuerliche Kapitalreserven 2. erfolgswirksame Erfassung 3. Zuweisung an die freiwillige Gewinnreserven (Zunahme im Anhang offenlegen)
- steuerliche Sicht: Buchgewinn gehört zum steuerlichen Reingewinn (allenfalls Beteiligungsabzug), bei 1+3 unterschiedliche Abschlüsse also handelsrechtlich & steuerliche Abschlüsse (weil steuerliche Aufrechnung)
Fusion unter Schwestergesellschaften
> eine Gesellschaft hält von den beiden fusionierenden Gesellschaften alle Anteile
> keine Kapitalerhöhung
> übernommene Gesellschaft überträge sämtliche Aktiven & Passiven der Schwestergesellschaft
> Differenz: 1. Fusionsgewinn (Aktivenüberschuss > Beteiligungsbuchwert) 2. Fusionsverlust (Beteiligungsbuchwert > Aktivenüberschuss)
1. Fusionsgewinn: analog Mutter-Tochter Fusion
- Aktivüberschuss höher als Beteiligungsbuchwert
- Aktivüberschuss übernimmt einlageähnlichen Charakter (jedoch keine Kapitalerhöhung)
- Differenz ergibt Gewinnrealisierung
- Verbuchung Fusionsgewinn: 1. Zuweisung an gesetzliche Kapitalreserven -> steuerliche kann als Kapitaleinlage qualitfiziert werden, soweit das Fusionsagio aus einbezahlten Grund- Stammkapital oder bestehenden steuerlichen Reserven erfolgte 2. erfolgswirksame Erfassung 3. Zuweisung an die freiwillige Gewinnreserven (Zunahme im Anhang offenlegen)
- steuerliche Sicht: Buchgewinn gehört zum steuerlichen Reingewinn (allenfalls Beteiligungsabzug), bei 1+3 unterschiedliche Abschlüsse also handelsrechtlich & steuerliche Abschlüsse (weil steuerliche Aufrechnung)
2. Fusionsverlust: nicht analog Mutter-Tochter Fusion
- Beteiligungsbuchtwert höher als Aktivüberschuss
- Fusionsverlust entsteht grundsätzlich nur bei Sanierungsfusionen (viel höhere Verbindlichkeiten als Aktiven)
- Fusion nur zulässig, wenn nach Fusion kein Kapitalverlust/Überschuldung besteht bzw ausreichende Rangrücktritte vorhanden sind
- keine Kapitalerhöhung findet statt
- kein Anhaltspunkt bezüglich Anschaffungswert für Nettoaktiven (da Verbindlichkeiten>Aktiven) -> daher gesetzliche Höchstwerte vor Fusion massgebend
- Verbuchung: Fusionsverlust ist zwingend mit EK der übernehmenden zu verrechnen
- untergehende Gesellschaft kann vor Fusion sämtliche obligationsrechtlichen Sanierungsbuchungen (Aufwertung, Auflösung Willkürreserven) vornehmen
- steuerliche Sicht: besondere Abklärungen, da Konsequenzen für Akionäre wie auch für Gesellschaft auftreten können
Fusion Mutter-Tochter
> Tochter übernimmt sämtliche Aktiven & Passiven der Mutter -> eigene Anteile beachten (da Mutter die Tochter gehalten hat und daher Beteiligungen hatte) -> Aktienzertifikate der Mutter werden vernichtet
> Übernahme von Aktiven & Passiven ohne Beteiligungen der eigenen Anteile
> Differenz: 1. Fusionsgewinn (Aktivenüberschuss > Beteiligungsbuchwert) 2. Fusionsverlust (Beteiligungsbuchwert > Aktivenüberschuss)
1. Fusionsgewinn: analog Mutter-Tochter & Schwestern Fusion
- Aktivüberschuss höher als Beteiligungsbuchwert
- Beteiligungsbuchwert der Tochter wird mit dem EK der Muttergesellschaft verrechnet
- Differenz ergibt Gewinnrealisierung
- Verbuchung Fusionsgewinn: 1. Zuweisung an gesetzliche Kapitalreserven -> steuerliche kann als Kapitaleinlage qualitfiziert werden, soweit das Fusionsagio aus einbezahlten Grund- Stammkapital oder bestehenden steuerlichen Reserven erfolgte 2. erfolgswirksame Erfassung 3. Zuweisung an die freiwillige Gewinnreserven (Zunahme im Anhang offenlegen)
- steuerliche Sicht: Buchgewinn gehört zum steuerlichen Reingewinn (allenfalls Beteiligungsabzug), bei 1+3 unterschiedliche Abschlüsse also handelsrechtlich & steuerliche Abschlüsse (weil steuerliche Aufrechnung)
1. Fusionsverlust:
- Beteiligungsbuchtwert höher als Aktivüberschuss
- Fusionsverlust entsteht grundsätzlich nur bei Sanierungsfusionen
- Fusionsverlust = Nettoverbindlichkeiten sind aktivierungsfähig solange stille Reserven enthalten sind. Aktiven können zum Höchstbewertungsvorschriften aufgewertet werden und mit Fusionsverlust verrechnet werden oder frei gewordene Rückstellungen aufgelöst werden
- Fusionsverlust rein aus Gründen einer markterfolgten Akquisition der Tochtergesellschaft (keine reine konzernintere Transaktion) kann auch ein Goodwill vorliegen -> führt jedoch dazu, dass letztendlich das die Tochter den eigenen Goodwill bilanziert -> kann nur zulässig sein, wenn Goodwill in einer Transaktion durch die Muttergeesellschaft erworben wurde
- Abschreibung Goodwill: angemessene Frist
- Abschreibungsmöglichkeiten: 1. planmässig Abschreibungen zulasten ER 2. sofort erfolgswirksam abschreiben (stille Reserven) 3. Abschreibung Goodwill zulasten frei verwendbares EK (Anhang offenlegen)
- steuerliche Beurteilung: Abschreibungen werden aufgerechnet
Spaltung
> Übertragung von Vermögensteilen an eine / mehrere Gesellschaften -> im Gegenzug Erhalt von Anteils-Mitgliedschaftsrechte
> Aufspaltung: gesamtes Vermögen
> Abspaltung: Teilvermögen
> Steuerneutralität: sollte vorab mit Steuerbehörden abgeklärt werden; um eine Steuerneutralität zu erreichen, sollte dem Betrieb ein angemessenes EK übertragen werden -> daher Verkauf eines Betriebs an eine Schwestergesellschaft = keine steuerneutrale Spaltung -> Konsequenzen auf Aktionärs - und Gesellschaftsebene
> Behandlung Aufspaltung: nach Übertragung erfolgt Löschung im HR
> Rechtswirksamkeit Abspaltung: mit Eintragung im HR
> Behanldung Abspraltung bei übertragenden Gesellschaft:
1. Abspaltung ohne Kapitalherabsetzung der übertragenden Gesellschaft 2. Abspaltung mit Kapitalherabsetzung der übertragenden Gesellschaft
1. Abspaltung ohne Kapitalherabsetzung:
- muss genügend frei verwendbares EK vorhanden sein (mind in Höhe des Buchwertes des Aktivenüberschusses)
- frei verfügbares EK wird mit Buchwert belastet -> damit wird sichergestellt, dass bei der übertragenden Gesellschaft keinen Bilanzverlust / Überschuldung erfolgt. Gesetzliche Reserven bleiben bestehen
2. Abspaltung mit Kapitalherabsetzung:
- nicht oder nicht genügend frei verwendbares EK zur Verrechnung des Buchwerts des Aktivüberschusses vorhanden
- Kapitalherabsetzung nur im Umfang wie Buchwert minus noch frei verfügbares EK
> Behandlung Abspraltung bei übernehmenden Gesellschaft:
1. Übernahme erfolgt entweder in neu zu gründende Gesellschaft oder 2. eine bestehende Gesellschaft
1. Spaltung zur Neugründung:
- Bestimmungen gem. OR zur Gründung (jene zur Sacheinlage ausgenommen)
2. Spaltung durch besthende Gesellschaft:
- eine Kapitalerhöhung ist in der Regel durchzuführen -> ausser genügend eigene Aktien, dann keine AK-Erhöhung nötig
- der übertragenden Gesellschaft werden Anteils- Mitgliedschaftsrechte ausgegeben
- Buchwert des Vermögens > als nominelle AK-Erhöhung -> Differenz Agio -> siehe Verbuchung unten
- Verbuchung eigene Aktien: Buchwert ggü Anschaffungswert eigene Aktien -> Rest: 1. Zuweisung gesetzliche Kapitalreserven (steuerlich zu prüfen) 2. Gewinnverbuchung 3. freie Gewinnreserven
Umwandlung
> bei der Umwandlung erfolgt eine Änderung der Rechtsform
> Buchwert der Aktiven & Passiven bleibt gleich -> Anpassung lediglich im EK
Vermögensübertragung
> Übertragung von ganzem oder nur Teilvermögen an eine oder mehrere Gesellschaften
> Übertragung kann mit oder ohne Gegenleistung erfolgen
> Steuerliche Neutralität: falls als steuerneutrale Spaltung oder steuerneutrale Vermögensübertragung (im Konzernverhältnis) qualifiziert wird -> ansonsten negative steuerliche Auswikungen auf Aktionäre - und Gesellschaftsebene
> Behandlung Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft:
1. Übertragung mit Gegenleistung 2. Übertragung ohne Gegenleistung
1. Übertragung mit Gegenleistung:
- zu übertragenden Aktivüberschuss wird mit Gegenleistung verrechnet
- Differenz ist den 1. frei verwendbares EK belastet oder 2. Gewinn / Verlust aus Veräusserung eines Betriebsteil der EK zu belasten sein
2. Übertrag ohne Gegenleistung:
- übertragende Gesellschaft muss genügend frei verwendbares EK zur Verrechnung des Buchwerts des Aktivüberschusses vorhanden haben, damit sichergestellt ist, dass kein Kapitalverlust / Überschuld erfolgt
- Differenz ist den 1. frei verwendbares EK belastet oder 2. Gewinn / Verlust aus Veräusserung eines Betriebsteil der EK zu belasten sein
> Behandlung Vermögensübertragung bei der übernehmenden Gesellschaft: -> analog der Spaltung
1. Übernahme erfolgt entweder in neu zu gründende Gesellschaft oder 2. eine bestehende Gesellschaft
1. Spaltung zur Neugründung:
- Bestimmungen gem. OR zur Gründung (jene zur Sacheinlage ausgenommen)
2. Spaltung durch besthende Gesellschaft:
- eine Kapitalerhöhung ist in der Regel durchzuführen -> ausser genügend eigene Aktien, dann keine AK-Erhöhung nötig
- der übertragenden Gesellschaft werden Anteils- Mitgliedschaftsrechte ausgegeben
- Buchwert des Vermögens > als nominelle AK-Erhöhung -> Differenz Agio -> siehe Verbuchung unten
- Verbuchung eigene Aktien: Buchwert ggü Anschaffungswert eigene Aktien -> Rest: 1. Zuweisung gesetzliche Kapitalreserven (steuerlich zu prüfen) 2. Gewinnverbuchung 3. freie Gewinnreserven
Aufzugebene Geschäftsbereiche
> zum Verkauf bestimmte Geschäftsbereiche?
> zur Einstellung der Tätigkeit einzelner Unternehmensteile / Geschäftsbereiche?
> Offenlegung im Anhang?
> zum Verkauf bestimmte Geschäftsbereiche:
- die Einstellung der Tätigkeit des Geschäftsbereiches ist nicht geplant
- Veräusserung geplant in den nächsten 12Mt
- Bilanzierung zu den Fortführungswerten (da keine Einstellung des Geschäftsbereiches geplant ist)
- Gewinn: erfasst zum Zeitpunkt des Verkaufs (a.o. Ertrag)
- Verlust: wird per YE ein tieferer Veräusserungswert als Buchwert erwartet (Verkauf erst in neuen Jahr) -> dann entsprechende WB bilden. Ansonsten unerwarteter Verlust zum Zeitpunkt des Verkauf via a.o. Aufwand
- Gesetz sieht keine separate Positonen zur Darstellung von solchen Verkäufen vor -> entweder Offenlegung im Anhang oder in Bilanz/ER/GeldflussRG berücksichtigt werden, indem zwei separate Spalten (1 Spalte mit weitergeführten 2. aufgegebenen Geschäftsbereichen) zu den Gesamtwerten dargestellt werden
- Zeitpunkt Berücksichtigung Darstellung in JR: Ermessensfrage, frühstmöglicher Zeitpunkt ist der verbindliche Entscheid eines Verkaufs -> falls jedoch längere Zeit Verhandlungen dann im Zeitpunkt nach Erhalt des rechtverbindlichen Kaufvertrags
> zur Einstellung der Tätigkeit einzelner Unternehmensteile / Geschäftsbereiche:
- Entscheid über Stilllegung in den nächsten 12Mt nach Bilanzstichtag
- Fortführungsfähigkeit für diesen Geschäftsbereich nicht mehr gegeben -> Bewertung zu Veräusserungswerten notwendig
- aus Vorsichtsgründen das Anschaffungsprinzip im Rahmen der obligationsrechtlichen Höchstwerte verwenden
- Gewinn: Verbuchung erst bei Realisation
- Verlust: bereits zum Zeitpunkt des definitiven Beschlusses vollumfänglich zu erfassen
- Verbuchung via a.o. Aufwand / Ertrag
- massgebliche Zeitpunkt der Umstellung von Fortführungs auf Liquidationswerte: das Datum an welchem die Leitung die Stilllegung verbindlich beschlossen hat
- Ausweis in JR: kann als separaters Ausweis (separate Spalten) des stillgelegten Bereichs kann sinnvoll sein -> nicht zwingend -> generell aber Annahme Fortführung sowie Einfluss der wirtschaftlichen Lage auf das UN offenlegen
> Offenlegung im Anhang:
- Beschreibung des betroffenen Bereichs
- Nettoerlös des Bereichs
- Datum der Veräusserung / Stilllegung
- Nettoverkaufserlös (erwarteter / erhaltener)
Rechnungslegung bei Liquidation
> die 4 Phasen der Liquidation?
> Abschlüsse?
> die 4 Phasen der Liquidation:
1. Bestandesaufnahme:
- HR Eintrag "in Liquidation" nach Beschluss von Auflösung
- Wahl der Liquidatoren erfolgt durch die GV oder den Richter (tendenziell der VR)
- Liquidatoren erstellen eine Liquidations-Eröffnungsbilanz (Liquidationswerte) & Schuldenruf
2. Verwertung und Schuldentilgung:
- Entscheid Aktionäre über Verkauf (als Ganzes, Einzelstücke, etc.)
- Schuldentilgung: Gleichbehandlungsgebot & allfällige Pfänder beachten
3. Verteilung des Liquidationsergebnisses:
- erfolgt frühstens nach Ablauf eines Jahres
- nachdem Schuldenruf 3x erfolgte
- Liquidatoren dürfen schon nach 3Mt & 3x Schuldenruf die Verteilung vornehmen, falls zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass Schulden getilgt sind & keine Interessen Dritter gefährdet werden
- Verteilung richtet sich nach Statuten
4. Löschung der Firma:
- Nach Beendigung der Liquidation Meldung an HR
- HR Löschung erfolgt nach Zustimmung Steuerbehörden
- Aufbewahrung Geschäftsbücher von 10 Jahren (HR oder Liquidatoren bestimmen Aufbewahrungsort)
> Abschlüsse:
- Auf Stichtag der Auflösung muss eine Liquidations-Eröffnungsbilanz erstellt werden (ohne Vorjahreswerte)
- Zudem eine Erfolgsrechnung (zwischen letztem ordnetlichen Jahresabschluss und Liquidations-Eröffnungsbilanz (nicht gesetzlich verlangt, aber ordnungsgemäss)
- Liquidation über längere Zeit: Liquidations-Zwischenaberschlüsse = Ersatz für Jahresrechnung (Abnahme GV zwingen, zudem inkl. Lagebericht (Info bezlüglich Stand Liquidation), etc.)
- Stichtag für Liquidations-Zwischenabschluss: Tag der Auflösung oder Stichtag der früheren JR
- sind alle Ansprüche befriedigt -> Erstellung einer Liquidations-Schlussbilanz (Abnahme GV zwingend -> Bedingung für rechtmässige Verteilung)
- Überschuldungspflichten beachten -> 1/2 Kapitalverlust im Falle einer Liquidation untergeordnete Bedeutung
> Beachtung der RG-Legung:
- RST für mögliche Stillegung, Entsorgungs, Abgangsentschädigungen, Steuern, Sozialpläne beachten
- Abschreibung der nicht veräusserbaren Aktiven (Obligationsagio, AGB Reserve)
- Nicht einbezahltes AK -> falls Schulden ausreichen, muss nicht mehr eingefordert werden
- Offenlegung im Anhang: UN-Fortführung