Verwaltungsrecht Sachverhalte
Sachverhalte Verwaltungsrecht
Sachverhalte Verwaltungsrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 91 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 15.06.2020 / 05.12.2023 |
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Willkürverbot Rechtsanwendung
- BGE 130 I 337: Rechtsanwendung
Sprung aus Fenster auf Grund eines Verwirrtheitszustand nach Herzoperation
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der Entschied in sich widersprüchlich ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, wenn er auf einer völlig falschen Sachverhaltsermittlung beruht, wenn er eine Norm krass verletzt, wenn er einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt, wenn er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft oder wenn er auf einem groben Ermessensfehler beruht. Bei Gutachten gilt, dass das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf und Abweichungen zu begründen hat. Weicht das Gericht von einem Gutachten ab, kann ihm keine Willkür vorgeworfen werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Dagegen kann das Gericht dann der Willkür verfallen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hegt und dennoch keine ergänzende Abklärung anordnet, um diese Zweifel zu beseitigen.
Verfügungsbegriff
- BGE 141 II 233: Verwaltungsinterne Anordnung
Es wird vom Vogelschutz eine Verfügung verlangt, damit eine Abschussanordnung angefochten werden kann.
Hier wurde eine abschussbefugnis geschützter Vögel an eine Fischzucht gegeben um deren Eigentum zu schützen, also eine polizeiliche Massnahme übertragen, was klar eine Verfügung bedarf.
Eine Verfügung ist eine hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die Rechte oder Pflichten des Einzelnen begründet, erzwingbar ist und sich auf öffentliches Recht stützt. Verwaltungsinterne Anordnungen sind innerdienstliche Anordnungen im Einzelfall, die nur im Innenverhältnis rechtlich verbindlich sind. Die rechtliche Qualifikation einer behördlichen Anordnung hängt nicht davon ab, ob sie sich an Private oder an nachgeordnete Verwaltungseinheiten richtet. Erteilt beispielsweise eine Verwaltungseinheit einer hierarchisch nachgeordneten Behörde eine Polizeierlaubnis, ist vom Vorliegen einer Verfügung auszugehen. So haben beispielsweise Vorkehren staatlicher Stellen oder von Privaten, die ein Schutzziel im Sinne von Art. 1 NHG beeinträchtigen könnten, in Verfügungsform zu ergehen (Art. 12 NHG), damit die effektive Ausübung des Verbandsbeschwerderechts möglich ist.
- BGE 101 Ia 73: Allgemeinverfügung
Fahr- und Reitverbot entlang eines Flusses
Zwischen einem generell-abstrakten Erlass und einer individuell-konkreten Verfügung steht die sog. Allgemeinverfügung. Sie richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis (generell) und regelt einen konkreten Tatbestand (konkret). Aufgestellte Verkehrszeichen gelten für eine unbestimmte Zahl von Personen (generell), regeln aber eine örtlich begrenzte Verkehrssituation, weshalb sie konkreter Natur sind. Dies gilt selbst dann, wenn der räumliche Anwendungsbereich einer Verkehrsanordnung ausserordentlich gross ist. Bei der Frage der Eignung als Anfechtungsobjekt werden Allgemeinverfügungen wie Verfügungen behandelt.
- Fehlerhafte Verfügungen
- BGE 139 II 243: Anfechtbarkeit
Einspruch gegen Baugesuch auf Grund Zweitwohnung
Verfügungen können an den unterschiedlichsten Fehlern leiden. Eine fehlerhafte Verfügung ist im Allgemeinen anfechtbar. Wird sie nicht während der Rechtsmittelfrist in einem förmlichen Verfahren angefochten, so wird sie rechtskräftig und kann, vorbehältlich ihres Widerrufs, ausgeübt werden. Diese Regel ergibt sich nach dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Von der Anfechtbarkeit zu unterschieden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab.
Fehlerhafte Verfügung
- BGE 138 II 501: Nichtigkeit
Fehlende Unterschrift auf Dokument nach Fahreignungstest Führerscheinentzug
Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Sie bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vor allem funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.
Polizei, Begriff und Rechtsnatur
- BGE 136 I 87: Polizeigesetz
Schaffung eines neuen Polizeigesetzes
Das Polizeirecht stösst aufgrund des besonderen Regelungsbereichs beim Erfordernis der gesetzlichen Grundlage auf besondere Schwierigkeiten. Der Legislator kann nicht auf allgemeine mehr oder minder vage und von der Praxis zu konkretisierende Begriffe verzichten. Die Aufgabe der Polizei und die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lassen sich kaum abstrakt umschreiben. In gewissem Ausmass kann die Unbestimmtheit von Normen durch verfahrensrechtliche Garantien gleichsam kompensiert werden und es kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus ist die polizeiliche Generalklausel auf echte und unvorhersehbare sowie gravierende Notfälle ausgerichtet und findet Anwendung auf Fälle, in denen keine gesetzlichen Mittel vorhanden sind, um einer konkreten Gefahr zu begegnen.
- Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen
- BGE 137 I 69: Ursprünglich falsche Rechtsanwendung
Kein Diplom nach Klavierabschlussprüfung ohne Publikum
Eine materiell unrichtige Verfügung kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter bestimmten Voraussetzungen mittels Widerruf zurückgenommen werden. Dem Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts (Legalitätsprinzip) steht dasjenige des Vertrauensschutzes gegenüber. Eine Verfügung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. In diesen Fällen darf die Verfügung nur widerrufen werden, wenn ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse es verlangt.
Polizei Begriff und Rechts...
- BGE 134 I 140: Gewaltschutzgesetz
Kontakverbot nach Gewalt gegen Ehefrau
Ein Kontakt- und Rayonverbot stellt zwar eine Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person dar, ist aber nicht so einschneidend, dass eine Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 5 EMRK und Art. 31 BV vorliegt und die entsprechenden Garantien abgeleitet werden können. Ob eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 EMRK vorliegt und die spezifischen Garantien im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 BV angerufen werden können, bestimmt sich nach drei Kriterien, nämlich nach der Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht, nach der Natur der vorgeworfenen Handlung und deren Folgen und nach der Schwere der Sanktion. Die Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen stützt sich im vorliegenden Fall auf das kantonale Gewaltschutzgesetz, welches dem Verwaltungsrecht zugeordnet wird. Es steht das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person im Vordergrund und nicht die Bestrafung der gewaltausübenden Person. Insgesamt fällt die Massnahme nicht unter den Begriff der strafrechtlichen Anklage.
- Massnahmen Störerprinzip
- BGE 142 II 232: Kostenverteilung
Abfalldeponie, Grundwasserbelastung, Verhaltensstörer
Kein Zustands sondern Verhaltensstörer, weil sie am Gewinn beteilig sind.
Polizeiliche Massnahmen haben sich gegen den Störer zu richten. Störer ist eine Person, deren Verhalten unmittelbar die Gefahr zu verantworten hat (Verhaltensstörer), deren Sache selbst unmittelbar die Quelle der Gefahr oder der Beeinträchtigung bildet (Zustandsstörer) oder die eine Störung oder Gefährdung polizeilicher Güter von objektiver Warte aus betrachtet geradezu anstrebt (Zweckveranlasser). Ein Grundeigentümer, welcher sein Grundstück dem Deponiebetreiber zur Nutzung zur Verfügung stellt, gilt nicht nur als Zustandsstörer, sondern als Verhaltensstörer, wenn er am Gewinn der Deponie beteiligt ist, und über Vertreter im Verwaltungsorgan des Deponiebetreibers verfügt. Die massnahmenbedingten Kosten sind nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Sind mehrere Verursacher an der Belastung eines Standorts beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
Plan
- BGE 135 II 328: Nutzungsplan
Konzessionien für Ferienhäuser am Neuenburgersee sollen Entzogen werden auf Grund eines Nutzungsplans
Der Nutzungsplan ist ein Planungsinstrument der Gemeinde und ordnet die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 RPG). Er hat der Richtplanung zu entsprechen und besteht einerseits aus dem eigentlichen Plan in Kartenform und andererseits aus der dazugehörigen Nutzungsvorschriften, die üblicherweise in Form eines generell-abstrakten Erlasses gekleidet sind. Nutzungspläne stellen in der Regel Allgemeinverfügungen dar und werden verfahrensrechtlich im Wesentlichen Verfügungen gleichgestellt. Dies insbesondere dann, wenn sie derart detaillierte Anordnungen enthalten, sodass der Ausgang des späteren Bewilligungsverfahrens voraussehbar ist.
- Massnahmen
- BGE 136 I 87:Schusswaffengebrauch
Schusswaffengebrauch in Polizeigesetz
Der Schusswaffengebrauch ist eine polizeiliche Massnahme, die in Form eines Realakts ergriffen wird.
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in doppelter Weise verankert, indem diese Art polizeilicher Zwang nur angewendet werden darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen und wenn der Einsatz als solcher in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt.
Die im Gesetz aufgeführten Konstellationen weisen Beispielcharakter auf, da im Polizeirecht nicht jede erdenkliche Situation im Gesetz geregelt werden kann. Selbst beim repressiven Schusswaffengebrauch, das heisst beim Waffeneinsatz zum Zwecke der Verfolgung von fliehenden Personen, die ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen haben oder eines solchen verdächtigt sind und sich durch Flucht der Strafverfolgung zu entziehen wollen, müssen die auf dem Spiel stehenden Grundrechte unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots abgewogen werden.
Realakt
- BGE 130 I 369: Polizeitätigkeit
Verhinderung der Weiiterreise eines Journalisten ans Wef.
Polizeiliche Kontrollen und Rückweisungen stellen Realakte dar. Der Umstand, dass sich diese polizeilichen Massnahmen rechtlich auf die Betroffenen auswirken und sie in ihren verfassungsmässigen Rechten berühren, macht sie für sich allein nicht zu Verfügungen. Insbesondere sind die Verfügungsmerkmale der Schriftlichkeit, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben. Im vorliegenden Entscheid wird der Rechtsschutz für die Anfechtung solcher Handlungen durch die analoge Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes gewährt. Alternativ steht auch die Möglichkeit offen, Ansprüche aus Staatshaftung oder aus Vertrauensschutz geltend zu machen.
- Handlungsformen: Dienstbefehl
- BGer 2C_272/2012: Sportunterricht
An einer Berufsschule sollen Sportlektionen gestrichen werden. Es wird eine anfechtbarer Entscheid verlangt.
Grundsätzlich handelt es sich bei verwaltungsorganisatorischen Anordnungen, verwaltungsinternen Instruktionen sowie organisatorischen Anordnungen im Rahmen von Sonderstatusverhältnissen nicht um anfechtbare Entscheide.
Es gilt jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 29a BV jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Das bedeutet, dass auch bei diesen Arten von hoheitlichen Handlungen geprüft werden muss, inwieweit sie geeignet sind, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Insbesondere wenn die Verletzung eines gesetzlichen Rechtsanspruchs geltend gemacht wird, muss eine Anfechtungsmöglichkeit offen stehen.
öffetnliche sachen ntuzung
- BGE 121 I 279: Gesteigerter Gemeingebrauch
Bewilligung für Cirkus
Wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund beansprucht, kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen. Es besteht insoweit ein „bedingter Anspruch“ auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Die Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung stellt ein Eingriff in die Handels und Gewerbefreiheit dar und unterliegt, ausgenommen dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, den Schranken von Art. 36 BV. Dem Gemeinwesen steht ein grosses Ermessen in der Frage zu, wie es seine öffentlichen Anlagen nutzen will. Es kann deshalb bei der Bewilligungserteilung auch andere als rein polizeiliche Interessen zugrunde legen, wie zum Beispiel kulturpolitische. Unvereinbar sind jedoch gewerbe- und wirtschaftspolitische Überlegungen, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen.
Poilzei Massnahmen
- BGE 132 I 256: Demonstrationsverbot
In Fällen, in denen ernsthaft damit gerechnet wird, dass Gruppen gewaltsam auftreten um gegen Kundgebungen vorzugehen und damit die öffentliche Ordnung schwerwiegend beeinträchtigen können, ist es Aufgabe der Behörden, die Kundgebung vor der befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen.
Bei der Beurteilung, welche Mittel dafür eingesetzt werden, kommt den Behörden ein weiter Spielraum zu. Wie es sich mit einem Polizeieinsatz im konkreten Einzelfall verhält, beurteilt sich unter Beachtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit aufgrund der allgemeinen Lagebeurteilung und der Gesamtheit der konkreten Umstände und Verhältnissen.
Im vorliegenden Fall hält es vor der verfassungsmässigen Meinungs- und Versammlungsfreiheit stand, die ersuchte Bewilligung für eine Kundgebung zu verweigern, da dies als einzige Möglichkeit erscheint, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten und sich als verhältnismässig erweist.
- Exekutorische Sanktionen
- BGE 136 II 359: Ersatzvornahme
Grundstück ausserhalb der Bauzone, Baracke zu Ferienhaus umgebaut, Voraussetzungen für ERsatzvornahme sind Sachverfügung über abbruch, Verhältnismässigkeit, Vertrauensschutz und Verjährung sind einzuhalten
Eine Ersatzvornahme ist eine exekutorische Sanktion, die der Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten dient. Vorausgesetzt ist eine vollstreckungsfähige Sachverfügung. Im Raumplanungs- und Baurecht gilt, dass formell rechtswidrige Bauten (das heisst Bauten, die ohne die entsprechende Baubewilligung errichtet wurden), die auch nachträglich nicht legalisiert werden können (materiell rechtswidrig), grundsätzlich beseitigt werden müssen.
Die Abbruchanordnung (Sachverfügung), welche vor der Ersatzvornahme zu ergehen hat, muss jedoch den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes standhalten. Zudem kann sie aufgrund des Zeitablaufs, welcher im Raumplanungs- und Baurecht grundsätzlich dreissig Jahre beträgt, verwirkt sein.
Abgaben
Steuern
Steuer auf Zweitwohnungen
Steuern sind voraussetzungslos, das heisst unabhängig vom konkreten Nutzen der steuerpflichtigen Per- son geschuldet. Kausalabgaben hingegen stehen im Austauschverhältnis mit einer staatlichen Leistung zugunsten des Abgabepflichtigen oder stellen das Entgelt für einen besonderen Vorteil dar. Die Unterschei- dung zwischen Steuern und Kausalabgaben ist namentlich im Hinblick auf die Anforderungen an die ge- setzliche Grundlage von Bedeutung. Die strengen Anforderungen an das Legalitätsprinzip, welche für die Steuern gelten (Art. 127 Abs. 1 BV), sind von der Rechtsprechung bei Kausalabgaben durch die Anwen- dung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips gelockert worden. Nach dem Äquivalenzprinzip hat sich der Abgabebetrag nach der dem Abgabepflichtigen zukommenden staatlichen Leistung auszurichten während beim Kostendeckungsprinzip der Gesamtertrag aus den Abgaben den Gesamtaufwand des be- treffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig überschreiten darf.
Abgabe
1.1.1.3 BGE 138 II 70: Kausalabgabe
Stromgebühr für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes
Geht nicht, da Abgabe Endverbraucher betrifft. und Bemessung anhand eines progressiven Systems gedacht ist, was das Verhältnis zwischen Stromverbrauch, also Leistung und Gegenleistung nicht dem Äquivalenzprinzip entsprechen lässt.
Bei der Gebühr für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes für die Stromversorgung handelt es sich um eine Kausalabgabe. Die Gemeinden sollen dadurch für die Konzession zur Verlegung der Verteilnetze für elektrische Energie entschädigt werden. Um eine solche zu rechtfertigen, muss diese Abgabe von den Netzbetreibern geleistet werden. Konzessionäre, denen die Gemeinden das Recht zuerkennen, auf öffentlichem Grund die für die Lieferung von elektrischer Energie notwendigen Leitungen und Installationen zu verlegen, zu unterhalten und in Betrieb zu halten, sind die Netzbetreiber. Wenn der Gesetzgeber also eine solche Abgabe zu Lasten des Endverbrauchers von elektrischer Energie festlegt, die am Konzessionsverhältnis nicht beteiligt sind, handelt er willkürlich und verletzt Art. 9 BV.
- Exekutorische Massnahmen
- BGer 2C_627/2009: Unmittelbarer Zwang
Rauchverbot in Restaurant nach neuem Gesetz, viele Verstösse
Unmittelbarer Zwang ist eine exekutorische Sanktion, die der Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten dient.
Die Sachverfügung, welche die Zwangshandlung vorsieht, muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein.
Der Entzug des Gastwirtschaftspatents ist zur Durchsetzung des Gesundheitsschutzes geeignet und aufgrund der bisher erfolglos angeordneten milderen Massnahmen erforderlich. Das Bundesgericht qualifiziert das private Interesse des Betroffenen zwar als gross, da es um seine Existenz als Gastwirt geht. Der Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen stellt allerdings ein gewichtigeres Interesse dar, sodass der Entzug zumutbar und die Sanktion als solche zulässig ist.
Exekutorische Massnahmen
- BGE 134 I 293: Schuldbetreibung
Beschwerde gegen das Gesetz Gesetz zur Haltung von gefährlichen Hunden, Speziell Frase "Kommt finanziellen Verpflichtungen nicht nach, kann Hund entzogen werden, bis gezahlt wird. Wird nicht gezahlt, wird hund fremdplatziert. "
Behörde kann ihre Leistung zurückhalten/zurücknehmen, wenn nicht gezahlt wird als Druckmittel. Hund weg nehmen ist ok. Es handelt sich nicht um eine Sanktion, sondern einen indirekten administrativen Rechtsnachteil. Er dient nicht direkt der Durchsetzung, sondern ist ein Druckmittel
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind auf dem Wege der Schulbetreibung im Sinne des SchKG zu vollstrecken, weswegen die Kantone nicht befugt sind, eigene Vollstreckungsmassnahmen vorzusehen.
Dem zuständigen Gesetzgeber bleibt es aber unverwehrt, die Nichtbezahlung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch administrative Rechtsnachteile zu sanktionieren, um den Schuldner auf diese Weise zu veranlassen, seiner Zahlungspflicht nachzukommen.
Beispiele für solche Sanktionen sind die Verweigerung von davon abhängigen bzw. im Austauschverhältnis zu erbringenden Verwaltungsleistungen, die Verweigerung einer Bewilligung oder das Verbot oder die Verunmöglichung der Nutzung bestimmter Sachen. Solche Sanktionen sind keine unmittelbar der Vollstreckung der Geldleistungspflicht dienenden Massnahmen, sondern dienen lediglich als Druckmittel, weshalb die Regelung durch die Kantone zulässig ist.
Abgaben
1.1.1.4 BGE 128 I 102: Gemengsteuer
Patentgebühr für Betrieb eines Gasthofes ist eine Gemengesteuer, da Verwaltungsaufwand, es besteht aber Anspruch auf Patent, wenn man voraussetzngen erfüllt. Nicht wie bei Konzession
Für die Einführung einer neuen Steuer bedarf es einer besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage (Art. 132 Abs. 3 KV/SO). Wirtschaftspatenttaxen werden seit jeher als Steuern angesehen. Die Abgabe wird nicht als Beitrag zur Deckung des dem Kanton aus dem Wirtschaftswesen entstehenden Finanzaufwandes konzipiert, sondern ist kostenunabhängig (keine Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungs- prinzips). Des Weiteren wird die Abgabe nach Massgabe des Umsatzes von jedem Patentinhaber erhoben, ohne Rücksicht darauf, wie sich die aus den Bedürfnisklauseln resultierenden Vorteile im Einzelfall überhaupt auswirken (kein Austauschverhältnis). Somit handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Einführung einer neuen Steuer. Es handelt sich um eine Gemengsteuer, da trotzdem auch ein Teil für die Deckung der Verwaltungskosten bemessen ist.
- Repressive Sanktionen
- BGE 141 II 383: Ordnungsbusse
Verwaltungsstrafen sanktionieren Verstösse gegen verwaltungsrechtliche Pflichten und bezwecken damit die Durchsetzung des Verwaltungsrechts. Sie sind insofern ein Mittel des Verwaltungszwangs und haben repressiven Charakter.
Ordnungsbussen sind Verwaltungsstrafen für geringfügigere Missachtungen des Verwaltungsrechts, insbesondere von Verfahrensvorschriften. Die Bestrafungen bei Verletzungen von Verfahrenspflichten erfolgen nicht zum Selbstzweck, sondern dienen vielmehr der Durchsetzung derjenigen Pflichten, welche den betroffenen Personen auferlegt sind, um ein ordnungsgemässes Verfahren zu ermöglichen.
1.1.2.1 BGE 142 I 177: Mehrwertabgabe
Mehrwertabgabe auf Ein- oder Aufgezonte Grundstücke
Die Gemeinden des Kantons Basel-Land sind nicht befugt, in eigener Kompetenz Steuern einzuführen, doch steht der Kantonsverfassung nicht entgegen, wenn sie andere, nicht als Steuer zu qualifizierende Abgaben erheben. Mehrwertabgaben gelten nicht als Steuern, weil sie nicht voraussetzungslos geschuldet sind, sondern an bestimmte dem Abgabepflichtigen zufallende planerische Vorteile anknüpfen. Sie können aber auch nicht als Vorzugslast oder Beiträge qualifiziert werden, weil sie nicht der Finanzierung einer konkreten vorteilsbegründenden Planungsmassnahme dienen und nicht nach dem hierfür erforderlichen Kostenaufwand bemessen werden. Insofern unterliegen sie auch nicht dem Kostendeckungsprinzip. Die Mehrwertabgabe knüpft am planerischen Sondervorteil an und stellt das Korrelat zur Minderwertentschädigung bei materieller Enteignung dar. Sie ist dem Gedanken der Rechtsgleichheit sowie der Gerechtigkeit verpflichtet. Folglich kann sie als kostenunabhängige Kausalabgabe bezeichnet werden.
1.1.2.2 BGE 139 I 138: Gebühr
Studiengebühr erhöhung keine Verletzung des Legalitäsprinzip, da es keine Steuer ist und auf Grund des Äquivalenzprinzip und Kostendeckungsprinzip.
Benutzungsgebühren stellen das Entgelt für den Gebrauch einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie werden auferlegt, um die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Benutzung entstanden sind, zu decken. Eine Benutzungsgebühr darf grundsätzlich nur erhoben werden, wenn effektiv Leistungen in Anspruch genommen bzw. erbracht werden. Eine Semestergebühr an Universitäten wird nicht nach Massgabe der von den einzelnen Studierenden bezogenen Leistungen sondern als Pauschale erhoben. Da der Nutzen einer stattlichen Leistung nicht immer ohne weiteres klar bemessen werden kann, ist ein derartiger Schematismus in gewissen Grenzen zulässig. Dies gilt zumindest, solange die erhobene Gebühr immer noch deutlich unter den effektiven Kosten bzw. dem objektiven Nutzen liegt.
Repressive Sanktionen
- BGE 140 II 384: Verwaltungsstrafe
Ein Spieler veruntreut Geld und verspielt es im Casino, Casino Verwaltungssanktion zahlen, weil das Sozialkonzept nicht eingehalten wurde.
Bei Verwaltungsstrafen ist nach den alternativ anzuwendenden Engel-Kriterien zu prüfen, ob eine Anklage als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK gilt.
Für strafrechtlichen Charakter spricht, wenn das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet, was beispielsweise bei Ordnungsbussen nicht der Fall ist (Kriterium 1: innerstaatliche Qualifikation). Als weiteres Kriterium gilt die Natur der Sanktion, das heisst, ob diese nur für einen beschränkten Kreis der Bevölkerung ausgesprochen wird (Kriterium 2: Rechtsnatur). Das dritte Kriterium fragt nach der Schwere der Sanktion. Auch wenn eine Sanktion als strafrechtlich i.S.v. Art. 6 EMRK qualifiziert wird, unterliegt das Verfahren landesrechtlich nicht zwingend der Strafprozessordnung.
1.1.2.3 BGE 131 I 313: Vorzugslast
Beleuchtungsgebühr für Strassenbeleuchtung nicht ok, weil schon ab 100 meter abstand, wo kein Vorteil gegeben ist.
Vorzugslasten (oder Beiträge) sind Kausalabgaben, die einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst. Voraussetzung für die Abgabeerhebung ist dabei ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer konkreter Sondervorteil. Letzterer liegt dann vor, wenn der Private mehr von der öffentlichen Einrichtung profitieren kann als die Allgemeinheit (Bsp. Strassenbeleuchtung). Die Abgabe ist nach Massgabe dieses dem Abgabepflichtigen zukommenden Sondervorteils und des staatlichen Aufwands zu bemessen. Dies unterscheidet sie von der Mehrwertabgabe, bei welcher das Kostendeckungsprinzip nicht greift.
Repressive Massnahmen
- BGE 129 I 12: Disziplinarische Massnahme
Änderung des Volksschulgesetzes, mit Möglichkeit des Ausschlusses.
Disziplinarische Massnahmen werden gegenüber Personen angeordnet, die in einem Sonderstatusverhältnis oder unter besonderer Aufsichtsbefugnis des Staates stehen (Bsp.: Schüler einer öffentlichen Schule).
Sie dürfen nur erlassen werden, wenn eine Gefahr für die angesteuerte, zu verwirklichende Ordnung besteht, wie vorliegend der störungsfreie Schulunterricht, nicht jedoch um ein allgemeines Fehlverhalten zu sanktionieren.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist vor allem bei disziplinarischen Massnahmen von Bedeutung. Nach dem sog. Stufenmodell, wonach erst eine eingreifendere Massnahme ausgesprochen werden darf, wenn zuvor erfolglos eine weniger eingreifende verfügt worden ist, ist jeweils das mildeste Mittel anzuwenden, welches den Zweck noch zu erfüllen vermag.
1.1.2.4 BGE 131 I 1: Ersatzabgabe
Unterhalt von Strassen- und Wegnetz in Grindelwald, Sonst Ersatzabgabe bezahlt von Eigentümer in der Gemeinde Grindelwald gelegene Grundstücke. Es ist nicht Fair, dass nur Grundeigentümer zahlen müssen.
Ersatzabgaben sind finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten (Feuerwehrpflichtersatz, Militärpflichtersatz), von denen die Pflichtigen dispensiert werden. Deren Erhebung setzt das Bestehen einer primären Sach- oder persönlichen Dienstleistungspflicht voraus (Bsp. Unterhalt von Wegen und Strassen). Mit der Ersatzabgabe soll ein angemessener Lastenausgleich gefunden werden zwischen denjenigen, die der Primärverpflichtung nachkommen und denjenigen, die davon befreit sind. Aufgrund des Rechtsgleichheitsgrundsatzes soll jemand, der die Leistungspflicht real erfüllt, nicht schlechter gestellt werden als jemand der davon dispensiert wird.
Öffentliche Sachen
- BGE 138 I 274: Verwaltungsvermögen
Plakat im ShopVille- RailCity soll abgehängt werden auf Grund des inhalts.
Innerhalb der öffentlichen Sachen wird unterschieden zwischen Finanzvermögen, welches nur mittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dient und öffentlichen Sachen im engeren Sinne, welche unmittelbar durch ihren Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Das Bundesgericht legt fest, dass es sich bei der Bahnhofswand um eine öffentliche Sache im engeren Sinne handelt, welche ordentlicherweise als Begrenzung dient und integrierender Bestandteil der Flächen ist. Indem die SBB in ihrem Reglement die Nutzung ihrer Grundstücke als Werbeflächen vorsieht, ist eine Plakatierung der dafür vorgesehenen Standorte an sich nicht ausgeschlossen.
Das einzelne Plakat ist deshalb nur noch unter polizeilichen Gesichtspunkten (insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zu prüfen.
Bemessung von Gebühren
Gerichtskosten sind Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu genügen haben. Bei der Anwendung dieser Prinzipien ist es nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Si- tuation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Die Ge- bühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren.
öffentliche Sache
- 126 I 250: Private Sache
Zulassung zu Kunstmesse welche durch eine AG organisiert wird.
In Fällen, in denen der Kanton an einer privatrechtlichen juristischen Person, beispielsweise an einer AG beteiligt ist, unterstehen die Rechtsbeziehungen dieser Gesellschaft den einschlägigen Regeln des Privatrechts, soweit keine anderslautenden Vorschriften bestehen.
Eine solche AG handelt als Subjekt des Privatrechts und hat keine hoheitliche Verfügungsgewalt. Bei der Zulassung als Aussteller auf einer von einer privatrechtlichen AG organisierten Messe, geht es nicht um die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes, worauf aufgrund der Wirtschaftsfreiheit unter gewissen Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch bestehen kann.
Vorliegend wurde das für die Messveranstaltungen bestimmten Gelände der AG vom Kanton zu diesem Zweck im Baurecht abgetreten und gehört damit nicht mehr zu jenen öffentlichen Flächen, welche allenfalls gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit vorübergehend interessierten Privaten zur Verfügung gestellt werden müssen.
Bestimmung der Gebühr Grundbuch
Geschwerde gegen eine 200'000 Fr gebühr für eine durchgeführte Verwertung geht nicht, da Äquivalenz krass gestört. Auch wenn grundsätzlich prozentuale Regeln gehen.
Gebühren werden zum Teil nach Streitwert und Tarifen festgelegt, also nicht unter Berücksichtigung des Aufwandes. Bei hohen Streitwerten und starren Tarifen, insbesondere dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promille festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt, kann die Belastung unverhältnismässig werden. Die Höhe solcher Gebühren hat daher ebenfalls dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu genügen. Für die Bestimmung des objektiven Werts der Leistung, welcher in einem angemessenen Ver- hältnis zur Gebühr zu stehen hat, kann auf den Nutzen für den Pflichtigen oder auf den Kostenaufwand abgestellt werden. Beide Kriterien sind nur Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts der staatlichen Leistung.
öffentliche Sachen
- BGE 123 I 78: Finanzvermögen
Übertragung von Finanzvermögen zu Verwatlungsvermögen
Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen hingegen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Eine Liegenschaft muss aus dem Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen übertragen werden, wenn sie während längerer Zeit oder dauerhaft ganz oder teilweise für Verwaltungszwecke genutzt wird. Der Gebrauch des Finanzvermögens für Verwaltungszwecke ist nur kurzfristig zulässig, sofern keine verwaltungsspezifischen baulichen Massnahmen erforderlich sind, die nachher eine Vermietung erschweren. Soll also eine Liegenschaft aus dem Finanzvermögen dauerhaft für die Bedürfnisse eines Bezirksgerichts genutzt werden, ist sie vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu überführen.
1.1.3.3 BGE 128 I 46: Abwassergebühr Bewertung
Abwassergebühr Auf Grund des Gebäudewerts und nicht auf Tatsächlich erbrachter Leistung
Der Wert einer staatlichen Leistung, welcher bei der Anwendung des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigen ist, bemisst sich entweder nach dem Nutzen für den Abgabepflichtigen oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist zulässig, schematische, auf Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe anzulegen. Die Abgaben müssen aber nach objektiven Kriterien festgesetzt werden und dürfen keine Unterscheidungen treffen, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine jährlich zu entrichtende Abwassergebühr, die nicht nur der Deckung der Baukosten der Kanalisation sondern auch ihrem Unterhalt dient mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar, wenn der tatsächliche Was- serverbrauch im Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wird. Eine Bemessung der Höhe der periodischen Abwassergebühr nur gestützt auf den Gebäudeversicherungswert ist daher unzu- lässig.
öffentliche Sache
- BGE 100 Ia 287: Gemischte Zuordnung
Hallenbad Küsnacht
Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benützern durch ihren Gebrauchswert der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen. Dabei können Sachen im Verwaltungsvermögen, Sachen im Einzelgebrauch sowie Sachen im Anstaltsgebrauch unterschieden werden. Die Benützung einer Anstalt ist nicht eine Art des Gemeingebrauchs öffentlicher Sachen, sondern setzt regelmässig einer Zulassung voraus. Oft verlangt die Art der Institution oder ihre beschränkte Kapazität eine gewisse Begrenzung des Benutzerkreises. Die Einrichtungen einer Gemeinde sind in der Regel nach ihrer Grösse und Aufnahmekapazität auf die Bedürfnisse der Einwohnerschaft zugeschnitten. Die sachliche Begrenzung des Benutzerkreises einer Anstalt auf Gemeindebewohner stellt keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar.
Legalitätsprinzip und Abgaben
Studiengebühr
Erhöhung der Studiengebühr auch ohne fromelles Gesetz ok, da sie sich immernoch im Normalbereich befindet und Kostendeckungs- so wie dem Äquivalenzprinzip entspricht.
Im Bereich des Abgaberechts werden an das Legalitätsprinzip grundsätzlich hohe Anforderungen gestellt und öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selbst festlegen. Bei Kau- salabgaben wird dieses Erfordernis bei der Bemessung dadurch gelockert, dass es ausreicht, wenn sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen. Das Bundesgericht lässt es in Zusammenhang mit Studiengebühren auf Verordnungsstufe zu, wenn sich das zur Gebührenfestsetzung zuständige Organ als durch die bisherige Übung gebunden betrachtet und sich die Gebühren nach der Erhöhung immer noch in der Grössenordnung bewegen, die an anderen schweizerischen Hochschulen üblich sind. Eine langandau- ernde Übung vermag insoweit eine formell gesetzliche Regelung zu ersetzen.
- Nutzung
- BGE 135 I 302: Schlichter Gemeingebrauch
Zum schlichten Gemeingebrauch gehören die Nutzungen öffentlicher Sachen und all jene Tätigkeiten auf öffentlichem Grund, die entsprechend der breit umschriebenen und weit verstandenen Widmung der Allgemeinheit voraussetzungslos offen stehen. Das wesentliche Abgrenzungskriterium zum bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch ist die Gemeinverträglichkeit. Eine Nutzung wird als gemeinverträglich betrachtet, wenn sie von allen interessierten Bürgern gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der entsprechenden Nutzung übermässig behindert werden. Wesentlich ist, dass im fraglichen Bereich gesamthaft eine gleichartige Benutzung durch alle Interessierten praktisch möglich ist. Das Sammeln von Unterschriften durch Einzelpersonen bzw. durch zwei oder höchstens drei Personen in der Fussgängerzone wird im vorliegenden Fall als schlichter Gemeingebrauch qualifiziert und ist somit nicht bewilligungspflichtig.
Nutzung
- BGE 127 I 84: Ausserordentliche Nutzung
Anbringen einer provozierenden WErbung an einem öffentlichen Bus
Wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund (Strasse, Plätze), also die der Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmeten sog. öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beansprucht, kann sich auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen.
Es besteht dabei ein „bedingter Anspruch“ auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs.
Ebenso hat die Bewilligungsbehörde beim Entscheid über die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ausübung ideeller (insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit) und politischer Grundrechte dem besonderen Gehalt dieser Grundrechte Rechnung zu tragen und sie darf ihre Kompetenz namentlich nicht für eine politische Zensur missbrauchen. Fahrzeuge des öffentlichen Betriebs gehören zum Verwaltungsvermögen. Beim Verwaltungsvermögen gilt der Grundsatz, dass der ordentlichen Nutzung gegenüber einer ausserordentlichen Nutzung durch Private Priorität einzuräumen ist.
1.1.4.3 BGE 123 I 254: Kursgebühr
neue Kursgebühr für Lateinuntericht an Universität zu hoch, da Sie nicht nur eine Anpassung an die Teuerung darstellt, sonderneie Neuorientierung der Gebührenpolitik, für welche es eine Gesetliche Grundlage braucht.
Die Einhaltung des Kostendeckungs- und de Äquivalenzprinzips bei der Festlegung von Kausalabgaben vermag die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabebemessung zwar zu lockern, nicht aber eine formell-gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Auf die Festlegung der Höhe der Gebühr im formellen Gesetz kann zwar unter Umständen verzichtet werden, was jedoch nicht bedeutet, dass auf jeg- liche formell-gesetzliche Grundlage immer dann verzichtet werden kann, wenn eine Gebühr anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfbar ist. Das gilt namentlich für die Studiengebühren an Universitäten, welche notorisch nur einen kleinen Teil der stattlichen Aufwendungen decken. Die Frage, welcher Anteil des staatlichen Aufwandes durch Gebühren der Studierenden zu decken sei, ist eine we- sentliche bildungspolitische Wertungsfrage, die angesichts ihrer Tragweite vom formellen Gesetzgeber be- antwortet werden muss. Das blosse Abstellen auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ist diesfalls unvereinbar mit dem Legalitätsprinzip.
öffetnliche sachen ntuzung
- BGE 121 I 279: Gesteigerter Gemeingebrauch
Bewilligung für Cirkus
Wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund beansprucht, kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen. Es besteht insoweit ein „bedingter Anspruch“ auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Die Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung stellt ein Eingriff in die Handels und Gewerbefreiheit dar und unterliegt, ausgenommen dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, den Schranken von Art. 36 BV. Dem Gemeinwesen steht ein grosses Ermessen in der Frage zu, wie es seine öffentlichen Anlagen nutzen will. Es kann deshalb bei der Bewilligungserteilung auch andere als rein polizeiliche Interessen zugrunde legen, wie zum Beispiel kulturpolitische. Unvereinbar sind jedoch gewerbe- und wirtschaftspolitische Überlegungen, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen.