Verwaltungsrecht Sachverhalte
Sachverhalte Verwaltungsrecht
Sachverhalte Verwaltungsrecht
Kartei Details
| Zusammenfassung | Diese Karteikarten decken universitäres Verwaltungsrecht und behandeln zentrale Themen wie Staatshaftung, Subventionen, Konzessionen und Normdichte. Sie beleuchten die rechtlichen Grundlagen, die Rolle von Behörden und die Auswirkungen von Maßnahmen auf verschiedene Interessen. Besonders nützlich für Jurastudierende und Rechtsanwender, die sich mit verwaltungsrechtlichen Sachverhalten vertiefen möchten. |
|---|---|
| Karten | 91 |
| Lernende | 1 |
| Sprache | Deutsch |
| Kategorie | Recht |
| Stufe | Universität |
| Erstellt / Aktualisiert | 15.06.2020 / 05.12.2023 |
| Weblink |
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Bestimmung der Gebühr Grundbuch
Geschwerde gegen eine 200'000 Fr gebühr für eine durchgeführte Verwertung geht nicht, da Äquivalenz krass gestört. Auch wenn grundsätzlich prozentuale Regeln gehen.
Gebühren werden zum Teil nach Streitwert und Tarifen festgelegt, also nicht unter Berücksichtigung des Aufwandes. Bei hohen Streitwerten und starren Tarifen, insbesondere dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promille festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt, kann die Belastung unverhältnismässig werden. Die Höhe solcher Gebühren hat daher ebenfalls dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu genügen. Für die Bestimmung des objektiven Werts der Leistung, welcher in einem angemessenen Ver- hältnis zur Gebühr zu stehen hat, kann auf den Nutzen für den Pflichtigen oder auf den Kostenaufwand abgestellt werden. Beide Kriterien sind nur Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts der staatlichen Leistung.
öffentliche Sachen
- BGE 123 I 78: Finanzvermögen
Übertragung von Finanzvermögen zu Verwatlungsvermögen
Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen hingegen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Eine Liegenschaft muss aus dem Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen übertragen werden, wenn sie während längerer Zeit oder dauerhaft ganz oder teilweise für Verwaltungszwecke genutzt wird. Der Gebrauch des Finanzvermögens für Verwaltungszwecke ist nur kurzfristig zulässig, sofern keine verwaltungsspezifischen baulichen Massnahmen erforderlich sind, die nachher eine Vermietung erschweren. Soll also eine Liegenschaft aus dem Finanzvermögen dauerhaft für die Bedürfnisse eines Bezirksgerichts genutzt werden, ist sie vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu überführen.
öffentliche Sache
- BGE 100 Ia 287: Gemischte Zuordnung
Hallenbad Küsnacht
Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benützern durch ihren Gebrauchswert der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen. Dabei können Sachen im Verwaltungsvermögen, Sachen im Einzelgebrauch sowie Sachen im Anstaltsgebrauch unterschieden werden. Die Benützung einer Anstalt ist nicht eine Art des Gemeingebrauchs öffentlicher Sachen, sondern setzt regelmässig einer Zulassung voraus. Oft verlangt die Art der Institution oder ihre beschränkte Kapazität eine gewisse Begrenzung des Benutzerkreises. Die Einrichtungen einer Gemeinde sind in der Regel nach ihrer Grösse und Aufnahmekapazität auf die Bedürfnisse der Einwohnerschaft zugeschnitten. Die sachliche Begrenzung des Benutzerkreises einer Anstalt auf Gemeindebewohner stellt keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar.
1.1.3.3 BGE 128 I 46: Abwassergebühr Bewertung
Abwassergebühr Auf Grund des Gebäudewerts und nicht auf Tatsächlich erbrachter Leistung
Der Wert einer staatlichen Leistung, welcher bei der Anwendung des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigen ist, bemisst sich entweder nach dem Nutzen für den Abgabepflichtigen oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist zulässig, schematische, auf Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe anzulegen. Die Abgaben müssen aber nach objektiven Kriterien festgesetzt werden und dürfen keine Unterscheidungen treffen, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine jährlich zu entrichtende Abwassergebühr, die nicht nur der Deckung der Baukosten der Kanalisation sondern auch ihrem Unterhalt dient mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar, wenn der tatsächliche Was- serverbrauch im Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wird. Eine Bemessung der Höhe der periodischen Abwassergebühr nur gestützt auf den Gebäudeversicherungswert ist daher unzu- lässig.
- Nutzung
- BGE 135 I 302: Schlichter Gemeingebrauch
Zum schlichten Gemeingebrauch gehören die Nutzungen öffentlicher Sachen und all jene Tätigkeiten auf öffentlichem Grund, die entsprechend der breit umschriebenen und weit verstandenen Widmung der Allgemeinheit voraussetzungslos offen stehen. Das wesentliche Abgrenzungskriterium zum bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch ist die Gemeinverträglichkeit. Eine Nutzung wird als gemeinverträglich betrachtet, wenn sie von allen interessierten Bürgern gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der entsprechenden Nutzung übermässig behindert werden. Wesentlich ist, dass im fraglichen Bereich gesamthaft eine gleichartige Benutzung durch alle Interessierten praktisch möglich ist. Das Sammeln von Unterschriften durch Einzelpersonen bzw. durch zwei oder höchstens drei Personen in der Fussgängerzone wird im vorliegenden Fall als schlichter Gemeingebrauch qualifiziert und ist somit nicht bewilligungspflichtig.
Legalitätsprinzip und Abgaben
Studiengebühr
Erhöhung der Studiengebühr auch ohne fromelles Gesetz ok, da sie sich immernoch im Normalbereich befindet und Kostendeckungs- so wie dem Äquivalenzprinzip entspricht.
Im Bereich des Abgaberechts werden an das Legalitätsprinzip grundsätzlich hohe Anforderungen gestellt und öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selbst festlegen. Bei Kau- salabgaben wird dieses Erfordernis bei der Bemessung dadurch gelockert, dass es ausreicht, wenn sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen. Das Bundesgericht lässt es in Zusammenhang mit Studiengebühren auf Verordnungsstufe zu, wenn sich das zur Gebührenfestsetzung zuständige Organ als durch die bisherige Übung gebunden betrachtet und sich die Gebühren nach der Erhöhung immer noch in der Grössenordnung bewegen, die an anderen schweizerischen Hochschulen üblich sind. Eine langandau- ernde Übung vermag insoweit eine formell gesetzliche Regelung zu ersetzen.
Nutzung
- BGE 127 I 84: Ausserordentliche Nutzung
Anbringen einer provozierenden WErbung an einem öffentlichen Bus
Wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund (Strasse, Plätze), also die der Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmeten sog. öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beansprucht, kann sich auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen.
Es besteht dabei ein „bedingter Anspruch“ auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs.
Ebenso hat die Bewilligungsbehörde beim Entscheid über die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ausübung ideeller (insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit) und politischer Grundrechte dem besonderen Gehalt dieser Grundrechte Rechnung zu tragen und sie darf ihre Kompetenz namentlich nicht für eine politische Zensur missbrauchen. Fahrzeuge des öffentlichen Betriebs gehören zum Verwaltungsvermögen. Beim Verwaltungsvermögen gilt der Grundsatz, dass der ordentlichen Nutzung gegenüber einer ausserordentlichen Nutzung durch Private Priorität einzuräumen ist.
1.1.4.3 BGE 123 I 254: Kursgebühr
neue Kursgebühr für Lateinuntericht an Universität zu hoch, da Sie nicht nur eine Anpassung an die Teuerung darstellt, sonderneie Neuorientierung der Gebührenpolitik, für welche es eine Gesetliche Grundlage braucht.
Die Einhaltung des Kostendeckungs- und de Äquivalenzprinzips bei der Festlegung von Kausalabgaben vermag die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabebemessung zwar zu lockern, nicht aber eine formell-gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Auf die Festlegung der Höhe der Gebühr im formellen Gesetz kann zwar unter Umständen verzichtet werden, was jedoch nicht bedeutet, dass auf jeg- liche formell-gesetzliche Grundlage immer dann verzichtet werden kann, wenn eine Gebühr anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfbar ist. Das gilt namentlich für die Studiengebühren an Universitäten, welche notorisch nur einen kleinen Teil der stattlichen Aufwendungen decken. Die Frage, welcher Anteil des staatlichen Aufwandes durch Gebühren der Studierenden zu decken sei, ist eine we- sentliche bildungspolitische Wertungsfrage, die angesichts ihrer Tragweite vom formellen Gesetzgeber be- antwortet werden muss. Das blosse Abstellen auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ist diesfalls unvereinbar mit dem Legalitätsprinzip.
öffetnliche sachen ntuzung
- BGE 121 I 279: Gesteigerter Gemeingebrauch
Bewilligung für Cirkus
Wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund beansprucht, kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen. Es besteht insoweit ein „bedingter Anspruch“ auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Die Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung stellt ein Eingriff in die Handels und Gewerbefreiheit dar und unterliegt, ausgenommen dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, den Schranken von Art. 36 BV. Dem Gemeinwesen steht ein grosses Ermessen in der Frage zu, wie es seine öffentlichen Anlagen nutzen will. Es kann deshalb bei der Bewilligungserteilung auch andere als rein polizeiliche Interessen zugrunde legen, wie zum Beispiel kulturpolitische. Unvereinbar sind jedoch gewerbe- und wirtschaftspolitische Überlegungen, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen.
1.2.1.1 BGE 132 I 7: Polizeibewilligung
Es ist nicht Willkürlich, wenn man zur Einteilung Gefährlich, nicht Gefährlich auf die Rasse abstellt, was dann eine Bewilligungspflicht nach sich zieht.
Mit einer Bewilligung wird bestätigt, dass die für die Ausübung einer privaten Tätigkeit aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung gestattet der Behörde, die betreffende Aktivität auf ihre Geset- zeskonformität hin zu prüfen. Werden die Voraussetzungen aus Gründen des Polizeigüterschutzes aufgestellt, liegt eine Polizeibewilligung vor. Mit der Erteilung einer Polizeibewilligung wird bestätigt, dass die zur Ausübung der privaten Tätigkeit aufgestellten Voraussetzungen zum Schutz der Polizeigüter erfüllt sind, bzw. kein Hinderungsgrund vorliegt. Die Bewilligungspflicht zur Haltung von potenziell gefährlichen Hunden dient in erster Linie der öffentlichen Sicherheit. Bei der Einführung einer Bewilligungspflicht ist es zulässig, auf die Rasse der Hunde abzustellen.
1.2.1.3 BGE 126 I 133: Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
Verbot an Scientology zur Verteilung eines Persönlichkeitstest, muss dann erlaubt werden, da generelles verbot gegen Verteilung von Werbung gegen die Gewerbe- und Wirtschaftsfreiheit verstösst.
Gesteigerter Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Benützung einer öffentlichen Sache entweder nicht be- stimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist. Sie ist deshalb bewilligungspflichtig. Es handelt sich um eine Bewilligung sui generis, welche neben dem Schutz von Polizeigütern der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen der öffentlichen Sachen dient.
Wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund beansprucht, kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen und es besteht ein „bedingter Anspruch“ auf Bewilligung. Die Verweigerung muss im öffentlichen Interesse lie- gen, auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Zu- dem dürfen die Freiheitsrechte weder allgemein noch zu Lasten einzelner Bürger aus den Angeln gehoben werden.
1.2.1.4 BGE 125 II 206: Ausnahmebewilligung
Verteilen von Herioin an Krebskranke im Endstadium, ausweiten auf Aidskranke?
Bei der Bewilligung nach Art. 8 Abs. 4 BetmG für eine beschränkte medizinische Behandlung von Patienten mit Heroin und Methadon handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung, die im Interesse der Medizin erteilt werden kann. Ausnahmebewilligungen werden vorgesehen, um von einer allgemeinverbindlichen Vorschrift aus besonderen Gründen des Einzelfalls abzusehen. Es besteht, im Gegensatz zur Polizeibe- willigung, kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Im Rahmen einer umfassend zu täti- genden Interessenabwägung ist zu entscheiden, ob Gründe ersichtlich sind, die im konkreten Einzelfall für die Ausnahme sprechen. Ausnahmebewilligungen dienen namentlich dazu, Härtefälle zu vermeiden und ausserordentliche Konstellationen zu berücksichtigen.
BGE 116 Ib 50: Koordination
Bewilligung für den Bau und Betrieb einer Regionaldeponie und Kompostieranlage
Sind für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen.
Andernfalls besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheide sowie der Vereitelung des Bundesrechts, was dem Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts widerspräche und zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte. Koordination kann durch die Anwendung des Konzentrations- oder des Koordinationsmodells gewährleistet werden. Nach dem Konzentrationsmodell, ist für den Entscheid eine einzige Instanz zuständig und die jeweiligen Fachbehörden (und ursprünglichen Entscheidbehörden) sind vor dem Entscheid lediglich anzuhören. Beim Koordinationsmodell wird eine Leitbehörde bezeichnet, welche für eine ausreichende Koordination zwischen den Amtsträgern sorgt, wobei die Entscheidzuständigkeiten der betreffenden Behörden bestehen bleiben (Koordinationsmodell, Art. 25a RPG).
Konzession
1.2.2.1 BGE 142 I 99: Öffentliche Ausschreibung
Gesuch für Gewässernutzung für Kraftwerk, Grundsätzlich Ausschreibepflichtig. Es genügt aber auch, wenn einfach das erste eingegangene Gesuch publiziert wird mit einer Frist, für neue gesuche.
Nach Art. 2 Abs. 7 BGBM (Binnenmarktgesetz) muss die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem Weg der öffentlichen Ausschreibung erfolgen.
Dieses Erfordernis ist gemäss Bundesgericht primär auf Konstellationen zugeschnitten, in denen das Gemeinwesen aus eige- nem Antrieb solche Übertragungen von Monopolen vornehmen will. Handelt es sich hingegen um die Nut- zung eines faktischen Monopols, wird die Privatperson häufig von sich aus tätig. Erklärt sich das Gemein- wesen bereit, für das betreffende Projekt eine Konzession zu erteilen, muss keine Ausschreibung erfolgen. Die zuständige Behörde hat im Verfahren jedoch die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und das Gebot der Wettbewerbsneutralität zu beachten.
1.2.2.2 BGE 139 II 28: Wohlerworbenes Recht Konzession
Ob in ein wohlerworbenes Konzessionsrecht eingegriffen werden darf hängt von de nUmständen ab, hier Sanierung ok, da wirtschaftlichkeit erhalten bleibt.
Konzessionen können wohlerworbene Rechte begründen, die grundsätzlich gesetzesbeständig sind und die, zumindest was Eingriffe in ihre Substanz betreffen, nur gegen volle Entschädigungen entzogen werden können. Der Grund dafür liegt darin, dass der Konzessionär ein Werk mit regelmässig beträchtlichen In- vestitionen erstellt, dessen Rentabilität sich nicht kalkulieren lässt, wenn nicht Sicherheit über die finanzi- ellen Lasten, die Dauer und den Inhalt besteht. Die Anordnung von Sanierungsmassnahmen stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen muss. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Einschränkung ist auf die konkreten Verhältnisse (Gewinn, Konzessionsdauer, bereits erfolgte Abschreibungen usw.) des konzessionierten Werks und nicht auf ein abstraktes Rechnungsmodell abzustellen.
1.2.3.2 BGE 137 II 366: Direktzahlung (Subventionen)
Übertretung des Tierschutzgesetzes, keine Subventionen, Bodenbeträge sind aber zu verleihen, da Teireschutz nichts damit zu tun hat
Der Sinn und Zweck von Direktzahlungen liegt darin, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten, um damit namentlich die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen.
Für den Direktzahlungsanspruch ist vorausgesetzt, dass diese ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. D
ie RGVE-Beiträge (Beiträge für die Haltung rau- futterverzehrender Nutztiere) setzen das rechtmässige Halten von Raufuttergrossvieheinheiten voraus, weshalb eine Missachtung der Tierschutzvorschriften zur Beitragsverweigerung führt, da die verlangte Leis- tung nicht erbracht wird.
Flächenbeiträge hingegen sind auf die blosse Bewirtschaftung von Flächen aus- gerichtet und damit unabhängig von der Haltung. Daher kann eine Verletzung von Tierschutzvorschriften nicht zu einer Verweigerung von Flächenbeiträgen führen.
1.2.3.3 BGE 129 II 385: Ausfuhrbeitrag (Subventionen)
Rückerstattung von Ausfuhrbeträgen
Subventionen werden nach ihrem Zweck unterschieden und in Abgeltungen und Finanzhilfen eingeteilt. Finanzhilfen sind Beiträge zur Förderung eines bestimmten Verhaltens im Rahmen einer vom Subventions- empfänger selbst gewählten privaten Aufgabe.
Abgeltungen stellen Entschädigungen für die Erfüllung stattlicher Aufgaben dar. Der Bundesgesetzgeber gewährt Ausführungsbeiträge, weil er den Export von landwirtschaftlichen Produkten fördern will.
Es sollen die durch die Agrargesetzgebung verursachten Preisnachteile beim Rohstoffbezug gegenüber ausländischen Konkurrenten ausgeglichen werden. Damit sind sie als Finanzhilfen und nicht als Abgeltungen zu qualifizieren.
Staatshaftung
1.3.1.1 BGE 123 III 577: Flugzeugzusammenstoss
Flugübungen auf Miltärflugplatz mit Ziviler nutzung, Kolision mit militärflugzeug, führt zu tod von Privaten, Haftung des Staats bejaht.
Gemäss Art. 3 VG (Verantwortlichkeitsgesetz) haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Staatshaftung setzt voraus, dass eine Amtsperson in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit einen Schaden adäquat kausal verursacht. Die Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit der Amtsperson gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen oder wenn diese ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt. Die Widerrechtlichkeit kann durch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen beseitigt werden. Im Mittelpunkt stehen dabei Notwehr/Notstand, Einwilligung oder die rechtmässige Ausübung hoheitlicher Gewalt.
BGE 116 II 480: Tschernobyl Staatshaftung
Salat wird durch verseuchten Regen nach Tschernobyl belastet, was dazu führt, dass niemand ihn kauft, auch wenn er noch essbar ist. Eigentum wird verschlechtert, deshabl auch absolut geschütztes REchtsgut verletzt. Widerrechtlichkeit ist irrelevant. Bund haftet.
Die Haftungsnorm von Art. 16 Abs. 1 lit. d KHG (Kernenergiehaftpflichtgesetz) sieht vor, dass der Bund Nuklearschäden deckt, wenn der Versicherer den Schaden wegen Zahlungsunfähigkeit nicht decken kann und auch der Haftpflichtige hierzu nicht in der Lage ist. Darunter fallen auch vom Ausland her verursachten Nuklearschäden, da der Geschädigte bei einem Nuklearunglück in der Schweiz oder im Ausland gleichge- stellt werden sollte. Das KHG erwähnt die Widerrechtlichkeit nicht als Haftungsvoraussetzung, weshalb diese im vorliegenden Fall für die Begründung der Staatshaftung nicht zu prüfen ist. Liegt also ein Schaden i.S.v. Art. 2 KHG vor, haftet der Bund gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. d KHG.
1.3.1.2 BGE 118 Ib 473: Vacherin Mont d’or
Durch Käsekonsum hervorgerufene Epidemie wird verhindert durch informationen. Widerrechtlichkeit nicht gegeben, da reiner Vermögensschaden und staat übt seine Gewalt rechtmässig aus.
Haftpflichtrechtlich massgebliche Widerrechtlichkeit setzt die Verletzung eines von der Rechtsordnung geschützten Gutes, eines Rechtsgutes voraus, sei es, dass ein absolutes Rechts des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht), sei es, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht).
Widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (Verantwortlichkeitsgesetz) ist die Schadenszufügung u.a. dann, wenn die amtliche Tätigkeit des Beamten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen.
Ein solcher Verstoss kann unter Umständen in der Überschreitung oder im Missbrauch des dem Beamten durch Gesetz eingeräumten Ermessens liegen. Die Rechtsbrechung hat auch die Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen als widerrechtlich bezeichnet.
Das Element der Widerrechtlichkeit fehlt, wenn eine Amtspflicht ein bestimmtes Handeln gebietet und dieses fehlerfrei erfolgt (rechtmässige Ausübung hoheitlicher Gewalt).
BGE Interessentheorie
Lohnklasse eines Angestellten bei einem privaten Träger von öffentlichen Aufgaben
Abgrenzung fragt, dient Norm öffentlichen oder privaten Interessen
Es ist egal, welches Recht die Parteien verwenden.
Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des Rechtsverhältnisses.
Ist eine Behörde beteiligt, wird vermutet, dass das öffentliche Recht anwendbar ist.
Staatliche Aufgabe einer privatrechtlichen juristischen Person übertragen, bleibt durch Privatrecht geregelt, auch wenn öffentliche Aufgabe erfüllt wird.
1.1.1.2 BGE 138 II 134: Modale Theorie
Bezeichnung Gruyere
geschützte bezeichnung, unternehmen macht fehler, will diesen entscheid anfechten, fraglich ob öffentlich oder privat
subordinationsverhältnis gegeben, wenn man voraussetzungen nicht erfüllt für geschütztes Produkt, darf man dieses nicht mehr verkaufen, also eine erhebliche bechränkung des Marktugangs, die voraussetzung hierfür stützt sich auf öffentliches REcht, deshalb hier öffentlich.
Keine Methode hat Vorrang.
Je nach angewendeter Theorie anderes Ergebniss.
Umstände des Einzelfalles bestimmen, welcher Ansatz sich am besten zur Lösung eignet
Die modale Theorie entscheidet jeh nach dem ob die Verletzung eine zivilrechtliche oder verwaltungsrechtiche Sanktion zur Folge hat.
1.1.1.3 BGE 137 II 399: Subordinationstheorie
Allgemeinverbindlich erklärung eines Reglements und dann Gebühren eingetrieben.
Es ist nicht Relevant in welcher Rechtsform die Beteiligten konstituiert sind (sog. Subjektstheorie).
Ausübung von Hoheitlichem Zwang ist entscheidend.
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines privatrechtlichen Reglements wird dieses zu öffentlichem Recht.
Wenn ein privatrechtlicher Rechtsträger gestützt auf ein allgemeinverbindlich erklärtes Reglement einen Beitrag erhebt, tritt er gegenüber den beitragspflichtigen Unternehmen übergeordnet auf.
Aus diesem Grund sind solche Rechtsverhältnisse - in Anwendung der Subordinationstheorie – öffentlich-rechtlich.
1.1.1.4 BGE 128 III 250: Funktionstheorie
Arbeitslosenschulungen mit Subventionsgelder
Entscheidend ist hier, ob die Unterstützungsgelder an die Kursteilnehmer geht, also ihnen die Kosten für den komputerkurs übernommen werden, oder ob die Unterstützungsgelder wie vorliegend an den Veranstalter gehen. Wenn die Gelder direkt an den Veranstalter gehen, nimmt er eine staatliche Funktion war.
Nicht immer, wenn der Staat an einem Vertrag beteiligt ist, liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor.
Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag liegt vor, wenn er direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt hat.
Der Staat handelt jedoch privatrechtlich, wenn er sich zur Vollendung seiner öffentlichen Aufgaben die erforderlichen Hilfsmittel beschafft, beispielsweise wenn er Kugelschreiber für die Verwaltung kauft.
1.1.2.1 BGE 137 I 31: Unschuldsvermutung
Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam
Bei polizeilichen Massnahmen wird zwischen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Massnahmen unterschieden.
Rayonverbot und co sind verwaltungsrechtlicher Natur. Sie sind auf Prävention ausgerichtet und haben keinen pönalen Charakter.
Erfüllung gewisser Tatbestände nicht nötig.
Polizeiliche Massnahmen wie Rayonverbot, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam sind grundsätzlich verwaltungsrechtlicher Natur. Sie sind auf Prävention ausgerichtet, haben keinen pönalen, repressiven Charakter und werden nicht wegen Erfüllung von Straftatbeständen ausgesprochen.
Sie beinhalten also keinen strafrechtlichen Vorwurf, weshalb sie nicht gegen die Unschuldvermutung verstossen.
1.1.2.2 BGE 137 I 363: Ne bis in idem
Führerscheinentzug und Busse
Nicht jeder Sachverhalt löst nur ein Straf- oder ein Verwaltungsverfahren aus.
Der Grundsatz ne bis in idem besagt, dass niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits nach dem Gesetz eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf.
Hier Straf- und Verwaltungsverfahren ok
1.1.2.3 BGE 129 II 312: Bindung ans Strafurteil
Opfer will Entschädigungszahlung aus Strafverfahren von Opferhilfeentschädigungsbehörde
Grundsätzlich gilt, dass beim Zusammenwirken von Verwaltungs- und Strafbehörden, Verwaltungsbehörden nicht ohne Not von der Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörden abweichen dürfen.
Abweichung nur gerechtfertigt wenn:
- richter massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt,
- neue wichtige Tatsachen dazu gekommen ,
- Beweiswürdigung des Strafrichters im klaren Widerspruch zu Tatsachen oder
- wenn sich der Strafrichter nicht zu allen Rechtsfragen geäussert hat.
Opferhilfeentschädigungsbehörde stellt Ausnahme dar. Da Staat nicht an Strafverfahren teilnimmt und seine Interessen nicht geltend machen kann.
1.2.2.1 BGE 142 II 182: Verwaltungsverordnung
Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge in welchem Kanton
Verwaltungsanwordnung will von erlass abweichen, entfaltet aber keine Wirkung, ist also irrelevant. Gesetz zählt.
Verwaltungsverordnungen sind interne Dienstanweisungen an die Behörden bzw. ihre Angestellten.
Sie beruhen auf keiner rechtssatzmässigen Grundlage und entfalten keine Aussenwirkungen.
So kann eine Verwaltungsverordnung weder Grundlage für den Erlass einer Verfügung sein, noch sind Privatbehörden, Beschwerdebehörden oder das Bundesgericht daran gebunden.
Dies gilt absolut, sodass Praktikabilitätsüberlegungen hinter das Legalitätsprinzip zurücktreten müssen.
Aufgrund dieser besonderen Rechtsnatur stellen Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquelle dar.
1.2.2.2 BGE 130 I 140: Vollziehungsverordnung
Gemeindebürgerrechtsverordnung (Verordnung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts)
Vollziehungsverordnungen, welche regelmässig von Exekutivbehörden in Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufsicht erlassen werden, bezwecken die Aufstellung von Detailvorschriften zu einem Gesetz
Dadurch soll die Anwendbarkeit der Gesetze ermöglicht werden. Das auszuführende Gesetz darf durch Vollziehungsverordnungen weder aufgehoben noch abgeändert werden.
Verordnungen der Exekutive, die darüber hinaus gehen und selbstständige Rechtssätze enthalten, müssen auf einer Kompetenzdelegation des Gesetzgebers beruhen.
Ausnahmsweise kann eine teilweise von einem Gesetz abweichende Vollziehungsverordnung dennoch anwendbar sein, bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst werden kann, um Verwaltungsblockaden zu verhindern.
1.2.2.4 BGE 121 I 22: Polizeinotverordnung
Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium
Die Kompetenz zum Erlass von Polizeinotrecht durch die Exekutivbehörde setzt eine schwere und unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Ordnung voraus, der nicht mit anderen gesetzlichen Mitteln begegnet werden kann.
Der Anwendungsbereich ist auf echte Notfälle beschränkt. Polizeinotverordnungen haben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen. In Fällen, in denen erkennbare Gefährdungslagen vom Gesetzgeber nicht normiert werden, sind laut diesem älteren Bundesgerichtsentscheid Polizeinotverordnungen ausgeschlossen.
1.2.3.1 BGE 136 I 316: Verweisung auf Normen einer privatrechtlichen Organisation
Anschlussgebühren auf Grund einer privatrechtlichen Organisation. Zermatt Kanalisations- und Wasseranschluss
Es wird zwischen statischer und dynamischer Verweisung unterschieden.
Eine statische Verweisung liegt vor, wenn das Verweisungsobjekt eine bestehende Regelung ist, die in einer ganz bestimmten Fassung Anwendung finden soll.
Dynamisch ist die Verweisung hingegen, wenn Normen in der jeweils geltenden Fassung als anwendbar erklärt werden.
Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung vorliegt. Bei einer Verweisung auf Normen von privatrechtlichen Organisationen werden diese bei statischen Verweisungen zu staatlich gesetztem Recht und bei dynamischen Verweisungen liegt eine Rechtsetzungsdelegation vor, bei welcher die Grundsätze von Art. 164 BV zu beachten sind (vgl. auch BGE 128 I 113 S. 27).
Hier nur statische Verweisung möglich, da KV dynamisceh ausschliesst.
1.3.1.1 BGE 139 II 263: Neues Recht und hängige Verfahren
Baugesuch abbruch und Neubau Gebäude Davos Problem: Zweitwohnungsinitiative
Grundsätzlich ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten, mangels anderslautender übergangsrechtlicher Bestimmung, nach der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen.
Relevant ist folglich der Zeitpunkt der Prüfung und nicht der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Wird eine Bewilligung (unter altem Recht) erteilt und diese angefochten, so ist im Rechtsmittelverfahren bei einer erfolgten Gesetzesänderung allenfalls das neue Recht anwendbar, wenn erhebliche Modifikationen vorgenommen worden sind.
Damit soll eine rechtsgleiche Bewilligungspraxis angestrebt werden. Wenn eine Behörde einen Entscheid unnötig verzögert oder eine Privatperson in querulatorischer Weise Verfahrensverzögerungen herbeiführt, um so die Anwendung strengeren Rechts zu erwirken, ist auf das alte, allenfalls günstigere Recht abzustellen, vorbehältlich zwingender öffentlicher Interessen.
1.3.1.2 BGE 134 I 23: Unechte Rückwirkung
Änderung der beruflichen Vorsorge von Lehrpersonen
Rechtsätze entfalten grundsätzlich Wirkung ab ihrem Inkrafttreten.
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das neue Recht für die Zeit seit dessen Rechtsverbindlichwerden auf Sachverhalte angewendet wird, die zwar früher eingetreten sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch andauern.
Im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist es unter Umständen in solchen Fällen angemessen, Übergangsfristen zu schaffen, insbesondere dann, wenn neue belastende Regelungen geschaffen werden. Übergangsfristen haben zum Zweck, den Betroffenen eine angemessene Frist einzuräumen, um sich an die Regelung anzupassen. Eine übergangslose Inkraftsetzung einer neuen Regelung bei relativ geringen Leistungseinbussen wird vom Bundesgericht jedoch nicht beanstandet.
1.3.2.1 BGE 133 II 331: Territorialitätsprinzip
Führerschein entzug nach Fahrt in Deutschland
Das Territorialitätsprinzip bedeutet, dass das schweizerische öffentliche Recht grundsätzlich nur auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich in der Schweiz zutragen.
Das ebenfalls geltende Auswirkungsprinzip hingegen regelt, dass eine schweizerische Norm auch auf Sachverhalte Anwendung finden kann, die sich zwar im Ausland zugetragen haben, sich aber in einem ausreichenden Masse auf dem Territorium der Schweiz auswirken.
Zudem kann schweizerisches Recht auch auf ausländische Sachverhalte angewendet werden, wenn sich dies aus einer Norm hinreichend klar ergibt. Eine Verkehrsregelverletzung im Ausland indiziert nicht per se eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz. Das SVG stellt keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen in der Schweiz aufgrund von Auslandtaten dar.
1.3.2.2 BGE 118 Ia 137: Auswirkungsprinzip
Das bündnerische Jagdpolizeirecht verbietet unter gewissen Voraussetzungen das Verwenden von Motorfahrzeugen auf ausserkantonalem Gebiet zum Zweck der späteren Jagdausübung im Kanton Graubünden."Der Erfolgseintritt, nämlich die Anwesenheit im Jagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung nach unerlaubter Benützung eines Motorfahrzeuges", habe sich nämlich "in Graubünden verwirklicht". Ausserdem sei der Kanton Graubünden durch das inkriminierte Verhalten an seiner Kantonsgrenze erheblich berührt. Es sei nämlich "offensichtlich, dass ein unbeschränktes Aufsuchen des Jagdgebietes mit Motorfahrzeugen durch eine Vielzahl von Patentjägern mit den entsprechenden Massierungen nicht nur dann eine waid- und umweltgerechte Jagd in Frage stellt, wenn dies auf Alp- und Flurwegen in Graubünden geschieht, sondern auch, wenn dies in unmittelbarer Nähe zur Kantonsgrenze erfolgt".
Eine unzulässige Ausdehnung der Gesetzeshoheit auf Auslandtaten stellt im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip eine Verletzung des Legalitätsprinzips dar.
Aufgrund des Auswirkungsprinzips, eine spezielle Ausprägung des Territorialitätsprinzips, ist sie aber nicht a priori ausgeschlossen. Die extraterritoriale Anwendung von kantonalem Recht auf Sachverhalte, die sich ausserhalb des Kantons zugetragen haben, ist dann zulässig, wenn das Kantonsgebiet erheblich berührt ist (Auswirkungsprinzip). Ob eine ausreichende Binnenbeziehung vorliegt, ergibt sich aus Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmung. Die Auswirkungen müssen spürbar, erheblich, wesentlich oder beträchtlich sein.
1.4.1.1 BGE 140 II 289: Methodenpluralismus
3 Jahresfrist von Ehedauer für Einbürgerung zusammenrechnen mehrerer kleiner Ehen
Bei der Auslegung von Gesetzesnormen gilt Methodenpluralismus. Sind verschiedene Auslegungsvarianten möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden. Ausgangspunkt bildet jeweils die grammatikalische Auslegungsmethode. Vom klaren Wortlaut darf nur abge-wichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, das heisst, wenn der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Sofern die Anwendung der unterschiedlichen Auslegungsmethoden zu einem Ergebnis führt, liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch richterliche Rechtsschöpfung zu füllen wäre.
1.4.2.1 BGE 138 II 1: Unechte Lücke
Verjährung einer Lohnnachzahlung,
Keine echte/unechte Lücke, da die Regelung zur Verjährungsunterbrechung wohl bewusst nicht unterlassen wurde, also qualifiziertes Schweigen
Eine echte Lücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen und dem Gesetz auch nach dem durch Auslegung ermittelten Inhalt keine Vorschrift entnommen werden kann.
In diesen Fällen hat eine Lückenfüllung durch das Gericht zu erfolgen. Eine unechte Lücke liegt vor, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort zu entnehmen ist, diese aber als sachlich unhaltbar angesehen wird.
Ein qualifiziertes Schweigen liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen hat, sondern schweigend mitentschieden hat. Bei unechten Lücken und bei qualifiziertem Schweigen ist dem Gericht die Lücken- füllung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle Rechtsmissbrauch dar.
1.4.2.2 BGE 129 II 401: Echte Lücke
Erleichterte Einbürgerung nach Tod der Ehefrau vor Einbürgerungsentscheid, Gesetz gibt keine Antwort was in diesem Fall pasiert. Es ist kein Qualifiziertes Schweigen, da dieser Fall diskutiert wurde und die Möglichkeit nicht von Anfang an ausgeschlossen sein soll. Härtefallklausel bringt klärung
Einbürgerung bewilligt, wenn die Einürgerungsvoraussetzung offentsichtlihc erfüllt sind und die Nichteinbürgerung eine unzumutbare Härte für den Gesuchsteller darstellen würde.
Eine echte Lücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen und dem Gesetz auch nach dem durch Auslegung ermittelten Inhalt keine Vorschrift entnommen werden kann.
Es gibt auch Konstellationen, in denen sich der Gesetzgeber bewusst dazu entschieden hat, auf eine Regelung auf Gesetzstufe zu verzichten und die Interpretation den mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden über- lässt. Die Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden liegt darin, das lückenhafte Gesetz sachgerecht zu er- gänzen. Als Massstab gelten in erster Linie die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen. Zudem ist die bisherige Praxis der rechtsanwendenden Behörden in diesem Bereich zu berücksichtigen.
1.4.2.3 BGE 128 I 34: Qualifiziertes Schweigen
Wahlbeschwerde, auf Grund des Wohnsitzes, Bewusst keine Ausnahmeregelung? (Qualifiziertes Schweigen) Ausnahmeregelung hätte im normalen Verfahren erschaffen werden müssen. Nicht einfach auf den Einzefall ohne gestzliche legitimation. Da er sich des Problems nicht bewusst war, ist aber auch ein qualifiziertes Schweigen unwahrscheinlich. Für ein solches müsste bewusst gegen Ausnahmeregelungen entschieden werden.
In diesem Entscheid wird in einem ersten Schritt auf die Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke verzichtet.
Es ist erstens zu prüfen, ob der Wortsinn der Norm nicht bereits einem restriktiven Rechtssinn zu weichen hat (teleologische Auslegung).
Es ist zweitens zu prüfen, ob nicht mit Hilfe der teleologischen Auslegung ein Teil des Gesetzestextes als überflüssig ignoriert werden muss (teleologische Reduktion), was wiederum eine echte Lücke verursachen kann. Muss ein zu weit gefasster Wortlaut durch zweckgerichtete Interpretation restriktiv gedeutet werden, liegt Gesetzesauslegung vor. Dies gehört zum richterlichen Kompetenzbereich und stellt keine unzulässige berichtigende Rechtsschöpfung dar. Wenn die teleologische Reduktion ergibt, dass die positive Ordnung einer Regelung entbehrt, ist die verdeckte (echte) Lücke durch richterliche Rechtsschöpfung zu füllen.
- BGE 135 I 79: Sonderstatusverhältnis
Schwimmunterrichtsdispenz auf Grund der Religion muss besucht werden.
Als Sonderstatusverhältnis bezeichnet man eine besonders enge Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und Privaten. In einem solchen stehen beispielsweise Primarschüler einer öffentlichen Schule, Strafgefangene oder Militärangehörige. Auch Personengruppen, die in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat stehen, können sich grundsätzlich auf die Grundrechte berufen. Sofern sich ein Eingriff in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergibt, sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage jedoch herabgesetzt. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Exekutivorgane zur Regelung von Einzelheiten ist zulässig und stellt keine Verletzung des Legalitätsprinzips dar.
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